BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 3 73 /13 vom 23. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat am 23. September 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , d ie Richter in Caliebe , die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat bea b- sichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. September 2013 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 40.000 Gründ e: Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Z u- lassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. I. Der Ehemann d er Klägerin beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 26. Januar 2004 mit einer Zeichn als atypischer stiller Gesellschafter an der Beklagten, wobei er das Modell r- de ihm von einem Vermittler erläutert. Ob dieser die Risi ken der Anlage zutre f- fend dargestellt oder verharmlost und die Anlage als zur Altersvorsorge geei g- 1 2 - 3 - net empfohlen hat, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie der Zeitpunkt, zu dem der Anleger den Emissionsprospekt Stand 2003 erhalten hat. Mit einer Abtretungsvereinbarung vom 1. Dezember 2010 hat der Eh e- mann der Klägerin ihr sämtliche Schadensersatzansprüche abgetreten, die ihm gegen die Beklagte zustehen, und die Klägerin ferner ermächtigt, seine Freiste l- lungsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne die Rückabwicklung der Beteiligung des Zedenten und deshalb Zahlung u- sive Agio. Ferner macht sie e die Erstattung von Rechtsanwaltskosten geltend und begehrt die Freistellung des Zedenten von allen weiteren Forderungen aus der Beteiligung sowie die Feststellung, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befin det. Nach Klag e- erhebung haben die anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12. Juli 2013 für den Zedenten eine Widerrufserklärung, deren Zugang bei der Beklagten streitig ist, mit der Begründung abgegeben, der Zedent sei über sein Widerrufsrech t nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Die Klägerin hat darau f- hin ihre Klage erweitert und nunmehr hilfsweise die Feststellung verlangt, dass der Widerruf des Zedenten vom 12. Juli 2013 wirksam ist, sowie die Verurte i- lung der Beklagten zur Errechnung des au f den Widerrufszeitpunkt, hilfsweise den 31. Dezember 2013, entfallenden Auseinandersetzungsguthabens. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgef ührt, dass ein Anspruch auf Rückabwicklung schon wegen der auf die vorliegende mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft anwendbaren Grundsä t- 3 4 5 - 4 - ze der fehlerhaften Gesellschaft ausgeschlossen und außerdem eine Aufkl ä- rungspflichtverletzung der Beklagten mang els Prospektfehlers nicht zu erke n- nen sei. Ob der Zedent im Vermittlungsgespräch hinreichend aufgeklärt worden und ein etwaiger Fehler ursächlich für seine Anlageentscheidung geworden sei, könne dahinstehen, da ein solcher Fehler wegen der Grundsätze der f ehlerha f- ten Gesellschaft jedenfalls nicht zur Rückabwicklung berechtige. Ein Widerruf könne ebenfalls nur zu einer Beendigung ex nunc führen. Im Übrigen sei der Widerruf des Zedenten verspätet, da ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht vo r- getragen sei und e ine für ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht gesetzte Frist unabhängig davon gelte, ob eine Belehrung über das Widerrufsrecht den gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung bei einem gesetzl i- chen Widerrufsrecht genüge. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs sei deshalb zurückzuweisen. Dasselbe gelte für den Hilfsantrag auf Errechnung des Auseinandersetzungsguthabens, weil der Zedent die Bete i- ligung nicht wirksam beendet habe. Eine Umdeutung des verspäteten Widerrufs in eine Kündigungserklärung aus wichtigem Grund sei ausgeschlossen, weil die Widerrufserklärung nicht auf etwaige Willensmängel der Beitrittsentscheidung, sondern ausdrücklich darauf gestützt worden sei, dass dem Zedenten aufgrund der fehlerhaften Widerru fsbelehrung ein Widerrufsrecht zustehe. Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revis i- on weiter. II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit lichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. 6 - 5 - Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Recht sfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen En t- wicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn si e zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwo r- tet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten we r- den (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080; B e- schluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, juris Rn. 3 ). Diese Voraussetzungen liege n nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der Bundesg e- richtshof in seinem Urteil vom 29. November 2004 (II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256) ausdrücklich offen gelassen habe, ob die Grundsätze der fehlerhaften G e- sellschaft bei einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft, jedenfalls in der Recht s- form der Publikumsgesellschaft, einem Anspruch auf Einlagenrückgewähr en t- gegenstehen. Diese Frage hat der Senat inzwischen dahin beantwortet, dass ein Anspruch auf Rückabwicklung ausgeschlossen i st, gleichwohl der Anleger, dessen Rückabwicklungsbegehren in der Regel in eine Kündigung aus wicht i- gem Grund umgedeutet werden kann, neben dem Abfindungsguthaben Sch a- densersatz verlangen kann, wenn hierdurch die Abfindungsansprüche der a n- deren stillen Ges ellschafter nicht beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 22 ff.). 7 8 - 6 - III. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsg e- richt hat im Ergebnis zutreffend Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Aufklärung des Zedenten im Rahmen seiner Zeichnung s- entscheidung und im Hinblick auf seinen Widerruf vom 12. Juli 2013 verneint. 1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich der Zedent an einer me hrgliedrigen atypischen stillen Gesellschaft beteiligt hat. a) Da Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem o b jektiven Erklärungsbefund auszulegen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 73/12, juris Rn. 16; Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 13), kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte der Ansicht der Klägerin, es handele sich hier um eine Vielzahl von zweigliedr i- gen stillen Gesellschaftsbeteiligungen, nicht entgegengetreten ist, wie die Rev i- sion geltend macht. b) Die Auslegung des hier maßgeblichen, von allen stillen Gesellscha f- tern mit ihren jeweiligen Beitrittserklärungen als verbindlich anerkannten stillen Gesellschaftsvertrags ergibt, dass nicht lediglich eine Vielzahl voneinande r u n- abhängiger, bloß zweigliedriger stiller Gesellschaftsverhältnisse zwischen den jeweiligen Anlegern und der Beklagten, sondern ein (mehrgliedriges) Gesel l- schaftsverhältnis zwischen allen stillen Gesellschaftern und der Beklagten z u- stande gekommen ist. Der im vorliegenden Fall geschlossene stille Gesellschaftsvertrag weicht in den entscheidenden Punkten nicht wesentlich von demjenigen ab, welcher der Entscheidung des Senats vom 19. November 2013 zugrunde lag, auch wenn hier anders als bei der dortigen mehrgliedrigen atypischen stillen Gesel l- 9 10 11 12 13 - 7 - schaft die Mehrgliedrigkeit nicht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag erwähnt wird. Die ausdrückliche Erwähnung ist lediglich ein bei der (objektiven) Ausl e- gung des Gesellschaftsvertrags zu berücksichtigender Umsta nd, aber, anders als die Revision meint, nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme einer Mehrgliedrigkeit. Entscheidend ist vielmehr insbesondere, dass nach §§ 7, 8 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrags (GV) Gesellschafterbeschlüsse in Gesellschaf terversammlungen oder im schriftlichen Beschlussverfahren gefasst werden und nach § 16 Nr. 4 GV die Kündigung eines stillen Gesellschafters nicht zur Auflösung der stillen Gesellschaft insgesamt führt, sondern lediglich das Ausscheiden des betroffenen Gese llschafters zur Folge hat (vgl. BGH, U r- teil vom 19. November 2013 - II ZR 383/13, BGHZ 199, 104 Rn. 23). Deutlich zeigt sich die Verbandsstruktur zwischen allen stillen Gesellschaftern und der Beklagten vorliegend auch darin, dass die stille Gesellschaft n ach § 9 GV einen Anlageausschuss hat, dessen Aufgabe es ist, die Investitionsentscheidungen des Vorstands der Beklagten zu überprüfen, und dessen Mitglieder von der G e- samtheit der Gesellschafter gewählt werden. 2. Die Mehrgliedrigkeit des (stillen) Ges ellschaftsverhältnisses steht e i- nem Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung und damit dem von der Kl ä- gerin verfolgten Schadensersatzanspruch entgegen (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/13, BGHZ 199, 104 Rn. 25 ff.). Eine andere Art der Scha densberechnung war der Klägerin als Zessionarin mangels Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch den Zedenten verwehrt. a) Die Revision rügt zwar zu Recht, dass das Berufungsgericht aus der Mehrgliedrigkeit im Widerspruch zur Senatsrechtsprechung den Schluss gez o- gen hat, dass jegliche Schadensersatzansprüche eines atypischen stillen G e- sellschafters als gegen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft verst o- 14 15 - 8 - ßend abzulehnen seien. Der Geschädigte ist nämlich nicht ohne Weiteres an eine von ihm urs prünglich gewählte Art der Schadensberechnung gebunden. Der (atypische) stille Gesellschafter kann sein Klagevorbringen vielmehr grun d- sätzlich umstellen und Schadensersatz unter Anrechnung seines Abfindung s- guthabens verlangen. Die hierfür notwendige Kündig ung des Gesellschaftsve r- hältnisses kann üblicherweise in der Erhebung der Klage auf Rückabwicklung gesehen werden, da der Gesellschafter mit der Erklärung, seinen Beitritt mit rückwirkender Kraft beseitigen zu wollen, in der Regel seinen Willen zum Au s- druc k bringt, die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter jede n- falls mit sofortiger Wirkung zu beenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/13, BGHZ 199, 104 Rn. 32). b) Da im vorliegenden Fall die Klage aber nicht vom Anl e- ger/ Gesellschafter selbst erhoben wurde, sondern von seiner Ehefrau, an die er etwaige Schadensersatzansprüche aus der Beteiligung abgetreten hat, kommt die Annahme einer solchen Umstellung des Klagebegehrens schon auf der Grundlage der Klagerhebung als solche r nicht in Betracht. Die Abtretung der Schadensersatzansprüche berechtigt die Klägerin als Zessionarin nicht zur B e- endigung der Beteiligung. Ihr Klagebegehren kann daher nicht dahin versta n- den werden, dass hilfsweise stillschweigend die Kündigung des Gesel lschaft s- verhältnisses erklärt werden solle. Dass sie vom Zedenten zur Kündigung se i- nes Gesellschaftsverhältnisses ermächtigt worden ist, hat die Klägerin ebenso wenig vorgetragen wie eine Kündigung durch den Zedenten selbst. Rechtsfehler des Berufungsg erichts im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung, dass eine Umdeutung der Widerrufserklärung des Zedenten in eine Kündigung aus wichtigem Grund ausgeschlossen sei, sind nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass eine Umdeutung 16 17 - 9 - nach § 140 BGB nur in Betracht kommt, wenn der Kündigungswille in der u m- zudeutenden Willenserklärung erkennbar zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 12. Januar 1998 - II ZR 98/96, ZIP 1998, 509, 510; Urteil vom 14. Februar 2000 - II ZR 285/97, ZIP 2000, 539, 540) . Dies hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, da die umzudeutende Widerrufserklärung ausdrücklich und ausschließlich darauf gestützt worden ist, dass dem Zedenten aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein gesetzliches od er vertragliches Widerruf s- recht (noch) zustehe. Ein für den Empfänger der Widerrufserklärung erkennb a- rer sachlicher Zusammenhang mit einer Aufklärungspflichtverletzung als Künd i- gungsgrund bestehe nicht. Diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsg e- richts ist aus Rechtsgründen zu beanstanden. Insbesondere legt die Bezu g- r- tragliche Pflichtverletzung geltend gemacht werden solle, sondern bringt ledi g- lich die Auffassung des Zedenten zum Ausdruck, ihm sei durch den Abdruck einer Widerrufsbelehrung auf dem Zeichnungsschein unabhängig von den g e- setzlichen Voraussetzungen jedenfalls vertraglich ein nicht an bestimmte Grü n- de gebundenes Widerrufsrecht eingeräumt worden. Die Frage, ob das B erufungsgericht die Klägerin gem. § 139 ZPO darauf hätte hinweisen müssen, dass eine Umdeutung der Widerrufserklärung des Z e- denten in eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht in Betracht komme, kann dahinstehen. Eine etwaige Verletzung des Verfahrensgrundr echts der Klägerin auf rechtliches Gehör ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil die Rev i- sion nur geltend macht, dass im Falle eines Hinweises (lediglich) die Klägerin eine Kündigun gserklärung abgegeben hätte. Eine solche Erklärung der Klägerin wäre aus den oben genannten Gründen jedoch wirkungslos gewesen. 18 - 10 - 3. Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin auch hinsich t- lich der auf den Widerruf ihres Ehemannes gestützten H ilfsanträge mit der B e- gründung zurückgewiesen hat, ein Widerrufsrecht habe nicht bestanden, ist auch diese Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da die Klägerin das Vorliegen einer Haustürsituation nicht vorgetragen hat, ist es u n- erheblich, ob die in dem Zeichnungsschein abgedruckte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung über ein gesetzliches Wide r- rufsrecht genügt. Wie von der Revision auch nicht angegriffen, ist das Ber u- fungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass diese Vorgaben für eine Frist, die für ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht gesetzt ist, nicht ei n- gehalten werden müssen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 233/10, WM 2012, 1620 Rn. 19 f.). Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanz en: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2012 - 323 O 510/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2013 - 11 U 26/12 - 19
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