BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 37/08 Verk374ndet am: 9. September 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 15. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Karlsruhe vom 13. Februar 2008 wird auf Kosten des Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte, ein in Halle ans344ssiger Apotheker, vertreibt sein Produkt-sortiment 374ber ein Online-Versandhandelsgesch344ft. Auf seiner Homepage warb er bis November 2006 unter anderem mit folgenden Angaben: 1 Unser Extra zur Begr374337ung Ihr "erstes Mal" bei belohnen wir mit einem Gutschein im Wert von 200 5,- ... und 200 5,- Einkaufs-Gutschein f374r jedes Rezept mit zwei verschreibungspflichtigen Medikamenten So bedanken wir uns f374r Ihr Vertrauen. Jedes Mal neu. Der Gutschein hat eine G374ltigkeit von 6 Monaten und kann beim n344chsten Einkauf rezeptfreier Artikel eingel366st werden. - 3 - Der Kl344ger, der eine Apotheke in Pforzheim betreibt, ist der Auffassung, die Gew344hrung eines Einkaufsgutscheins beim Verkauf von der Preisbindung unterliegenden Arzneimitteln stelle eine gem344337 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 78 AMG unzul344ssige Rabattierung dar. Aus Sicht des Kunden werde die f374r den Kauf des preisgebundenen Arzneimittels zu erbringende Gegenleistung im wirtschaftlichen Ergebnis verringert. 2 Der Kl344ger hat beantragt, 3 es dem Beklagten unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu ver-bieten, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einen Ein-kaufsgutschein zu 5 Euro f374r jedes Rezept mit zwei verschreibungspflichtigen preisgebundenen Medikamenten und/oder als zus344tzliches Dankesch366n f374r die erste Bestellung von verschreibungspflichtigen preisgebundenen Arzneimitteln zu versprechen und/oder auszugeben und/oder einzul366sen. Der Beklagte hat demgegen374ber darauf verwiesen, dass seine Kunden f374r die preisgebundenen Medikamente den vollen Preis zu zahlen h344tten, weil der Gutschein erst beim anschlie337enden Einkauf freiverk344uflicher Artikel einge-l366st werde. Aus Sicht des verst344ndigen Verbrauchers stelle der Gutscheinbe-trag daher keine beim Erstkauf erzielte Ersparnis, sondern einen ausschlie337lich auf das Zweitgesch344ft bezogenen Vorteil dar. Wenn man den geldwerten Vorteil schon auf das Erstgesch344ft beziehen w374rde, erg344be sich eine doppelte Ra-battierung, weil dem Kunden auch bei der Einl366sung des Gutscheins ein Preis-nachlass gew344hrt werde. 334berdies sei das in 247 7 HWG geregelte, hier aber nicht verletzte heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot vorrangig anzu-wenden. 4 Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit seiner vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung der Kl344ger bean-tragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 I. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch mit der Begr374ndung f374r gegeben erachtet, der Beklagte versto337e mit seinem Verhalten gegen 247 3 AMPreisV und handele damit auch wettbewerbswidrig. Hierzu hat es ausge-f374hrt: Die preisrechtliche Bestimmung des 247 3 AMPreisV werde nicht durch das einem anderen Zweck dienende heilmittelwerberechtliche Verbot gem344337 247 7 HWG verdr344ngt. Ein Versto337 gegen die in 247 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV normier-te Pflicht zur Erhebung von Festzuschl344gen liege hier deshalb vor, weil bei der Bemessung der vom Kunden zu erbringenden Gegenleistung zu ber374cksichti-gen sei, dass er neben den Arzneimitteln auch einen Einkaufsgutschein im Wert von 5 200 erhalte. Der Umstand, dass er diesen Gutschein allein beim Beklagten und nur beim Kauf rezeptfreier Artikel einl366sen k366nne, mache den Gutschein nicht wertlos. Seiner Einl366sung stehe kein gravierendes Hindernis entgegen, da der Verbraucher ohnehin schon Kunde des Beklagten und dessen Sortiment breit gef344chert sei. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Anteil der Kunden werde den Gutschein deshalb sp344ter nutzen oder dies zumindest beabsichtigen. Es komme daher auch nicht zu der vom Beklagten geltend gemachten doppelten Rabattierung. Der Kunde sehe in der sp344teren Einl366sung des Gutscheins kein erneutes Geschenk, sondern lediglich die Erf374llung des mit der Gutscheinaus-gabe verbundenen Versprechens. 7 Zu Recht habe das Landgericht auch davon abgesehen, das vom Be-klagten zum Nachweis f374r die Richtigkeit seiner Behauptung angebotene Sach-verst344ndigengutachten einzuholen, der Gutscheinsbetrag stelle aus Sicht des verst344ndigen Verbrauchers keine beim Erstverkauf erzielte Ersparnis dar. Es komme nicht auf die Vorstellung der angesprochenen Verbraucherkreise an, 8 - 5 - sondern auf den objektiven wirtschaftlichen Wert, den die Gutscheine f374r den Verbraucher typischerweise h344tten. 9 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass das Ver-halten des Beklagten wegen Versto337es gegen die Preisbindung f374r verschrei-bungspflichtige Arzneimittel unzul344ssig ist. 1. Der Kl344ger hat sein Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gest374tzt und dazu vom Beklagten bis November 2006 begangene Zuwiderhandlungen vorgetragen. Da der Unterlassungsan-spruch auf die Abwehr k374nftiger Verletzungshandlungen gerichtet ist, ist die Klage nur dann begr374ndet, wenn auf der Grundlage des nunmehr geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der f374r den Verletzungsunterlassungsanspruch erforderlichen Wiederho-lungsgefahr fehlt. Das im Jahr 2006 geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (UWG 2004) ist nach Verk374ndung des Berufungs-urteils durch das Erste Gesetz zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlaute-ren Wettbewerb mit Wirkung vom 22. Dezember 2008 ge344ndert worden (UWG 2008). Diese Gesetzes344nderung erfordert jedoch keine Unterscheidung bei der rechtlichen Bewertung des Streitfalls. 10 Das beanstandete Verhalten des Beklagten stellt sowohl eine Wettbe-werbshandlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1, 247 3 UWG 2004 als auch eine gesch344ftli-che Handlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1, 247 3 UWG 2008 dar. Der Wortlaut des 247 4 Nr. 11 UWG ist gleich geblieben. Der Anwendung der zuletzt genannten Vor-schrift steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken keinen dieser Vorschrift vergleichbaren Un- 11 - 6 - lauterkeitstatbestand kennt. Die Richtlinie 2005/29/EG bezweckt gem344337 ihrem Art. 4 allerdings die vollst344ndige Harmonisierung der Vorschriften der Mitglied-staaten 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken, soweit sie die wirtschaftlichen Inte-ressen der Verbraucher beeintr344chtigen. Gem344337 ihrem Art. 3 Abs. 3 sowie ih-rem Erw344gungsgrund 9 bleiben die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte jedoch unber374hrt. Die Anwendung des 247 4 Nr. 11 UWG steht daher mit der Richtlinie 2005/29/EG im Einklang, so-weit Marktverhaltensregelungen - wie hier - dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern dienen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 141/06, GRUR 2009, 881 Rn. 16 = WRP 2009, 1089 - 334berregionaler Krankentransport). 2. Der vom Kl344ger geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus 247247 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, 247 1 Abs.1 und 4, 247 3 AMPreisV begr374ndet. 12 a) Das vom Kl344ger beanstandete Verhalten des Beklagten verst366337t ge-gen die vorstehend genannten Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes und der Arzneimittelpreisverordnung. 13 aa) Nach 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG ist f374r die verschreibungspflich-tigen (Fertig-)Arzneimittel und die zwar nicht verschreibungs-, aber apotheken-pflichtigen (Fertig-)Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversi-cherung abgegeben werden, ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu ge-w344hrleisten. Die Einzelheiten regelt die auf der Grundlage des 247 78 Abs. 1 AMG ergangene Arzneimittelpreisverordnung. Diese legt f374r verschreibungspflichtige Arzneimittel in 247 2 die Preisspannen des Gro337handels bei der Abgabe im Wie-derverkauf an Apotheken und in 247 3 die Preisspannen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf jeweils zwingend fest (vgl. 247 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 14 - 7 - Abs. 4 AMPreisV). Die Bestimmung des 247 78 Abs. 3 Satz 1 AMG stellt die Rechtslage insoweit zusammenfassend klar, als danach ein einheitlicher Abga-bepreis des pharmazeutischen Unternehmers f374r alle Arzneimittel zu gew344hr-leisten ist, soweit f374r diese verbindliche Preise und Preisspannen durch die Arzneimittelpreisverordnung bestimmt sind. Erst hierdurch ergibt sich in Verbin-dung mit den Handelszuschl344gen, die die Arzneimittelpreisverordnung festlegt, ein einheitlicher, bei der Abgabe an den Endverbraucher verbindlicher Apothe-kenabgabepreis. Diese Regelungen sollen insbesondere gew344hrleisten, dass die im 366ffentlichen Interesse gebotene fl344chendeckende und gleichm344337ige Ver-sorgung der Bev366lkerung mit Arzneimitteln sichergestellt ist (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur 304nderung des Arzneimittelgesetzes, BT-Drucks. 11/5373 Anl. 2 S. 27; BSGE 101, 161 Rn. 18 f.; BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 7/09 R, juris Rn. 13-15; Schmid in Festschrift Ullmann, 2006, S. 875, 876; Dettling, A&R 2008, 118, 120; zu weiteren mit der Regelung des 247 78 AMG verfolgten Zwecken vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, 67. Erg.-Lief., 247 78 AMG Anm. 1 und M374nch-Komm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rn. 326). bb) Ein Versto337 gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn f374r das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arznei-mittels Vorteile gew344hrt werden, die den Erwerb f374r ihn wirtschaftlich g374nstiger erscheinen lassen (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2006, 233; KG, GRUR-RR 2008, 450, 451; OVG L374neburg, GRUR-RR 2008, 452, 453; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 176, 177; OLG K366ln, GRUR 2006, 88 = WRP 2006, 130; OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916; Wille/Harney, A&R 2006, 34; K366hler in 15 - 8 - K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 4 Rn. 11.138; Gerstberger/Reinhart in Gr366ning, Heilmittelwerberecht, 3. Aktualisierungslieferung 2009, 247 7 HWG Rn. 40; Riegger, Heilmittelwerberecht, Kap. 7 Rn. 29; a.A. OLG Rostock, GRUR-RR 2005, 391; Peter, GRUR 2006, 910, 912; Kappes, WRP 2009, 250, 253; im Hinblick auf 247 7 HWG a.F. bejahend, im Hinblick auf 247 78 AMG, 247 3 AMPreisV dagegen verneinend OLG Naumburg, GRUR-RR 2006, 336, 338; GRUR-RR 2007, 159 = WRP 2006, 1393; vgl. ferner Mand in Pr374tting, Medizin-recht, 247 7 HWG Rn. 48). Insbesondere ein 374ber einen bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein stellt einen Vorteil im vorstehend genannten Sinn dar (OLG K366ln, GRUR 2006, 88 = WRP 2006, 130; OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916; Wille/Harney, A&R 2006, 34; differenzierend OLG Naumburg, GRUR-RR 2006, 336, 338; GRUR-RR 2007, 159 = WRP 2006, 1393). Abweichendes kann allenfalls dann gelten, wenn der Gutscheinseinl366sung wesentliche Hindernisse entgegenste-hen (OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916) oder die Vorteile nicht allein f374r den Erwerb des preisgebunden Arzneimittels, sondern auch aus anderem An-lass gew344hrt werden, etwa weil der Kunde beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss (OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 403, 404; Dembowski, jurisPR-WettbR 9/2007 Anm. 3). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. 16 Die vorstehend beschriebenen Merkmale eines Versto337es gegen diese arzneimittelpreisrechtlichen Bestimmungen liegen im Streitfall vor. Der in der Apotheke des Beklagten einzul366sende Gutschein lautet auf einen bestimmten Geldbetrag. Der Einl366sung des Gutscheins stehen auch keine wesentlichen Hindernisse entgegen. Angesichts des bekannten breiten Angebots von in Apo-theken frei verk344uflichen Produkten befinden sich darunter nicht wenige, die jeder Verbraucher im Alltag gebrauchen kann (vgl. OLG K366ln, GRUR-RR 2006, 17 - 9 - 88 = WRP 2006, 130). Dass dies bei der Apotheke des Beklagten anders w344re, ist weder festgestellt noch ersichtlich. Die von der Revision zur Begr374ndung ihrer gegenteiligen Auffassung vorgenommene Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitgesch344ft spaltet das einheitliche Gesch344ft des Einkaufs eines ver-schreibungspflichtigen Arzneimittels gegen Gew344hrung des Gutscheins dem-gegen374ber k374nstlich auf (vgl. OVG L374neburg, GRUR-RR 2008, 452, 453 f.; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 176; Auerbach/Jung, ApoR 2006, 52, 54). b) Die Bestimmungen der 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, 247 1 Abs. 1 und 4, 247 3 AMPreisV sind neben 247 7 HWG anwendbar. Die beiden Regelungsbereiche weisen unterschiedliche Zielsetzungen auf (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2008, 306 = WRP 2008, 969; KG, GRUR-RR 2008, 450, 452; OVG L374neburg, GRUR-RR 2008, 452, 453; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 176; OLG Hamburg, Urteil vom 25. M344rz 2010 - 3 U 126/09, juris Rn. 101; Gerstberger/Reinhart in Gr366ning aaO 247 7 HWG Rn. 45; Dembowski, jurisPR-WettbR 9/2007 Anm. 3; a.A. Kappes, WRP 2009, 250, 253). Der Zweck der in 247 7 HWG enthaltenen Regelung besteht vor allem darin, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, nicht durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst wer-den sollen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Rn. 24 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden; Urteil vom 26. M344rz 2009 - I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 Rn. 16 = WRP 2009, 1385 - DeguSmiles & more; Gerstberger/Reinhart in Gr366ning aaO 247 7 HWG Rn. 11 f.). Er unterschei-det sich daher erheblich von den Zwecken, die mit der arzneimittelpreisrechtli-chen Regelung verfolgt werden (vgl. oben unter II 2 a aa). 18 c) Die Bestimmungen der 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, 247 1 Abs. 1 und 4, 247 3 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (vgl. BVerfG, Kammerbe- 19 - 10 - schluss vom 19. September 2002 - 1 BvR 1385/01, NJW 2002, 3693, 3695). Sie stellen damit auch Marktverhaltensregelungen i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG dar (KG, GRUR-RR 2008, 450, 452; OLG M374nchen, GRUR-RR 2010, 53, 55; OLG Hamburg, Urteil vom 25. M344rz 2010 - 3 U 126/09, juris Rn. 97; K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rn. 11.138; M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rn. 326; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 11 Rn. 198; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 11 Rn. 63; Ebert-Weidenfeller in G366tting/Nordemann, UWG, 247 4 Rn. 11.66; Fezer/G366tting, UWG, 2. Aufl., 247 4-11 Rn. 147, jeweils m.w.N.). d) Das beanstandete Verhalten des Beklagten ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer i.S. des 247 3 UWG 2004 nicht nur unerheblich zu beeintr344chtigen sowie die Interes-sen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern i.S. des 247 3 Abs. 1 UWG 2008 sp374rbar zu beeintr344chtigen. 20 aa) Die Bestimmung des 247 7 Abs. 1 Satz 1 HWG l344sst in dem durch 247 1 HWG bestimmten Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes und damit insbesondere bei produktbezogener Werbung f374r Arzneimittel (247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG) Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) unter den dort in den Nummern 1 bis 5 im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen zu. Gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 HWG, der den durch 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 HWG f374r Rabatte er366ffneten Bereich einschr344nkt, sind Zuwendungen oder Werbegaben, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Weise zu berechnenden Geldbetrag bestehen (Barrabatte), unzul344ssig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gew344hrt werden, die aufgrund des Arznei-mittelgesetzes gelten. Eine entsprechende Beschr344nkung, die der Abstimmung des Heilmittelwerberechts mit dem Arzneimittelpreisrecht dient, ist f374r die ande-ren F344lle des 247 7 Abs. 1 Satz 1 HWG nicht vorgesehen, in denen das grund- 21 - 11 - s344tzliche Verbot der Wertreklame im Heilmittelwerberecht nicht gilt. Dement-sprechend ist davon auszugehen, dass Zuwendungen und sonstige Werbega-ben, die den in 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 HWG f374r zul344ssige Wertre-klame vorgegebenen Rahmen nicht 374berschreiten, auch dann heilmittelwerbe-rechtlich zul344ssig sind, wenn sie entgegen den Preisvorschriften gew344hrt wer-den, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten. Arzneimittelrechtlich liegt dann zumindest in den F344llen, in denen es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG handelt (vgl. dazu nachstehend unter II 2 d bb), lediglich ein Versto337 vor, der nicht geeignet ist, den Wettbewerb bzw. die Interessen von Marktteilnehmern in relevanter Weise zu beeintr344chtigen. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die Werbung nicht produktbezogen erfolgt, das hei337t nicht auf ein bestimmtes Mittel oder eine Mehr- oder auch Vielzahl bestimmter Mittel von Arzneimitteln bezogen ist (vgl. dazu BGH, GRUR 2009, 1082 Rn. 15 f. - DeguSmiles & more; BGH, Urteil vom 26. M344rz 2009 - I ZR 213/06, BGHZ 180, 355 Rn. 12 ff. - Festbetragsfestsetzung). Denn eine - wie im Streitfall - auf s344mtliche verschreibungspflichtige Arzneimittel bezogene Imagewerbung eines Apothekers stellt sich im Blick auf die Zwecke, die mit der Preisbindung f374r die in 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG genannten Arzneimittel verfolgt werden (vgl. oben unter II 2 a aa), nicht als bedenklicher dar als eine entsprechende Wer-bung, die auf ein bestimmtes Mittel oder eine Mehr- oder Vielzahl bestimmter Mittel bezogen ist. Ebenso wenig kommt im Hinblick auf diese Zwecke dem Umstand Bedeutung zu, dass eine Publikumswerbung f374r verschreibungspflich-tige Arzneimittel heilmittelwerberechtlich gem344337 247 10 Abs. 1 HWG stets unzu-l344ssig ist. bb) Die im Streitfall in Rede stehende Werbung des Beklagten w344re im Falle ihrer Produktbezogenheit nach keiner der in 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 HWG enthaltenen Regelungen zul344ssig. Insbesondere handelt es sich 22 - 12 - bei einem Einkaufsgutschein im Wert von 5 200 f374r jedes eingel366ste Rezept mit zwei verschreibungspflichtigen Medikamenten nicht um eine geringwertige Klei-nigkeit im Sinne des 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung fallen unter diesen Begriff allein Gegenst344nde von so ge-ringem Wert, dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadres-saten als ausgeschlossen erscheint (vgl. OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 915; Gerstberger/Reinhart in Gr366ning aaO 247 7 HWG Rn. 32; Mand in Pr374tting aaO 247 7 HWG Rn. 42). Als geringwertige Kleinigkeiten sind daher nur kleinere Zuga-ben anzusehen, die sich als Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit dar-stellen (vgl. Gerstberger/Reinhart in Gr366ning aaO 247 7 HWG Rn. 32; Mand in Pr374tting aaO 247 7 HWG Rn. 43). Da bei einer Publikumswerbung zudem - im Hinblick auf die leichtere Beeinflussbarkeit der Werbeadressaten - von einer niedrigeren Wertgrenze auszugehen ist, 374berschreitet in diesem Bereich eine Werbegabe im Wert von 5 200 die Wertgrenze (BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 98/08, Rn. 22 - Bonuspunkte; vgl. ferner Gerstberger/Reinhart in Gr366ning aaO 247 7 HWG Rn. 32; Mand in Pr374tting aaO 247 7 HWG Rn. 44, jeweils m.w.N.). - 13 - III. Nach alledem ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 23 Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2007 - 15 O 74/07 KfH IV - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.02.2008 - 6 U 141/07 -
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