BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 37/07 vom 19. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit Kl344ger und Beschwerdef374hrer, - Prozessbevollm344chtigte: gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollm344chtigter - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa und W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Ober-landesgericht vom 17. Januar 2007 - 13 U 188/05 - wird zur374ck-gewiesen. Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Abweisung des Hilfsantrags auf Zahlung von 63.710,08 200 nebst Zinsen ist in dem Sinne zu verstehen, dass sie (lediglich) vorl344ufigen Charakter (als zur Zeit unbegr374ndet) hat. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Kl344ger diesen Anspruch erneut geltend macht, nachdem die Beklagte 374ber die einzelnen Positio-nen, aus denen sich dieser Anspruch zusammensetzt, die Rech-nung gelegt hat, zu der sie verurteilt worden ist. Der Kl344ger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 124.839,27 200 Schlick Wurm Kapsa W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 13.9.2002 226 17 O 388/01 226 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.1.2007 226 13 U 188/05 - - 3 - Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 13.09.2002 - 17 O 388/01 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.01.2007 - 13 U 188/05 -
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