BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 37/13 Verkündet am: 23. Januar 2014 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GVG § 198 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1; ZPO § 256 Abs. 1 a) Die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG müssen auch dann vollständig vorliegen, wenn die Entschäd i- gungsklage gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG während des noch andauer n- den Au s gangsverfahrens erhoben wird. b) Eine Klage unmittelbar auf Feststellung der unangemessenen Dauer des Au s gangsverfahrens ist nicht möglich. c) Entschädigung für bereits eingetretene immaterielle Nachteile kann nur im W e ge der Leistungsklage geltend gemacht werden. d) Die für die Entschädigung immaterieller Nachteile maßgebliche Frage, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise im konkreten Fall ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG), muss unter Abwägung all er B e- lange im Einzelfall entschieden werden. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 - Hanseatisches OLG - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Ri chter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesg erichts vom 10. Janu ar 2013 wird z u- rückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsrech tszugs. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger machen gegen die Beklagte mit Haupt - und Hilfsanträgen A n- sprüche auf Entschädigung für materielle und immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines Bauprozesses geltend. Das Ausgangsverfahren vor dem Landgericht, in dem die Architekten des priva ten Bauvorhabens der Entschädigungskläger (im Folgenden: Kläger) diese auf Honorarzahlung in Anspruch nehmen, ist seit dem 18. Februar 2009 anhä n- gig und noch nicht abgeschlossen. Im Gegenzug erhoben die dortigen Bekla g- ten Widerklage. 1 2 - 3 - Parallel zu dem Ausgangsverfahren laufen vor dem Landgericht weitere , dasselbe Bauvorhaben betreffende Prozesse , die von den Klägern bezi e- hungsweise ge gen sie geführt werden. Nach Durchführung eines Verhandlungstermi ns am 1. Dezember 2010 erhoben die Kläger in dem streitgegenständlichen Ausgangsverfahren zusät z- lich Drittwiderklage gegen bis her am V erfahren nicht beteiligte Dritte. Insgesamt machen sie wegen angeblicher Baumängel einen Schadensbetrag von mehr als 800.0 Mit Verfügung vom 21. April 2011 reagierte der zuständige Einzelrichter auf mehrere " dringende Bitten " der Kläger, das Verfahren zu fördern, indem er mitteilte, das Gericht bemühe sich um Verfahrensförderung, die dasselbe Ba u- vorhaben betr effenden Parallelverfahren erschienen jedoch vorrangig. Ein mit Schriftsatz vom 24. August 2011 gestelltes Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den erkennenden Richter erklärte das Landgericht für unb e- gründet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde w ies das Oberlandesg e- richt mit Beschluss vom 28. November 2011 zurück, wobei die Akten am 23. Dezember 2011 wieder an das Landgericht zurückgelangten. Mit Schriftsätzen vom 5. und 7. Oktober 2011 erweiterten die Kläger ihre Wider - und Drittwiderklage. M it Schriftsatz vom 8. Dezember 2011 erhoben sie zudem förmlich Verzögerungsrüge und wandten sich gegen eine mögliche Au s- setzung des Verfahrens. 3 4 5 6 7 - 4 - Unter dem 20. April 2012 wiederholten die Kläger die Verzögerungsrüge und wie sen gleichzeitig darauf hin, da ss der Rechtsstreit noch nicht ausg e- schrieben sei . Sie kündigten neuen Sachvor trag an, der umfangreich mit die Wider - und Drittwiderklage erweiternden Schriftsätzen vom 6. und 10. Juli 2012 erfolgte, so dass der Umfang der Gerichtsakte auf 826 Blatt anwuch s. Mit Verfügung vom 17. Juni 2012 informierte das Landgericht die Parte i- en über eine Aktenanforderung der Staatsanwaltschaft und über die Verfa h- rensförderung durch einen in einer Parallelsache ergangenen Beschluss. Das Gericht kündigte weitere verfahr ensfördernde Maßnahmen nach Rückgabe der Akten durch die Staatsanwaltschaft an. Am 20. Juni 2012 reichten die Kläger die vorliegende Entschädigung s- klage beim Oberlandesgericht ein. Sie haben geltend gemacht, das Ausgangsverfahren sei über einen Z ei t- raum von fast zwei Jahren nicht einmal ansatzweise gefördert worden. Jede n- falls in dem Zeitraum vom 1. März 2011 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesge richt liege eine entschädigungspflichtige Verzögerung vor. Die Frustration über die Dauer des Verfahrens und der mögliche mangelbedin g- te Abriss des Ge bäudes hätten zu einer massi ven Beeinträchtigung ihrer L e- bensqualität geführt . Zudem habe die verzögerte Verfahrensführung durch das Landge richt eine erhebliche Erhöhung der anwaltlichen Gebühren und Ausl a- gen zur Folge gehabt , da sie mit ihren Prozessbevollmächtigten eine Verg ü- tungsvereinbarung auf Stundenbasis abgeschlossen hätten. Ein darüber hi n- ausgehender materieller Schaden stehe noch nicht fest, da noch unklar sei, ob die auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Architekten und Baufirmen illiquide würden. 8 9 10 11 - 5 - Das Oberlandesgeri cht hat die Klage sowohl im Antrag 1 (Feststellung der Entschädigungspflicht für materielle , hilfsweise immaterielle Nachteile) als auch in den Hilfsanträgen 2 bis 4 ( Zahlung einer angemessenen Entschädigung , Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer) als " derzeit unbegründet " abgewi e- sen. Zu gleich hat es die Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräf tigen Abschluss des Ausgangsrechtstreits abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, " die Fragen der Möglichkeit einer vorzeitigen Klageerhebung nach § 198 Abs. 5 S. 1 GVG, der Entschädigungsbemessung in diesen Fäl len sowie der Ausse t- zung nach § 201 Abs. 3 S. 1 GVG " seien von grundsätzlicher Bedeutung und dienten auch der Fortbildung des Rechts. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge we i- ter. Entscheidungsgründe Das Rechtsmit tel hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: 12 13 14 15 16 - 6 - Nach der gesetzlichen Grundkonzeption der §§ 198 ff GVG diene die vorgezogene Klagemöglichkeit nach § 198 Abs. 5 Sat z 1 GVG nicht dazu, direkt auf das Ausgangsgericht zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung einzuwi r- ken. Sie habe lediglich die Funktion, die generell - präventive Möglichkeit einer Entschädigungsklage für die Fälle zu sichern, in denen das Ausgangsverfahren unangemessen lange dauere und bereits Schäden eingetreten seien. Der B e- troffene sei auch insoweit auf eine bloße Kompensation beschränkt. Konkret - präventiv wirke lediglich die Verzögerungsrüge. Mit deren Erhebung seien die Einwirkungsmöglichkeiten auf das Ausgangsgericht ausgeschöpft. Soweit die Kläger materielle Nachteile geltend machten, hätten sie nicht dargelegt, dass diese in dem von dem Antrag umfassten Zeitraum (1. März 2011 bis 10. Dezember 2012) bereits eingetreten seien. Die behaupteten a n- wal tlichen Mehrkosten seien kein Nachteil im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Die gebotene Beschleunigung des Ausgangsverfahrens habe nicht den Zweck, die Parteien vor einer Ausweitung des Prozessstoffes zu schützen. Verfahrensrechtlich hätten die Kläg er eine auf einen bestimmten Verfa h- rensabschnitt des noch fortdauernden Ausgangsverfahrens bezogene Teilklage erhoben. Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtsk onvention könne diese Klagemöglichkeit auf Konstellatio nen begrenzt werden , in denen bere its eine unangemessene und irreparable Verfahrens dauer vorliege und ein Zuwa r- ten des Betroffenen auf eine nachträgliche Entscheidung nicht zumutbar sei. Im Bereich immaterieller Nachteile könne dem Betroffen en angesichts der geri n- gen Höhe der Pauschalsätze des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG grundsätzlich ein Zuwarten mit der Entschädigungsklage auch bei unangemessener und irrep a- rabler Verfahrensdauer zugemutet werden. Eine vorzeitige Entschädigung komme nur in Extremfällen in Betracht, in denen der immaterielle Na chteil z u- 17 18 19 - 7 - sätzlich wegen seiner Art oder wegen der ganz besonderen Dauer des Verfa h- rens ein herausragendes Gewicht habe. Die genannten Voraussetzungen lägen nicht vor. Es könne bereits keine unangemessene, irreparable Verzögerung festgestellt werden, auch w enn das Ausgangsgericht in einem Zeitraum von einem Jahr und sieben Monaten untätig geblieben sei. Denn eine Kompensat i- on der bisher eingetretenen Verzögerung im weiteren Verfahrensfortgang sei keineswegs ausgeschlossen. Gerade bei komplexen und umfangreic hen Ve r- fah ren sei dem Ausgangsgericht ein größerer zeitlicher Bearbeitungsspielraum zuzubilligen. Jedenfalls fehle dem behaupteten immateriellen Nachteil das he r- ausragende Gewicht, das bei Geltendmachung einer vorgezogenen (Teil - )Ent - schädigung erforderlic h sei . Ob den Kläger n im Hinblick auf die R egelung des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG überhaupt ein Entschädigungsbetrag zustehe, lasse sich derzeit nicht hinreichend sicher beurteilen. Hierzu sei eine Gesamtbetrac h- tung des Verfahrensablaufs notwendig. Erst nach Abschluss des Ausgangsve r- fahrens könne sinnvoll geprüft werden, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend sei. Auf die Feststellung, dass die Dauer des Ausgangsverfahrens in dem Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 8. November 2012 unangemess en gew e- sen sei , hätten die Kläger keinen Anspruch, da § 198 Abs. 2 Satz 2 lediglich als Ausschlusstatbestand formuliert sei. Die Aussetzung des Entschädigungsprozesses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens sei nicht geboten. § 201 A bs. 3 Satz 1 GVG habe nicht den Zweck, die Kläger vor den prozessualen Konsequenzen ihrer in jeder Hinsicht verfrüht erhobenen Entschädigungsklage zu schützen. 20 21 - 8 - II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. D ass die Voraussetz ungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs . 1 Satz 1 GVG vorliegen, kann im derzeit igen Stadium des Ausgangsverfahrens noch nicht mit hinreichen der Sicherheit festgestellt werden. D ie Klage erweist sich deshalb als zurzeit unbe gründet . 1. Sowei t die Kläger mit ihrem Hauptantrag die Feststellung der Entschä - digungspflicht der Beklagten für materielle Nachteile in dem Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 10. Dezember 2012 begehren, stehen weder die Una n- gemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens no ch das Vorliegen eines materiellen Nachteils fest. a) Die Entschädigungsklage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG ist eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage. Die A n- spruchsvoraussetzungen ergeben sich aus § 198 Abs. 1 bis 4 GVG. aa) Der für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch maßg e- bende Haftungsgrund ist die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerte n Recht s eines Verfahrensbeteiligten auf Ents cheidung eines gerichtlichen Verfahrens in a n- gemessener Zeit ( vgl. BSG, Urteile vom 21 . Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL und 2/12 KL , BeckRS 2013, 69771 und 2013, 69268, jeweils Rn. 25; BVerwG, Urteil e vom 11. Juli 20 13 - 5 C 23.12 D und 5 C 27.12. D, NJW 20 14, 96 Rn. 38 und BeckRS 2013, 56027 Rn. 30) . § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nennt deshalb als haftungsbegründende Rechtsgutverletzung und zentrales Tatbestandsmerkmal die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens. Da im Entschädigung s- 22 23 24 25 - 9 - prozess gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, der die Vorschriften der Zivilpr o- zessordnung über das erstinstanzliche Verfahren vor den Landgerichten für entsprechend anwendbar erklärt, der Beibringungsgrundsatz g ilt, muss der Kl ä- ger die Tatsachen, die die überlange Dauer des Ausgangsverf ahrens begrü n- den, vortragen und gegebenfalls beweisen (Senatsurteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, BeckRS 2013 , 20955 Rn. 41, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). bb) Daneben verlangt § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG einen Nachteil und die haftung sausfüllende Kausalität zwischen diesem und der Überlänge des Ve r- fah rens . Hinsichtlich materieller Nachteile muss der Kläger im Fall des Bestre i- tens nachweisen, dass er gerade durch die Verfahrensdauer einen Verm ö- gensnachteil erlitten hat (Ott in Steinbeiß - Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 151, 156 f). Erfasst sind be i- spielsweise Kostenerhöhungen im Ausgangsverfahren auf Grund der Verzög e- rung (BT - Drucks. 17/3802 S. 19) sowie Ausfälle auf Grund der Insolvenz des Bek lagten während der überlangen Dauer des Ausgangsverfahrens, sofern der Kläger geltend machen kann, dass er bei angemessener Verfahrensdauer noch Befriedigung seiner Forderung hätte erlangen können (Ott a aO § 198 GVG Rn. 146). cc) § 198 Abs. 3 Satz 1 G VG normiert als weitere Vor aussetzung für die Gewährung einer Entschädigung, dass der Betroffene in dem Verfahren, für dessen Dauer er entschädigt werden möchte, eine Verzögerungsrüge erhoben hat (haftungsbegründende Obliegenheit, BT - Drucks. 17/3802 S. 20) . 26 27 - 10 - b) Die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen müssen auch dann e r- füllt sein , wenn die Entschädigungsklage - wie hier - gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG (frühestens) sechs Monate nach Geltendmachung der Verzögerungsrüge während des noch andauernden Ausga ngsverfahrens erhoben wird. Auch in diesem Fall müssen insbesondere die Unangemessenheit der Verfahrensdauer und das Vorliegen eines Nachteils feststehen. Daran fehlt es im Streitfall. aa) Dass die Anspruchsvoraussetzungen vollständig vorli egen müssen , ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG. Danach kann eine Klage auf Entschädigung vor Abschluss des Ausgangsve r- fahrens nur " zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 " erhoben we r- den. Eine Leistungsklage muss grunds ätzlich bereits möglich sein (zu Ausna h- men siehe unter cc ) . bb) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG bestätigt und entspricht dem in den Gesetzesm a- terialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, der Anspruch auf ein zügiges Verfahren könne schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Au s- gangsverfahrens verletzt werden und es könne deshalb auch ein Entschäd i- gungsanspruch schon vor diesem Abschluss e ntstehen (BT - Drucks. 17/3802 S. 22). Dabei hat te der Gesetzgeber Konstella tionen vor Augen, in denen vor Verfahrensabschluss eine unangemessene und irreparable Verzögerung fes t- stellbar ist und in denen daher über eine Kompensat ion für eingetretene Nac h- teile entschieden werden kann, obwohl das Ausgangsverfahren noch nicht b e- endet ist (BT - Drucks. 17/3802 S. 19, 22 und 41). Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Möglichkeit, eine Entschädigungsklage noch vor dem A b- schluss de s Ausgangsverf ahrens zu erheben, somit solchen Fällen Rechnung 28 29 30 - 11 - tragen, in denen unabhängig vom weiteren Verlauf des Ausgangsverfahrens bereits eine Entsch eidung über den Entschädigungsanspruch getroffen werden kann. Dies setzt voraus, dass sowohl eine unan gemessene unumkehrbare Ve r- zögerung des Ausgangsverfahrens als auch bereits endgültig eingetretene Nachteile feststellbar sind (vgl. auch Ott aaO § 198 GVG Rn. 254). cc) Konventionsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Denn dem Gebot effektiver Rechtssch utzgestaltung (Art. 13 EMRK) wird jedenfalls durch die Kl a- gemöglichkeit während des noch laufenden Verfahrens hinreichend Rechnung getragen. Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht, dass die auf der Gru ndlage des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG vorgezogene Entsch ädigungsklage bei fortbestehender Untätigkeit des Gerichts nach Erhebung einer Verzögerungsrüge keinen Nachteil im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erfordert . Dadurch wird verkannt , dass die Entschäd i- gu ngsklage trotz ihrer generell - präventiven Wirkung , die Gerichte zur Nutzung von Beschleunigungsmöglichkeiten anzuhalten, in erster Linie auf die Kompe n- sation bereits eingetretener Nachteile und nicht wie die Verzögerungsrüge auf eine konkret - präventive Bes chleunigungswirkung abzielt (vgl. BT - Drucks. 17/3802 S. 15 f; Ott aaO § 198 GVG Rn.173 f; Steinbeiß - Winkelmann aaO Ei n- führung Rn. 218 f, 230) . Bei der Geltendmachung von Vermögensnachteilen (siehe aber unten II 2 ) kann Schwierigkeiten bei der Bezifferung d er Entschäd i- gungshö he dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass ausnahm s- weise auf bloße Feststellung der Entschädigungspflicht nach § 256 Abs. 1 ZPO geklagt wird , und zwar auch dann, wenn - wie hier - Entschädigungsklagen noch während des laufende n Ausgangsverfahrens erhoben werden (a.A. ins o- weit wohl Ott aaO § 198 GVG Rn. 263) . Denn es ist allgemein anerkannt, dass 31 32 - 12 - ein Kläger, der seinen Anspruch noch nicht oder nicht ohne Durchführung einer aufwendigen Begutachtung beziffern kann, nicht auf den V orrang der Lei s- tungsklage verwiesen werden darf (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. § 256 Rn. 7a). Die sechsmonatige Mindestfrist für die Klageerhebung (§ 198 Abs. 5 Satz 1 GVG) gilt auch für eine derartige Klage auf Feststellung der Leistungs pflicht. Außerdem wird die Möglichkeit, das Verfah ren nach § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG einstweilen auszuzuse tzen, in Betracht kommen . dd) Soweit das Oberlande s gericht die Möglichkeit einer Entschädigung s- klage während des noch andauernden Ausgangsverfahrens auf Fälle b e- schr änken will, in den en ein Zuwarten auf eine nur nachträgliche Entschädigung nicht zumutbar sei , und insbesondere für den Bereich immaterieller Nachteile eine vorzeitige Entsc hädigung nur in Extremfällen von " herausragendem G e- wicht " gewähren will, findet die se Auffassung im Wortlaut des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG keine Stütze. Danach kann die Klage " zur Durchsetzung eines A n- spruchs nach Absatz 1 " sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden, ohne dass zwischen materiellen und immateriellen Nach teilen differenziert wird. Entscheidend ist allein , dass die Anspruchsvoraussetzun gen nach § 198 Abs. 1 bis 4 GVG (unangemessene Verfahrensdauer, Nachteil, Kausalität, Verzögerungsrüge , ggf. keine Wiedergutmachung auf andere We i- se ) gege ben si nd. Die G esetzesmateria lien enthalten ebenfalls keine Hinweise auf eine einschränkende Interpretation der Regelung. So weit in der Gesetzesbegrü n- dung darauf abg estellt wird, dass es namentlich in Extremfällen von jahrzehnt e- langen Verfahren unzumutbar wäre, den Betro ffenen auf den - irgendwann - erfolgenden Abschluss des Ausgangsverfahrens und eine erst anschließende Entschädigungsklage zu verweisen (BT - Drucks. 17/3802 S. 41 ), s ollte durch 33 34 - 13 - dieses Beispiel nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass in den übrigen Fä l- len der Abschluss des Ausgangsverfahre ns abgewartet werden müsse. c) Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine unangemessene und irreparable Verzögerung des Ausgangsverfahrens derzeit nicht feststellbar ist. aa) Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Ve r- fahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller b e- deutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum A b- schluss zu bringen, verletzt is t (ausführlich Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 28 ff und vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13, BeckRS 2013 , 22861 Rn. 36 ff, jeweils mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ). Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als m aßgebl i- cher Zeitraum die Gesamtverfahrensdauer, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG d e- finiert (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 78). Dies hat zur Konsequenz, dass Verz ö- gerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahren s- abschnitten eingetreten sind, nicht zwingend die Unangemessenheit der Ve r- fahrensdauer bewirken. Es ist vielmehr im Rahmen einer abschließenden G e- samtabwägung insbesondere zu überprüfen, ob Verzögerungen innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert wurden (Senatsurtei l e vom 14. November 2013 aaO Rn. 30 und vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 41 ; vgl. auch BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 44; Ott aaO § 198 GVG Rn. 79, 100 f). 35 36 37 - 14 - Maßgeblich ist, ob am Ende des Verfahrens die Angemessenheitsgrenze übe r- schritten worden ist (Stahne cker, En tschädigung bei überlangen Gerichtsve r- fahren, Rn. 92). Es wäre daher zu kurz gegriffen, Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten schlicht " aufzuaddieren " (Roderfeld in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts - und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG Rn. 24). Stets muss allerdings in den Blick genommen werden, dass mit z u- nehmender Verfahrensdauer sich die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Bee n- digung des Verfahrens zu b emühen, verdichtet (vgl. nur Senatsurteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 11 mwN). Die Verfahrensdauer muss eine Grenze überschreiten, die sich auch u n- ter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen (Rechtsstaatsprinzi p, Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit) für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (Senatsurteil e vom 14. N o- vember 2013 aaO Rn. 31 und vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 42 ; vgl. BVerfG, NVwZ 2013, 789, 791 f; BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 39 und 5 C 27.12 D Rn. 31; siehe auch BFH, BeckRS 2013, 96642 Rn. 53; BSG, Urteile vom 21. Februar 2013 aaO jeweils Rn. 26: " deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen " ). Dem Gericht muss in jedem Fall ei ne ausreichende Vorbereitungs - und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben besteht ein Ermessen des verantwortlichen Richters hin sichtlich der Verfahrensgestaltung. Zur Ausübung seiner verfahrensgesta l- tenden Befugnisse ist dem Gericht ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtss a- 38 39 - 15 - chen ausgewogen Rechnung zu trage n und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind. So ist jedes Gericht b e- rechtigt, einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sach lichen oder rechtlichen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach - oder Rechtsfrage als vordrin g- lich anzusehen, auch wenn ein solches " Vorziehen " einzelner Verfahren natu r- gemäß zu einer längeren Dauer anderer Verfahren führt. Die besonders inte n- sive Befassung mit einem in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht schwi e- rig erscheinenden Verfahren führt zwangsläufig dazu , dass während die ser Zeit die Förderung anderer diesem Richter zugewiesener Verfah ren vorübergehend zurückstehen muss. Eine gleichzeitig e inhaltlich tiefgehende Bearbeitung säm t- licher Verfahren ist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht verlangt ( vgl. BFH aaO Rn. 54). Erst wenn die Verfahrenslaufzeit in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch bei Berücksichtigung dieses G e- staltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unang e- messene Ver fahrensdauer vor (Senatsurteil e vom 14. November 2013 aaO Rn. 33 und vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 44 ff ; BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 42 und 5 C 27.12 D Rn. 34). bb) Diesen Grundsätzen wird die Würdigung des Oberlandesgerichts ge recht. 40 41 - 16 - Das Ausgangs verfahren, das einen komplexen Architekten - und Baupr o- zess zum Gegenstand hat un d erst seit Juli 2012 " ausgeschrieben " ist, ist vor allem durch die äußerst umfangreiche und mehrfach erweiterte Wider - und Drittwiderklage der Entschädigungskläger gekennzeich net und war von vornh e- rein auf eine mehrjährige gerichtliche Auseinandersetzung angelegt, zumal der zuständige Richter noch weitere Parallelverfahren in den Blick nehmen und w i- derspruchsfrei fördern muss. Dementsprechend sind dem Gericht eine ganz erheblic he Prüfungs - und Bearbeitungs zeit sowie ein entspre chend großzügig bemessener Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Dies hat zur Folge, dass in e i- nem Verfahrensabschnitt, der - wie hier - nur wenige Monate nach der letzten, sehr umfangreichen Widerklageerweit erung endet, eine Prognose über die A n- gemessenheit de r Gesamtv erfahrensdauer nicht einmal ansatzweise möglich ist . Im Hinblick auf die vielfältigen Möglichkeiten, etwaige eingetretene Verzög e- rungen im Rahmen eines komplexen mehrjährigen Verfahrens durch be sondere Beschleunigungsmaßnahmen (z.B. mündliche Gutachtenerstattung, parallele Begutachtungen, Teil - und Zwischenvergleiche) zu kompensieren, scheidet auch hinsichtlich einzelner Verfahrensabschnitte die Feststellung einer unu m- kehrbaren Verzögerung aus. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung der Kompensationsmöglichkeiten auch nicht gegen den zivi l- prozessualen Beibringungsgrundsatz verstoßen. Denn die maßgeblichen Pro g- nosegesicht s punkte ergeben sich ohne weiteres aus dem von der Beklagten vorgelegten Verfahrenskalender. 42 43 - 17 - Bei dieser Sachlage kommt es auf die Gegenrüge der Beklagten, die bisherige Dauer des Ausgangsverfahrens sei nicht der Verfahrensführung des Ausgangsgerichts, sondern der Prozessführun g durch die Entschädigungskl ä- ger geschuldet, nicht mehr an. d) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Obe r- landesgerichts, die behaupteten materiellen N achteile seien gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht erstattungsfähig. aa) Soweit die Kläger anwaltliche Mehrkosten auf Grund einer Honora r- vereinbarung auf Stundenbasis geltend machen, ist bereits der Kausalzusa m- menhang mit der Verfahrensführung des Ausgan g sgerichts nicht erkennbar. Der nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG zu ersetzende materielle Nachteil muss g e- rade durch die Verfahrensdauer im Verantwortungsbereich des in Anspruch genommenen Rechtsträgers verursacht sein (BT - Drucks. 17/3802 S. 19). Daran fehlt es hier. Denn die geltend gemachten, angeblich durch die Erwiderung auf Einw endungen der Prozessgegner entstandenen anwaltlichen Mehrkosten b e- ruhen zum einen auf der Prozessführung der Gegner, soweit diese neue Ei n- wendungen vorgebracht haben, und zum anderen auf dem Verhalten der Pr o- zessbevollmächtigten der Kläger, soweit auf bloß wiederholenden Vortrag der gegnerischen Prozessbevollmächtigen überflüssigerweise erwidert wurde. bb) Die fehlende Erstattungsfähigkeit der behaupteten anwaltlichen Mehrkosten ergibt sich aber auch aus dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks des § 198 Abs . 1 Satz 1 GVG. 44 45 46 47 - 18 - Im Rahmen der §§ 249 ff BGB zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwe n- dungen des Geschädigten zwar grundsätzlich auch die durch das Schadense r- eignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun desgerichtshofs hat der Schädiger dem Geschädigten allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat veru r- sachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderl ich und zweckm ä- ßig waren (BGH, Urteile vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446; vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5 und vom 8 Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn . 70, jeweils mwN) . Danach ist ein a n- waltliches Zeith onorar nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattung s- fähig ( Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 249 Rn. 57). Für den Entschädigungsanspruch nach § 7 StrEG hat der Senat mit U r- teil vom 11. November 1976 ( III ZR 17/76, BGHZ 68, 86 ) entschieden, dass dem von einer entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme Betroff e- nen für seine Anwaltskosten nur eine Entschädigung bis zur Höhe der gesetzl i- ch en Gebühren und Auslagen zusteh t . E ine höhere vereinbarte Anwaltsverg ü- tung ist danach nicht zu ent schädigen. Während die Entschädigungspflicht nur für die gesetzlichen Gebühren und Aus lagen einem Grundsatz entspr i ch t , der in mehreren Verfahrensord nungen zum Ausdruck gekommen ist (vgl. § 91 Abs. 2 ZPO, § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 193 Abs. 3 SGG, § 139 A bs. 3 FGO), f ällt der Abschluss einer Honorarvereinbarung und deren Höhe allein in den Verantwo r- tungs - und Risikobereich dessen, der anwaltlichen Rat und anwaltli che Hilfe in Anspruch nimmt (BGH aaO S. 88) . Der Schutzbereich der zur Entschädigung verpflich tenden Norm reich t nicht so weit, dass er auch die Entschädigung für höhere als die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts ei n- schließen würde (BGH aaO S. 88 f ). 48 49 - 19 - Diese Erwägungen gelten auch für den Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs . 1 Satz 1 GVG. Dieser Anspruch ist ebenfalls auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung beschränkt, so dass dem Betroffenen für seine Anwaltskosten keine über die gesetzlichen Gebühren und Auslagen hinausg e- hende Entschädigung zusteht. Nach alled em stellen die von den Klägern geltend gemachten anwaltl i- chen Mehrkosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen erstattungsf ä- higen materiellen Nachteil dar. bb) Der Vortrag der Kläger zu einer nicht ausschließbaren künftigen I n- solvenz der auf Sc hadensersatz in Anspruch genommenen Architekten und Baufirmen vermag eine Entschädigungsklage vor Abschluss des Ausgangsve r- fahrens schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil damit ein bereits endgültig eingetretener Nachteil nicht einmal behauptet wird. 2. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht für immaterie l- le Nachteile, die den Klägern in dem Zeitraum vom 1. März 2011 bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Entschädigungsgericht entstanden sind, ist unzu lässig, weil das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Rechtsschutzintere s- se fehlt. Den Klägern ist die Erhebung einer Leistungsklage auf Entschädigung s- zahlung ohne weiteres möglich und zumutbar, so dass die Entschädigungsfrage in einem Prozess endgültig geklärt werden kann und für eine Feststellungsklage 50 51 52 5 3 54 - 20 - kein Raum mehr ist (vgl. nur Hk - ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 256 Rn 16; Zö l- ler/Greger aaO § 256 Rn. 7a). Der Umstand, dass die Klageschrift im Zivilpr o- zess gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich einen bestimmten Klagea n- t rag enthalten muss, steht dem nicht entgegen. Zur Bemessung der Höhe der Entschädigung für immaterielle Nachteile sieht § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG im Regelfall einen jedes Jahr der Verzögerung vor, ohne dass es eines einzelfallbezogenen Nachweises bedarf. Dadurch sollen Streitigkeiten um die Höhe der Entschäd i- gung, die eine zusätzliche und unnötige Belastung für die Gerichte bedeuten würde n, vermieden und Rechtsstreitigkeiten im Interesse der Betroffenen zügig erledigt wer den (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 46; BT - Drucks. 17/3802 S. 20 ). Wird mit der Entschädigungsklage dieser Regelsatz geltend gemacht, ist die Bezifferung des K lag e antrags unproblematisch möglich. Nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Pauschalsatz gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Will der Kläger eine n vom Regelsatz abweichenden Entschädigungsbetrag oder den Regelb e trag nur als Mindestbetrag geltend machen, k ann er sich darauf beschränken, einen u n- bezi fferten Klageantrag zu stellen. In diesem Fall muss er lediglich die tatsächl i- chen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts und die Größe n- ordnung d es Anspruchs angeben , so dass die angemessene Entschädigung nach § 287 ZPO ermit telt werden kann (vgl. Althammer/S chäuble, NJW 2012, 1, 6 ; Hk - ZPO/Saenger aaO § 253 Rn. 16 mwN; Ott aaO § 198 GVG Rn. 244; Stahnecker aaO Rn. 174). 55 56 - 21 - Die Kläger müssen sich somit im Streitfall auf den Vorrang der Lei s- tungsklage verweisen lassen. 3. Die Hilfsanträge 2 und 3 auf Zahlung einer Entschädigung g e mäß § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG hat das Oberlandesgericht i m Ergebnis zu Recht abgewie sen, da die Anspruchsvoraussetzun gen nicht vorliegen. a) Wie bereits ausgeführt, ist im derzeitigen Verfahrensstadium eine u n- angemessene Verfahrensdauer nicht feststellbar. b) Gleiches gilt für die nach § 198 Abs. 2 Sat z 2 , Abs. 4 Satz 1 GVG zu treffende Abwägu ngsentscheidung. § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG modifiziert den Entschädigung s- tatbestand des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG für den Fall, dass eine Entschädigung für immaterielle Nachteile verlangt wird , und bestimmt, das s hierfür eine En t- schädigung ausgeschlossen ist, soweit nach den Umständen des Einzelfalles eine Wiedergutmachung au f andere Weise ausreichend ist. Als Möglichkeit der Wiedergutmachung auf andere Weise sieht § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insb e- sonder e vor, dass das mit der Entschädigungsentscheidung befasste Gericht die ausdrückliche Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer treffen kann (BT - Drucks. 17/3802 S. 19, 21) . Damit wird deutlich gemacht, dass die Geldentschädigung für Nichtvermögensn achteile bei überlangen Gerichtsve r- fahren kein Automatismus ist (Steinbeiß - Winkelmann aaO Einführung Rn. 257) . Ein Anspruch setzt vielmehr voraus, dass die Ausschlussregelung nicht ein - 57 58 59 60 61 - 22 - greift. Dementsprechend stellt § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ein " negative s Tatb e- standsmerkmal " für einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dar, soweit Entschädigung für immate rielle Nachteile begehrt wird (Ott aaO § 198 GVG Rn. 65 f, 159, 262). Die für die Entschädigung maßgebliche Frage, ob eine Wiedergu tm a- chung auf andere Weise im konkreten Fall ausreichend ist, kann nicht pauschal beantwortet, sondern nur unter Abwägung aller Belange im Einzelfall entschi e- den werden. Ausreichen kann eine schlichte Feststellung der Unangemesse n- heit der Verfahrensdauer be ispielsweise in Verfahren, in denen der Anspruc h- steller durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat oder die Überlänge des Verfahrens den einzigen Nachteil darste llt (BT - Drucks. 17/3802 S. 20). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Entscheidung darüber, ob eine Wiedergutm a- chung auf andere Weise ausreicht, maßgeblich vom weiteren Verfahrensverlauf abhängt, insbesondere von der künftigen Verfahrensförderung durch das Au s- gangsge richt und dem Prozessverhalten der Entschädigungskläger selbst. D a- bei kann auch von Bedeutung sein, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverte i- digung Erfolgsaussichten geboten hat. Ein verzögertes Verfahren kann zum Beispiel dann für den Entschädigungskläger objektiv keine besondere Bede u- tung haben, wenn sein Klagevorbringen erkennbar unbegründet war (vgl. BFH, DStR 2013, 1027 Rn. 64). Die Einschätzung des Oberlandesgerichts, dass im derzeitigen Stand des Ausgangsverfahrens die Voraussetzungen der Au s- schlussr egelung des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht hinreichend sicher beurteilt werden könne n , hält sich in den Grenzen zulässiger tatrichterlicher Würdigung und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. 62 63 - 23 - c) Soweit das Oberlandesgericht eine vor Abschluss des Ausg angsve r- fahrens im Wege der Klage nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG geltend gemachte Entschädigung für immaterielle Nachteile nur in Extremfällen zubilligen will, in denen der immaterielle Nachteil zusätzlich wegen seiner Art oder wegen der ganz besonderen Dauer des Verfahrens ein " herausragendes Gewicht " hat, folgt dem der Senat, wie bereits ausgeführt, nicht (siehe oben II 1 b dd). Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits eingetretene ( § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG) immaterielle Nachteile sind zu entsc hädigen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann der Anspru ch auch auf diesen Zei t- pu nkt begrenzt werden. 4 . Ohne Erfolg rügt die Revision, das Oberlandesgericht hätte jedenfalls die unangemessene Verzögerung des Ausgangverfahrens feststelle n müs sen. U n- abhängig davon, dass eine unangemessene Verfahrensdauer im Streitfall nicht feststeht, ist eine Klage unmittelbar auf Feststellung der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfah rens nicht möglich. a) § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG sieht als Möglichk eit der Wi edergutmachung auf andere Weise vor, dass das Entschädigungsgericht die Unangemessenheit der Verfahrensdauer feststellen kann (BT - Drucks. 17/3802 S. 21) . Das Gericht wird durch diese Regelung lediglich ermächtigt, nicht jedoch verpflichtet, e ine Feststellung auszusprechen. Dementsprechend räumt § 198 A bs. 4 Satz 1 GVG dem Betroffenen auch kein subjektives Rech t ein , das er im Klagewege durchsetzen könnte (Senatsurteil vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 35 mwN; Ott aaO § 198 GVG Rn. 262) . 64 65 66 - 24 - b) Da der Vorschrift des § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG im Rahmen der Anspruchsprüfung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG lediglich die Funktion eines negativen Tatbestandsmerkmals zu kommt (sie he oben II 3 b), scheidet auch eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO aus. Denn einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Zöller/Greger aaO § 256 Rn. 3). 5 . Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, von einer Aussetzung des Entschädigungsprozesses b is zum rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsve r- fahrens abzusehen, ist ermessensfehlfrei ergangen. Keiner Entscheidung bedarf, ob die Revisionszulassung, soweit sie sich auf die Ablehnung der Aus setzung bezieht, als Zulassung der Rechtsbeschwer - de nac h § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 252 ZPO zu verstehen ist (vgl. Zö l- ler/Greger aaO § 252 Rn. 1c, 2). Denn auch in diesem Fall wären sämtliche Form - und Fristerfordernisse gewahrt (§ 575 ZPO). § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG eröffnet dem Entschädi gungsgeric ht die Mö g- lichkeit, das Entschädigungsverfahren nach seinem Ermessen auszusetzen. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, eine Aussetzung des Entschädigung s- verfahrens sei nicht gebo ten, weil die Klage in jeder Hinsicht verfrüht erhoben worden sei, stellt eine tatrichterliche Entscheidung dar, die von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist. Da die Entschädigungsvoraussetzungen nach § 198 Abs. 1 und Abs. 2 GVG derzeit nicht feststellbar sind, durfte das Gericht die Entschädigungskl age als zurzeit unbegründet abweisen. Es war nicht gehalten, das Verfahren auszusetzen, um nach Abschluss des Ausgangsverfahrens en d- gültig darüber zu entscheiden, ob die Anspruchsvoraussetzungen " irgendwann " doch noch vorgelegen haben (Ott aaO § 198 GVG Rn . 254). 67 68 69 70 - 25 - Die Revision der Kläger ist nach allem zurückzuweisen . Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2013 - 14 OGV 1/12 - 71
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