BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 371/12 Verkündet am: 8. Mai 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters , Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 31. Oktober 201 2 au f- gehob en. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin mit Sitz in Dänemark und die in Indien ansässige Beklagte st ellen Gehäuse für elektrische Anlagen her. Der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der Klägerin L . ist Inhaber des eine dreidimensionale rahmenartige Konstruktion und deren Verwendung betreffenden europäischen Patents EP , aus dem das deutsche Patent DE re - sultiert. Mit zum 15. Dezember 2008 beendetem Lizenzvertrag vom 12. Februar 1999 zwischen der I . P . H . Ltd. (im Folgenden: IPH) - mit Sitz in Mauritius - als Lizenzgeb erin , vertreten durch den Patentinhaber L . 1 - 3 - , und der B . I . P . Ltd. (im Folgenden: BIP) - mit Sitz in Indien - als Lizenznehmerin , wurde letzterer unter anderem die Nutzung der streitgegenständlichen E rfindung gestattet. Der Vertrag enthielt unter Art. VIII Ziffer 8.2 und 8.3 eine Schieds abrede , wonach Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag einem Schiedsgericht in Neu - Delhi (Indien) gemäß den Regeln der Inte rnationalen Handelskammer zur Entscheidung vor ge leg t werden sollten . Die Beklagte war auf der Hannover - Messe im April 2010 mit einem S tand vertreten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es in diesem Zusammenhang zum Anbieten von das P atent verl etzen den Gehäusen gekommen ist. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung, Herausgabe patentve r- letzender Rahmenkonstruktionen, Auskunft und Feststellung ihrer Schadense r- satzpflicht in Anspruch genommen. Ihre Aktivlegitimation stützt die Klägerin d a- bei zum einen auf eine schriftliche " Abtretungs - und Prozessführungsermächt i- gungserklärung " des Paten tinhabers vom 15. November 2010 , zum anderen darauf, dass ihr der Patentinhaber im Oktober 1999 mündlich eine ausschließl i- che Lizenz für das Gebiet der Bundesr epublik Deutschland erteilt habe . Die Beklagte hat in der Klageerwiderung die Einrede de s Schiedsve r- trags erhoben . Die Schiedsabrede im Lizenzvertrag vom 12. Februar 1999 gelte auch für die Parteien dieses Rechtsstreits. Sie sei Rechtsnachfolgerin der BIP. Die Klägerin ihrerseits sei an die Abrede gebunden aufgrund der Verbindungen zwischen der IPH, dem Pateninhaber und der Klägerin. Aus Ziffer II 2.1 ( d ) des Lizenzvertrags folge, dass sie über das Vertragsende hinaus berechtigt sei, das Patent in Form des Vertriebs zu nutzen. Deshalb falle der Streitgegenstand u n- ter die Schiedsvereinbarung. H ilfsweise hat d ie Beklagte widerklagend die Fest - 2 3 4 - 4 - stellung der Rechtswidrigkeit der außerprozessualen Abmahnung der Klägerin sowie ihrer daraus folgenden Schadensers atzverpflichtung beantragt . Das Landgericht hat in einem Zwischenurteil die Einrede des Schiedsve r- trags als unbegründet erachtet und Klage sowie Widerklage für zulässig erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hie r- g egen richtet sich die vo n der Vorinstanz zugelassene Revision der Beklagten. Der Senat hat während des Revisionsverfahrens die Klägerin mit B e- schluss vom 27. November 2013 (GRURPrax 2014, 117) darauf hingewiesen, dass die Klage bislang mangels hinreich ender Bestimmung des Streitgege n- stands (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig sei . Die Klägerin stütz e ihre Klage gleichrangig sowohl auf Ansprüche aus eigenem wie aus fremdem Recht . I n- soweit handel e es sich jedoch auch bei einheitlichem Klageziel um untersch ie d- liche Streitgegenstände. Diese könn t en nicht im Wege einer alternativen Klag e- häufung derart geltend gemacht werden, dass zwar nur einer der Ansprüche tenoriert, die Auswahl aber dem Gericht überlassen werden soll e . Vielmehr sei es Sache der klagenden Pa rtei, die Streitgegenstände in ein Eventualverhältnis zu stellen, was auch noch in der Re visionsinstanz geschehen könne. Die Klägerin hat daraufhin erklärt, dass sie die Klage primär auf die " A b- tretungs - und Prozessführungsermächtigungserklärung " des P atentinhabers vom 15. November 2010 stütze. Zum 3. Dezember 2013 ist das Patent des Geschäftsführers der Klägerin erloschen. 5 6 7 8 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sac he an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts greift die von der Beklagten gemäß § 1025 Abs. 2, § 1032 Abs. 1 ZPO, Art. II Abs. 3 des (UN - ) Überein - kommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung auslä n- discher Schiedssprüche (nachfolgend UNÜ) erhobene Einrede der Schieds g e- richtsbarkeit nicht durch. Ob eine den Streitgegenstand der Klage erfassende Schiedsvereinb a- rung bestehe und wie diese auszulegen sei, richte sich im Streitfall grundsät z- lich nach indische m Recht. Denn zur Bestimmung des Statuts der Schiedsve r- einbarung sei primär auf das von den Vertragsp arteien gewählte Recht ab - zustellen . Hierbei könne die Rechtswahl auch stillschweigend erfolgen, was insbesondere bei einer für das Statut des Hauptvertrag s erfolgten Rechtswahl an zu n eh men sei . Die Parteien des Lizenzvertrags hätten in dessen Art. VIII Nr. 8.1 bestimmt, dass sich Gültigkeit, Auslegung und Durchführung des Ve r- trags nach indischem Recht richte te n . Ferner sei in Art. VIII Nr. 8.3 als Schie d s- or t das indische Neu - Delhi bestimmt . Hieraus folge, dass nach ihren Vorstellu n- gen auch für die Schiedsvereinbarung in Art. VIII Nr. 8.2 indische s Recht gelte n solle . 9 10 11 - 6 - Ob der Streitgegenstand des Verfahrens unter die Schiedsvereinbarung falle, sei zweifel haft, könne aber letztlich offen bleiben. Denn die V ereinbarung erstrecke sich jedenfalls nicht auf die Klägerin. Die Beklagte berufe sich ins o- weit zu Unrecht auf die Grundsätze der sogenannte n " group of companies doc t- rine " , die nach ihrer Darstellung unte r anderem auch im indischen Recht gelte und die deshalb zu einer Erstreckung der Schiedsabrede auf die Klägerin führe, da diese - ebenso wie die IPH - zum Konzern des Patentinhabers L . g e- höre. Nach der " group of companies doctrine " würden Schieds vereinbarungen innerhalb eines Konzerns erstreckt, wenn sich die Vertreter des nicht unte r- zeichnenden Konzernunternehmens in irgendeiner Weise an den Verhandlu n- gen oder der Vertragserfüllung beteiligt hätten, dieses Unternehmen als wirkl i- che Partei des Hau ptvertrags oder der Schiedsvereinbarung anzusehen sei und ihm aus diesem Auftreten Vorteile erw ü chsen oder solche zu erwarten seien. Auch komme eine Erstreckung der Schiedsabrede bei - aufgrund etwa konzer n- interner Abhängigkeit - übermäßiger Kontrolle eine r Partei des Schiedsvertrags durch den Dritten in Betracht. D iese Voraussetzungen lägen im Verhältnis der Klägerin zur IPH aber nicht vor. Einer Einbe ziehung nach der " group of comp a- nies doctrine " stehe auch entgegen, dass diese Rechtsfigur im dänischen Re cht nicht anerkannt sei. Für die spezielle Frage der Einbeziehung Dritter in eine Schiedsvereinbarung sei das Recht maßgeblich, das den Dritten mit einer der ursprünglichen Partei en der Schiedsvereinbarung ver binde , was hier - abwe i- chend von dem ansonsten anwendbaren indischen Recht - zu m dänische n Recht führe . Denn insoweit sei nach konzernrechtlichen Grundsätzen auf das Personalstatut der dänischen Klägerin abzustellen. Im Übrigen verstoße die " group of companies doctrine " gegen den deutschen ord re public . Es sei B e- standteil der deutschen öffentlichen Ordnung, dass niemand der staatlichen Gerichtsbarkeit zugunsten eines Schiedsgerichts entzogen werden dürfe, wenn er sich dem Spruch des Schiedsgerichts nicht freiwillig unterworfen habe. Dem 12 - 7 - widerspreche es aber, wenn man die Klägerin allein deshalb an die Schied s- vereinbarung binde, weil sie zum gleichen Konzern wie die Lizenzgeberin geh ö- re. Zudem wäre bei Anwendung der " group of companies doctrine " das Schrif t- formerfordernis des Art. II Abs. 1 UNÜ jedenfalls hinsichtlich der Klägerin nicht erfüllt. Es fehle an ihrer Unterschrift, d a ihr Geschäftsführer L . bei A b- schluss des Lizenzvertrags nicht für sie, sondern als Vertreter der IPH aufgetr e- ten sei . Die Beklagte berufe sich letztlich auch zu Unrecht auf § 242 BGB . Die Klägerin verhalte sich weder widersprüchlich noch treuwidrig, wenn sie die Bi n- dung an eine Vereinbarung in Abrede stelle, d ie n icht sie, sondern ein anderes Unternehmen g etroffen habe . II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Na chprüfung im Ergebnis nicht stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. nur Senat, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff. ; BGH , Urteil vom 7. November 2012 - VIII ZR 108/12, BGHZ 195, 243 Rn. 10 , jew. mwN ) - internationale Zuständi g- keit deutscher Gerichte nach Maßgabe des § 32 ZPO bejaht. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht n icht. 2. Allerdings hat d as Berufungsgericht bei seiner Beurteilung, ob die Erh e- bung der Einrede der Schiedsvereinbarung durch die Beklagte (§ 1032 Abs. 1 ZPO) begründet ist, wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen, aus d e- nen sich die Bindung der Klägerin an die im Lizenzvertrag vom 12. Februar 13 14 15 - 8 - 1999 enthaltene Schiedsa brede ergeben könnte. Die insoweit erforderlichen F eststellungen sind nachzuholen. Hierbei werden zunächst die auf die " Abtretungs - und Prozessführung s- ermächtigungserklärung " des Patentinhabers vom 15. November 2010 gestüt z- ten Ansprüche zu prüfen sein . Bei einem Anspruch aus eigenem und einem aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände ( Senat, Beschluss vom 27. November 2013 , GRURPrax 2014, 117 Rn. 2 mwN). Nachdem die Klägerin ihre Forde rungen in der Revisionsinstanz in das insoweit notwendige Eventualverhältnis gebracht hat, ist über die Frage, ob für die nur hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus eigenem Recht der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten gegeben ist oder die von der B eklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrags durchgreift, nicht vor der endgültigen Entsche i- dung über die primär geltend gemachten Ansprüche aus fremden Recht zu b e- finden. Für diese Ansprüche lässt sich aber mit der vom Berufungsgericht g e- gebenen , ledigli ch auf die Klägerin und deren Konzernzugehörigkeit abstelle n- den Begründung eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Neu - Delhi nicht ve r- neinen. a ) Da die Klägerin im Rahmen der Abtretungs - und Prozessführungse r- mächtigungserklärung vom 15. November 201 0 aus dem Recht des Patenti n- habers vorgeht und es insoweit dar um geht, ob die Beklagte durch ihr Verhalten auf der Hannover - Messe im April 2010 dessen Rechte verletzt hat, ist bei der Frage, ob die Klägerin die Schiedsvereinbarung ge gen sich geltend lassen muss , zunächst auf die Person des Patentinhabers abzustellen. Feststellungen dazu, ob dieser an die Schiedsvereinbarung gebund en und dann diese Bindung 16 17 18 - 9 - auf die Klägerin übergegangen ist, hat das Berufungsgericht aber nicht getro f- fen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass insoweit indische s Recht a n- wendbar sein dürfte : Das Berufungsgericht ist zunächst rechtsfehlerfrei - Rügen werden im Revisionsverfahren nicht erhoben - davon ausgegangen, dass die Parteien des Lizenzvertrags die Schiedsvereinba rung indischem Recht unterstellt haben. Welches Recht für die Einbeziehung Dritter - hier zunächst des Patenti n- habers - in eine solche Schiedsv ereinbarung maßgeblich ist, wird im Schrifttum nur vereinzelt und insoweit unterschiedlich erörtert. Teilwei se wird das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht für maßgeblich gehalten ( vgl. S chwab/ Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap. 44 Rn. 24 ; siehe auch OLG Düsseldorf, RIW 1996, 239 f : jedenfalls, wenn der Beklagte geltend macht, in den Anwen dungsbereich des Schiedsvertrags, an dem er nicht beteiligt war, einbezogen worden zu sein ) , teilweise wird auf das Recht abgestellt, das die präsumptiv an eine Schiedsklausel gebundene Person mit einer der ursprüng - lichen Parteien der Schiedsvereinbarung verbindet ( vgl. Hausmann in Reit h- mann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 7. Auflage, Rn. 6783; Schlosser in Stein/Jonas , ZPO, 22. Aufl., Anhang zu § 1061 Rn. 47). Gegen d as Abstellen auf die für die Schiedsvereinbarung anwendbaren Normen könnte m an einwenden, dass die Parteien des Schiedsvertrags nicht das Recht haben, die für die Frage der Einbeziehung eines außerhalb des Ve r- trags stehenden Dritten maßgebliche Rechtsordnung zu dessen Lasten zu b e- stimmen, sondern dass hierfür das auch ansonsten fü r das Verhältnis des Dri t- ten zu den Vertragsparteien oder einer von ihnen maßgebliche Recht anwen d- bar ist. Solche - letztlich im Schutz vor Fremdbestimmung wurzelnden - Überl e- 19 20 21 - 10 - gungen können jedoch in einem Fall wie hier nicht eingreifen, in dem der P a- tentin haber die Schiedsvereinbarung selbst - wenn auch im Rahmen des L i- zenzvertrags formal als Vertreter für die Lizenzgeberin - abgeschlossen hat . Seine Einbeziehung in die Schiedsvereinbarung ist deshalb ebenfalls nach dem für diese geltende n Recht zu entschei den. Ob sich im Falle einer Bindung des Patentinhabers - wie bei Maßgeblic h- keit deutschen Rechts (vgl. zur Bindung des Zessionars an eine vom Zedenten abgeschlossene Schiedsvereinbarung nur Senat, Urteil vom 2. Oktober 1997 - III ZR 2/96, NJW 1998, 3 71 mwN) - auch die Klägerin , an die der Patentinh a- ber seine aus der geltend gemachten Patentverletzung folgenden Rechte abg e- treten hat, an die Schiedsabrede halten muss, ist gleich falls nach dem Recht zu be urteile n, das für die Schiedsvereinbarung maßgebli ch ist. Im internationalen Privatrecht gilt der Grundsatz, dass das Recht, dem eine Forderung unterliegt, im Fall der Abtretung ebenso für das Rechtsverhäl t- nis zwischen dem Neugläubiger und dem Schuldner gilt. In diesem Sinn regelte früher Art. 33 Abs . 2 EGBGB, dass das für eine übertragene Forderung a n- wendbare Recht auch ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen neuem Gläubiger und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befre iende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner bestimmt. Art. 33 Abs. 2 EGBGB ist - wie der gesamte E rste Unterabschnitt des F ünften Abschnitts des EGBGB (Art. 27 - 37) - zum 17. Dezember 2009 außer Kraft getreten (Art. 1 Nr. 4, Art. 3 des Gesetzes zur An passung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 25. Juni 2009, BGBl. I 1574) und durch die inhaltsgleiche Regelung in Art. 14 Abs. 2 der vorgenannten Veror d- nung ( Rom I VO ) ersetzt worden. Allerdings findet die Rom I VO auf Schied s- 22 23 - 11 - vereinb arungen keine unmittelbare Anwendung (Art. 1 Abs. 2 Buchst. e Rom I VO). Dies hindert aber nicht, den diesen Regelungen zugrundeliegenden Rechtsgedanken auch auf die vorliegende Fallkonstellation zu übertragen. S o- wohl Art. 33 Abs. 2 EGBGB als auch Art. 14 Abs. 2 Rom I VO liegt die zutre f- fende Überlegung zugrunde, dass sich der Inhalt eines Schuldverhältnisses durch die Abtretung grundsätzlich nicht ändert und daher auch das maßgebl i- che Recht das Gleiche bleiben soll. Insoweit wird dem schutzwürdigen Intere s- se des Schuldners am Fortbestand der einmal geschaffenen Situation Rec h- nung getragen . Dies rechtfertigt es, die Frage, ob im Rahmen der Abtretungs - und Pr o- zessführungsermächtigungserklärung eine Schiedsbindung des Patent inhabers auf die Klägerin übergegangen ist, nach dem für die Schiedsvereinbarung ge l- tenden Recht zu beurteilen. Dem Schuldner bleibt damit das für sein Verhältnis zum Zedenten maßgebliche Recht, dem er aufgrund der Schiedsvereinbarung unterworfen ist , erha lten. Sollte der Patentinhaber L . an die Schiedsvereinbarung gebunden sein, würde sich im Übrigen auch, soweit die Klägerin hilfsweise aus eigenem Recht gegen die Beklagte vorgeht, die entscheidungserhebliche Fragestellung ändern. Insoweit gi nge es in erster Linie nicht darum, ob sich die Klägerin au f- grund etwaiger gesellschaftsrechtlicher Verbindungen zur IPH an die von dieser abgeschlossene Schiedsabrede halten müsste, sondern ob letzteres (auch) deshalb der Fall ist, weil der Patentinhaber an die Schiedsabrede gebunden ist und die Klägerin ihre Rechte - ausschließliche Lizenz für das Gebiet der Bu n- desrepublik Deutschland - aus einer zeitlich später abgeschlossenen Vereinb a- rung mit dem Patentinhaber her l eitet. 24 25 - 12 - b ) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einer etwaigen Bindung der Klägerin an die Schiedsklausel im Lizenzvertrag auch nicht der deutsche ordre public entgegen. Zwar ist nach Art. 6 EGBGB ausländisches Recht nicht anzuwenden, wenn die Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsä t- zen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Insoweit geht es nicht um eine abstrakte Prüfung des ausländischen Rechts, sondern um das konkr e- te Anwendungserg ebnis im jeweiligen Einzelfall. Hierbei setzt die Überprüfung des Ergebnisses der Anwendung ausländ i- schen Rechts regelmäßig jedoch zunächst die Ermittlung dieses Auslegungse r- gebnisses voraus, wobei sämtliche anwendbaren komplementären Rechtsinst i- tute der verwiesenen Rechtsordnung zu berücksichtigen s ind. Eine Anwendung von Art. 6 EGBGB " auf Verdacht " unter Verzicht auf die Feststellung und Ermit t- lung des anwendbaren Rechts ist grundsätzlich unzulässig. Vielmehr sind erst das ausländische Recht und die ihm zugrundeliegenden Wertungen zu ermi t- teln, bevo r in einem zweiten Schritt ein Verstoß gegen Art. 6 EGBGB bejaht werden kann (vgl. nur BGH, Urteile vom 19. März 1997 - VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 139 f und vom 26. März 1998 - VII ZR 123/96, WM 1998, 1637, 1640; Lorenz in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl. , Art. 6 EGBGB Rn. 13; MüKoBGB/ Sonnenberger, Bd. 10, 5. Aufl., Art. 6 EGBGB Rn. 43; Palandt/ Thorn, BGB, 73. Aufl., Art. 6 EGBGB Rn. 5). Das Berufungsgericht hätte deshalb zunächst prüfen müssen, ob das ausländische Recht im konkreten Fall eine Bindung der Klägerin an die Schiedsabr ede im Lizenzvertrag vorsieht. 26 27 28 - 13 - Selbst wenn man hiervon aber - wie das Berufungsgericht - absehen wollte, ist nicht ersichtlich, dass eine solche Bindung gegen den ordre public verstoßen würde. Art. 6 EGBGB schützt - wie ande re entsprechende Vorb e- haltsklauseln (z.B. § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO; Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ) auch - nur den " Kernbestand der inländischen Rechtsordnung " (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des I n- ternation alen Privatrechts vom 20. Mai 1983, BT - Drucks. 222/83, S. 42). Ma ß- geblich ist insoweit, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und de n in ihnen enthalt e- nen Gerechtigkeitsvorstellungen in so star kem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 127/87, BGHZ 104, 24 0, 243 zu Art. 6 EGBGB und Art. 30 EGBGB a.F.; Urteil vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 33 0 zu § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; Beschluss vom 16. September 1993 - IX ZB 82/90, BGHZ 123, 268, 270 zu Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ) . Hierfür reicht es nicht aus, wenn der deutsche Richter, hätte er den Prozess nach deutschem Recht zu entscheiden, aufgrund zwingender d eutscher Normen zu einem anderen E r- gebnis kommen würde (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 und Beschluss vom 16. September 1993 , jew. aaO) . Die Annahme eines Verstoßes gegen den or d- re public kommt daher nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht (Senat, B e- s chluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 40/13, ZIP 2014, 595 Rn. 2 zu § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Insoweit greift bereits die Argumentation des Berufungsgerichts, der or d- re public sei verletzt, wenn man die Klägerin gegen ihren Willen allein desh alb der staatlichen Gerichtsbarkeit entziehe und der Schiedsgerichtsbarkeit unte r- werfe, weil sie zum selben Konzern wie die Lizenzgeberin gehöre, zu kurz. Es geht nicht allein darum. Entscheidend ist, dass - wie bereits ausgeführt - die 29 30 - 14 - Klägerin im Rahmen der Abtretungs - und Prozessführungsermächtigungserkl ä- rung Rechte des Patentinhabers geltend macht. Sollte das ausländische Recht eine Bindung des Patentinhabers an die von ihm als Vertreter der Lizenzgeb e- rin selbst vereinbarte Schiedsklausel bezüglich eine s unter diese fallenden Streitgegenstands bejahen, würde dies genauso wenig zu einem aus Sicht des deutschen Rechts unerträglichen Ergebnis führen wie eine daraus folgende Bindung auch der Klägerin , soweit sie ihre Rechte vom Patentinhaber ableitet. Gleich es würde im Übrigen auch gelten, soweit die Klägerin hilfsweise Rechte aus der behaupteten mündlichen Lizenzvereinbarung vom Oktober 1999 ge l- tend macht. Denn auch insoweit leitet sie ihre Recht sposition vom Patentinh a- ber ab. c ) Einer etwaigen Bindung der Klägerin stünde auch nicht Art. II Abs. 1 UNÜ entgegen, wonach sich jeder Vertragsstaat verpflichtet hat, eine durch " schriftliche Vereinbarung " getroffene Schiedsabrede anzuerkennen. Nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerforde r- nisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder das Recht des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. Feststellungen dazu, ob nach dem insoweit maßgeblichen ausländischen Recht die Erstre ckung einer schriftlichen Schiedsvereinbarung auf Dritte - z u- mal unter den konkreten Umständen des hiesigen Falls - ihrerseits formbedür f- tig ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Wäre dies nicht der Fall, st ünde der Bindung des Patentinhabers bzw. der Klägerin auch nicht Art. II Abs. 1 UNÜ entgegen. Denn durch das UNÜ s oll die Durchsetzung von Schiedsvereinb a- rungen international erleichtert werden. Bezweckt ist dagegen nicht die Aufste l- lung strengerer Vorschriften als im nationalen Recht . Art. II Ab s. 1 und 2 UNÜ enth a lt en dabei Formerfordernisse, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens im Jahr 1958 vergleichsweise liberal waren und in ihrer Strenge 31 - 15 - deutlich hinter denen vieler nationaler Rechte zurückblieben. Seither haben im Rahmen einer sc hiedsfreundlichere n Grundhaltung viele Rechtsordnungen ihre Formerfordernisse dahingehend gelockert, dass sie nun geringere Anforderu n- gen stellen als Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ. Dieser Historie widerspricht eine Au s- legung, durch die Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ entgegen seiner ursprünglichen I n- tention zu einem Anerkennungshindernis wird (Senat, Beschluss vom 30. Se p- tember 2010 - III ZB 69/09, BGHZ 187, 126 Rn. 8 mwN). Davon abgesehen lässt Art. VII Abs. 1 UNÜ im Rahmen des sogenannten Meistbegünstigung s- grundsatze s ausdrücklich die Anwendung schiedsfreundlichen nationalen Rechts zu. Hierzu gehören ni cht nur die Bestimmungen der §§ 1025 ff ZPO, sondern auch die nationalen Kollisionsregelungen und damit das danach als Statut der Schiedsvereinbarung berufene (ausländi sche) Recht (vgl. Senat, B e- schluss vom 21. September 2005 - III ZB 18/05, NJW 2005, 3499, 3500 ). Z u- dem folgt aus dem Umstand, dass eine Schiedsvereinbarung formbedürftig ist, nicht automatisch, dass auch jede Erstreckung auf einen Dritten ihrerseits formbe dürftig ist bzw. der Dritte nur gebunden ist, wenn er selbst die Schieds - abrede unterzeichnet oder ihr schriftlich beigetreten ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 2. Oktober 1997 - III ZR 2/96, NJW 1998, 371). 3. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuhebe n und die Sache zur Nac h- holung der erforderlichen Feststellungen zum ausländischen Recht an das B e- rufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich noch auf Folgendes hin: a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist d as Verfahren bezüglich beider Streitgegenstände nicht aufgrund des Umstands, dass das Patent am 3. Dezember 2013 erloschen ist, erledigt. Für die Frage, ob die Klage zulässig oder im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Einrede des Schiedsve r- 32 33 - 16 - tr ags unzulässig ist, spielt das Erlöschen des Patents keine Rolle. Lediglich im Rahmen der Begründetheit der Klage wird die Klägerin diesem Umstand Rec h- nung tragen müssen, da sich insoweit z um Beispiel der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsan trag in de r Hauptsache erledigt hat und die Auskunfts - und Feststellungsanträge zeitlich entsprechend zu begrenzen sein dürften . b) Das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch die von ihm offen gelassene Frage, ob der Streitgegenstand un ter die Schied s- vereinbarung fällt, zu entscheiden haben. Nach Auffassung des Berufungsg e- richt s ist dies z weifel haft . Denn ob ein nachwirkendes Vertriebsrecht der B e- klagten aus dem Lizenzvertrag in Betracht komme, hänge maßgeblich davon ab, ob die Lizenzgeb erin bei Abschluss des Vertrags am 12. Februar 1999 überhaupt Inhaberin von Lizenzrechten gewesen sei, die den Vertrieb in Deutschland - und damit auch auf der Hannover - Messe - gestattet hätten, o b- wohl dem das Patent des Patentinhabers und seit Oktober 199 9 die ausschlie ß- liche Lizenz der Klägerin entgegenstehen könnten. Soweit die Beklagte eine entsprechende Rechtsposition der Lizenzgeberin behaupte, sei dieser Vortrag ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt und unsubstantiiert. Lege man demgemäß zugrunde, das s die Lizenzgeberin über keine eigenen oder abgeleiteten Rechte für das deutsche Staatsg ebiet verfügt habe, werde man kaum zum Ergebnis gelangen können, dass der Streitgegenstand der Schiedsabrede unterfalle. De nn bei einer Patentverletzung außerhalb des V ertragsgebiets stünden sich die Beteiligten nicht als Vertragspartner, sondern wie beliebige Dritte gege n- über. 34 - 17 - Hierzu ist F olgendes anzumerken: Abgesehen davon, dass sich die Fr a- ge, ob der Streitgegenstand unter die Schiedsvereinbarung fällt, nach ind i- schem Recht richtet und das Berufungsgericht hierzu keine abschließenden Feststellungen getroffen hat, rügt die Revision zu Recht als fehlerhaft , dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten als Behauptung ins Blaue hinein bewer tet hat. Nicht d e ren Behauptung ist unsubstantiiert, sondern vielmehr u m- gekehrt ist die Annahme fernliegend, dass die Lizenzgeberin bei Abschluss des Vertrags am 12. Februar 1999 nur über eingeschränkte Lizenzrechte verfügte. Insoweit hat das Berufungsgericht nicht gewürdigt, dass es der Patentinhaber L . selbst war, der den Lizenzvertrag für die Lizenzgeberin abg e- schlossen hat. Dass sich aus dem Wortlaut des Lizenzvertrag s selbst eine Ei n- schränkung des Vertragsgebiets ergibt, sodass die Aktivitäten der Beklagten auf der Hannover - Messe au ßerhalb des Vertragsgebiet s erfolg t en, hat das B e- rufungsgericht nicht festgestellt. Wenn aber L . als Vertreter der L i- zenzgeberin der Lizenznehmerin unbeschränkte Rechte einräumt, liegt die A n- nahme fern, d ie Lizenzgeberin sei im Verhältnis zu ihm dazu nicht berechtigt gewesen beziehungsweise L . sei als Patentinhaber damit nicht ei n- verstanden gewesen . Die Annahme des Berufungsgerichts, einer entspreche n- den Rechtsposition der Lizenzgeberin steh e insoweit das Patent des Inhabers entgegen, vermag daher nicht zu überzeugen. Soweit das Berufungsgericht auf die Behauptung der Klägerin verweist, dass L . ihr im Oktober 1999 mündlich eine ausschließliche Lizenz für Deutschland erteilt habe, ist diese Darstellung zum einen streitig und zum anderen nicht geeignet, einer ggfs. be - 35 - 18 - reits früher erfolgten und räumlich umfassenden Erteilung der Lizenz an die BIP nachträglich ihre Wirkung zu nehmen . Herrmann Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 15.06.2011 - 9 O 899/10 (130) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 31.10.2012 - 2 U 59/11 -
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