ECLI:DE:BGH:2018:110918BIIZR37.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 37/18 vom 11. September 20 18 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat am 11. September 2018 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born und Sunder, die Richterin B. Grüneberg und den Richter V. Sander beschlossen: Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsb e- schwerde und der Wer t der Beschwer werden auf 15.000 festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen zwei Vorstandsbeschlüsse, durch die er jeweils mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 aus der beklagten Genosse n- schaft ausgeschlossen wurde. Das Berufungsgericht ha t seinen Antrag, die Unwirksamkeit der beiden Beschlüsse festzustellen, abgewiesen. II. Der Senat bewertet den Klageantrag, den der Kläger mit seiner Nich t- zulassungsbeschwerde weiterverfolgen möchte, mit 15.000 ist nicht glaubhaft dar gelegt. Der Wert einer Feststellungsklage, mit der sich das Mitglied einer G e- nossenschaft gegen seinen Ausschluss wendet, bestimmt sich nach dem Int e- resse am Fortbestehen der Mitgliedschaft und entspricht damit grundsätzlich dem Wert des von der Ausschli eßung betroffenen Geschäftsanteils (BGH, Beschluss vom 27. April 2009 II ZB 16/08, ZIP 2009, 1883 Rn. 7). 1 2 3 - 3 - Einen den Betrag von 15.000 s- anteils hat der Kläger nicht glaubhaft dargelegt. Er hat in der Klageschrift den Streitwert mit lediglich 10.000 n- über 15.000 e- nen Beschlüsse angesetzt. Hiermit übereinstimmend hat da s Berufungsgericht, ohne dies weiter zu begründen, ebenfalls einen Gesamtstreitwert von 30.000 angenommen. Dieser Einschätzung ist aber nicht zu folgen. Wenn sich das Mitglied e i- ner Genossenschaft gegen zwei in ihrer angestrebten Rechtsfolge inhaltsgle i- che Ausschließungsbeschlüsse wendet, bleibt der Wert seines Begehrens auf das Interesse am Fortbestand der Mitgliedschaft beschränkt. Das Mitglied kann durch eine Feststellung der Unwirksamkeit beider Beschlüsse nicht mehr erre i- chen als den Fortbestand se iner Mitgliedschaft. 4 5 - 4 - Ein über 15.000 ä- gers ist nicht glaubhaft gemacht. Für einen solchen höheren Wert gibt es im Übrigen auch keinen erkennbaren Anhaltspunkt, zumal der Kläger selbst den Streitwert seiner Klage bei Prozessbeginn mit lediglich 10.000 Drescher Born Sunder B. Grüneberg V. Sander Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 15.04.2016 - 1 O 375/12 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.12.2017 - 6 U 40/16 - 6
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