BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 374/00 Verkündet am: 25. Februar 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 164 Eine Treuhandvereinbarung, die auf Grund einer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreienden Vollmacht zum Nachteil des Vertretenen durch Insichg e - schäft getroffen wird, ist wegen Mißbrauchs der Vollmacht nichtig. ZPO § 138 Zu den Anforderungen an die Substantiierungspflicht. BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 374/00 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - - 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhrich t und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Juli 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin nimmt den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, auf Zustimmung zu Grundbuchberichtigungen in Anspruch. Der Beklagte hatte ab April 1989, gestützt auf eine Generalvollmacht der Klgerin, über deren Beteil i - gungen an vier Grundstücksgesellschaften bürgerlichen Rechts verfügt und die Löschung der Klgerin als Mitgesellschafterin in den Grundbüchern bewirkt. - 4 - Die Parteien streiten im wesentlichen darber, ob die Klgerin die G e - sellschaftsbeteiligungen treuhnderisch fr den Beklagten hielt, wie dieser b e - hauptet. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurckgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der B e - klagte sein Klagabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet und fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache. I. Das Berufungsgericht hat die Gesellschafterbeschlsse, die dem Au s - scheiden der Klgerin aus den Grundstcksgesellschaften zugrunde liegen, fr unwirksam gemß § 138 BGB erachtet. Der Beklagte hatte die Beschlsse auf der Grundlage einer ihn vom Verbot des Selbstkontrahierens befreienden G e - neralvollmacht der Klgerin vom 10. Mai 1972 fr die Klgerin in deren Vertr e - tung gefaßt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die Klgerin bei der B e - schlußfassung nicht wirksam vertreten, weil der Beklagte unter Mißbrauch der Vollmacht gehandelt habe. Er sei als ihr Vertreter gehalten gewesen, die Inte r - essen der Klgerin, seiner Auftraggeberin, zu wahren. Wie er und die brigen Beteiligten erkannt htten, liefen die Beschlsse den Interessen der Klgerin jedoch zuwider. Die Rechtslage wre zwar anders zu beurteilen, wenn die Kl - gerin die Gesellschaftsbeteiligungen lediglich treuhnderisch fr den Beklagten gehalten htte. Der Beklagte habe eine Treuhandabsprache jedoch nicht in ausreichend substantiierter Weise dargetan und knne sich auch nicht mit E r - - 5 - folg auf den jeweils als Insichgeschft am 12. Februar 1982 formlos und am 14. November 1989 dann auch in notarieller Form geschlossenen Treuhan d - vertrag berufen, weil auch insoweit ein Miûbrauch der Vollmacht vorliege. Das hlt revisionsrechtlicher Prfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Anforderungen an die Substantii e - rungspflicht in bezug auf die behauptete Treuhandvereinbarung berspannt und den angebotenen Beweis nicht erhoben. II. 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings die Gesel l - schafterbeschlsse ebenso wie den Treuhandvertrag wegen Vollmachtsmi û - brauchs fr den - von ihm als gegeben angesehenen - Fall als unwirksam a n - gesehen, daû der Beklagte dazu nicht auf Grund einer Abrede berechtigt war, kraft derer die Klgerin ihre Anteile an den verschiedenen Grundstcksgesel l - schaften lediglich als (uneigenntzige) Treuhnderin fr den Beklagten halten sollte. Die Gesellschaftsbeteiligungen waren werthaltig. Sie verkrperten j e - weils eine Beteiligung an dem Wert des von der betreffenden Gesellschaft g e - haltenen Grundstcks. Da in Ermangelung eines gegenteiligen Parteivortrags von der Werthaltigkeit dieser Grundstcke auszugehen ist, lag in dem Entzug der Gesellschaftsbeteiligungen eine Verletzung vermgenswerter Interessen der Klgerin und damit ein Miûbrauch der Generalvollmacht, sofern der B e - klagte zu seinem Vorgehen nicht auf Grund einer mit der Klgerin getroffenen Treuhandabrede befugt war. - 6 - Eine solche Befugnis ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus dem von dem Beklagten unter Benutzung der ihm erteilten Vollmacht unter dem Datum des 12. Februar 1982 zunchst formlos geschlossenen, nach den Behauptu n - gen der Klgerin rckdatierten und nachtrglich am 14. Novemb er 1989 auch notariell beurkundeten Treuhandvertrag. Er rumt dem Beklagten zwar eine entsprechende Berechtigung ein, wre aber aus den bereits genannten Gr n - den seinerseits wegen Vollmachtsmiûbrauchs nichtig, wenn die Klgerin die Gesellschaftsbeteiligungen nicht lediglich als uneigenntzige Treuhnderin fr den Beklagten halten sollte. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht jedoch, wie die Rev i - sion mit Erfolg rgt, auf einem Verfahrensfehler, weil das Berufungsgericht das Vorbringen des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten ber eine zwischen ihm und der Klgerin hinsichtlich der vier in Rede stehenden Grundstcksbeteiligungen getroffene Treuhandabrede als nicht ausreichend substantiiert angesehen und den angebotenen Beweis, Parteivernehmung der Klgerin, deshalb nicht erhoben hat. Der Beklagte hat sich, ohne insoweit nhere Einzelheiten zu nennen, auf eine Einigung der Parteien berufen und zudem vorgebracht, daû die Klgerin 1988/1989 ihm und Dritten gegenber wiederholt erklrt habe, sie wolle nicht lnger mit ihrem Namen und ihrer persnlichen Haftung in die Grundstcksa n - gelegenheiten eingebunden sein, sie wolle mit seinen Grundstcksangelege n - heiten nichts zu tun haben. Sein Vortrag gengt damit den Anforderungen, die unter Bercksichtigung aller Umstnde des Falles an die Substantiierung se i - ner Behauptungen gestellt werden knnen. - 7 - Es kann nicht erwartet werden, daû die Parteien Jahre zurckliegende Vorgnge im Zusammenhang mit den Grundstcksgeschften des Beklagten noch datieren und hinsichtlich der jeweiligen Umstnde ins einzelne gehend schildern knnen. Sie waren miteinander verheiratet und hatten, bevor es in ihrer Ehe zu Spannungen und Differenzen kam, keine Veranlassung, sich ber Jahre hinweg Daten und Umstnde von Vereinbarungen bezglich der Grun d - stcke zu merken oder diese gar aufzuzeichnen. Daû der Beklagte zu diesen Punkten keine Angaben machen konnte, gengt daher nicht, um seinen Vo r - trag fr unschlssig zu halten. Er hat seine Darlegung zudem mit der Wiede r - gabe von verschiedenen Äuûerungen der Klgerin abgerundet, so daû sie en t - gegen der Ansicht des Berufungsgerichts einer Beweisaufnahme zugnglich ist. Daû er hinsichtlich der in Rede stehenden Gesellschaftsbeteiligungen der Klgerin keinen Grund angegeben hat, weshalb eine Treuhandabrede ebenso wie im Falle des der Klgerin 1972 geschenkten Miteigentumsanteils am Grundstck E.straûe 54 sinnvoll gewesen sei, bedeutet nicht, daû es einen solchen Grund nicht gegeben hat; er mag in den mit den Grundstcksgeschften ve r - folgten wirtschaftlichen Zielen des Beklagten gelegen haben, die er nicht o f - fenbaren will. - 8 - III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit es die erforderliche Beweisaufnahme durchfhrt und die Klgerin als Partei ve r - nimmt sowie, sofern dies nach der Vernehmung der Klgerin geboten e r - scheint, den Beklagten anhrt. Rhricht Hesselberger Henze Kraemer Mnke
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