BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 37/10 Verk374ndet am: 10. Februar 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 204 Abs. 1 Nr. 1, 247247 209, 839 (A, Fc); SGB V 247247 96, 97; 304rzte-ZV 247 41 Abs. 3 1. Die f374r das Abstimmungsverhalten der von ihr bestellten Mitglieder der Zulassungsgremien (Zulassungsausschuss, Berufungsausschuss) in Haftung genommene K366rperschaft trifft mit R374cksicht darauf, dass nach 247 41 Abs. 3 304rzte-ZV 374ber den Hergang der Beratungen und 374ber das Stimmenverh344ltnis Stillschweigen zu bewahren ist, die Darlegungs- und Beweislast, dass ihre Mitglieder einer rechtswidrig ergangenen (Mehrheits-)Entscheidung des Kollegiums nicht zugestimmt haben. 2. Auch in sozialgerichtlichen Zulassungsverfahren bewirken der Widerspruch ge-gen einen Bescheid des Zulassungsausschusses und ein sich hieran anschlie- - 2 - 337endes Klageverfahren eine Hemmung der Verj344hrung des Amtshaftungsan-spruchs, der aus der angefochtenen Ma337nahme abgeleitet wird, in entspre-chender Anwendung des 247 204 Abs. 1 Nr. 1, 247 209 BGB. Dies gilt auch dann, wenn der Berufungsausschuss den angefochtenen Bescheid aufhebt und im Sinne des Antragstellers entscheidet, hiergegen jedoch die Kassen344rztliche Vereinigung das Gericht anruft. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10 - OLG M374nchen LG M374nchen - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Februar 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 21. Januar 2010 wird zur374ck-gewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger, ein seit dem 10. Dezember 1994 approbierter Arzt, begehrt von der beklagten Kassen344rztlichen Vereinigung Schadensersatz wegen der Ablehnung seines Antrags vom 7. Juni 1999 auf Zulassung als praktischer Arzt durch den f374r den Bezirk Unterfranken zust344ndigen Zulassungsausschuss. In seinem Antrag hatte der Kl344ger als vorgesehenen Wohnsitz und zugleich Pra-xissitz die Anschrift H. stra337e 1, M. angegeben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung wohnte der Kl344ger mit seiner Familie in dem 12,4 km von M. entfernten L. . 1 - 4 - Der Zulassungsausschuss, der im Verfahren den Eindruck gewann, der Kl344ger wolle seinen Wohnsitz in L. beibehalten, lehnte den Antrag in seiner Sitzung vom 2. Februar 2000 mit der Begr374ndung ab, die Entfernung zwischen dem Wohnort und der Praxis gew344hrleiste nicht, dass der Kl344ger sei-ne Praxis zur ordnungsgem344337en Versorgung seiner Patienten stets rechtzeitig erreichen k366nne. Andererseits sei nicht erkennbar, dass der Kl344ger willens sei, in M. tats344chlich einen Wohnsitz zu nehmen. Dieser Versto337 gegen die sich aus 247 24 Abs. 2 Satz 2 der Zulassungsverordnung f374r Vertrags344rzte (304rzte-ZV) ergebende sogenannte Residenzpflicht sei als schwerwiegender Mangel im Sinne von 247 21 304rzte-ZV anzusehen und f374hre zu einer Bewertung des Kl344gers als ungeeignet f374r die Aus374bung der Kassenpraxis. 2 Mit am 15. April 2003 ausgefertigtem Beschluss vom 28. November 2002 hob der Berufungsausschuss auf den Widerspruch des Kl344gers den Bescheid des Zulassungsausschusses auf und erteilte diesem die begehrte Zulassung unter der Bedingung des Verzichts auf eine anderweitige bestandskr344ftige Zu-lassung, die er am 2. Mai 2000 im Bezirk der Kassen344rztlichen Vereinigung Hessen erlangt hatte, ohne jedoch von ihr Gebrauch gemacht zu haben. In der Begr374ndung seiner Entscheidung f374hrte der Berufungsausschuss aus, zwar habe der Zulassungsausschuss zutreffend angenommen, dass der Kl344ger bei einem Wohnsitz in L. und einem Praxissitz in M. gegen seine Residenzpflicht aus 247 24 Abs. 2 Satz 2 304rzte-ZV versto337e. Das stehe der Ertei-lung einer Zulassung jedoch nicht entgegen, weil der Zulassungsausschuss zu einer entsprechenden Auflage nicht berechtigt sei. Vielmehr habe die Kassen-344rztliche Vereinigung nach Erteilung der Zulassung zu pr374fen, ob der Vertrags-arzt seiner Residenzpflicht nachkomme, und gegebenenfalls ein Zulassungs-entziehungsverfahren einzuleiten. 3 - 5 - Hiergegen erhob die Beklagte Klage zum Sozialgericht N374rnberg. Eine Klagebegr374ndung unterblieb. Vielmehr nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. April 2004 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. November 2003 (MedR 2004, 405) ihre Klage zur374ck. Von der nunmehr be-standskr344ftigen Zulassung machte der Kl344ger in der Folge jedoch keinen Ge-brauch, da er sich beruflich in der Zwischenzeit andernorts etabliert hatte. 4 Mit seiner am 29. Dezember 2007 eingegangenen Klage begehrt der Kl344ger Schadensersatz in H366he von 257.707,98 200 nebst Zinsen wegen der ver-z366gerten Zulassung f374r die Zeit von 1999 bis zur Bestandskraft des Zulas-sungsbescheids im April 2004. Das Landgericht hat die Klage wegen Verj344h-rung abgewiesen. Es hat angenommen, dass der Kl344ger sp344testens mit der Entscheidung des Berufungsausschusses die notwendige Kenntnis der den Amtshaftungsanspruch begr374ndenden tats344chlichen Umst344nde gehabt habe, so dass zum Jahresende 2006 Verj344hrung eingetreten sei. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht die Klage dem Grunde nach f374r gerechtfer-tigt erkl344rt. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 5 Entscheidungsgr374nde I. Die Revision ist unbeschr344nkt zul344ssig. Aus der Begr374ndung der Zulas-sungsentscheidung des Berufungsgerichts, es stelle sich die grunds344tzliche Frage, ob die Verj344hrungsfrist auch bei Anfechtung einer dem Gesch344digten g374nstigen Widerspruchsentscheidung durch den Sch344diger erst mit Abschluss 6 - 6 - des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens anlaufe, ergibt sich keine Beschr344n-kung der Zulassung auf diese Rechtsfrage (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Rn. 19 mwN). II. Die Revision ist jedoch unbegr374ndet. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Kl344ger nach Amtshaftungs-grunds344tzen den Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch die verz366gerte Zulas-sung bis zur Bestandskraft der Entscheidung des Berufungsausschusses ent-standen ist. 7 1. a) Das Berufungsgericht (BeckRS 2010, 29113) h344lt die Ablehnungsent-scheidung des Zulassungsausschusses f374r objektiv rechtswidrig. Der Zulas-sungsausschuss habe aus der mangelnden Bereitschaft des Kl344gers, seinen Wohnsitz nach M. zu verlegen, zu Unrecht den Schluss gezogen, in sei-ner Person best374nden schwerwiegende M344ngel im Sinne des 247 21 304rzte-ZV, da er nicht bereit sei, seine vertrags344rztlichen Pflichten zu erf374llen. Soweit es um die r344umliche Distanz zwischen L. und M. gehe, f374r deren 334ber-windung von den Parteien eine Fahrzeit von 15 bzw. 21 Minuten angegeben worden sei, sei eine Verletzung der Residenzpflicht nach 247 24 Abs. 2 Satz 2 304rzte-ZV, nach der ein Vertragsarzt seine Wohnung so zu w344hlen hat, dass er f374r die 344rztliche Versorgung des Versicherten an seinem Vertragsarztsitz zur Verf374gung steht, nicht anzunehmen. Nach der Entscheidung des Bundessozial-gerichts vom 5. November 2003 (MedR 2004, 405) komme es nicht darauf an, dass der Arzt unmittelbar am Praxisort wohne, sondern dass er f374r die Versor-gung der Versicherten hinreichend zur Verf374gung stehe. Er m374sse seine Woh- 8 - 7 - nung nicht so w344hlen, dass er Versicherte am Wohnort oder in seiner Wohnung regelm344337ig oder auch nur in Notf344llen behandeln k366nne. Unter Ber374cksichti-gung dieser Grunds344tze k366nne eine in ca. 20 Minuten zu bew344ltigende Distanz zwischen Wohnung und Praxis bei einem praktischen Arzt nicht als Versto337 gegen die Residenzpflicht angesehen werden. b) Diese Beurteilung steht mit der Rechtsprechung des Bundessozialge-richts in Einklang, das den Zulassungsgremien einen der gerichtlichen Nachpr374-fung nur eingeschr344nkt zug344nglichen Beurteilungsspielraum nicht zubilligt und der Versorgungsstruktur in einem bestimmten regionalen Bezirk keine Bedeu-tung zumisst (vgl. MedR 2004, 405, 406 f). Allerdings hat das Bundessozialge-richt anerkannt, dass f374r Arztgruppen, die nicht unmittelbar patientenbezogen t344tig sind, andere Ma337st344be als f374r haus344rztlich t344tige 304rzte gelten und dass dem Umstand, ob ein Arzt in einer Einzelpraxis oder in einer gr366337eren Gemein-schaftspraxis t344tig ist, eine gewisse Bedeutung zukommen kann (aaO S. 407 f). Ungeachtet dieser m366glichen Differenzierungen hat es im konkreten Fall eines psychotherapeutisch t344tigen Arztes die Vorgabe, den Wohnsitz im Umkreis von 15 km zur Praxis zu w344hlen (aaO S. 406) und sie innerhalb von 15 Minuten er-reichen zu k366nnen, als rechtswidrig angesehen (aaO S. 408). Vielmehr hat es - auch mit Blick auf Rechtsprechung zu den f374r Beleg344rzte geltenden vergleich-baren Bestimmungen in 247 39 Abs. 4 Nr. 3 Bundesmantelvertrag-304rzte (BMV-304) und 247 31 Abs. 4 Nr. 3 Bundesmantelvertrag-304rzte/Ersatzkassen (EKV-304) - be-funden, dass bei einem solchen Arzt nichts f374r die Besorgnis einer Gef344hrdung der Versorgung der Versicherten spricht, wenn der Arzt regelm344337ig einen Fahrweg von ca. 30 Minuten zwischen Wohnung und Praxis zur374ckzulegen hat. 9 - 8 - c) Soweit die Revision geltend macht, der Zulassungsausschuss habe nur die Entfernung vom Wohnort zum Praxissitz nicht hingenommen, nicht aber die Forderung erhoben, dass der Kl344ger in M. seinen Wohnsitz zu nehmen habe, kommt es hierauf nicht entscheidend an. Nach den Ma337st344ben des Bundessozialgerichts ist eine Fahrtstrecke von weniger als 15 km - der Zu-lassungsausschuss ging bei seiner Entscheidung sogar nur von 10 km aus - nicht zu beanstanden. Zwar hat die Revision im Ansatz Recht darin, dass f374r Haus344rzte strengere Ma337st344be als f374r einen psychotherapeutisch t344tigen Arzt, der 374berwiegend langfristig geplante Gespr344chsleistungen gegen374ber einer kleinen Zahl von Patienten erbringt und nur in ganz besonders gelagerten Aus-nahmef344llen notfallm344337ig t344tig wird, zugrunde gelegt werden d374rfen. Das Bun-dessozialgericht hat indes bei seinen 334berlegungen, f374r die allgemeine Hand-habung der Residenzpflicht eine gewisse Orientierung zu schaffen, auch die Situation von Beleg344rzten mit im Auge gehabt, und hat dies im Leitsatz seiner Entscheidung so formuliert, dass ein Vertragsarzt die Pflicht, seine Wohnung so zu w344hlen, dass er f374r die Versorgung der Versicherten an seinem Vertrags-arztsitz zur Verf374gung steht, jedenfalls dann nicht verletzt, wenn er seine Praxis regelm344337ig in 30 Minuten erreichen kann. Ob im Einzelfall auch l344ngere Zeit-r344ume unsch344dlich sein k366nnen, hat es offen gelassen, weil sich dies einer ge-nerellen Beurteilung entziehe (aaO S. 408). Danach hat der Senat keinen Zwei-fel, dass die Leitlinie des Bundessozialgerichts, das den Zulassungsgremien keinen Beurteilungsspielraum zugesteht, auch auf Haus344rzte anzuwenden ist. 10 2. a) Das Berufungsgericht bejaht auch ein Verschulden des Zulassungs-ausschusses. Seiner Entscheidung sei nicht zu entnehmen, wie viel Zeit ben366-tigt werde, um von der Wohnung des Kl344gers in die Praxis zu gelangen, und welche Zeitdauer der Ausschuss 374berhaupt f374r hinnehmbar halte. Die Rechts-auffassung des Zulassungsausschusses, der Kl344ger m374sse seinen Wohnsitz 11 - 9 - am Praxisort nehmen, um seiner Residenzpflicht zu gen374gen, sei offensichtlich nicht mit der Rechtslage vereinbar. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Zu-lassungsausschuss aufgrund einer sorgf344ltigen und gewissenhaften Pr374fung zu seiner Rechtsmeinung gelangt sei. b) Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 12 aa) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats muss jeder Amts-tr344ger die zur F374hrung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungs-kenntnisse besitzen oder sich verschaffen (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97, NJW 1998, 1307, 1308). Er ist bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung verpflichtet, die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhil-fenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgf344ltig und gewissenhaft zu pr374fen und danach aufgrund vern374nftiger 334berlegungen sich eine Rechts-meinung zu bilden. Dabei begr374ndet nicht jeder objektive Rechtsirrtum ohne weiteres einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgf344ltiger Pr374fung gewonnene Rechtsansicht des Amtstr344gers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, dann kann aus der Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 2000 - III ZR 151/99, BGHZ 146, 153, 165; vom 14. M344rz 2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172, 181). 13 bb) Gemessen hieran ist ein Verschulden des Zulassungsausschusses nicht zu verneinen. 14 Zwar hat sich das Bundessozialgericht erst in dem angef374hrten Urteil vom 5. November 2003 mit n344heren Einzelheiten zur Residenzpflicht im Sinne des 247 24 Abs. 2 Satz 2 304rzte-ZV besch344ftigt, so dass es zum Zeitpunkt der Ent- 15 - 10 - scheidung des Zulassungsausschusses noch an einer h366chstrichterlichen Kl344-rung fehlte. Gleichwohl bestanden gegen die Annahme des Zulassungsaus-schusses, eine Entfernung von - angenommenen - 10 km zwischen der Woh-nung und der Praxis versto337e gegen die Residenzpflicht, erhebliche Bedenken; jedenfalls ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass der Zulassungsaus-schuss seine Rechtsauffassung nicht aufgrund einer sorgf344ltigen Pr374fung ge-wonnen hat. Der Zulassungsausschuss stellt in seiner Entscheidung allein auf die Ent-fernung von 10 km ab, ohne sich mit der hierf374r ben366tigten Fahrzeit zu besch344f-tigen. Als zeitliches Moment wird lediglich allgemein angegeben, es sei - vor allem bei schlechten Verkehrsverh344ltnissen - nicht gew344hrleistet, dass der Kl344-ger immer rechtzeitig seine Praxis erreichen k366nne. Auch wenn man ber374ck-sichtigt, dass der Zulassungsausschuss im Hinblick auf die beabsichtigte haus-344rztliche T344tigkeit prinzipiell einen strengeren Ma337stab an die zeitliche Verf374g-barkeit des Kl344gers f374r seine Patienten anlegen durfte, bleibt es - mangels ge-nauerer zeitlicher Festlegungen - unklar, welche Vorstellungen der Zulassungs-ausschuss verfolgte. Die Urteile der Landessozialgerichte Baden-W374rttemberg vom 14. Juli 1999 (MedR 2000, 385) und Schleswig-Holstein vom 23. November 1999 (MedR 2000, 383), die im Hinblick auf die Daten ihrer Ver-366ffentlichung in Fachzeitschriften dem Zulassungsausschuss noch nicht be-kannt gewesen sein m366gen, belegen aber anhand der dort gepr374ften Situation von Beleg344rzten, an die im Hinblick auf ihre rechtzeitige Pr344senz ebenfalls strengere Anforderungen gestellt werden k366nnen, dass vor allem der zeitliche Faktor in den Blick zu nehmen ist. Auch wenn man - wie die Revision es f374r richtig h344lt - annehmen wollte, der Zulassungsausschuss habe nicht einen Wohnsitz am Praxisort gefordert, erweist sich seine Entscheidung als nur unzu-reichend begr374ndet. 16 - 11 - 3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten bejaht. 17 a) Zulassungsausschuss und Berufungsausschuss sind Einrichtungen der gemeinsamen Selbstverwaltung von Vertrags344rzten bzw. Vertragszahn344rz-ten und Krankenkassen (vgl. BSG, SozR 3-2500 247 96 Nr. 1 S. 4), die - hoheit-lich handelnd - ihre Selbstverwaltungsaufgaben mit unmittelbarer Wirkung f374r die entsendenden K366rperschaften wahrnehmen. Sie werden von den Kassen-344rztlichen bzw. Kassenzahn344rztlichen Vereinigungen und den Landesverb344n-den der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen zur Beschlussfassung und Entscheidung in Zulassungssachen nach 247 96 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 SGB V er-richtet. Dabei bestehen die Zulassungsaussch374sse in gleicher Zahl aus Vertre-tern der 304rzte, die von den Kassen344rztlichen Vereinigungen bestellt werden, und der Krankenkassen, die von den Landesverb344nden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt werden (247 96 Abs. 2 SGB V). 18 F374r den Bereich der Amtshaftung entscheidet der Senat die Frage nach der haftpflichtigen K366rperschaft, wenn die Ankn374pfung an die Anstellung ver-sagt, weil - wie hier - ein Dienstherr nicht vorhanden ist, danach, wer dem Amts-tr344ger die konkrete Aufgabe anvertraut hat, bei deren Erf374llung er gefehlt hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1987 - III ZR 17/85, BGHZ 99, 326, 330). Er hat daher in einem Fall, in dem die Einstimmigkeit der Entscheidung der Aus-sch374sse nicht in Frage stand, eine gesamtschuldnerische haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der die Mitglieder entsendenden K366rperschaften angenom-men (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2006 - III ZR 35/05, NJW-RR 2006, 966 Rn. 4 bis 7). Dasselbe gilt f374r die Haftung f374r amtspflichtwidriges Verhalten von Mitgliedern des Bewertungsausschusses, die nach 247 87 Abs. 4 SGB V nur 19 - 12 - durch 374bereinstimmenden Beschluss entscheiden k366nnen (vgl. Senatsurteil vom 14. M344rz 2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172, 180). b) Im vorliegenden Fall steht nicht fest, wie die einzelnen Mitglieder des Zulassungsausschusses gestimmt haben. Die Beklagte hat sich insoweit mit Nichtwissen erkl344rt, w344hrend der Kl344ger auf den Schriftverkehr mit dem von der Beklagten entsandten alternierenden Vorsitzenden des Zulassungsausschus-ses Bezug genommen und die Vorlegung der Sitzungsniederschriften der Aus-schusssitzungen beantragt hat. Da nach 247 41 Abs. 3 304rzte-ZV 374ber den Her-gang der Beratungen und 374ber das Stimmenverh344ltnis Stillschweigen zu be-wahren ist, ist es bei einer strengen Wahrung dieser Verschwiegenheitspflicht weder der Beklagten m366glich, sich zu ihrer haftungsrechtlichen Verantwortlich-keit zu erkl344ren, noch k366nnte ein Gesch344digter, der prinzipiell f374r das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig ist, die notwen-dige Kenntnis von der Person des Schuldners erlangen, von der der Beginn der Verj344hrung seines Schadensersatzanspruchs nach 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ab-h344ngt. Denn da die Zulassungsaussch374sse nach 247 96 Abs. 2 Satz 6 SGB V mit einfacher Stimmenmehrheit entscheiden und bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt gilt, w344re es denkbar, dass der Antrag des Kl344gers mit den Stim-men der Vertreter der Krankenkassen abgelehnt worden w344re und den von der Beklagten bestellten Mitgliedern kein Verschulden zugerechnet werden k366nnte, f374r das die Beklagte nach Art. 34 GG eintreten m374sste. Da es sich - jedenfalls theoretisch - ebenso gut umgekehrt verhalten haben kann, w344re ein Gesch344dig-ter bei strikter Wahrung des Beratungsgeheimnisses au337erstande, seinen Schadensersatzanspruch gegen die rechtswidrige und schuldhafte Entschei-dung des Zulassungsausschusses durchzusetzen. Das ist nicht hinnehmbar. 20 - 13 - c) Dass wegen des Beratungsgeheimnisses eine Aufkl344rung 374ber das Stimmverhalten der 344rztlichen Mitglieder nicht m366glich oder - wie das Beru-fungsgericht in seinem Urteil vom 5. November 2009 (1 U 5235/08, BeckRS 2009, 86312) in einer Parallelsache befunden hat - eine Beweisaufnahme hier-374ber unzul344ssig w344re, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. 21 Inwieweit das sich aus 247 41 Abs. 3 304rzte-ZV ergebende Beratungsge-heimnis Einschr344nkungen unterliegt, ist - soweit ersichtlich - in der Literatur und Rechtsprechung noch nicht behandelt worden. Dies ist im Hinblick auf die dem Zulassungsausschuss obliegenden Aufgaben und den hiergegen bestehenden Prim344rrechtsschutz auch nicht erforderlich. Insoweit ist entscheidend auf den Inhalt des Beschlusses abzustellen, den der Zulassungsausschuss als Kollegi-alorgan trifft. Dabei ist die bei einer parit344tischen Besetzung nicht auszuschlie-337ende, in der Rechtswirklichkeit aber wohl eher selten auftretende Situation einer Stimmengleichheit f374r oder gegen einen gestellten Antrag durch die Rege-lung des 247 96 Abs. 2 Satz 6 SGB V im Sinne einer Antragsablehnung vorgege-ben. 22 Das Verfahren und die Beschlussfassung des Zulassungsausschusses sind nach 247247 36 bis 43 304rzte-ZV 344hnlich einem gerichtlichen Verfahren ausge-staltet (vgl. Pawlita, in jurisPK-SGB V, 247 96 Rn. 53 f). Das Beratungsgeheimnis dient, insoweit dem richterlichen Beratungsgeheimnis vergleichbar, ersichtlich dem Schutz der Einheit des Spruchkollegiums und dem Ansehen seiner Spruchpraxis. Aber selbst das richterliche Beratungsgeheimnis, das einen h366-heren Stellenwert hat als das f374r ein blo337es Verwaltungsverfahren angeordnete, gilt nicht absolut (Schmidt-R344ntsch, DRiG, 6. Aufl., 247 43 Rn. 12 mwN). Wird - wie hier - eine K366rperschaft wegen eines bestimmten Abstimmungsverhaltens eines von ihr entsandten Mitglieds des Kollegiums auf Schadensersatz in An- 23 - 14 - spruch genommen, so liegt es nahe, den bestehenden Interessenkonflikt zu-mindest dadurch zu l366sen, dass es dem Mitglied beziehungsweise der K366rper-schaft erlaubt ist, zum Zwecke der Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen das Beratungsgeheimnis - als Zeuge oder auch als Partei - preiszugeben (Schmidt-R344ntsch aaO Rn. 19; siehe auch OLG Naumburg, NJW 2008, 3585, 3587). Zur Wahrung 374bergeordneter Interessen erscheint aber auch die Auferlegung einer Aussage- bzw. Einlassungspflicht nicht von vorneherein ausgeschlossen (Schmidt-R344ntsch aaO Rn. 15, 17, 19). d) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass der Gesch344dig-te den einzelnen Amtstr344ger, der ihm gegen374ber die Pflichtverletzung begangen hat, nicht konkret bezeichnen muss, solange feststeht, dass der gesamte Haf-tungstatbestand in der Person irgend eines Amtstr344gers der in Anspruch ge-nommenen K366rperschaft erf374llt ist (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1960 - III ZR 125/59, WM 1960, 1304, 1305; vom 12. Dezember 1991 - III ZR 18/91, BGHZ 116, 312, 314 f; vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01, BGHZ 151, 198, 203 f). Weitergehende Darlegungen sind dem Gesch344digten, der die Interna des Beh366rdenbetriebs nicht kennt und auch nicht zu kennen braucht, h344ufig nicht m366glich und deshalb auch nicht zumutbar. Kommen jedoch - wie hier - bei einem gemischt besetzten Kollegialorgan mehrere haftpflichtige K366rperschaften in Betracht, die nur in Bezug auf die jeweils von ihnen bestellten Mitglieder zu einer Haftungs374bernahme verpflichtet sind, w344re nach den 374blichen Grunds344t-zen die Feststellung unabdingbar, dass jedenfalls ein von der in Anspruch ge-nommenen K366rperschaft bestelltes Mitglied Amtspflichten verletzt hat, weil es sonst an einer Voraussetzung f374r eine 334bernahme der Haftung fehlen w374rde. Dies erscheint jedoch nicht angemessen, da der Zulassungsausschuss dem Gesch344digten als Einheit gegen374bertritt und die Einheit der Entscheidungen dieses Kollegiums durch das Beratungsgeheimnis institutionell abgesichert wird. 24 - 15 - Zwar ist eine Beweiserhebung 374ber das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder des Zulassungsausschusses, wie ausgef374hrt, nicht von vornherein unzul344ssig. Es w344re jedoch eine unzumutbare Erschwerung der Prozessf374h-rung, wenn ein Gesch344digter eine f374r die Haftungs374bernahme in Betracht kom-mende K366rperschaft aussuchen und gewisserma337en auf gut Gl374ck ein amts-pflichtwidriges Verhalten eines von dieser K366rperschaft entsandten Mitglieds behaupten m374sste im Vertrauen darauf, dass die Beklagtenseite das Bera-tungsgeheimnis preisgibt oder das Gericht trotz der Berufung auf das Bera-tungsgeheimnis aus 374berwiegenden gegenl344ufigen Interessen gleichwohl eine Beweiserhebung anordnet. 25 Da die Beklagte - schon aus Gr374nden der fachlichen Zusammenarbeit - den Vorg344ngen im Zulassungsausschuss n344her steht als der Gesch344digte und sie im Hinblick auf eine m366gliche Haftung auch im Verh344ltnis zu den anderen entsendenden K366rperschaften ein Interesse daran hat, das Stimmverhalten der von ihr bestellten Mitglieder des Zulassungsausschusses in Erfahrung zu brin-gen, h344lt der Senat in dieser besonderen Situation eine Umkehr der Darle-gungs- und Beweislast f374r geboten. Die f374r das Abstimmungsverhalten ihrer Mitglieder in Haftung genommene K366rperschaft muss darlegen und beweisen, dass ihre Mitglieder der rechtswidrig ergangenen (Mehrheits-)Entscheidung des Kollegiums nicht zugestimmt haben. Dabei muss ihr schon im eigenen Interes-se an einer fr374hzeitigen Kl344rung des Sachverhalts gelegen sein, so dass sie sich im Regelfall bereits vorprozessual dazu erkl344ren wird, ob sie eine Haftung wegen des Stimmverhaltens der von ihr bestellten Mitglieder des Ausschusses ablehnen m366chte, was ihr nicht prinzipiell versagt werden kann. 26 - 16 - e) Vorliegend kommt hinzu, dass die Beklagte die amtspflichtwidrige Ent-scheidung des Zulassungsausschusses gebilligt und sich aktiv gegen eine Zu-lassung des Kl344gers als Vertragsarzt gestellt hat. Denn sie hat sich nicht etwa dem Widerspruch des Kl344gers gegen die Entscheidung des Zulassungsaus-schusses angeschlossen, sondern - wie sich aus dem Beschluss des Beru-fungsausschusses ergibt - dessen Zur374ckweisung beantragt. Dar374ber hinaus hat sie, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, die Zulassung des Kl344-gers durch den Berufungsausschuss mit der Klage angriffen und damit den rechtswidrigen Zustand weiter verl344ngert. Aufgrund dieser Verhaltensweise ist es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich im Amtshaftungspro-zess hinter dem Beratungsgeheimnis "zu verstecken". 27 4. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die zeitweilige Existenz einer Zulassung des Kl344gers als Vertragsarzt f374r G. -U. einer Haftung der Beklagten nicht entgegensteht. Die Revision beanstandet dies unter dem Ge-sichtspunkt, die genannte Zulassung sei geeignet gewesen, jeden Schaden aus der verweigerten Zulassung f374r M. entfallen zu lassen. Dar374ber hinaus fehle es an einem Kausalzusammenhang, wenn der Kl344ger eine Zulassung in Hessen besessen habe, von ihr aber keinen Gebrauch habe machen wollen. 28 Diese R374ge ist nicht begr374ndet. Durch die Ablehnung des Zulassungsan-trags war es dem Kl344ger nicht wie beabsichtigt m366glich, in dem seinen Eltern geh366renden Haus seine Praxis unter Ausnutzung damit verbundener wirtschaft-licher Vorteile zu nutzen. Die W374rdigung des Berufungsgerichts, der Kl344ger ha-be im Hinblick auf seine Absicht, im Widerspruchsverfahren weiterhin eine Zu-lassung in M. zu erreichen, von einer erhebliche Investitionen und l344n-gerfristige vertragliche Bindungen erfordernden Praxiser366ffnung in Hessen ab-sehen d374rfen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Vor allem sprechen 29 - 17 - die festgestellten wirtschaftlichen und pers366nlichen Rahmenbedingungen, ge-gen die die Revision keine Einw344nde erhebt, entscheidend daf374r, dass dem Kl344ger durch die Versagung der Zulassung in M. ein Schaden entstan-den ist. 5. Einem m366glichen Schadensersatzanspruch steht nicht der Einwand ent-gegen, der Kl344ger habe vers344umt, im sozialgerichtlichen Verfahren nach 247 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Berufungsausschusses zu stellen. 30 a) Nach der Rechtsprechung des Senats fallen unter den Begriff des Rechtsmittels, der weit zu fassen ist, alle Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die sch344digende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und erm366glichen (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 1993 - III ZR 104/92, BGHZ 123, 1, 7; vom 9. Oktober 1997 - III ZR 4/97, BGHZ 137, 11, 23). Hierzu z344hlen auch Rechtsbehelfe des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Senatsurteil vom 9. Okto-ber 2003 - III ZR 342/02, BGHZ 156, 294, 298 f mwN zu einem Antrag nach 247 80 Abs. 5 VwGO). F374r den seit dem 2. Januar 2002 grundlegend umgestalte-ten einstweiligen Rechtsschutz der 247247 86a, 86b SGG gilt nichts anderes. 31 b) Nach Auffassung des Berufungsgerichts w344re ein Antrag nach 247 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG deshalb kein m366gliches Rechtsmittel im Sinne des 247 839 Abs. 3 BGB gewesen, weil schadensstiftende Amtspflichtverletzung (nur) die Ablehnung des Zulassungsantrags gewesen sei und als unmittelbar dagegen gerichteter Rechtsbehelf allein der Widerspruch zur Verf374gung gestanden habe. 32 - 18 - Ob dem zu folgen ist, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob wegen des Verzichts auf einen solchen Antrag eine Minderung des Schadensersatzes nach 247 254 Abs. 2 BGB in Betracht kommt. Denn die Stellung eines Antrags nach 247 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG w344re nur sinnvoll gewesen, wenn der Kl344ger die Absicht gehabt h344tte, unverz374glich nach der Anordnung der sofortigen Vollzie-hung mit der Einrichtung seiner Arztpraxis zu beginnen. Es war ihm aber nicht zuzumuten, gr366337ere Investitionen ohne entsprechende Planungssicherheit (be-standskr344ftiger Zulassungsbescheid) zu t344tigen. 33 6. Der Schadensersatzanspruch des Kl344gers ist nicht verj344hrt. 34 a) Da der Kl344ger gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses Wi-derspruch eingelegt und damit den nach 247 839 Abs. 3 BGB gebotenen Prim344r-rechtsschutz wahrgenommen hat, kann er sich auf die st344ndige Rechtspre-chung des Senats beziehen, nach der Widerspruch und Klage gegen einen amtspflichtwidrig erlassenen Verwaltungsakt die Verj344hrung des Amtshaftungs-anspruchs, der aus der angefochtenen Ma337nahme abgeleitet wird, in analoger Anwendung des 247 204 Abs. 1 Nr. 1, 247 209 BGB hemmen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05, BGHZ 181, 199 Rn. 35; zur Unterbrechungswir-kung nach fr374herem Recht analog 247 209 Abs. 1, 247 211 BGB a.F. Senatsurteile vom 11. Juli 1985 - III ZR 62/84, BGHZ 95, 238, 242 f; vom 18. November 2004 - III ZR 347/03, NVwZ-RR 2005, 152, 154). Die Hemmungswirkung endet ana-log 247 204 Abs. 2 Satz 1 BGB im Regelfall sechs Monate nach der rechtskr344fti-gen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des Verfahrens (vgl. zu 247 211 BGB a.F. Senatsurteil vom 18. November 2004 - III ZR 347/03, aaO). 35 Mit Urteil vom 6. Februar 1986 (III ZR 109/84, BGHZ 97, 97, 110) hat der Senat diese Grunds344tze auf die Verj344hrung von Amtshaftungsanspr374chen, die 36 - 19 - aus dem amtspflichtwidrigen Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses herge-leitet werden, 374bertragen. Der Senat hat weiter ausgesprochen, dass auch die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durch Klage vor den Sozialgerichten die Verj344hrung des Amtshaftungsanspruchs unterbricht, der auf dasselbe Fehlverhalten des Sozialversicherungstr344gers gest374tzt wird (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246 f; vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99, NVwZ-RR 2000, 746, 749). Auch in der Erhe-bung einer finanzgerichtlichen Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Ge-winnfeststellungsbescheids hat der Senat ein taugliches Mittel des Prim344r-rechtsschutzes mit den angef374hrten verj344hrungsrechtlichen Wirkungen gesehen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1995 - III ZR 145/94, NJW 1995, 2778, 2779). Entsprechend dem allgemein anerkannten Vorrang des Prim344rrechts-schutzes vor dem Sekund344rrechtsschutz ist es in den genannten F344llen - nicht zuletzt aus Gr374nden der Prozesswirtschaftlichkeit - sachgerecht, wenn der Be-troffene, ehe er Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung geltend macht, sich zun344chst gegen das beanstandete Verwaltungshandeln selbst wendet und versucht, im Wege des prim344ren Rechtsschutzes Abhilfe zu erreichen. Da die 366ffentliche Hand in diesen F344llen ohnehin damit rechnen muss, dass der Ge-sch344digte nach erfolglosem - und erst Recht nach erfolgreichem - Vorgehen im Prim344rrechtsschutz auch noch Amtshaftungsanspr374che erhebt, hat der Senat es f374r gerechtfertigt gehalten, die angef374hrten verj344hrungsrechtlichen Vorschrif-ten entsprechend anzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 179; vom 2. April 1998 - III ZR 309/96, BGHZ 138, 247, 250 f). Die Prozesswirtschaftlichkeit f374r ein solches Vorgehen hat der Senat nicht nur dann bejaht, wenn die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskr344ftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden sind (vgl. insoweit Senatsurteil vom 7. Februar 37 - 20 - 2008 - III ZR 76/07, BGHZ 175, 221 Rn. 10 f mwN), sondern auch in F344llen, in denen - wie bei der sozialrechtlichen Herstellungsklage - die Frage eines pflichtwidrigen Verhaltens eines Beamten nur eine Vorfrage ist, so dass das Ergebnis dieses Verfahrens f374r den Amtshaftungsprozess keine Bindungen ent-faltet (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 245; vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95, NVwZ 1997, 1243, 1244; vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99, NVwZ-RR 2000, 746). b) Die hier vorliegende Fallgestaltung zeichnet sich durch einige verfah-rensrechtliche Besonderheiten aus, die allerdings keinen Anlass zu einer ande-ren verj344hrungsrechtlichen Behandlung geben. 38 Wie bereits ausgef374hrt, nehmen Zulassungsausschuss und Berufungs-ausschuss als Einrichtungen der gemeinsamen Selbstverwaltung von Vertrags-344rzten und Krankenkassen ihre Selbstverwaltungsaufgaben mit unmittelbarer Wirkung f374r die entsendenden K366rperschaften wahr. Gegen die Entscheidun-gen des Zulassungsausschusses kann der Berufungsausschuss angerufen werden. Dass dessen Anrufung, wie auch sonst beim Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt (vgl. 247 86a Abs. 1 SGG), aufschiebende Wirkung hat, ist nicht im Sozialgerichtsgesetz, sondern in 247 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V geregelt. Das Verfahren vor dem Berufungsausschuss ist ein umfassendes Verwaltungsver-fahren in einer zweiten Instanz und kein Widerspruchsverfahren nach dem So-zialgerichtsgesetz, sondern gilt nach 247 97 Abs. 3 Satz 2 SGB V lediglich als Vorverfahren im Sinne des 247 78 SGG. Gegen die Entscheidung des Berufungs-ausschusses, mit der das Vorverfahren abgeschlossen wird, kann der be-schwerte Beteiligte das Sozialgericht anrufen. Dabei sieht das Bundessozialge-richt die Kassen344rztlichen Vereinigungen wegen ihres Sicherstellungsauftrags gem344337 247 75 Abs. 1 SGB V und ihrer Gesamtverantwortung f374r die ordnungs- 39 - 21 - gem344337e Durchf374hrung der vertrags344rztlichen Versorgung in Angelegenheiten des Zulassungswesens auch unabh344ngig vom Nachweis eines konkreten recht-lichen Interesses im Einzelfall als berechtigt an, die Entscheidungen der Aus-sch374sse anzufechten (BSG, MedR 2000, 198, 199). Die Klage ist nach 247 70 Nr. 4 SGG gegen den Berufungsausschuss zu richten. Die Vorschrift des 247 95 SGG, nach der bei einem durchgef374hrten Vorverfahren der urspr374ngliche Ver-waltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, Gegenstand der Klage ist, gilt f374r vertrags344rztliche Zulassungsstreitigkeiten nicht (vgl. BSG SozR 3-2500 247 96 Nr. 1 S. 5 f; BSG MedR 2000, 198, 200). Weil die Beschlussfassung und Entscheidung in Zulassungssachen ein hinsicht-lich des Sachergebnisses einheitlich, bez374glich des Beurteilungsvorgangs zwei-stufig verfasstes besonderes Verwaltungsverfahren ist (vgl. BSG SozR 3-2500 247 96 Nr. 1 S. 4), ist Gegenstand der Klage ausschlie337lich der Bescheid des Be-rufungsausschusses. Diese Besonderheiten 344ndern jedoch nichts daran, dass es bis zur Anru-fung des Sozialgerichts durch die Beklagte in der Sache um die Frage ging, ob der Zulassungsantrag des Kl344gers begr374ndet war. Dass es sich bei der Klage der Beklagten gegen den Bescheid des Berufungsausschusses um die Klage eines formell Dritten handelt, 344ndert nichts daran, dass es materiell um eine Fortsetzung der Pr374fung des Zulassungsantrags des Kl344gers geht, der durch seinen Widerspruch gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses das der Klage vorausgehende Vorverfahren eingeleitet hat. H344tte die Klage der Be-klagten in erster Instanz zum Nachteil des Kl344gers, der in diesem Verfahren die Stellung eines Beigeladenen hat, der von der Rechtskraft der Entscheidung mit erfasst wird (vgl. 247 69 Nr. 3, 247 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG), Erfolg gehabt, h344tte er mit einem Rechtsmittel hiergegen sein Anliegen weiterverfolgen k366nnen. Das rechtfertigt es, in dieser prozessualen Konstellation, in der der Kl344ger lediglich 40 - 22 - das Vorverfahren eingeleitet und die Beklagte die Klage zum Sozialgericht er-hoben hat, ebenfalls die Vorschrift des 247 204 Abs. 2 Satz 1 BGB analog anzu-wenden. Da das Klageverfahren im April 2004 durch R374cknahme der Klage er-ledigt wurde, war der Anspruch des Kl344gers bei Einreichung der alsbald danach zugestellten Klage im Dezember 2007 noch nicht verj344hrt. 7. Danach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ein Grundurteil erlas-sen. 41 Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 15.10.2008 - 15 O 24803/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 21.01.2010 - 1 U 5307/08 -
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