BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 37/07 Verk374ndet am: 10. Juni 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Unrichtige Aufsichtsbeh366rde BGB 247 339; UWG 247 13 Abs. 2 Nr. 1 a.F. a) Hat sich der Schuldner gegen374ber einem Gl344ubiger i.S. von 247 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. strafbewehrt unterworfen, setzt die Verwirkung der Vertragsstrafe ohne eine ausdr374ckliche oder konkludente Einschr344nkung der Unterwer-fungserkl344rung nicht voraus, dass der Versto337 gegen das Unterlassungsge-bot i.S. von 247 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeintr344chtigen. b) Mehrere Vertragsstrafen, die auf jeweils gesonderte Verst366337e gegen eine Unterlassungsvereinbarung gest374tzt werden, sind im Regelfall unterschiedli-che Streitgegenst344nde. BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 37/07 - LG Saarbr374cken AG Saarbr374cken - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 10. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Saarbr374cken vom 1. Februar 2007 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbr374cken vom 22. August 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel tr344gt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, eine GmbH, ist auf dem Gebiet der Immobilienversiche-rungen und im Finanzierungsbereich t344tig. Sie unterhielt eine Internetseite, auf der Anfang des Jahres 2004 Angaben zur zust344ndigen Aufsichtsbeh366rde und zur Eintragung im Handelsregister fehlten. 1 - 3 - Im M344rz 2004 gab die Beklagte gegen374ber der Kl344gerin folgende - nach-stehend auszugsweise wiedergegebene - Unterwerfungserkl344rung ab: 2 Die Firma K. GmbH verpflichtet sich hiermit gegen374ber dem Maklerb374ro B. 1. es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gesch344ftsm344337ige Teledienste anzubieten, wie auf der Internetseite www.k205 geschehen, ohne im Rahmen einer Anbieterkennung folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st344ndig verf374gbar zu halten: 1. 205 2. Die Aufsichtsbeh366rde, die die aus der Erteilung einer Erlaubnis nach 247 34c GewO resultierenden Verpflichtungen 374berwacht. F374r jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung versprach die Beklag-te eine Vertragsstrafe von 3.000 200, wobei eine nat374rliche Handlungseinheit oder ein Fortsetzungszusammenhang nicht in Betracht kommen sollte. 3 Nachdem am 1. April 2004 auf der Internetseite der Beklagten als Auf-sichtsbeh366rde unzutreffenderweise die IHK Saarland anstelle der zust344ndigen Stadt Saarbr374cken bezeichnet war, forderte der Kl344ger mit Schreiben vom 2. April 2004 von der Beklagten bis 13. April 2004 die Zahlung einer Vertrags-strafe von 3.000 200. Eine weitere Vertragsstrafe von 3.000 200 verlangte der Kl344ger von der Beklagten, weil am 13. April 2004 nach wie vor die falsche Aufsichtsbe-h366rde auf der Internetseite angegeben war. 4 Der Kl344ger hat geltend gemacht, die Beklagte habe die vereinbarte Ver-tragsstrafe zweimal in H366he von jeweils 3.000 200 verwirkt. Mit der vorliegenden Klage hat er die erste Vertragsstrafe in voller H366he und die zweite Vertragsstra-fe in H366he eines Teilbetrags von 500 200 nebst Zinsen und Kosten beansprucht. 5 6 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. - 4 - Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Auf die Beru-fung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten nur in H366he von 500 200 nebst Zinsen und Kosten aufrechterhalten und die weiterge-hende Klage abgewiesen. 7 8 Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt der Kl344-ger seinen Zahlungsanspruch in vollem Umfang weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Kl344ger ein Ver-tragsstrafeanspruch nur wegen des zweiten Versto337es in H366he des geltend gemachten Betrags von 500 200 zusteht. Dazu hat es ausgef374hrt: 9 Dem ersten Vertragsstrafeverlangen vom 2. April 2004 habe keine schuldhafte Zuwiderhandlung der Beklagten gegen die Unterlassungsvereinba-rung zugrunde gelegen. Die Klagebefugnis des Kl344gers habe sich aus 247 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. ergeben. Die Beklagte habe deshalb Unterlassung nur solcher Handlungen geschuldet, die den Wettbewerb wesentlich beeintr344chtig-ten. Dazu z344hle nicht die unrichtige Angabe der Aufsichtsbeh366rde, die weder einen Unterlassungsanspruch noch eine Vertragsstrafe ausl366sen k366nne. 10 Dagegen stelle die unrichtige Angabe der Aufsichtsbeh366rde auch noch am 13. April 2004 eine schuldhafte Zuwiderhandlung dar, durch die die Beklag-te die Vertragsstrafe verwirkt habe. Ihre Unterlassungserkl344rung habe die Be-klagte nicht wirksam angefochten. Ein missbr344uchliches Verhalten des Kl344gers 11 - 5 - bei der Anspruchsverfolgung i.S. von 247 13 Abs. 5 UWG a.F. oder 247 242 BGB sei nicht nachgewiesen. 12 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Kl344gers hat Er-folg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckweisung der Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil. 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zwi-schen dem Kl344ger und der Beklagten aufgrund der Unterwerfungserkl344rung vom 25. M344rz 2004 eine Vertragsstrafevereinbarung zustande gekommen ist, die auch nicht aufgrund einer Anfechtung durch die Beklagte nach 247 119 Abs. 2, 247247 123, 142, 143 BGB unwirksam ist. Dies nimmt die Revisionserwiderung hin. 13 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, die Beklagte habe durch die Angabe der falschen Aufsichtsbe-h366rde auf ihrer Internetseite am 1. April 2004 die vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt. 14 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Vertragsstrafe sei nur verwirkt, wenn der in Rede stehende Versto337 gegen die Unterlassungspflicht geeignet sei, den Wettbewerb wesentlich zu beeintr344chtigen. Nur in diesem Fall habe dem Gl344ubiger die Klagebefugnis nach 247 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. zuge-standen und nur f374r diesen Fall habe sich der Schuldner unterwerfen m374ssen. Eine wesentliche Beeintr344chtigung des Wettbewerbs erfordere Auswirkungen auf das Marktgeschehen, die so gewichtig seien, dass die Interessen der All-gemeinheit einschlie337lich der Verbraucher ernsthaft betroffen seien. Davon k366nne bei der Angabe der unrichtigen Aufsichtsbeh366rde nicht ausgegangen werden. 15 - 6 - b) Diese Auslegung der Vertragsstrafevereinbarung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Grundsatz der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung verletzt. 16 17 aa) In der Revisionsinstanz unterliegt die Auslegung der individuellen Vereinbarung der Parteien nur insoweit der Nachpr374fung, als gesetzliche Aus-legungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungss344tze oder Verfahrensvorschriften ver-letzt sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 281/01, GRUR 2003, 545 = WRP 2003, 756 - Hotelfoto; Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Tz. 29 = WRP 2009, 182 - Kinderw344rmekissen). bb) Zu Recht macht die Revision geltend, dass die Auslegung des Beru-fungsgerichts anerkannten Auslegungsgrunds344tzen widerspricht. 18 (1) Unterlassungsvertr344ge sind nach den auch sonst f374r die Vertragsaus-legung geltenden Grunds344tzen auszulegen. Ma337geblich ist danach der wirkli-che Wille der Vertragsparteien (247247 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erkl344rungswortlaut die beiderseits bekannten Umst344nde wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessen-lage heranzuziehen sind (BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 40/95, GRUR 1997, 931, 932 = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; Urt. v. 18.5.2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Tz. 18 = WRP 2006, 1139 - Vertragsstrafevereinbarung). 19 (2) Nach dem Wortlaut der Unterwerfungserkl344rung verpflichtete sich die Beklagte, es zu unterlassen, gesch344ftsm344337ig Teledienste anzubieten, ohne im Rahmen einer Anbieterkennung die Aufsichtsbeh366rde verf374gbar zu halten, die die aus der Erteilung einer Erlaubnis nach 247 34c GewO resultierenden Ver-pflichtungen 374berwacht. Der Wortlaut der Vereinbarung sieht eine Einschr344n- 20 - 7 - kung des Unterlassungsgebots der Beklagten je nach Art und Schwere des Versto337es nicht vor. 21 Eine entsprechende Einschr344nkung der 374bernommenen Verpflichtung der Beklagten ergibt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht aus dem Zweck der Unterlassungserkl344rung, die Wiederholungsgefahr auszur344umen. Diese ergab sich aus einem Versto337 gegen 247 6 Satz 1 Nr. 3 TDG (heute 247 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG). Zwar hatte die Beklagte keinen Anlass, sich wei-tergehend zu binden, als es ihrer Verpflichtung zur Erf374llung der Angaben nach dem seinerzeit geltenden 247 6 Satz 1 TDG entsprach. Dazu z344hlte aber auch die zutreffende Angabe der Aufsichtsbeh366rde i.S. von 247 6 Satz 1 Nr. 3 TDG (heute 247 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG). Dagegen kommt es nicht darauf an, dass der Kl344ger zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach 247 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. nur unter der Voraussetzung berechtigt war, dass der Versto337 gegen 247 6 Satz 1 TDG (jetzt 247 5 Abs. 1 TMG), der Anlass der Unterwerfungserkl344rung der Beklagten war, geeignet war, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt we-sentlich zu beeintr344chtigen. Die Beklagte hat sich in der strafbewehrten Unter-lassungserkl344rung ohne eine entsprechende Einschr344nkung unterworfen. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass sich aus den Begleitumst344n-den anl344sslich des Zustandekommens der Vertragsstrafevereinbarung Anhalts-punkte f374r eine Beschr344nkung der Verpflichtung auf Verst366337e ergab, die nach Art und Schwere geeignet sind, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt we-sentlich zu beeintr344chtigen. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass mit einer Unter-werfungserkl344rung in der Regel auch ein m366glicher Streit zwischen Abmahnen-dem und Abgemahntem dar374ber vermieden werden soll, ob das Verhalten, das Anlass f374r die Abmahnung gegeben hat, geeignet war, den Wettbewerb we-sentlich zu beeintr344chtigen. - 8 - Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Unterlassungsver-einbarung auch nicht deshalb einschr344nkend auszulegen, weil Anlass der Ver-tragsstrafevereinbarung eine fehlende und nicht eine unzutreffende Angabe der Aufsichtsbeh366rde war. Denn der Unterlassungsanspruch umfasst im Kern gleichartige Verletzungshandlungen (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2004 - I ZR 81/01, GRUR 2004, 517, 520 = WRP 2004, 731 - E-Mail-Werbung). Hierzu rechnet auch die unzutreffende Angabe der Aufsichtsbeh366rde. 22 3. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil aufgrund des feststehenden Sachverhalts die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). 23 Die Angabe der unzutreffenden Aufsichtsbeh366rde stellt einen schuldhaf-ten Versto337 gegen die Unterlassungsvereinbarung dar, durch den die Beklagte die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt hat (247 339 BGB). 24 a) Nach der Unterlassungsvereinbarung der Parteien war die Beklagte verpflichtet, auf ihrer Internetseite die Aufsichtsbeh366rde nach 247 34c GewO an-zugeben. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nach Abschluss der Vertrags-strafevereinbarung nicht nachgekommen. Die zust344ndige Aufsichtsbeh366rde (Stadt Saarbr374cken) war am 1. April 2004 auf der Internetseite der Beklagten nicht angef374hrt. 25 b) Die Beklagte trifft an dem Versto337 gegen die Unterlassungspflicht auch ein Verschulden i.S. des 247 276 BGB i.V. mit 247 339 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte ist hinsichtlich eines mangelnden Verschuldens darlegungs- und be-weispflichtig (BGH, Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 297/00, GRUR 2003, 899, 900 = WRP 2003, 1116 - Olympiasiegerin). Sie hat dazu nichts vorgetragen. 26 - 9 - c) Das Berufungsgericht ist mit Recht auch davon ausgegangen, dass Anspr374che aus der Vertragsstrafevereinbarung nicht wegen eines rechtsmiss-br344uchlichen Verhaltens des Kl344gers ausgeschlossen sind. 27 28 d) Die H366he der Vertragsstrafe folgt aus der zwischen den Parteien ge-troffenen Vereinbarung. e) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, die zweite Ver-tragsstrafe sei nicht verwirkt. Deshalb sei der Betrag von 500 200 zu Unrecht vom Landgericht zuerkannt worden und k366nne mit der von der Beklagten verwirkten ersten Vertragsstrafe 374ber 3.000 200 verrechnet werden. Mit diesem Vorbringen ist die Beklagte im Streitfall ausgeschlossen. 334ber die zweite vom Kl344ger gel-tend gemachte Vertragsstrafe ist durch das Berufungsurteil in H366he eines Teil-betrags von 500 200 rechtskr344ftig erkannt worden. 29 Die beiden Vertragsstrafen stellen unterschiedliche Streitgegenst344nde dar, weil zu ihrer Begr374ndung unterschiedliche Lebenssachverhalte herangezo-gen werden (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.2009 - I ZR 78/06, WRP 2009, 824 Tz. 57 - OSTSEE-POST). W344hrend die erste Vertragsstrafe auf einen Versto337 gegen die Unterwerfungserkl344rung am 1. April 2004 gest374tzt wird, begr374ndet der Kl344-ger die Verwirkung der zweiten Vertragsstrafe mit einem weiteren Versto337 am 13. April 2004. Die Beklagte h344tte deshalb das Berufungsurteil, durch das die zweite Vertragsstrafe in H366he des geltend gemachten Teilbetrags von 500 200 zuerkannt worden war, mit der Revision oder der Anschlussrevision anfechten m374ssen, wenn sie diese Verurteilung durch das Berufungsgericht nicht h344tte hinnehmen wollen. Nachdem dies nicht geschehen ist, ist das Berufungsurteil wegen des zuerkannten Betrags von 500 200 rechtskr344ftig geworden (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1993 - VIII ZR 41/93, NJW 1994, 657, 659; Urt. v. 4.5.2005 30 - 10 - - VIII ZR 5/04, NJW-RR 2005, 1169; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., 247 706 Rdn. 7; Wieczorek/Sch374tze/B374scher, ZPO, 3. Aufl., 247 322 Rdn. 9). 31 Nachdem die Verurteilung hinsichtlich dieses Teilbetrags rechtskr344ftig geworden ist, kommt es daher nicht darauf an, ob - wozu der Senat neigt - eine zweite Vertragsstrafe nur auf eine Zuwiderhandlung nach dem 13. April 2004 gest374tzt werden konnte, nachdem der Kl344ger der Beklagten eine Zahlungsfrist f374r die erste Vertragsstrafe bis einschlie337lich 13. April 2004 einger344umt hatte. 4. Die Nebenforderungen ergeben sich aus 247 280 Abs. 1, 247 286 Abs. 1 Satz 1, 247 288 Abs. 2 BGB. 32 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 33 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Koch Vorinstanzen: AG Saarbr374cken, Entscheidung vom 22.08.2005 - 37 C 673/04 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 01.02.2007 - 11 S 164/05 -
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