ECLI:DE:BGH:2017:071117UIIZR37.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 37/16 Verkündet am: 7. November 20 17 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Urk undsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WpÜG § 31 Abs. 6 Bei der Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für ein Übernahmeangebot sind grundsätzlich auch die vom Bieter für den Erwerb von Wandelschuldv erschre i- bungen gezahlten Preise zu berücksichtigen. BGH, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2017 durch d en Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 20 16 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerinnen sind ehemalige Aktionäre der C . AG. Die niederländische Finanzierungsgesellschaft der C . - Gruppe hatte in den Jahren 2009 und 2011 Wandelschuldverschr eibungen ausgegeben, die ihrem Inhaber ein Recht zur Wandlung in Aktien der C . AG gewährten. Sie sollten zum 29. Oktober 2014 (im Folgenden: Anleihen 2014) bzw. zum 7. April 2018 (im Folgenden: Anleihen 2018) fällig werden. Im Falle eines Kontrollwe c h- sels konnte der Inhaber die Wandlung vorzeitig zu einem angepassten Wan d- lungspreis verlangen. Durch die Aufstockung der Beteiligung der H . & Cie. GmbH am 22. Januar 2014 und die Veröffentlichung am 24. Januar 2014 trat 1 2 - 3 - ein Kontrollwechsel im Sinne der Anleihebedingungen ein und waren die Anle i- hen spätestens am 24. Januar 2014 wandelbar. Am 23. Januar 2014 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) und die H . & Cie. GmbH, die zu diesem Zeitpunkt 50,01 % des Grundka pitals hielt, einen Kaufvertrag über den Erwerb der Aktien der C . verpflichtete. Am selben Tag schloss die Beklagte mit der E . International einen Kaufvertrag über 4.840 Anleihen 2014 und weiteren 2.180 Anleihen 2018. Umgerechnet auf jede durch Wandlung entstandene Aktie betrug der von der Beklagten an E . International für die Wandelschuldverschreibungen gezahlte eihen 2018. Am 27. Januar 2014 wurden der Beklagten die Anleihen 2018 übertr a- gen. Am 28. Januar 2014 übte die Beklagte die Wandlungsrechte aus den A n- b- ruar 2014 11.443.569 Aktien der C . AG. Am 6. Februar 2014 wurden der Beklagten die Anleihen 2014 übertragen. Mitte Februar 2014 übte die Beklagte die Wandlungsrechte aus den Anleihen 2014 zu einem Wandlungspreis von Aktien der C . AG. Nach Prüfung und Gestattung der Angebotsunterlagen durch die Bu n- desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gab die Beklagte am 28. Februar 2014 ein auf den Erwerb sämtlicher Aktien der C . AG geric h- tetes öffentliches Üb ernahmeangebot zum Preis von 23,50 Vorerwerbe der Wandelschuldverschreibungen und die hierfür gezahlten Preise hatte die Beklagte gegenüber der BaFin und in der Angebotsunterlage offeng e- legt. Auf das Angebot der Beklagten lieferten die K lägerin zu 1 9.256 Aktien, die 3 4 5 - 4 - Klägerin zu 2 13.294 Aktien, die Klägerin zu 3 4.071 Aktien und die Klägerin zu 4 8.379 Aktien, insgesamt 35.000 Aktien, mit jeweiliger Gewinnberechtigung für das Jahr 2013 ein. Mit der Klage haben die Klägerinnen jeweils f ür die von ihnen eingeliefe r- ten Aktien Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem höchsten von der Beklagten für die Wandelschuldverschreibung je Aktie gezahlten Preis von Klage abgewiesen. Auf die Berufu ng der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufun gsgericht (OLG Frankfurt, ZIP 2016, 316) hat seine En t- scheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Den Klägern stehe gegen die Beklagte aus § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG i.V.m. §§ 3 ff. WpÜGAngebV ein A n- spruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen angeb otener und a n- gemessener Gegenleistung zu. Maßgeblich für die Gegenleistung sei der höchste für den Erwerb der Wandelschuldverschreibungen (bezogen auf eine Aktie) gezahlte B etrag von 30,95 § 31 Abs. 3 WpÜG erworben und gewandelt habe. Der abgeleitete Erwerb von Wandelschuldverschreibungen stelle eine Vereinbarung im Sinne von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG dar, auf Grund derer die Ü bereignung von Aktien verlangt werden könne. Es sei zwar weder dem Wor t- laut noch der Systematik des § 31 Abs. 6 WpÜG eine eindeutige Entscheidung 6 7 8 9 - 5 - für oder gegen eine Anwendung auf den derivativen Erwerb von Wandelschul d- verschreibungen zu entnehmen. Sinn un d Zweck der Vorschrift sprä chen aber für ihre Anwendung. Die erworbenen Wandelschuldverschreibungen seien den zeitgleich erworbenen Aktien inhaltlich gleichzustellen. Aus dem Umstand, dass die Bieterin das Wandlungsrecht aus den Wandelschuldverschreibungen wen i- ge Tage nach ihrem Erwerb ausgeführt habe, folge zwanglos, dass sie diese nicht wegen der bestehenden Verzinsung, sondern wegen ihrer aktiengleichen Funktion im Zusammenhang mit der Übernahme der C . AG erworben h a- be. Dabei komme es aus Gründe n der Rechtssicherheit zwar nicht auf die ko n- krete Motivlage an. Vorliegend sei aber objektiv feststellbar, dass die Bieterin innerhalb des relevanten Zeitraums die Wandelschuldverschreibungen erwo r- ben und gewandelt habe, so dass ein Zusammenhang mit dem Ü bernahmea n- gebot gegeben sei. II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem höchsten von der Beklagten für die Wandelschuldverschreibung je A der Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für das Übernahmeangebot sind grundsätzlich auch die für den Erwerb von Wandelschuldverschreibungen gezahlten Preise zu berücksichtigen. 1. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG hat der Bieter den Aktionären der Zielgesellschaft eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Ist die Gege n- leistung nicht angemessen, steht den Aktionären, die das Angebot angeno m- men haben, gegenüber dem Bieter ein zivi lrechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der angebotenen und der a n- gemessenen Gegenleistung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG i.V.m. §§ 3 ff. 10 11 - 6 - WpÜGAngebV zu (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 22 ff.). Bei der Bestimmung der angemessenen Gegenleistung sind auch die Erwerbe von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter zu berücksichtigen, § 31 Abs. 1 Satz 2 WpÜG. Die Gegenleistung für die Aktien der Zielgesellschaft muss dabei mindestens de m Wert der höchsten vom Bieter gewährten oder vereinbarten Gegenleistung für den Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft i n- nerhalb der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG oder § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG entsprechen. § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG, wonach dem Erwerb Vereinbarungen gleichgestellt sind, auf Grund d e- rer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann, gilt insoweit entspr e- chend, § 4 Satz 2 WpÜGAngebV. 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auch d er E r- werb des Rechts aus der Wandelschuldverschreibung eine Vereinbarung i.S.d. § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG ist, auf Grund derer die Übereignung von Aktien ve r- langt werden kann. Wandelschuldverschreibungen fallen grundsätzlich unter die Vereinb a- rungen im Si nn des § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG, auf Grund derer die Überei g- nung von Aktien verlangt werden kann (Kremer/Oesterhaus in KK - WpÜG, 2. Aufl., § 31 Rn. 98 f.; MünchKommAktG/Wackerbarth, 4. Aufl., § 31 WpÜG Rn. 84c; Noack in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 31 WpÜG Rn. 92 f.; Krause in Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 2. Aufl., § 31 Rn. 151; Marsch - Barner in Baums/Thoma, WpÜG, Stand 2016, § 31 Rn. 122; Glade in Heidel, AktG, 4. Aufl., § 31 WpÜG Rn. 32; Haarmann in Haarmann/Schüppen, WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rn. 150; Wackerbarth, ZIP 2012, 253, 255; Leyendecker - Langner/Läufer , NZG 2014, 161, 163). Streitig ist jedoch, ob nur der unmittelb a- 12 13 14 - 7 - re Erwerb der Wandelschuldverschreibung eine Vereinbarung im Sinne von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG ist, weil die Vereinbar ung der Rechtsgrund für den Erwerb sein muss ( Santelmann/ Nestler in Steinmeyer, WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rn. 104; Süßmann in Angerer/Geibel/Süßmann, WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rn. 64; Hippeli, jurisPR - HaGesR 3/2016, Anm. 1; Boucsein/Schmiady, AG 2016, 597, 603; Drin kuth in Marsch - Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 4. Aufl., Rn. 60.74; vgl. auch Technau, Der Konzern 2016, 313, 315) , oder ob auch der abgeleitete Erwerb von bereits ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen eine Vereinbarung im Sinne von § 31 Abs . 6 Satz 1 WpÜG sein kann, weil auf Grund der erworbenen Wandelschuldverschreibungen die Übereignung von Aktien verlangt werden kann ( Bader, AG 2016, 239; Nikoleyczik/Hildebrand, NZG 2016, 505; Zschocke, DB 2016, 581; Müller - Eising, EWiR 2016, 589). Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass neben dem originären auch der abgeleitete Erwerb von Wandelschuldverschreibungen bei der B e- rechnung der angemessenen Gegenleistung gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 WpÜG zu berücksichtigen ist. a) Der Wortl aut von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG ist nicht eindeutig. Er ist nicht auf Vereinbarungen mit der Zielgesellschaft beschränkt, sondern erfasst auch Vereinbarungen mit Dritten. Dass auf Grund der Vereinbarung die Übe r- eignung von Aktien verlangt werden kann, mus s nicht dahin verstanden we r- den, die Vereinbarung sei der Rechtsgrund für die Übereignung und es würden nur Vereinbarungen erfasst, auf Grund derer unmittelbar die Übereignung von Aktien verlangt werden kann. Vom Wortlaut der Vorschrift ist auch erfasst, d ass die Vereinbarung nur die Grundlage für eine spätere Übereignung auf Grund eines Übereignungsverlangens bildet. Erfasst wird dann auch der mehraktige Vorgang, dass auf Grund der Vereinbarung Wandelschuldverschreibungen e r- 15 16 - 8 - worben werden, die auf ein geson dertes Wandlungsverlangen zum Abschluss eines Zeichnungsvertrags und in der Folge zur Übereignung der Aktien führen. b) Der systematische Zusammenhang mit § 31 Abs. 6 Satz 2 WpÜG führt ebenfalls zu keinem eindeutigen Ergebnis. Nach § 31 Abs. 6 Satz 2 WpÜG gilt die Ausübung eines gesetzlichen Bezugsrechts auf Grund einer Erhöhung des Grundkapitals der Zielgesellschaft nicht als Erwerb nach Satz 1. Bei der Ausübung eines gesetzlichen Bezug s- rechts werden die Aktien zwar in einem mehraktigen Vorgang erwo rben, weil der Aktionär zunächst sein gesetzliches Bezugsrecht zum Abschluss eines Zeichnungsvertrags geltend machen muss und der Zeichnungsvertrag die schuldrechtliche Grundlage für den späteren Aktienerwerb kraft Gesetzes bi l- det. § 31 Abs. 6 Satz 2 WpÜG lässt aber nicht eindeutig erkennen, ob die Vo r- schrift Satz 1 einschränkt, weil für das gesetzliche Bezugsrecht im Grundsatz gelten würde, dass es als mehraktiger Vorgang erfasst wird, oder ob die Vo r- schrift nur eine Klarstellung beinhaltet. Die Ausübung e ines gesetzlichen B e- zugsrechts führt zudem zu einem originären Aktienerwerb, so dass sich aus § 31 Abs. 6 Satz 2 WpÜG auch bei Annahme einer Einschränkung von Satz 1 nur darauf schließen ließe, dass der mehraktige originäre Aktienerwerb erfasst wäre. c) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes spricht für eine weite Ausl e- gung im Sinne eines allgemeinen Umgehungsschutzes. Der Diskussionsentwurf de s Bundesministeriums der Finanzen sah vor, nur Kauf - und Austauschverträge, auf Grund derer die Übereignung v on Aktien verlangt werden kann, dem Aktienerwerb gleichzustellen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 WpÜG - DiskE, abgedruckt bei Fleischer/Kalss, Das neue Wertpapiererwerbs - und Übernahmegesetz, 2002, S. 251, 332). Mit der Erwe i- 17 18 19 20 - 9 - terung in § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG auf Vereinbarungen anstelle der Beschrä n- kung auf Kauf - und Austauschverträge sollten nach der Begründung des G e- setzentwurfs der Bundesregierung Umgehungen der in Absatz 3 bis 5 enthalt e- nen Mindestanforderungen an die Gegenleistung, beispielsweise du rch A b- schluss eines Kaufvertrags mit herausgeschobenem Erfüllungszeitpunkt über die betreffenden Aktien, vermieden werden. Auch der Abschluss von Verträgen zum Erwerb von Aktien sollte die Rechtsfolgen von Absatz 3 bis 5 auslösen und sowohl Kauf - als auch Tauschverträge sowie der Abschluss von Optionsg e- schäften, die zum Bezug der Aktien berechtigen, sollten einbezogen werden (BT - Drucks. 14/7034, S. 57). Die Vorschrift enthält danach einen allgemeinen Umgehungsschutz. Die Beschränkung auf Kauf - und Austa uschverträge wurde durch den allgemeinen r- ausgeschobenem Erfüllungszeitpunkt wird in der Begründung des Gesetzen t- wurfs nur beispielhaft erwähnt und die Vereinbarung nicht auf Kaufve rträge mit herausgeschobenem Erfüllungszeitpunkt beschränkt. Auch die Erwähnung von Optionsgeschäften neben Kauf - und Tauschverträgen ist nicht abschließend, sondern dient nur der Erläuterung, dass der Abschluss von Verträgen zum E r- werb von Aktien und nich t nur der Erwerb, die Erlangung des Eigentums, die Rechtsfolgen von Abs. 3 bis 5 auslösen soll. Dafür, dass unter Optionsgeschä f- ten nur Vereinbarungen zwischen dem Bieter als Optionsnehmer und dem O p- tionsgeber verstanden werden sollten und nicht auch der E rwerb von Option s- kontrakten oder Optionsscheinen erfasst werden sollte, gibt es keine Anhalt s- punkte. d) Der Erwerb der Wandelschuldverschreibungen fällt auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften in den Anwendungsbereich von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG. 21 22 - 10 - aa) Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG einer Umgehung der in § 31 Abs. 1 Satz 2 WpÜG auf den dinglichen Erwerb bezogenen Regeln durch schuldrechtliche Vereinbarungen über ein E r- werbsrecht vorbeugen. Wenn statt eines Erwerbs eine schuldrechtliche Verei n- barung geschlossen wird, die den dinglichen Erwerb ermöglicht, soll bei der Bestimmung des Vorerwerbspreises auf diese Vereinbarung abzustellen sein. Damit soll sichergestellt werden, dass der Bieter an dem Preis f estgehalten wird, den er im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot selbst als angemessen angesehen hat. Damit wird der (dingliche) Erwerb durch die (schuldrechtliche) Vereinbarung eines Erwerbsrechts ersetzt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 31). Dass der unmittelbare Erwerb von Aktien durch eine schuldrechtliche Vereinbarung ersetzt wird, die den dinglichen Erwerb ermöglicht, trifft auch auf Wandelschuldverschreibungen zu, die im maßgeblichen Zeitraum erwor ben werden und die in Aktien gewandelt werden können. Dass die durch die Ve r- einbarung erworbenen Wandelschuldverschreibungen nicht unmittelbar einen Anspruch auf Übereignung von Aktien gewähren, sondern der Erwerber wie bei erworbenen Optionskontrakten ode r bei Optionsscheinen erst noch die Übe r- eignung von Aktien verlangen und ein Zeichnungsvertrag abgeschlossen we r- den muss, also ein mehraktiger Vorgang vorliegt, ist im Hinblick auf den bea b- sichtigten Umgehungsschutz ohne Bedeutung (vgl. zu Optionen Kr e- mer/ Oesterhaus in KK - WpÜG, 2. Aufl., § 31 Rn. 98; Krause in Assman/ Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 31 Rn. 155; Haarmann in Haarmann/Schüppen, WpÜG, 3. Aufl . , § 31 Rn. 149, 151; MünchKommAktG/Wackerbarth, 4. Aufl., § 31 WpÜG Rn. 84c; Marsch - Barner in Baums/Thoma, W pÜG, Stand 2016, § 31 Rn. 122). Der Umgehungsschutz ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf das Herausschieben des Erfüllungszeitpunkts für die Übereignung s- verpflichtung beschränkt. In der Begründung des Regierungsentwurfs ist dieser 23 24 - 11 - Fall lediglich beispielhaft als Umgehung aufgeführt. Die Vorschrift sollte neben Aktienkauf - und Aktientauschverträgen ausdrücklich auch Optionen erfassen (RegE, BT - Drucks. 14/7034, S. 57). Der Bieter zeigt mit dem Erwerb von Rec h- ten, die einen Erwerb von Aktien ermöglic hen, vielmehr wie bei herausgesch o- benen Kaufverträgen, welchen Preis er als angemessen für die Aktien ansieht. Entgegen der Revision spricht gegen die Einbeziehung des Erwerbs von Wandelschuldverschreibungen auch nicht, dass der Erwerber von bereits au s- gegebenen Wandelschuldverschreibungen keinen Einfluss auf den Zeitpunkt hat, zu dem das Wandlungsrecht ausgeübt werden kann. Eine Beschränkung auf Vereinbarungen über ein Herausschieben der Fälligkeit lässt sich der G e- setzesbegründung nicht entnehmen. Es m acht auch keinen Unterschied, ob der Bieter bei der schuldrechtlichen Vereinbarung selbst ein Herausschieben der Fälligkeit der Übereignung aus dem maßgebenden Zeitraum vereinbart oder ob er ein Recht auf Übereignung der Aktien erwirbt, das nach den verein barten Bedingungen mit einer herausgeschobenen Fälligkeit verbunden ist. In beiden Fällen zeigt der Bieter, welchen Preis er im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot als angemessen ansieht. Dass es dem Erwerber als Gläubiger einer Wandelschul dverschreibung überlassen bleibt, ob er die Übereignung von Aktien verlangt oder sich mit der Rückzahlung der Anleihe begnügt, spricht ebenfalls nicht gegen die Anwendung von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG. Auch bei den vom Gesetzgeber im Gesetzg e- bungsverfahren i n den Blick genommenen Optionen kommt es nicht darauf an, ob sie ausgeübt werden (Krause in Assman/Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 31 Rn. 155; Haarmann in Haarmann/Schüppen, WpÜG, 3. Aufl . , § 31 Rn. 149, 151; Kremer/Oesterhaus in KK - WpÜG, 2. Aufl., § 31 Rn. 98; Marsch - Barner in Baums/Thoma, WpÜG, Stand 2016, § 31 Rn. 122). Maßgebend ist, dass der Bieter mit dem Erwerb der Übereignungsmöglichkeit zeigt, welchen Preis er im 25 26 - 12 - zeitlichen Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot selbst als angemessen angesehen hat. Dass es einem Bieter im Zusammenhang mit dem Aufbau der Beteiligung mehr auf eine günstige Verzinsung ankommen könnte, wie die R e- vision zu bedenken gibt, liegt auch eher fern. Einer Berücksichtigung der für Wandelschuldverschreibungen gezahlten Preise steht auch nicht entgegen, wenn einzelne Anleihebedingungen Bara b- findungsklauseln enthalten, die die Zielgesellschaft berechtigen, unter bestim m- ten Umständen anstatt der Lieferung der Aktien eine Barzahlung vorzunehmen. Solange offen ist, ob der Bieter mit der Wandlung rechnen kann, besteht kein Grund, den für solche Wandelschuldverschreibungen gezahlten Preis nicht zu berücksichtigen. Wie bei dem Erwerb einer Option zeigt er mit dem Erwerb, welchen Preis er für die Übereignungsmöglichkeit selbst für angemessen hält. bb) Für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG auf schuldrechtliche Vereinbarungen über einen unmittelbaren Aktienerwerb spricht auch nicht die Rechtssicherheit als eines der Ziele des Wertpapiererwerbs - und Übernahme gesetzes. Zweck des Wertpapiererwerbs - und Übernahmegesetzes ist es, einen verlässlichen Rechtsrahmen für die u n- mittelbar an Übernahmen Beteiligten und für die Akteure an den Finanzmärkten bereitzustellen. Das soll durch praktikable Regeln geschehen, die d ie unte r- schiedlichen Interessen der an einem Übernahmeverfahren beteiligten Parteien berücksichtigen. Daher soll eine Regulierung von Unternehmensübernahmen vor allem einen Rechtsrahmen für ein faires und transparentes Verfahren zur Verfügung stellen (Reg E , BT - Drucks. 14/7034, S. 27). Entgegen der Auffassung der Revision wird damit nicht ein besonders " verlässlicher " Rechtsrahmen ve r- langt, sondern das faire und transparente Verfahren in den Vordergrund g e- stellt. Zwar hat der Gesetzgeber aus Gründen der Rech tssicherheit und zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten die rechtsverbindliche Festlegung von 27 28 - 13 - Eckpunkten zur Bestimmung der Angemessenheit als wünschenswert bezeic h- net und damit der Rechtssicherheit für die Preisbestimmung nach § 31 Abs. 1 WpÜG einen Stel lenwert eingeräumt (RegE, BT - Drucks. 14/7034, S. 55). Rechtssicherheit kann danach aber nur im Rahmen des Wertpapiererwerbs - und Übernahmegesetz es erreicht werden. Der Rechtssicherheit soll in erster Linie der Erlass einer Rechtsverordnung mit näheren Best immungen über die Angemessenheit der Gegenleistung dienen. Mit § 4 Satz 2 WpÜGAngebV ve r- weist diese gerade auf die entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 6 WpÜG. Mit einer Berücksichtigung des für die Wandelschuldverschreibungen gezahlten Preises wird z war entgegen dem Ziel des Gesetzgebers, mit prakt i- kablen Regeln einen verlässlichen Rechtsrahmen aufzustellen, die Bestimmung der angemessenen Gegenleistung erschwert, da Wandelschuldverschreibu n- gen verzinst werden und daher Zweifel bestehen können, ob der für sie gezah l- te Preis dem für die Aktie als angemessen erachteten Preis entspricht. Diese Unsicherheiten hat der Gesetzgeber aber mit der Erweiterung in § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG auf Vereinbarungen, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werde n kann, in Kauf genommen. Solche Berechnungsschwierigkeiten bestehen auch bei den vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Optionen und können im Hinblick auf eine Verzinsung sogar bei einer nur h inaus gesch o- benen Fälligkeit entstehen. Da mit dem Rechtsra hmen des Wertpapiererwerbs - und Übernahmeg e- setzes ein faires und transparentes Verfahren zur Verfügung gestellt werden soll, ist zur Durchsetzung eines fairen Angebots an alle Aktionäre eine weite Auslegung der Umgehungsvorschrift angezeigt. Der Bundesgeri chtshof hat d a- her bereits entschieden, dass die Preisregelungen des Wertpapiererwerbs - und Übernahmegesetzes zum Schutz vor einer Umgehung einer erweiternden Au s- 29 30 - 14 - legung zugänglich sind (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 34 ff.) . e) Entgegen der Revision widerspricht die Berücksichtigung der Verei n- barung zum mittelbaren Erwerb der Aktien nicht einem allgemeinen Grundsatz, dass Inhaber von Wertpapieren derselben Gattung gleich zu behandeln sind. aa) Durch die erweiternde Au slegung des § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG werden Aktien und Wandelschuldverschreibungen nicht gleichgesetzt. Die Wandelschuldverschreibungen werden durch die Berücksichtigung bei der Preisfindung nicht mit Aktien gleichgestellt, sondern es wird eine Gleichstellu ng von Aktien, die die Bieterin auf Grundlage dieser Wandelschuldverschreibung erworben hat, mit den übrigen erworbenen Aktien erreicht. Das Gebot in § 3 Abs. 1 WpÜG, Inhaber von Wertpapieren der Zielges ellschaft, die derselben Gattung angehören, gleich zu behandeln, wird nicht verletzt. Ein Verbot der Gleichbehandlung von Wertpapieren unterschiedlicher Gattungen enthält § 3 Abs. 1 WpÜG nicht. bb) Anders als die Revision (so auch Hippeli, jurisPR - HaGes R 3/2016, Anm. 1) meint, muss § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG auch nicht anhand Art. 5 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. EG L 142 S. 12) rich t- linienkonform dahin ausgelegt werden, dass als höchster Erwerbspreis nur für die gleichen Wertpapiere und damit hier für Aktien gezahlten Preise berücksic h- tigt werden. Nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 RL 2004/25/EG gilt als angemessener Preis der höchste Preis, der vom Bieter oder e iner mit ihm gemeinsam ha n- delnden Person in einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten vor dem Angebot gemäß A b- satz 1 für die gleichen Wertpapiere gezahlt worden ist. 31 32 33 - 15 - Art. 5 Abs. 4 Satz 1 RL 2 004/25/EG steht der Auslegung von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG dahin, dass auch für Wandelschuldverschreibungen gezahlte Preise, die einen Aktienerwerb ermöglichen, zu berücksichtigen sind, aber nicht entgegen. Der deutsche Gesetzgeber ist durch Art. 5 Abs. 4 R L 2004/25/EG nicht darauf beschränkt, nur für gleiche Wertpapiere gezahlte Preise als ang e- messenen Preis gelten zu lassen. Die Richtlinie enthält nur Mindestanforderu n- gen und die Mitgliedstaaten können für Angebote zusätzliche Bedingungen und strengere Be stimmungen als in dieser Richtlinie festlegen (Art. 3 Abs. 2 RL 2004/25/EG). 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Höhe des Anspruchs der Kl ä- e- genleistung in Höhe von 23,5 § 31 Abs. 1 WpÜG i.V.m. §§ 4, 5 WpÜGAngebV. Maßgeblich ist der höchste, für den Erwerb der Wandelschuldverschreibungen, bezogen auf eine Aktie g e- zahlte Betrag von 30,95 rist des § 4 Satz 1 WpÜGAngebV gezahlt wurde. Angesichts der Wandlungsmöglichkeit unmittelbar nach Erwerb der Wandelschuldverschreibungen hat das Berufungsgericht zu Recht keinen A b- schlag für eine Verzinsung der Anleihen gemacht. Zu Recht hat es auch ke ine Verminderung des Preises vorgenommen, weil die über die Wandelschuldve r- schreibung erworbenen Aktien anders als Aktien, die die Klägerinnen eingeli e- fert haben, für das Jahr 2013 nicht gewinnbezugsberechtigt waren. Die über die 34 35 36 - 16 - Wandelschuldverschreibun gen bezogenen Aktien könnten aus diesem Grund allenfalls weniger wert als die eingelieferten Aktien sein. Drescher Born Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.12.2014 - 3 - 5 O 44/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.01.2016 - 5 U 2/15 -
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