BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 37/08 Verk374ndet am: 9. Oktober 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, W366stmann und Hucke f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344ger zu 1 und 2 gegen das Urteil des 4. Zivil-senats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. Januar 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344ger haben die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Aufgrund eines notariellen Kaufvertrages vom 3. Februar 1993 erwarben die Kl344ger von der Firma Wohnungs- und Gewerbebau S. GmbH (im Fol-genden: Firma S. ) ein in der damals selbst344ndigen Gemeinde A. , deren Rechtsnachfolgerin die nunmehr beklagte Stadt E. ist, belegenes Grund-st374ck in der Gr366337e von 1.080 m262 zum Kaufpreis von 115 DM/m262. In dem Kauf-vertrag war unter anderem bestimmt: 1 "Erschlie337ungsbeitr344ge nach dem Baugesetzbuch und Lasten nach dem Kommunalabgabengesetz tr344gt der Verk344ufer, der die 344u337ere und innere Erschlie337ung entsprechend dem bestehenden Bebauungsplan gew344hrleistet 205 - 3 - Der Notar wird angewiesen, einen Teil des Kaufpreises in H366he von DM 70,00/qm 205 der hier verkauften Fl344che erst auszuzahlen, wenn ihm die Gemeinde A. schriftlich best344tigt hat, dass die 344u337ere und innere Erschlie337ung entsprechend dem bestehenden Bebauungsplan fertig gestellt, abgenommen, abgerechnet und be-zahlt ist oder die Zahlung sichergestellt ist und feststeht, dass der K344ufer nicht mehr f374r Erschlie337ungskosten f374r die Erschlie337ung entsprechend dem Bebauungsplan nach BauGB oder Kommunal-abgabengesetz herangezogen wird. F374r den Fall, dass die Erschlie337ungskosten durch die Gemeinde beim K344ufer angefordert werden, kann insoweit der f374r die Er-schlie337ung zur374ckbehaltene Betrag an den K344ufer ausgezahlt werden 205" Mit Schreiben vom 3. Juni 1993 best344tigte der B374rgermeister der Ge-meinde A. dem Urkundsnotar, dass (1) die Zahlung der Erschlie337ungskos-ten f374r die 344u337ere und innere Erschlie337ung entsprechend dem bestehenden Bebauungsplan f374r das gesamte Baugebiet, einschlie337lich des Grundst374cks der Kl344ger, sichergestellt sei und (2) feststehe, dass die Grundst374ckseigent374mer der vorbezeichneten Grundst374cke oder Teilfl344chen dieser Grundst374cke nicht mehr f374r diese Erschlie337ungskosten nach BauGB oder Kommunalabgabenge-setz herangezogen w374rden. 2 Aufgrund dieser Erkl344rung zahlte der Notar am 6. August 1993 den f374r die Erschlie337ung zur374ckbehaltenen Teilbetrag des Kaufpreises von 75.600 DM (= 70 DM/m262) an die Verk344uferin aus. 3 Die Erkl344rung des B374rgermeisters war unrichtig gewesen, da die Er-schlie337ungsanlagen tats344chlich durch die Verk344uferin, Firma S. , nicht fertig gestellt worden waren. Die Firma S. wurde insolvent. Deshalb 374bernahm die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde A. die Erschlie337ung und 4 - 4 - setzte hierf374r mit Bescheid vom 17. Juni 1998 gegen die Kl344ger einen Beitrag in H366he von 26.807,53 DM fest. In einem Vorprozess gleichen Rubrums erwirkten die Kl344ger die rechts-kr344ftige Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der falschen Auskunft des B374rgermeisters der Gemein-de A. in dem Schreiben vom 3. Juni 1993 an den Urkundsnotar, betreffend die Erschlie337ung des Baugebiets, entstanden ist und noch entstehen wird. 5 Mit ihrem Amtshaftungsanspruch haben die Kl344ger gegen den festge-setzten Erschlie337ungskostenbeitrag der Beklagten aufgerechnet. Die Beklagte nimmt dies hin. 6 Die Kl344ger sind dar374ber hinaus der Auffassung, bei pflichtgem344337em Handeln des B374rgermeisters der Gemeinde A. , d.h. wenn dieser die unrich-tige Auskunft nicht erteilt h344tte, h344tte ihnen der auf dem Notarkonto hinterlegte Differenzbetrag von (75.600 DM abz374glich der festgesetzten Erschlie337ungsbei-tr344ge von 26.807,53 DM =) 48.792,47 DM [24.947,19 200] zugestanden. Diesen Betrag verlangen sie mit der vorliegenden Amtshaftungsklage von der Beklag-ten. 7 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihre Forderung gegen die Beklagte weiter. 8 - 5 - Entscheidungsgr374nde Die Revision ist nicht begr374ndet. 9 Zwar haben die Kl344ger aufgrund der unstreitig amtspflichtwidrigen Falschauskunft des B374rgermeisters der Gemeinde A. einen Schaden erlit-ten. Dieser beschr344nkt sich jedoch auf die Belastung mit den von der Beklagten festgesetzten Erschlie337ungsbeitr344gen, die durch die von den Kl344gern erkl344rte Aufrechnung abgegolten und nicht mehr streitgegenst344ndlich sind. Der allein noch im Streit befindliche weitergehende Anspruch steht den Kl344gern nicht zu, 10 1. Entgegen der Betrachtungsweise der Kl344ger hatten sie gegen ihre Ver-tragspartnerin, die Firma S. , nicht etwa einen - isolierten - Anspruch auf Herstellung der Erschlie337ungsanlagen zum Preise von 70 DM/m262. Ihnen stand vielmehr lediglich ein kaufrechtlicher Anspruch auf 334bereignung und Besitz-374bertragung des erschlossenen Grundst374cks zum Kaufpreis von pauschal 115 DM/m262 zu. Der auf die Erschlie337ungskosten entfallende Betrag von 70 DM/m262 war lediglich ein rechtlich unselbst344ndiges Kalkulationselement in-nerhalb dieses Gesamtpreises. 11 2. Dementsprechend haben die Kl344ger selbst zutreffend darauf hingewie-sen, dass hinter der Kalkulation von 70 DM/m262 zum einen die Chance der Ver-k344uferin, Firma S. , stand, tats344chlich billiger erschlie337en zu k366nnen und den Restbetrag behalten zu d374rfen, zum anderen aber auch das Risiko der Verk344u-ferin, dass die Erschlie337ung mehr kosten werde. Im ersteren Fall h344tten die Kl344ger als K344ufer den 374brig gebliebenen Betrag nicht zur374ckverlangen k366nnen, im letzteren Fall h344tten die Kl344ger aber daf374r auch keine Nachzahlungen leisten m374ssen. 12 - 6 - 3. Bei amtspflichtgem344337em Handeln des B374rgermeisters der Gemeinde A. w344re der einbehaltene Betrag von 75.600 DM nicht an die Firma S. ausgekehrt worden, sondern bei dem Notar verblieben. Andererseits h344tte sich dann die in dem Vertrag selbst bereits geregelte M366glichkeit verwirklicht, dass die Kl344ger unmittelbar von der Beklagten zur Zahlung der Erschlie337ungsbeitr344-ge herangezogen worden w344ren. In diesem Falle h344tten sie die daf374r erforderli-chen Geldmittel aus dem beim Notar liegenden einbehaltenen Betrag entneh-men k366nnen. 13 4. Anhaltspunkte daf374r, dass in diesem Falle der nicht verbrauchte Diffe-renzbetrag den Kl344gern - und nicht etwa der Verk344uferin oder deren Insolvenz-verwalter - h344tte zustehen sollen, sind dem Vertrag dagegen nicht zu entneh-men. Nach der eingangs beschriebenen, von den Kl344gern selbst aufgezeigten Risikoverteilung h344tte sich insoweit vielmehr eine Gewinnchance der Verk344ufe-rin verwirklicht und h344tte der Mehrbetrag als Teil des einheitlichen Kaufpreises f374r das voll erschlossene Grundst374ck der Verk344uferin zugestanden. 14 5. Im Ergebnis ist dieser Zustand auch eingetreten, indem die Kl344ger im Wege des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes von der Belas-tung mit diesen Mehrkosten verschont geblieben sind. Zu Recht hat das Beru-fungsgericht daher darauf hingewiesen, dass eine dar374ber hinausgehende R374ckzahlung der hinterlegten Erschlie337ungskosten an die Kl344ger vertraglich nicht vorgesehen gewesen sei und die Kl344ger als Gegenleistung das erhalten haben, was ihnen auch ohne die falsche Auskunft zugeflossen w344re: Ein er-schlossenes Baugrundst374ck zum vereinbarten Kaufpreis, insbesondere zu den urspr374nglich vereinbarten Erschlie337ungskosten. Die diesbez374gliche Vertrags-auslegung des Berufungsgerichts h344lt somit der revisionsgerichtlichen Nachpr374- 15 - 7 - fung in vollem Umfang stand und weist insbesondere - entgegen der Darstel-lung der Revisionsbegr374ndung - weder Widerspr374chlichkeiten noch sonstige Inkonsequenzen auf. Erst recht kann nicht die Rede davon sein, dass die Be-klagte hier einseitig zu Lasten der Kl344ger bevorzugt worden ist. Schlick Wurm Herrmann W366stmann Hucke Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 19.12.2005 - 8 O 2769/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 23.01.2008 - 4 U 83/06 -
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