BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 37/09 Verk374ndet am: 12. Mai 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 412 Abs. 3; BGB 247 307 Abs. 1 Satz 1 Bj, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Die Bestimmung in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, dass "Standzeiten (des Frachtf374hrers) nicht extra verg374tet werden", unterliegt der richterlichen In-haltskontrolle nach 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die von 247 412 Abs. 3 HGB abwei-chende Klausel benachteiligt einen Frachtf374hrer i.S. von 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 37/09 - LG D374sseldorf AG Neuss - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 12. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 3. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts D374sseldorf vom 20. Februar 2009 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 1. Juli 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Standgeld in An-spruch. 1 Der Beklagte beauftragte die Kl344gerin am 30. Mai 2007 mit dem Trans-port von Stahltr344gern von K366lpinsee/Usedom nach Karlsfeld. Das Auftrags-schreiben enthielt unter anderem folgende Angaben: 2 Verladedatum: am 30.5.2007 cirka 16.00 Uhr 205 Entladestelle: 205 am 31.5.2007 ab 7.00 Uhr 205 Bemerkung: 205 Standzeiten k366nnen nicht extra verg374tet werden! Das Transportfahrzeug stand am 30. Mai 2007 ab 14.30 Uhr an der La-destelle bereit. Aufgrund eines technischen Defekts am Beladeort konnte die 3 - 3 - Verladung des Gutes erst am 31. Mai 2007 gegen 13.00 Uhr abgeschlossen werden. Die Kl344gerin ist der Auffassung, der Beklagte schulde ihr f374r eine Warte-zeit von 19 Stunden Standgeld in H366he von insgesamt 1.142,40 200. Der im Auf-tragsschreiben enthaltene Passus, wonach Standzeiten nicht extra verg374tet w374rden, stehe dem Anspruch nicht entgegen, da die Klausel gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei. 4 Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abge-wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kl344gerin aus 247 412 Abs. 3 HGB verneint, da die Parteien wirksam vereinbart h344tten, dass Standzei-ten nicht extra verg374tet w374rden. Dazu hat es ausgef374hrt: 6 Es sei schon fraglich, ob die in Rede stehende Klausel 374berhaupt der In-haltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliege, weil Preisvereinbarun-gen - soweit sie Art und Umfang der Verg374tung unmittelbar regelten - kontroll-frei seien. Diese Frage k366nne jedoch offenbleiben, da die Klausel nicht wegen Versto337es gegen 247 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam sei. Dieser Annahme stehe nicht entgegen, dass nach der Klausel ein Anspruch auf Standgeld nicht nur f374r eine zeitlich begrenzte Dauer, sondern generell ausgeschlossen werde. Die Regelung belaste einen Frachtf374hrer nicht unzumutbar. Werde ihm das Gut 7 - 4 - nicht innerhalb der Ladezeit zur Verf374gung gestellt, so k366nne er den Frachtver-trag k374ndigen und die Rechte aus 247 415 Abs. 2 HGB geltend machen. Dies f374h-re zu einem angemessenen Ausgleich der beiderseitigen Interessen im Falle einer Ladeverz366gerung. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg und f374hren zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kl344-gerin steht das geltend gemachte Standgeld aus 247 412 Abs. 3 HGB zu. Der An-spruch ist nicht durch die Klausel im Auftragsschreiben des Beklagten, dass Standzeiten nicht extra verg374tet werden, ausgeschlossen, da diese Regelung gem344337 der auch im kaufm344nnischen Verkehr geltenden Vorschrift des 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. 8 1. Der Senat kann die f374r die Inhaltskontrolle erforderliche Auslegung der vom Beklagten formularm344337ig verwandten Klausel durch das Berufungsgericht uneingeschr344nkt 374berpr374fen, weil Standgeldklauseln in dieser oder inhaltlich vergleichbarer Fassung auch 374ber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet werden, wie sich aus den vom Beklagten mit seinem Schriftsatz vom 21. April 2008 vorgelegten Anlagen ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Tz. 14). 9 2. Bei der in Rede stehenden Standgeldklausel handelt es sich - entge-gen den vom Berufungsgericht angedeuteten Zweifeln - nicht um eine kontroll-freie Preisvereinbarung. 10 a) Nach 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, die weder von Rechtsvorschriften abweichen noch die-se erg344nzen, einer Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 und 2, 247247 308, 309 BGB entzogen. Da die Vertragsparteien nach dem im B374rgerlichen Recht geltenden 11 - 5 - Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung grunds344tzlich frei bestimmen k366nnen, sind Klauseln kontrollfrei, die Art und Umfang der vertragli-chen Hauptleistungspflicht und die daf374r zu zahlende Verg374tung unmittelbar bestimmen (BGHZ 143, 128, 138 f.; BGH, Urt. v. 18.4.2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386 unter III 1 a, m.w.N.). Neben den Bestimmungen 374ber den Preis der vertraglichen Hauptleistung sind auch solche Klauseln nicht kontroll-f344hig, die das Entgelt f374r eine zus344tzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierf374r keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGHZ 137, 27, 30; BGH NJW 2002, 2386). Kontrollf344hig sind dagegen (Preis-)Nebenabreden, d.h. Ab-reden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an de-ren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGHZ 124, 254, 256; 137, 27, 29; 143, 128, 139). b) Nach diesen Grunds344tzen unterliegt die Standgeldklausel in dem vom Beklagten formularm344337ig verwendeten Auftragsschreiben der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Klausel weicht von der Vorschrift des 247 412 Abs. 3 HGB ab, nach der dem Frachtf374hrer bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf Standgeld zusteht. Der Verwender verfolgt mit der Klausel das Ziel, das von Gesetzes wegen ihm zugewiesene Verz366ge-rungsrisiko uneingeschr344nkt auf den Frachtf374hrer abzuw344lzen. Damit hat die Klausel zwar Auswirkungen auf das dem Frachtf374hrer von seinem Auftraggeber geschuldete Entgelt. Ist die vom Verwender einseitig vorformulierte Regelung jedoch unwirksam, so tritt an deren Stelle die dispositive Bestimmung des 247 412 Abs. 3 HGB. Es liegt mithin ein rechtlicher Ma337stab i.S. von 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB vor, an dem die in Rede stehende Klausel gemessen werden kann (vgl. BGHZ 137, 27, 30). 12 - 6 - 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts benachteiligt die streitgegenst344ndliche Klausel den Frachtf374hrer i.S. von 247 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen. 13 a) Die Vorschrift des 247 412 Abs. 3 HGB stellt klar, dass das Warten des Frachtf374hrers 374ber die gew366hnliche oder vertraglich vereinbarte Ladezeit hinaus eine im Zusammenhang mit der Vertragserf374llung stehende Leistung darstellt, f374r die er grunds344tzlich eine Verg374tung verlangen kann. Nach der gesetzlichen Regelung entf344llt dieser Verg374tungsanspruch nur dann, wenn die zus344tzliche Wartezeit auf Umst344nden beruht, die dem Risikobereich des Frachtf374hrers zu-zurechnen sind. Der einschr344nkungslose Ausschluss dieses Anspruchs in All-gemeinen Gesch344ftsbedingungen steht daher im Widerspruch zu dem wesentli-chen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Nach dem Inhalt der Klausel soll eine vom Gesetzgeber im Grundsatz f374r verg374tungspflichtig erachtete Leis-tung vollst344ndig verg374tungsfrei gestellt werden. 14 b) Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigetreten werden, dass die Klausel einem Frachtf374hrer zumutbar sei, weil er den Vertrag gem344337 247 417 Abs. 2 HGB k374ndigen und die Anspr374che aus 247 415 Abs. 2 HGB geltend ma-chen k366nne, wenn ihm das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur Verf374gung ge-stellt werde. Das Berufungsgericht hat dabei nicht hinreichend in Rechnung ge-stellt, dass der Frachtf374hrer auf diesem Weg nur einen Teil der vereinbarten Verg374tung realisieren kann. Er hat jedoch grunds344tzlich einen Anspruch auf die volle Verg374tung, da er uneingeschr344nkt leistungsbereit ist und dies auch ge-gen374ber seinem Vertragspartner durch Bereitstellung des Transportfahrzeugs zum Ausdruck bringt. Zudem ist zu ber374cksichtigen, dass in 247 415 Abs. 2 Nr. 1 HGB bestimmt ist, dass der Frachtf374hrer im Falle einer K374ndigung neben der vereinbarten Fracht auch bereits angefallenes Standgeld beanspruchen kann. Dieser Anspruch entfiele, wenn man der L366sung des Berufungsgerichts folgte. 15 - 7 - Dies stellt ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Frachtf374hrers dar. c) Die streitgegenst344ndliche Klausel f374hrt schlie337lich auch zu einer unan-gemessenen Haftungsbeschr344nkung zugunsten des Vertragspartners des Frachtf374hrers. Die Entstehung des Anspruchs auf Standgeld setzt kein "Vertre-tenm374ssen" des Absenders bzw. Empf344ngers voraus. Die Vorschrift des 247 412 Abs. 3 HGB greift vielmehr den Sph344rengedanken auf, der auch anderen Rege-lungen (siehe etwa 247 415 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, 247 416 Satz 3, 247 417 Abs. 4, 247 419 Abs. 1 Satz 3 und 247 420 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 HGB) zugrunde liegt (vgl. die Begr374ndung des Regierungsentwurfs des Transportrechtsreform-gesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 41; M374nchKomm.HGB/Czerwenka, 2. Aufl., 247 412 Rdn. 38; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., 247 412 HGB Rdn. 53). Danach handelt es sich bei 247 412 Abs. 3 HGB um eine gegen374ber der normalen Ver-schuldenshaftung versch344rfte Einstandspflicht des Absenders bzw. Empf344n-gers. Die streitgegenst344ndliche Klausel schlie337t demgegen374ber die Pflicht zur Zahlung von Standgeld selbst dann aus, wenn die Verz366gerung durch den Ab-sender oder Empf344nger grob fahrl344ssig oder gar vors344tzlich herbeigef374hrt wird. Sie kommt damit in ihrer Wirkung einem Haftungsausschluss ohne Ber374cksich-tigung des Verschuldensma337es gleich. Auch damit steht die Klausel in einem nicht gerechtfertigten Widerspruch zu den Wertungen des Gesetzes. 16 4. Dem Anspruch der Kl344gerin aus 247 412 Abs. 3 HGB steht nicht entge-gen, dass sie - wie die Revisionserwiderung geltend macht - nicht dargetan hat, dass ihr durch die Wartezeit ein Schaden entstanden ist. Bei dem Anspruch auf Standgeld handelt es sich gerade nicht um eine Schadensersatzleistung, son-dern um eine Verg374tung f374r die nach Ablauf der Lade- bzw. Entladezeit er-brachten Leistungen, insbesondere die verl344ngerte Bereitstellung des Trans-portmittels (s. BT-Drucks. 13/8445, S. 41). 17 - 8 - III. Auf die Revision der Kl344gerin ist das Berufungsurteil danach aufzuhe-ben und die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zur374ck-zuweisen. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 19 Bornkamm Pokrant Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 01.07.2008 - 87 C 397/08 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 20.02.2009 - 33 S 5/08 -
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