BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 37/14 vom 23. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi s i- on i n de m Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2014 wird zurückgewiesen . Die Klägerin trägt die Kosten des Bes chwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 470 .000 Gründe: I. Die Klägerin, die Deutsche Post AG, ist Inha berin der mit Priorität vom 22. Februar 2000 auf Grund Verkehrsdurchse t z ung eingetragenen Wortmarke Nr. Dienstlei s tungen Briefdienst - , Frachtdienst - , Expressdienst - , Paketdienst - und Kurierdienstleistu n- gen; Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen, Paketen, Päckchen; Ei n- sammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, Drucksachen, Warensendu n- gen , adressierten und unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, Bli n- densendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften Schutz genießt (Klagemarke 1). Der geg en die Eintragun g dieser Marke geric h- tete Lösc hungsantrag ist rechtskräftig zurück gewiesen worden (vgl. BGH, B e- 1 - 3 - schluss vom 23. Oktober 2008 I ZB 48/07, GRUR 2009, 669 = WRP 2009, 815 POS T II; BPatG, Beschluss vom 28. Oktober 2010 26 W (pat) 29 / 0 6, juris; BGH, Beschl uss vom 19. Oktober 2011 I ZB 91/10, juris). Die Klägerin ist au ßerdem Inhaberin der am 22. Oktober 1996 unter ande rem für Transportw e- sen , Briefdienst - , Frachtdienst - und Kurierdienstleistungen eingetragenen Wortmarke Nr. 3963641 agemarke 2). Die Beklagte zu 1 ist eine Gesellschaft des niederländischen Konzerns TNT N.V., der aus der früheren niederländischen Post hervorgegangen ist. Sie ist Konzernholding verschiedener deutscher Tochtergesellschaften, die wie die Klägerin im Bere ich der Brief - , Paket - und Transportdienstleistun gen tätig sind. Die Beklagte zu 1 ist Inh aberin der mit Priorität vom 9. Oktober 2003 eingetr a- genen deutschen Wortmarke Nr. anderem für die Dienstleistungen Transpo rt - und Lagerwesen; Post - und Versandwesen, nämlich Zustellung und Auslieferung von Briefen und Paketen; Verpackung von Waren; Anmietung im Au f- trag für Rechnung Dritter sowie Vermietung von Transportmitteln; Auskünfte in B e- zug auf den Transport, die Beförd erung, die Lagerung und die Verpackung von Waren; Kurierdienste weiterer Gemeinschafts Die Beklagte zu 2 bietet deutschlandweit auf Internetseiten, de r en für sie registrierte - t- halten, den deutschlandweiten Vertrieb von Briefen, Infopost, Katal o gen und Presseerzeugnissen an. 2 3 - 4 - Die Klägerin hat die Beklagte n auf Unterla ssung und auf Auskunftserte i- lung, die Beklagte zu 1 auf Einwilligung in d ie Löschung ihrer Marken und die B e klagte zu 2 auf Unterlassung der Benutzung der Domainnamen in Anspruch geno m men. Ferner hat die Klägerin Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt. Die Klägerin hat ihre Klage vorrangig au f die Klagema r- ke au f die Klagemarke 2, auf ih r Unternehmenskennze i- chen und auf Wettb e werbsrec ht (§ 5 Abs. 2 UWG) gestützt . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. E s hat ausgehend von einer Diens t- leistungsidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klage ma r- ke 1 eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die beanstandeten Bezeic h- wegen fehlender Zeichenäh n- lichkeit verneint . Da s Berufungsgericht hat angenommen, zugunsten der B e- klagten greife zudem die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ein . An spr ü- che aus § 5 Abs. 2 UWG hat es ebenfalls abge lehnt . Die Revision hat das Ber u- fungsgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläg e- rin. Mit der angestrebten Revision will die Klägerin ihre Klageanträge weiter ve r- fo l gen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg . D ie Rechtssache hat keine grun d- sätzliche Bedeutung , und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsg e- richts auch im Übrigen nicht (§ 543 Abs. 2 S atz 1 ZPO). 4 5 6 - 5 - 1 . Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend , die Revision müsse w e gen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, weil dem Gerichtshof der Eur o- päischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt werden mü s- se: Gelten die Grundsätze der Entscheidung THOMSON LIFE, wonach sich die Ze i- chenähn lichkeit aus der Übereinstimmung eines im jüngeren Zeichen enthaltenen, selbständig kennzeichnenden Bestandteil s mit der älteren Marke ergeben kann, auch dann, wenn die ältere Marke ursprünglich beschreibend und nur aufgrund von Verkehrsdurchsetzung einget ragen ist und wenn nicht auszuschließen ist, dass ein Teil des Verkehrs die ältere Marke in dem jüngeren Zeichen weiterhin b e- schreibend versteht? a) Die von der Beschwerde geltend gemachte Frage ist nicht entsche i- dungserheblich. Das Beruf ungsgericht hat die Ablehnung markenrechtlicher Ansprüche der Klägerin nicht nur auf die Verneinung einer Verwechslungsg e- fahr, sondern selbständig tragend zusätzlich auf das Eingreifen der Schut z- schranke des § 23 Nr. 2 MarkenG gestützt. Die insoweit von der B e schwerde geltend gemachten Zula s sungsgründe greifen nicht durch. b ) Darüber hinaus fehlt es auch im Übrigen an der Klärungsbedürftigkeit der von der Beschwerde aufg eworfene n Frage . Sie ist nicht Gegenstand eines Me i nungsstreits. Eine Klärungsbedürftigkeit ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerd e auch nicht aus dem Gesichtspunkt ein er Abweichung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Un i on. Eine solche Abweichung liegt nicht vor. 7 8 9 - 6 - aa) Die Beschwe rde macht geltend, nach Verkündung der Entsche i dung OSTSEE - POST des Senats (Urteil vom 2. April 2009 I ZR 78/06, GRUR 2009, 672 = WRP 2009, 824), auf die sich das Berufungsgericht maßgeblich gestützt hat , seien mehrere Entscheidungen des Gerichtshofs der Europä i schen Union ergangen, die zeigten, dass der Gerichtshof bei der Kollisionsprüfung im Hi n- blick auf kennzeichnungsschwache Elemente tendenziell andere Maßstäbe a n- lege als der Bundesgerichtshof. Insbesondere habe der Gerichtshof der Eur o- p ä ischen Union erkennen lassen, dass er die Bejahung der Zeichenähnlichkeit auch au f grund einer Übereinstimmung in beschreibenden Komponenten für möglich ha l te. D a m it hat die Beschwerde keinen Zulassungsgrund dargelegt . bb) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesg e- richtshofs von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz ausz u- gehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenübe r- stehenden Zeichen ank ommt. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Zeichens für den Gesamtei n- druck prägend sein können, den das Kennzeichen bei den angesprochenen Ve r kehrskreisen hervorruft. Weiter ist nicht ausgeschlossen, da ss ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnun g dominiert oder prägt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 C 120/04, GRUR 2005, 1042 Rn. 30 = WRP 2005, 1505 TH OMSON LIFE; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 Mustang; Urteil vom 2. Februar 2012 I ZR 50/11, GRUR 2012, 930 Rn. 45 = WRP 2012, 1234 Bogner B/Barbie B ; Urteil vom 18. September 2014 I ZR 228/12, GRUR 2014, 1101 Rn. 54 = WRP 10 11 - 7 - 2014, 1314 Gelbe Wörterbücher). Bei der umfassenden Beurteilung der Ve r- wechslungsgefahr anhand des durch die Zei chen hervorgerufenen Gesamtei n- drucks sind in s besondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berück sichtigen (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 C - 252/12, GRUR 2013, 922 Rn. 35 = WRP 2013, 1314 Specsavers /Asda ; BGH, Urteil vom 27. Mär z 2013 I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 22 = WRP 2013, 1473 Baumann, mwN). cc ) Diese Grundsätze hat auch das Berufungsgericht zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt . Ihre Geltung ist ni cht durch die von der B e- schwerde angeführte jüngere Recht sprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union z weifel haft geworden. Dementsprechend ist im Streitfall keine Vo r- lage an den Gerichtshof der Europäischen Union veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81 , Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 C.I.L.F.I.T.). (1 ) Das Berufungsgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausg e- gangen, dass de r Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. Mai 2012 (C - 196/11 P, GRUR 2012, 825 Formula One Licensing BV/ HABM ) entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entnommen werden k a nn, dass der Klagemarke in einem komplexen Zeichen die Unterscheidungskraft nicht abg e sprochen werden d a rf . In dieser Entscheidung geht der Gerichtshof der Europäischen Union davon aus, dass in einem eine Gemei n schaftsmarke b e- treffenden W i derspruchsverfahren nicht angenommen werden k ö nn e , die gegen die Markeneintragung ins Feld geführte ältere IR - Marke werde als rein b e- schreibend wahrgenommen. Dies würde dem Grundsatz der Koexistenz der Gemeinschaftsmarke mit ei ner internationalen und nationalen Marke entgege n- stehen. Aus diesem Grundsatz folge, dass die Gültigkeit nationaler Marken in 12 13 - 8 - einem Verfahren über einen Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarke n- anmeldung nicht in Frage gestellt werden dürfe . Nichts andere s geschehe aber der Sache nach, wenn das ältere Zeichen als beschreibend oder als Gattung s- begriff angesehen werde (EuGH, GRUR 2012, 825 Rn. 38 ff. Formula One Licensing BV /HABM ). Daraus ergibt sich, dass der G erichtshof der Europä i- schen Union eine besond ere Fallkonstellation entschieden hat. De m Urteil sind keine über dieses Problem der Koexistenz der markenrechtlichen Schutzsyst e- me hinausreichenden Grundsätze zu entnehmen. Schon gar nicht hat der G e- richtshof der Europäischen Union darin die hergebrachten Grundsätze der B e- urteilung komplexer Marken nach den Gesichtspunkten der Prägung und der Prüfung einer selbständig kennzeichnenden Stellung modifiziert oder gar (ko n- kludent) aufg e ge ben. (2 ) Entgegen der Ansicht der Beschwerde lassen sich neue Grundsät ze der Prüfung der Verwechslungsgefahr auch nicht der Entscheidung TofuT/ HABM EuGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 C 599/11, MarkenR 2012, 482 ). Der Gerichtshof hat dort in Übereinstimmung mit den anerkannten Grundsätzen zur Zeichenähn lichkeit und Verwechslung s- gefahr die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks und die Bedeutung der tatric h- te r lichen Würdigung unterstrichen ( MarkenR 2012, 482 Rn. 29 ff . ). Gleiches gilt für die von der Beschwerde (Eu GH, Be schluss vom 29. November 2012 C - EuGH, Besch luss vom 16. Janu ar 2014 C - 193/13, juris). Wenn der Gerichtshof der E u ropäischen Union in der letztgenannten Entscheidung ausführt, nach seiner ständigen Rechtsprechung stehe die g eringe Unterscheidungskraft der älteren Ma r ke als solche der Feststellung einer Verwechslungsgefa hr nicht entgegen (aaO Rn. 30), wird ent gegen der Ansicht der Beschwerde kein neue r Ma ß- st a b zur Beurteilung von glatt beschreibenden (als verkehrsdurchges etzt eing e- 14 - 9 - tragenen) Zeichen angelegt , sondern auf hergebrachte Grundsätze der Prüfung der Verwechslungsgefahr und damit insbesondere auf die Maßgeblichkeit des Gesamtei n drucks und auf die Pflicht zur Beurteilung anhand der Umstände des Einzelfalls Bezug g e nommen. 2. Von diesen Grundsätzen ist zutreffend auch das Berufungsgericht au s- gegangen. Es hat im Anschluss an die Ausführungen des Senats in der En t- sche i STSEE - 34 ff.) unter zutreffender Würdigung der Umstände des Streit falls angenommen, der Verkehr, welcher auch vorliegend keine zergliedernde Betrachtung anstelle, werde den Bestan d- oder ein Firmenschlagwort der Klägerin erkennen. Diese Beurteilung lässt ke i- ne n zulassungsr e levante n Rechtsfe hler erkennen. 3 . Von einer weitergehenden Begrü ndung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 15 16 - 10 - III. Die Kläg erin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanze n: LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2013 - 17 O 691/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.02.2014 - 2 U 78/13 - 17
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