BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 372/99 Verkündet am: 3. Dezember 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 B, 157 B; BeamtVG §§ 4, 66 Abs. 1 Zur Auslegung einer im Anstellungsvertrag des Vorstandes einer sächsischen Sparkasse für den Fall der Sparkassenfusion getroffenen Versorgungsreg e - lung, die auf die für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften des BeamtVG B e - zug nimmt. BGH, Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 372/99 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 3. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c . Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mnke fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden, soweit es die Beklagte b e - schwert, aufgehoben. Die Berufung des Klgers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 11. Mai 1999 in der Form des Bericht i - gungsbeschlusses vom 22. Juni 1999 wird zurckgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Klger zu 76 % und der Beklagten zu 24 % auferlegt. Die Kosten des Revisionsverfahrens trgt der Klger. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Klger wurde aufgrund eines am 15. Juli 1991 mit der Kreissparka s - se B. abgeschlossenen Dienstvertrages ab dem 15. August 1991 fr die Dauer von fnf Jahren als Mitglied ihres Vorstandes angestellt. Mit Wirkung zum 1. April 1994 vereinigten sich die Kreissparkassen B. und G. mit der Beklagten; diese trat aufgrund der Fusionsvereinbarung in die mit den Bediensteten der beiden fusionierten Sparkassen abgeschlossenen Dienst - und Arbeitsvertrge ein. Mit Schreiben vom 12. April 1994 kndigte die Beklagte das Dienstverhl t - nis des Klgers zum 30. April 1994 unter Berufung auf § 8 Abs. 2 des Diens t - vertrages (DV); danach gilt fr den Fall, daß der Klger bei einer Fusion nicht als geschftsleitendes oder stellvertretendes Vorstandsmitglied verwendet werden kann, die Umbildung der Kreissparkasse fr beide Teile als wichtiger Grund (§ 626 BGB) zur Kndigung des Dienstverhltnisses. Auf die vo m Klger erhobene Kndigungsschutzklage stellte das Oberlandesgericht Dresden im Vorprozeß fest, daß das Anstellungsverhltnis zwar nicht außerordentlich zum 30. April 1994, wohl aber mit Wirkung einer ordentlichen Kndigung zum 31. Mai 1994 beendet wurde. Mit der vorliegenden Klage hat der Klger neben der Zahlung des au s - stehenden Gehalts fr Mai 1994 Versorgungsbezge ab dem 1. Juni 1994 ei n - geklagt und die Feststellung begehrt, daß die Versorgungsbezge nach Ma ß - gabe des Dienstvertrages in Verbindung mit § 70 BeamtVG angepaßt werden. Die Parteien streiten im wesentlichen darber, ob der Klger nach der in § 6 DV getroffenen Versorgungsregelung volles Ruhegehalt ab dem Wirksamwe r - den der Kndigung auf Dauer oder nur bergangsweise bis zum (hypothet i - - 4 - schen) Ablauf der normalen Vertragszeit beanspruchen kann. § 6 Abs. 1 DV lautet: "Bei Eintritt der Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Buchstabe a), b) und e), bei Kndigung durch die Sparkasse in Anwendung der Regelung der §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 sowie bei einem Diens tunfall (§ 31 BeamtVG) e r - hlt Herr L. (Klger) Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften nach Maûgabe der fr Beamte auf Zeit jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes. Bei einvernehmlicher Auflösung des Vertragsverhltnisses kann Versorgung gezahlt werden. Ruhegehaltfhige Dienstbezge i. S. von § 5 Absatz 1 BeamtVG sind zwölf Zwölftel der zuletzt bezogenen Monatsvergtung. Neben den als Angestellter nach diesem Dienstvertrag verbrachten Dienstzeiten we r - den als ruhegehaltfhige Dienstzeiten bercksichtigt: Art und Dauer der Ttigkeit: Kreissparkasse O., A. Angestellter v. 01. 10. 1970 bis 14. 08.1991 = 20 Jahre 320 Tage. Bei Kndigung durch die Sparkasse in Anwendung der Regelung gem. § 8 Abs. 2 wird die Versorgung vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum normalen Ablauf des Dienstverhltnisses gezahlt.".... Nach § 7 Abs. 1 DV endet das Dienstverhltnis a) durch Ablauf der Ve r - tragszeit, b) mit Ablauf des Monats, in dem die dauernde Dienstunfhigkeit festgestellt wird, c) durch Kndigung, d) durch einvernehmliche Auflösung oder e) durch Tod; nach § 7 Abs. 3 DV ist die Sparkasse zur Kndigung des Diens t - verhltnisses nur aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) berechtigt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Bruttobezge fr Mai 1994 und rckstndiger Versorgungsbezge in Höhe von 239.415,66 DM brutto fr die Zeit vom 1. Juni 1994 bis zum 14. August 1996 (Ablauf der fn f - jhrigen Vertragszeit) verurteilt sowie die begehrte Feststellung bezglich we i - terer Anpassungsbetrge fr den ausgeurteilten Zahlungszeitraum ausgespr o - chen, die weitergehende Klage hingegen abgewiesen. Gegen dieses Urteil h a - ben beide Parteien Berufung eingelegt; die Beklagte hat ihr Rechtsmittel z u - rckgenommen. Auf die Berufung des Klgers hat das Oberlandesgericht der - 5 - - teilweise erweiterten - Klage nahezu in vollem Umfang stattgegeben. Gegen diese weitergehende Verurteilung wendet sich die Beklagte mit der Revision. Entscheidungsgrnde: Die Revision der Beklagten ist begrndet und fhrt zur Wiederherste l - lung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, § 6 Abs. 1 Satz 1 DV sei nach seinem Wortlaut, dem Gesamtzusammenhang und den Begleitumstnden d a - hin auszulegen, daû in jedem der dort geregelten Flle, mithin auch anlûlich der vorliegenden fusionsbedingten Kndigung, dem Klger ohne weiteres ein sofort flliger unbegrenzter Anspruch auf Versorgungsbezge zustehe. Dafr spreche insbesondere die Verwendung des Prsens (erhlt) anstelle des Futur. Die Parteien htten nicht ausdrcklich eine Flligkeit der Versorgung erst ab dem 65. Lebensjahr vereinbart; es sei davon auszugehen, daû sie dies getan htten, wenn sie es gewollt htten. Der Hinweis auf das Beamtenrecht beziehe sich nur auf die rechnerische Hhe der Bezge. Die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 5 DV habe lediglich die - klarstellende - Bedeutung, daû im Fus i - onsfall Versorgung nicht erst ab dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, sondern auch schon fr die davor liegende Zeit ab Kndigung geschuldet we r - de. Die Bereitschaft der Sparkasse, den Klger in jedem Falle durch eine Vol l - versorgung abzusichern, ergebe sich auch aus ihrem vor- und nachvertragl i - chen Verhalten; zudem sei eine solche umfassende Versorgung blich. Diese Beurteilung hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. - 6 - II. Das Berufungsgericht verletzt mit seiner Auslegung der umstrittenen Versorgungsregelung in § 6 des Dienstvertrages vom 15. Juli 1991 anerkannte Auslegungsgrundstze, indem es dem eindeutigen Vertragswortlaut einen u n - zutreffenden Erklrungswert beimiût, wesentlichen Auslegungsstoff auûer acht lût und zudem gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung verstût, §§ 133, 157 BGB, § 286 ZPO (vgl. Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196 m.w.N.). 1. Zu den anerkannten Auslegungsgrundstzen gehrt es, daû die Ve r - tragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewhlten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklrten Parte i - willen zu bercksichtigen hat (BGHZ 121, 13, 16). a) Dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 DV lût sich entgegen der A n - sicht des Berufungsgerichts weder eine besondere sofortige Flligkeitsreg e - lung, die sich auf smtliche dort genannten Fallkonstellationen beziehen m û - te, noch eine Beschrnkung der Inbezugnahme des Beamtenversorgungsg e - setzes auf die Berechnung der Hhe der Bezge entnehmen. Die Vertrag s - klausel hat vielmehr nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Bedeutung einer a b - schlieûenden Aufzhlung der vertraglich festgelegten Fallkonstellationen - A blauf der Vertragszeit, Feststellung der dauernden Dienstunfhigkeit, Tod des Klgers, Dienstunfall, auûerordentliche und fusionsbedingte Kndigung seitens der Sparkasse -, bei deren Vorliegen der Klger Anspruch auf Verso r - gung nach beamtenrechtlichen Vorschriften, und zwar nach Maûgabe der fr Beamte auf Zeit jeweils geltenden Bestimmungen des BeamtVG haben soll. Mit dieser allgemeinen und uneingeschrnkten Verweisung haben die Parteien - 7 - unmiûverstndlich zum Ausdruck gebracht, daû sich die nheren Einzelheiten - wie insbesondere Art und Umfang der Versorgung in den verschiedenartigen Fallkonstellationen - uneingeschrnkt nach diesen in Bezug genommenen G e - setzen regeln; damit ist zugleich klargestellt, daû individuelle, insbesondere von dem vorgegebenen Rahmen abweichende Absprachen der besonderen vertraglichen Vereinbarung bedrfen. Die Verwendung des Prsens in der Formulierung dieser Klausel hat schon deshalb keine indizielle Bedeutung fr die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts, weil dadurch ersichtlich l e - diglich die Aufzhlung der verschiedenartigen Fallkonstellationen in geeigneter Weise sprachlich zusammengefaût wird. Zudem wird durch die gewhlte Zei t - form die Bedeutung des Satzes 1 als "Muû-Bestimmung" gegenber der "Kann- Regelung" bei einvernehmlicher Vertragsauflsung im nachfolgenden Satz 2 hervorgehoben. Die abweichende Wortlautinterpretation des Berufungsgerichts im Sinne einer generellen sofortigen Flligkeitsregelung fr alle in § 6 Abs. 1 Satz 1 geregelten Versorgungstatbestnde erweist sich zudem schon deshalb als unhaltbar, weil sie in unberbrckbarem Widerspruch zu seiner weiteren - insoweit durchaus zutreffenden - Erkenntnis steht, die Einbeziehung auch der auûerordentlichen Kndigung nach § 7 Abs. 3 DV in die Versorgungsregelung sei lediglich als Hinweis auf das Weiterbestehen von Versorgungsanwar t - schaften zu verstehen, ohne daû dadurch ein sofort flliger Versorgungsa n - spruch ausgelst wrde. b) Ausgehend von seinem unzutreffenden Wortverstndnis der Grun d - satzregelung des Satzes 1 in § 6 Abs. 1 DV hat das Berufungsgericht auch den Wortlaut der besonderen Vertragsklausel des Satzes 5 dieser Bestimmung und den daraus zu entnehmenden objektiv erklrten Parteiwillen verkannt. Sie g e - whrt bei fusionsbedingter Kndigung der Sparkasse dem Klger einerseits - 8 - Versorgung bereits ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens, andererseits begrenzt sie den Zahlungszeitraum unmiûverstndlich bis zum - hypothetischen - no r - malen Ablauf des Dienstverhltnisses. Gerade weil diese individuelle besond e - re Klausel in den Vertrag aufgenommen worden ist, die Parteien also offe n - sichtlich von einer Regelungsbedrftigkeit im Verhltnis zu der Grundsatzr e - gelung in Satz 1 und der dortigen Inbezugnahme der beamtenrechtlichen Ve r - sorgungsvorschriften ausgegangen sind, verbietet sich insoweit die Annahme einer lediglich deklaratorischen Bedeutung dieser Regelung schon im Ansatz. c) Auch aus den in § 6 Abs. 1 Satz 1 DV in bezug genommen Vorschri f - ten des BeamtVG fr Beamte auf Zeit, die das Berufungsgericht - von seinem Ansatz her folgerichtig - auûer Betracht gelassen hat, ist ein lebenslanger Ve r - sorgungsanspruch fr die Zeit nach Ablauf der Dienstzeit nicht abzuleiten. Nach § 66 Abs. 1 BeamtVG gelten fr die Versorgung der Beamten auf Zeit grundstzlich die Vorschriften ber die Versorgung der Beamten auf L e - benszeit entsprechend, mithin - da im vorliegenden Fall Anderweitiges nicht bestimmt ist - die §§ 4 ff. BeamtVG; damit bestehen im Normalfall - sieht man von den Ausnahmefllen der Dienstunfhigkeit und der Versorgung im Tode s - falle ab - Versorgungsansprche erst ab der Regelaltersgrenze, also der Vol l - endung des 65. Lebensjahres (§ 4 Abs. 2 BeamtVG). Soweit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG auch dem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten Ruhegehalt zu gewhren ist, ist der Klger nach dem Vertrag nicht einem de r - artigen Beamten gleichgestellt zu erachten. Nach der fr Zeitbeamte weiterhin gltigen Vorschrift des § 96 Abs. 1 BRRG kann zwar durch (Landes -) Gesetz bestimmt werden, daû ein Zeitbeamter mit Ablauf der Amtszeit in den Ruh e - stand tritt. Ist dies gesetzlich nicht vorgesehen, so ist er gemû § 96 Abs. 2 - 9 - BRRG mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der Amtszeit entlassen, sofern er nicht im Anschluû an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt fr eine weitere Amtszeit berufen wird (§ 96 Abs. 2 BRRG). Die entsprechende Heranziehung einer la n - desrechtlichen Vorschrift fr die Versorgungsregelung des Klgers kommt nicht in Betracht, weil die Parteien eine solche nicht vereinbart haben, sondern in § 6 Abs. 1 Satz 1 DV lediglich die ent sprechende Anwendbarkeit der Vorschriften ber die Versorgung der Beamten auf Zeit nach Maûgabe des BeamtVG ve r - einbart haben. Selbst wenn man die Sondervereinbarung der Parteien in § 6 Abs. 1 Satz 5 DV als Nachzeichnung der in § 130 Abs. 2 BRRG fr die Umbi l - dung von Behrden vorgesehenen Regelung ansieht, lassen sich daraus fr den Klger keine ber den in § 6 Abs. 1 Satz 5 DV bestimmten Zeitraum hi n - ausgehenden Ansprche ableiten. Auch nach § 130 Abs. 2 Satz 4 BRRG endet die Zeit einer Versetzung des Beamten auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand aus Anlaû der Umbildung von Krperschaften mit Ablauf der Amtszeit; sie ge l - ten in diesem Zeitpunkt nur dann als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wren - was hier beim Klger ersichtlich bei einem dann erreichten Alter von erst 44 Jahren nicht der Fall gewesen wre. Danach lût sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - aus dem Wortlaut der Versorgungsregelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1, 5 DV ein A n - spruch des Klgers auf laufende Versorgungsbezge ber den in Satz 5 g e - nannten Zeitraum hinaus nicht ableiten. 2. Eine Vertragsauslegung kann zwar auch zu einem vom Wortlaut a b - weichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender berei n - stimmender Wille der Vertragspartner feststellen lût (§ 133 BGB). Einen so l - - 10 - chen bereinstimmenden Willen hat das Berufungsgericht jedoch nicht ei n - wandfrei festgestellt, sondern - verfahrensfehlerhaft - einseitig und damit unter Verstoû gegen das Gebot beiderseits interessengerechter Auslegung auf die von ihm lediglich vermutete Willensrichtung des Klgers abgestellt. a) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, der Klger knne weitergehende Versorgung ab der hyp o - thetischen Vertragsbeendigung verlangen, weil die Parteien nicht ausdrcklich eine Versorgung erst ab dem 65. Lebensjahr vereinbart htten. Die Hypothese, die Parteien htten eine solche sptere Flligkeit der Versorgung ausdrcklich vereinbart, wenn sie das gewollt htten, ist spekulativ und entbehrt jeglicher tatschlichen Grundlage. Da nach den vertraglich fr anwendbar erklrten einschlgigen beamtenrechtlichen Regelungen dem Klger laufende Ruheg e - haltsansprche im Falle der Beendigung des Dienstverhltnisses durch Ablauf der Vertragszeit ohnehin erst ab der Regelaltersgrenze von 65 Jahren zusta n - den, bedurfte es insoweit keiner besonderen Vereinbarung; vielmehr htte im Gegenteil eine ber § 6 Abs. 1 Satz 5 DV hinausgehende vorzeitige Verso r - gung der besonderen Vereinbarung bedurft. b) Von dem Fehlverstndnis des objektiven Erklrungswertes der ve r - traglichen Versorgungsregelungen und der Nichtbercksichtigung der erg n - zend zur Auslegung heranzuziehenden gesetzlichen Versorgungsbestimmu n - gen beeinfluût sind auch die weiteren Ausfhrungen des Berufungsgerichts zu den Begleitumstnden, aus denen es einen bereinstimmenden Parteiwillen zur Begrndung eines sofortigen Versorgungsanspruchs des Klgers ableiten will. - 11 - aa) Daû der Klger ein Interesse an einer "Vollversorgung" fr alle Flle einer Beendigung des Vertragsverhltnisses - gleich aus welchem Grunde und welcher Art - hatte und der Sparkasse diese Interessenlage bekannt war, rechtfertigt nicht die Annahme, die Vertragspartner htten bereinstimmend eine derartige Regelung beabsichtigt. Damit lût das Berufungsgericht nmlich bereits im Ansatz die bei einer ausgewogenen Vertragsauslegung zu berc k - sichtigenden gegenlufigen Interessen der Sparkasse auûer acht; deren b e - rechtigte Interessen gingen dahin, dem bei Vertragsabschluû erst 39jhrigen Klger im Falle fusionsbedingter Kndigung nicht ohne Gegenleistung bis an sein Lebensende eine nicht unerhebliche Versorgung zahlen zu mssen, so n - dern derartige Ansprche auf eine Übergangszeit bis zum Ablauf der normalen Vertragszeit zu begrenzen und im brigen lediglich fr die erreichten "norm a - len" Versorgungsanwartschaften aufkommen zu mssen. Soweit das Berufungsgericht aus dem Ergebnis der informatorischen Anhrung des Klgers in der Berufungsverhandlung einen bereinstimmenden Willen der Parteien zur sofortigen Gewhrung eines Versorgungsanspruchs im Anschluû an das Vertragsende ableitet, ist dies aus Rechtsgrnden in mehrf a - cher Hinsicht zu beanstanden. Nach dem Wortlaut des Sitzungsprotokolls hat der Klger erklrt, er habe versorgungsmûig so gestellt werden sollen, daû er Versorgung erhalte, wenn das Dienstverhltnis ende; der mit den Verhandlu n - gen betraute Zeuge P. habe ihm gesagt, daû das genge, so wie es da form u - liert sei. Schon die Tatsache, daû die Sparkasse an dem den Interessen des Klgers entgegenstehenden Wortlaut des Vertrages, insbesondere § 6 Abs. 1 Satz 5 DV, festgehalten hat, schlieût die einseitige Deutung der angeblichen Äuûerung des Verhandlungsfhrers P. im Sinne einer Zustimmung zu den Vo r - stellungen des Klgers aus. Diese hat vielmehr - auch vor dem Hintergrund des - 12 - vom Berufungsgericht insoweit bergangenen eindeutigen erstinstanzlichen Vortrags des Klgers - die Bedeutung, daû die Beklagte nicht mit sich handeln lasse, es msse hinsichtlich der Versorgung das, was bereits im Entwurf fo r - muliert sei, gengen. In diesem Sinne hat der Klger selbst erstinstanzlich vo r - getragen, er habe nicht die Mglichkeit gehabt, Alternativvorstellungen in den vorgelegten Vertragsentwurf einzubringen, sondern nur zustimmen oder able h - nen knnen; selbst ber die Vertragsdauer und Kndigungsregelung sei nicht gesprochen, geschweige denn verhandelt worden; der Zeuge P. habe sinng e - mû geuûert, der Vertrag solle fr alle betroffenen Vorstandsmitglieder gleich sein, deshalb sei es nicht mglich, einzelne Passagen nachzuverhandeln (B e - weis: Zeugnis P.). Überdies war es verfahrensfehlerhaft, daû das Berufungsg e - richt die informatorische Äuûerung des Klgers - in einseitiger Auslegung zum Nachteil der Beklagten - als unstreitig behandelt hat, obwohl aus der weiteren streitigen Verhandlung die Absicht der Beklagten, diesen - neu formulierten - Vortrag des Klgers bestreiten zu wollen, eindeutig hervorging (§ 138 Abs. 3, 2. Halbs. ZPO). Daher htte dieser als streitig zu behandelnde, nicht unter Beweis gestellte Vortrag - selbst aus der Sicht des Berufungsgerichts - nicht als Indiz fr einen vom eindeutigen, objektiven Vertragswortlaut abweichenden Inhalt der Vereinbarungen herangezogen werden drfen. bb) Von einem bereinstimmenden nachvertraglichen Verhalten der Parteien in bezug auf die vereinbarte Versorgungsregelung des § 6 DV kann - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - bereits deshalb nicht ausg e - gangen werden, weil das in Bezug genommene Abstimmungsgesprch zur F u - sion der beteiligten Sparkassen vom 30. September 1993 nicht zwischen den Parteien des Dienstvertrages stattgefunden hat. Der Sparkassenvertreter, der den hier umstrittenen Vertrag unterzeichnet hat, hat auch nicht etwa bei den - 13 - Fusionsverhandlungen zu erkennen gegeben, daû er im klgerischen Sinne von einer sofortigen "Vollversorgung" des Klgers durch den Vertrag ausging. Wenn es in dem unterzeichneten Ergebnisprotokoll heiût: "Davon unberhrt bleibt grundstzlich die derzeitige materielle Sicherstellung der heutigen Vo r - standsmitglieder der Sparkassen", so besagt das lediglich, daû die jeweils ausgehandelten vertraglichen Regelungen ber die Versorgung der einzelnen Vorstandsmitglieder Bestand haben sollten. Ersichtlich miût das Berufungsg e - richt - in einseitiger Bercksichtigung der Vorstellungen und Absichten des Klgers - dieser allgemeinen Bezugnahme eine Bedeutung bei, die sie weder nach dem Wortlaut noch nach dem Inhalt der Erklrung hat. cc) Schlieûlich zieht das Oberlandesgericht auch in unzulssiger Weise einseitig zum Nachteil der Beklagten Schlsse aus dem Schreiben des Os t - deutschen Sparkassen- und Giroverbandes vom 1. Mrz 1999 zu den von di e - sem verfaûten Musteranstellungsvertrgen. Ob darin - wie das Oberlandesg e - richt meint - die Vereinbarung solcher Klauseln mit sofortiger Flligkeitswi r - kung als blich bezeichnet wird, ist fr die Beurteilung des im vorliegenden Rechtsstreit umstrittenen konkreten Vertrages unbehelflich. Selbst der Verband geht in seiner Stellungnahme davon aus, daû in den Mustervertrgen lediglich der beamtenrechtliche Rahmen generell vorgegeben ist, whrend eine davon abweichende vorzeitige Regelung der Versorgung in jedem Fall nur durch ind i - viduelle Vereinbarung zustande kommt. Entgegen der Ansicht des Oberla n - desgerichts hat daher das Verbandsschreiben keinen ausschlaggebenden E r - kenntniswert fr die hier zu beantwortende Frage, ob der vorliegende Vertrag eine derartige Klausel enthlt bzw. ob im Wege der Auslegung sich eine solche Klausel aus § 6 Abs. 1 Sat z 1 DV angesichts der offensichtlichen Begrenzung des Anspruchs in Satz 5 ermitteln lût. - 14 - III. Da das Urteil des Oberlandesgerichts der Aufhebung unterliegt und weiterer auslegungsrelevanter Vortrag ber die bislang getroffenen Festste l - lungen hinaus nicht zu erwarten ist, kann der Senat in der Sache selbst en t - scheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Nach den vorstehenden Ausfhrungen ist dem eindeutigen Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Versorgungsregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 DV zu entnehmen, daû fr den vorliegenden Fall der fusionsbedingten auûerordentlichen Kndigung der Anspruch des Klgers auf ein sofort zahlb a - res Ruhegehalt begrenzt ist auf den in § 6 Abs. 1 Satz 5 DV vereinbarten Zei t - raum vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum normalen Ablauf des Diens t - verhltnisses. Fr die Zeit danach bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 4 Abs. 2 BeamtVG schuldet die Beklagte dem Klger keine weiterg e - hende Versorgung, da dieser nach § 6 Abs. 1 Satz 1 DV in Verbindung mit den in Bezug genommenen Versorgungsregelungen fr Beamte auf Zeit nach dem Beamtenversorgungsgesetz nicht einem in den einstweiligen Ruhestand ve r - setzten, sondern nach Maûgabe der gesetzlichen Vorschriften einem mit A b - lauf der Vertragszeit entlassenen Beamten gleichzustellen ist (§ 96 Abs. 2 BRRG). Die Versorgungsanwartschaften hinsichtlich einer Regelaltersverso r - gung bei Erreichen der in § 4 Abs. 2 BeamtVG vorgesehenen Altersgrenze bleiben nach Maûgabe der versorgungsrechtlichen Vorschriften erhalten. Danach stehen dem Klger in diesem Prozeû weitergehende Verso r - gungsansprche, als vom Landgericht bereits zugesprochen, nicht zu. - 15 - Rhricht Henze Goette Frau RinBGH Mnke ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert Kurzwelly Rhricht
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