BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 373 / 14 Verkündet am: 20. August 2015 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 4 Zu den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des geltend g e- machten prozessualen Anspruchs in einem Güteantrag nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB bei fremdfinanzierter Beteiligung an einem geschlossenen Immobilie n- fonds (Fortführung des Senatsurteils vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14). BGH, Urteil vom 20. August 2015 - III ZR 373/14 - OLG Karlsruhe LG Mosbach - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha ndlung vom 20. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Her r mann , die Richter Wöstmann , Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagte n wird unter Zurückweisung der A n- schlussrevision des Kläg ers das Urteil des 17. Zivils enats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. November 2014 im Ko s- tenpunkt und insoweit a ufgehoben, als zum Nachteil der Bekla g- ten erkannt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgeric hts Mosbach vom 30. Dezember 2013 wird insgesamt zurückgewiesen . Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen . Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gesel l- schaftsbeteiligungen an zwei geschlo ssenen Immobilienfonds geltend. 1 - 3 - Der Kläger zeichnete am 9. Mai 1994 eine Beteiligung an der M . Fonds Nr. 32 M . K . KG , D . mit einem Nominalbetrag von 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Am 4. Januar 1996 zeichnete er eine weitere Beteiligung an der M . Fonds Nr. 36 M . K . KG , D . mit einem Nominalbetrag von 30.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Diese K a- pitalanlagen finanzierte der Kläger jeweils mit einem Darlehen der B . - W . Bank. In beiden Fällen erfo lgte die Zeichnung nach G e- sprächen mit dem Zeugen Weber, der zur damaligen Zeit für die Beklagte tätig war. Insgesamt hat der Kläger Ausschüttungen für den M . Fonds Nr. 32 in Höh Fonds Nr. 36 in Höhe von 6.667,76 erhalten. Daneben erzielte er Steuervorteile in einer Größenordnung von mindestens 10.000 DM. Der Kläger hat geltend gemacht, es sei ein Anlageberatungsvertrag mit der Beklag ten zustande gekommen , und er sei von dem Zeugen W . nicht anleger - und objektgerecht beraten worden. Die Beklagte ist dem Vorwurf der Falschberatung entgegengetreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Mit Anwaltsschriftsätze n vom 29. Dezember 2010, die am 31. Dezember 2010 bei der staatlich anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts G . H . in M . eingingen, beantragte der Kläger die Einleitung eines Güteverfahrens hinsichtlich der streitgegenständlichen Fonds. De r Antrag zum Fonds Nr. 32 2 3 4 5 6 - 4 - Wesentlichen folgende Begründung: " Antragstellerseits werden gegen die Antragsgegnerin Schadensersat z- ansprüche wegen Falschberatung im Rahmen eines Anlage beratung s- vertrages gelten d gemacht. Der Antragsteller hat sich mit Erklärung vom 09.05.1994 mit einem N o- minalbetrag in Höhe von DM 50.000, -- zuzüglich 5 % Agio am M . Fonds Nr. 32 beteiligt. Zu dieser Betei ligung wurde der Antragsteller aufgrund meh rerer Beratungsgespräche mit dem Mitarbeiter der A n- tragsgegnerin, Herrn P. W . , veranlasst. Im Rahmen dieser Beratungsgespräche erläuterte die Antragsgegnerin ausführlich die Vorteile der vorbezeichneten Beteiligung. Diese sei als besonders siche r und werthaltig anzusehen und insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Altersvorsorge äußerst empfehlenswert. Der A b- schluss der Fondsbeteiligung sei dabei praktisch gesehen völlig risikolos, da einerseits die Immobilie bereits eine n Wert an und für sich d arstellen würde und andererseits bereits langfristige Mietverträge abgeschlossen worden seien, die bereits zu Beginn feste jährliche Mieteinnahmen g a- rantieren würden. Abhängig von der Veränderung des Lebenshaltung s- indexes würden diese Mieten in den Folgeja hren voraussichtlich sogar sukzessive steigen. Die Sicherheit der Beteiligung sei dabei letztlich mit derjenigen eines festverzinslichen Wertpapiers vergleichbar, die Rendite bei dem M . - Fonds läge jedoch deutlich höher. eteiligung an der Fondsgesellschaft nur als sinnvolle, sichere und chancenreiche Investition empfohlen we r- den. Das Gesamtkonzept der Beteiligung wurde im Rahmen der Beratung durch die Antragsgegnerin dargestellt. Unter Vorlage des Beteiligung s- prospekt s wu rde dabei erklärt , die Beteiligung sei jederzeit frei veräuße r- bar. Insoweit sei für die Replazierung der Anteile bereits ein Zweitmarkt eingerichtet. Dies war bereits deshalb von besonderer Bedeutung, da die Beteiligung auch der antragstellerseitigen Alter svorsorge dienen sollte. - 5 - I m Einzelnen ist der Antragsgegne rin die Verletzung der nachfolgenden Aufklärungs - und Beratungspflichten vorzuwerfen: 1. Fehlende Fungibilität 2. Keinerlei Risikohinweise 3. Gravierende Interessenkollision/Kickback - Za hlung 4. Planmäßige Falschberatung/Vertriebsschulungen Auf Grund des vorbezeichneten Sachverhalts stehen der Antragstelle r- seite gegen die Antragsgegnerin wegen fehlerhafter Anlageberatung Schadensersatz - ist die A n- tragstellerseite so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn sie die Fondsbeteiligung nicht gezeichnet hätte. Dabei ist der Antragstellerseite auch der entgangene Gewinn zu ersetzen, da sie, wenn sie sich nicht an dem streitgegenständlichen Fonds be teiligt hätte, die Zeichnungssumme jederzeit festverzinslich zu einem Zinssatz von mindestens 4 % hätte a n- legen können. Erhaltene Ausschüttungen und Steuervorteile sind in di e- sem Zusammenhang in Abzug zu bringen sowie die streitgegenständl i- che Beteiligung Zug um Zug gegen die Schadensersatzzahlung an die Antragsgegnerin zu übertragen. Bei einer Rückforderung der Ausschü t- tungen wegen Einlagenrückgewähr sind diese ebenfalls von der A n- tragsgegnerin zu übernehmen. Fern er hat die Antragsgegnerin die A n- tragstelle rseite auch von Schäden im Zusammenhang mit einer nac h- trä g lichen Aberkennung von Steuervorteilen, insbesondere von etwaigen Säumniszuschlägen sowie von außergerichtlich entstandenen Kosten freizustellen. " Der Antrag zum Fonds Nr. 36 unterscheidet sich lediglich hinsichtlich , zur Beteiligungssumme (30.000 DM) und zum Zeichnungsdatum (4. Januar 1996). Der Gang der Ber a- 7 - 6 - tungsgespräche, die behaupteten Pflichtverletzungen und die geltend gemac h- ten Rechtsfolgen stimmen wörtlich mit dem Antrag zum Fonds Nr. 32 überein. Nachdem die Beklagte eine Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren abgelehnt hatte, stellte die Gütestelle mit Schreiben vom 22. März 2011 das Scheitern des Verfahrens fest. Mit Eing ang am 19. September 2012 hat der Kläge r bei dem Landgericht Klage eingereicht, mit der er Freistellung von säm t- lichen Verpflichtungen aus den zur Finanzierung der Fondsbeteiligungen abg e- schlossenen Darlehensverträgen sowie nebst Zinsen verlangt hat . Außer dem hat er beantragt festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz jedes weiteren künftig noch entstehenden Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fondsbeteiligungen verpf lichtet sei un d sich mit der An nahme der Fondsbeteiligungen in Verzug befinde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zur Freistellung von den einge gangenen Darlehensverbindlichke i- ten (Klageantrag zu 1) und (Klag e- a n trag zu 2) verurteilt sowie die Ersatzpflicht für alle künftigen Schäden und den Annahmeverzug der Beklagten hinsichtlich der An nahme der Fondsbeteiligu n- gen festgestellt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugel assenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur teils. Der Kläger verfolgt m it der Anschlussrevision n- s en gerichteten Klageantrag zu 2 in vollem Umfang weiter. 8 9 - 7 - Entscheidungsgrü nde Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils , soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung des Klägers. Die Anschlussrev i- sion des Klägers ist unb egründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Güteanträge des Klägers vom 29. Dezember 2010 hätten die Verjä h- rung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Die von dem anwaltlichen B e- vollmä chtigten des Klägers verfassten Antragsschreiben seien entgegen der Auffassung des Landgerichts geeignet gewesen, die geltend gemachten A n- sprüche hinreichend zu individualisieren. Die Anforderungen an die notwendige Individualisierung hätten sich an dem Zw eck des Güteverfahrens und an der jeweils hieran ausgerichteten Verfahrensordnung der Gütestelle zu orientieren. Danach sei ein bestimmter (bezifferter) Antrag des Gläubigers nicht erforderlich. Es genüge, wenn dem Antrag an die Gütestelle allein der Auftr ag zu entnehmen sei, die Gütestelle möge in einem Streit vermitteln. Daneben müssten in dem Güteantrag der Zeitpunkt beziehungsweise der Zeitraum der Beratungsgespr ä- che, die gezeichnete Anlage, der Zeichnungstermin und die Beteiligungssumme genannt werden. Insbesondere müsse der Antragsteller den konkreten Ber a- tungsfehler zumindest stichwortartig bezeichnen. Dies sei unentbehrlich, weil jede Aufklärungspflichtverletzung verjährungsrechtlich als eine selbständige 10 11 12 - 8 - Schädigungshandlung aufzufassen sei und nur e in Güteantrag, der den geltend gemachten materiell - rechtlichen Anspruch hinreichend genau bezeichne, die Verjährung hemme. Diesen Anforderungen genügten die Güteanträge des Kl ä- gers. Aus den anwaltlichen Anspruchsschreiben ergäben sich der Sachverhalt sowie einzelne Beratungspflichtverletzungen des für die Beklagte tätigen Ve r- mittlers. Damit sei der Streitgegenstand hinreichend gekennzeichnet. Einer we i- teren Konkretisierung in Form einer Bezifferung des Schadensersatzbegehrens habe es nicht bedurft. Der Bekl agten fielen mehrere Beratungsfehler zur Last. Hinsichtlich der Schadenssumme müsse der Kläger Abstriche hinnehmen. II. Die Revision der Beklagten Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand . Entgegen der Auffassung des Ober landesgerichts sind die streitgege n- ständlichen Ansprüche wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährung s- frist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB), weil die Güteanträge des Klägers mangels ausreichender Individualisi e- rung des Streitgegenstands keine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB herbeigeführt haben. 1. Nach d er R echtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, WM 2015, 1319 Rn. 16 ff mwN , zur Veröffe ntlichung in BGHZ vorgesehen, sowie III ZR 189/14 , BeckRS 2015, 11749 Rn. 15 ff; III ZR 191/14 , BeckRS 2015, 11750 Rn. 16 ff und III ZR 227/14 , BeckRS 2015, 11752 Rn. 16 ff ) hemmt die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags die Ve r- 13 14 15 - 9 - jährung eines Schade nsersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung unter folgenden Voraussetzungen: a) Der Güteantrag muss die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvo r- schriften gefordert werd en. Gemäß Art. 9 Satz 2 des Bayerischen Schlic h- tungsgesetzes und § 2 Satz 2 der Verfahrensordnung des Rechtsanwalts G . H . hatte der Güteantrag hier " eine kurze Darstellung der Streitsache und den Gegenstand des Begehrens " zu enthalten. b) De r Güteantrag muss darüber hinaus für den Schuldner erkennen la s- sen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfa h- ren eintreten möchte. Dementsprechend m uss der Güteantrag einen bestim m- ten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen . Auch we nn insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, da das G ü- teverfahren in erster Linie auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung de s Rechtsstreits abzielt und keine strikte Antragsbindung wie im Mahn - oder Kl a- geverfahren besteht, kommt hi nzu, dass die Gütestelle durch den Antrag in die Lage versetzt werden muss, als neutraler Schlichter und Vermittler im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Dies setzt voraus, dass sie ausreichend über den Gegenstand de s Verfahrens info r- miert wird. 16 17 - 10 - Nach diesen Grundsätzen hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Ve r- fahrensziel zumindest so weit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der G ü- testelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Eine genaue Bezifferung der Forderun g muss der Güteantrag seiner Funkt i- on gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteil e vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 ; III ZR 191/14; III ZR 227/14 aaO jeweils Rn. 25 und III ZR 189/14 aaO Rn. 24; Senatsbeschlüss e vom 16. Juli 2015 - III ZR 164 /14, BeckRS 2015, 13230 Rn. 3 und III ZR 302/14, BeckRS 2015, 13231 Rn. 5 sowie vom 13. August 2015 - III ZR 358/14 und III ZR 380/14). 2. Ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs tritt eine Hem mung der Verj ährung nicht ein; s ie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO Rn. 17; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - VI I ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 17). Wenn der geltend gemachte prozessuale Anspruch in dem dargelegten Umfang hinreichend individualisiert is t, erstreckt sich die Hemmungswirkung des Güteantrags auf den Streitgegenstand insgesamt. Erfasst werden nicht nur die im Güteantrag aufgeführten Pflichtver letzungen, sondern alle materiell - rechtlichen Ansprüche, di e sich im Rahm en des Rechtsschutzbegehrens aus dem zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt (Beratungssituation) he r- le i ten lassen . Dementsprechend wird die Verjährung der Ansprüche für jeden 18 19 20 - 11 - einer Anlageentscheidung zugrunde liegenden Beratungsfehler gehemmt, wenn in unverjährter Zeit wegen eines oder mehrere r Beratungsfehler ein Güteverfa h- ren eingeleitet wird. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es deshalb nicht darauf an, o b die später im Klageweg verfolgten Pflichtverletzu n- gen bereits in dem Güteantrag konkret bezeichnet wurden (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO Rn.15 und III ZR 303/14, BeckRS 2015, 11753 Rn. 11 sowie vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14, Bec k RS 2015, 13342 Rn. 15 [Mahnantr ag] ; Sena tsbeschlüsse vom 26. Februar 201 5 - III ZR 53/14, BeckRS 2015, 04823 Rn. 1 und vom 25. Juni 2015 - III ZR 173/14, BeckRS 2015, 13523 Rn. 3 f; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15 ff; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12 /12, BGHZ 203, 1 Rn. 145 f). 3. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des erkennenden Senats gen ü- gen die Güteanträge des Klägers vom 29. Dezember 2010 den Individualisi e- rungserfordernissen nicht. Sie waren somit nicht geeignet, die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB zu hemmen. Dies gilt auch unter Berücksicht i- gung der Vorgaben in Art. 9 Satz 2 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes und § 2 Satz 2 der Verfahrens ordnung des Rechtsanwalts G . H . , won ach der Güteantrag " eine kurze Darstellung der Streitsache und den Gegenstand des Begehrens " enthalten muss. Insoweit bestehen keine Abweichungen von den al l gemein geltenden Grundsätzen ( vgl. Sen atsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO Rn. 26). 21 - 12 - a) Die Güteanträge des Klägers bezeichnen die jeweilige Kapitalanlage ( " M . Fonds Nr. 32 " und " M . Fonds Nr. 36 " ) und nennen das Zeic h- nungsdatum sowie die Beteiligungssumme, wobei der angegebene Gege n- standsw ist. Obwohl den Beteiligungen jeweils mehrere Beratungsgespräche vorausgi n- gen, fehlen Angaben zum (ungefähren) Beratungszeitraum. Auch erscheint fraglich, ob die eher allgemein gehaltene S childerung der Beratungssituation geeignet war, den konkreten Beratungshergang mindestens im Groben zu u m- reißen. Diese Fragen können letztlich dahinstehen. Jedenfalls fehlt es, worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat, an der ausreichenden Beschrei bung des angestrebten Verfahrensziels. Die Güteanträge enthalten keine hinreiche n- den Angaben, die es der Beklagten und der Gütestelle ermöglicht hätten , Art und Umfang der verfolgt en Ansprüche einzuschätzen. Erwähnt wird nur, dass dem Antragsteller wegen f ehlerhafter Anlageberatung Schadensersatz - und Rückabwicklungsansprüche zustünden und " die Antragstellerseite so zu stellen sei, wie sie gestanden hätte, wenn sie die Fondsbeteiligung nicht gezeichnet hätte " . Es sei auch der " entgangene Gewinn " zu ersetzen , da die Zeichnung s- summe jederzeit festverzinslich zu einem Zinssatz von mindestens 4 % " hätte angelegt werden könne. Erhaltene " Ausschüttungen " und " Steuervorteile " seien in Abzug zu bringen. Hiernach ist die Größenordnung der geltend gemachten Ansprüche weder für die Beklagte noch für die Gütestelle zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschät zen gewesen. Denn den Gütea n- trägen ist nicht zu entnehmen, o b das eingebrachte Beteiligungskapital fremdf i- nanziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar in erster Linie in den aufge brachten Zins - und Tilgungsleistungen bestand , wie es vorliegend der Fall war. Aus den Güteanträgen ergeben sich auch keine H inwei se auf Freiste l- lungsansprüche , wie sie der Kläger bezüglich der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der B . - W. Bank mit der Klage geltend macht . 22 - 13 - Dementsprechend spiegeln die in den Güteanträgen angegebenen Gege n- standswerte , die sich lediglich auf die Beteiligungssumme beziehen (insgesamt , die mit der Klage erhobene n Zahlungs - und Freistellungsanspr ü- che (angegebener Streitwert: 61.923 ,48 ) nicht einmal als Größenordnung w i- der. Die abzuziehenden (beträchtlichen) Ausschüttungen werden in den Güt e- anträ gen lediglich er wähnt , ohne dass Angaben zu ihrer Höhe gemacht werden . b) Nach alledem erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als gerechtfertigt und die Klageforderung insgesamt als unbegründet. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhäng ige zehnjährige Ve r- jährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB , die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Jan u- ar 2012 (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im September 2012 a b- gelaufen. III . Die Anschlussrevision des Klägers Die Anschlussrevision des Klägers ist - unabhängig von der Frage, ob das Berufungsgericht die Revision möglicherweise nur für die Beklagte zug e- lassen hat - zulässig (§ 554 A bs. 2 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Eintritt der zehnjährigen (absoluten) Verjährungsfrist Bezug genommen. 23 24 - 14 - I V. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts war auf die Revision der Beklagten teilweise aufzuheben , wobei der Senat in der Sache selbst entsche i- den konnte, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Herrmann Wöstmann Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Mosbach, Entscheidung vom 30.12.2013 - 1 O 205/12 - OLG Karlsruh e, Entscheidung vom 11.11.2014 - 17 U 26/14 - 25
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