BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 375/02 Verkündet am:8. Januar 2004F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BPflV § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2Der Abschluß einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung setzt nicht vor-aus, daß dem Patienten vor Abschluß der Vereinbarung, wie bei einem Ko-stenvoranschlag nach § 650 BGB, detailliert und auf den Einzelfall abgestelltdie Höhe der voraussichtlich entstehenden Arztkosten mitgeteilt wird (Fort-führung zum Senatsurteil vom 27. November 2003 - III ZR 37/03, zur Veröf-fentlichung in BGHZ vorgesehen).BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - III ZR 375/02 -OLG Jena LG Meiningen - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 8. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die RichterDr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmannfür Recht erkannt:Auf die Revision des Streithelfers der Kläger wird das Urteil des4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom16. Oktober 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand Die Kläger sind die Erben des während des Revisionsrechtszugs ver-storbenen R. L. , des ursprünglichen Klägers des vorliegenden Rechts-streits (im Folgenden: Kläger). Er war bei der Beklagten krankenversichert.Dem Vertrag lag der Tarif BS 1 zugrunde, der die Erstattung von Kosten einerChefarztbehandlung im Krankenhaus als Wahlleistung nicht vorsah. - 3 -Am 29. November 2000 begab sich der Kläger zur ärztlichen Behand-lung in das Klinikum der Universität J. . An diesem Tage unterzeichnete ereine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen. Dem Vereinbarungsvordruckwar ein zweiseitiges Schriftstück (Patienteninformation) beigefügt, in dem unteranderem die Begriffe "Wahlleistungen" und "wahlärztliche Leistungen" erläutertwurden. Der Kläger unterzeichnete auch diese Patienteninformation.Die Rechnungen der ihn behandelnden Krankenhausärzte reichte er beider Beklagten ein. Diese erstattete jedoch nur einen Teilbetrag der ersten Li-quidation. Weitere Zahlungen lehnte sie mit der Begründung ab, ärztlicheWahlleistungen seien nicht vom Versicherungsvertrag erfaßt.Die Kläger verlangen von der Beklagten die Erstattung der für die ärzt-lichen Wahlleistungen in Rechnung gestellten insgesamt 28.435,24 55.614,50 DM). Sie machen geltend, eine Versicherungsvertreterin und eineMitarbeiterin der Beklagten hätten auf Anfrage mündlich erklärt, ärztliche Wahl-leistungen im Krankenhaus seien von dem Versicherungsvertrag gedeckt.Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewie-sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Streit-helfer den in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag weiter.Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zurZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. - 4 - - 5 -I.Nach Meinung des Berufungsgerichts (VersR 2002, 1499, 1500 f) ist dievom Kläger getroffene Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen unwirksam,da er zuvor nicht den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. der Bun-despflegesatzverordnung (BPflV) entsprechend über die Entgelte der Wahllei-stungen und deren Inhalte unterrichtet worden sei. Da der Kläger die Zahlungder ihm berechneten Arzthonorare nicht schulde, bestehe auch kein Erstat-tungsanspruch gegenüber der Beklagten.Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1.Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV vom 26. September 1994 (BGBl. IS. 2750) sind Wahlleistungen vor ihrer Erbringung schriftlich zu vereinbaren;der Patient ist vor Abschluß der Vereinbarung über die Entgelte der Wahllei-stungen und deren Inhalt im einzelnen zu unterrichten. Eine solche besondereUnterrichtungspflicht ist erstmalig durch die Vierte Verordnung zur Änderungder Bundespflegesatzverordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1680)als § 6 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. in die Bundespflegesatzverordnung vom25. April 1973 (BGBl. I S. 333) aufgenommen worden. Danach war der Patientvor Abschluß der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen zu unter-richten. Diese Bestimmung ist unverändert als § 7 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. in dieBundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666) über-nommen worden. Die Unterrichtungspflicht ist 1994 durch § 22 Abs. 2 Satz 1BPflV n. F. erweitert worden, indem in den Text der bisherigen Bestimmung dieWorte "und deren Inhalt im einzelnen" eingefügt wurden. - 6 -2.Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzugehenkein Anlaß besteht, ist eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichendevorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen worden ist, unwirksam(Senatsurteile vom 10. Dezember 1995 - III ZR 233/94 - NJW 1996, 781 f undvom 27. November 2003 - III ZR 37/03 - Urteilsumdruck S. 5, zur Veröffentli-chung in BGHZ vorgesehen; vgl auch BGHZ 138, 91, 94).3.Die Frage, welche Anforderungen an eine dem Maßstab des § 22 Abs. 2Satz 1 2. Halbs. BPflV gerecht werdende Unterrichtung über die Entgelte beider Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen zu stellen sind, ist in der Recht-sprechung der Instanzgerichte und der Literatur umstritten. Während die eineAuffassung mit dem Berufungsgericht einen detaillierten, auf den Einzelfall ab-gestellten Kostenanschlag entsprechend § 650 BGB fordert, in den auch diemutmaßlich in Ansatz zu bringenden Nummern der Gebührenordnung für Ärzteaufzunehmen sind (LG Dortmund VersR 2002, 1033, 1034; LG Duisburg MedR2001, 213, 214, jeweils zu § 22 Abs. 2 BPflV; OLG Düsseldorf VersR 1999,496, 497 zu § 7 Abs. 2 BPflV a.F.; vgl. auch OLG Zweibrücken NJW-RR 2003,56; zustimmend Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhaus-leistungen, 2. Aufl., § 22 BPflV, Erl. E 2.2; Miebach/Patt, NJW 2000, 3377,3378), hält es die Gegenauffassung für ausreichend, wenn der Patient daraufhingewiesen wird, daß die Abrechnung des selbstliquidierenden Chefarztesnach der Gebührenordnung für Ärzte erfolgt. Darüber hinaus sei es Sache desPatienten, die Vorlage des Textes der Gebührenordnung für Ärzte zu erbittenoder diese sich selbst zu beschaffen (OLG Köln, NJW-RR 1999, 228, 229 zu§ 7 Abs. 2 BPflV a.F.; zustimmend: Wagener in: Düsseldorfer Kommentar zurBPflV, 3. Aufl., Erl. 3.3.1 zu § 22; Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsge-setz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Erl. III 6 zu § 22 BPflV - 7 -[Stand: Juni 2000]; Biermann/Ulsenheimer/Weissauer MedR 2000, 107, 108 f;Haberstroh VersR 1999, 8, 13 f).Der Senat hat mit seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidungergangenen Urteil vom 27. November 2003 (aaO S. 11 ff) eine vermittelndePosition vorgezeichnet, ohne daß es auf sie für die dortige Entscheidung letzt-lich ankam. Er hält an den darin angestellten Erwägungen fest, die für dienunmehr getroffene Entscheidung tragend sind. Ausreichend ist danach in je-dem Fall:-eine kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen, wobeizum Ausdruck kommt, daß hierdurch ohne Rücksicht auf Art und Schwereder Erkrankung die persönliche Behandlung durch die liquidationsberech-tigten Ärzte sichergestellt werden soll; verbunden mit dem Hinweis darauf,daß der Patient auch ohne Abschluß einer Wahlleistungsvereinbarung diemedizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzteerhält;-eine kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach derGebührenordnung für Ärzte bzw. für Zahnärzte (Leistungsbeschreibung an-hand der Nummern des Gebührenverzeichnisses; Bedeutung von Punktzahlund Punktwert; Möglichkeit, den Gebührensatz je nach Schwierigkeit undZeitaufwand zu erhöhen); Hinweis auf Gebührenminderung nach § 6a derGebührenordnung für Ärzte (GOÄ);-ein Hinweis darauf, daß die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eineerhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann; - 8 --ein Hinweis darauf, daß sich bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Lei-stungen die Vereinbarung zwingend auf alle an der Behandlung des Pati-enten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (vgl. § 22 Abs. 3Satz 1 BPflV);-und ein Hinweis darauf, daß die Gebührenordnung für Ärzte/Gebühren-ordnung für Zahnärzte auf Wunsch eingesehen werden kann; die ungefragteVorlage dieser Gesetzestexte erscheint demgegenüber entbehrlich, da die-sen für sich genommen kein besonderer Informationswert zukommt. Derdurchschnittliche Wahlleistungspatient ist auch nicht annähernd in der Lage,sich selbst anhand des Studiums dieser umfänglichen komplizierten Rege-lungswerke einen Überblick über die Höhe der auf ihn zukommenden Arzt-kosten zu verschaffen.Diese vermittelnde Lösung trägt zum einen dem vom Verordnungsgeberim Bereich der wahlärztlichen Leistungen anerkannten Informationsbedürfnisdes Patienten Rechnung und stellt zum anderen an das Krankenhaus nichtübertrieben hohe Anforderungen, die es vielfach praktisch verhindern würden,mit zumutbarem Aufwand eine wirksame Vereinbarung über wahlärztliche Lei-stungen zu treffen. Demgegenüber überspannt die vom Berufungsgericht ver-tretene Auffassung auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 22Abs. 2 Satz 1 BPflV die Anforderungen an die Unterrichtungspflicht des Kran-kenhausträgers.Müßte der Patient vor Abschluß der Wahlleistungsvereinbarung in Formeines Kostenanschlags über die voraussichtliche Höhe der entstehenden Arzt- - 9 -kosten unterrichtet werden, so bedeutete dies nicht nur einen immensen orga-nisatorischen Aufwand für das Krankenhaus, sondern führte in vielen Fällensogar dazu, daß Unmögliches abverlangt würde.Wahlleistungsvereinbarungen werden typischerweise bei der Aufnahmeeines Patienten in das Krankenhaus abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt ste-hen vielfach Diagnose, Therapie und Krankheits- bzw. Genesungsverlauf nichtfest, so daß die erforderlichen ärztlichen Maßnahmen und der aus ihnen fol-gende finanzielle Aufwand nicht realistisch abschätzbar sind. Diesen Schwie-rigkeiten dadurch zu begegnen, daß dem Patienten mehrere Kostenvariantenunterbreitet werden oder ihm die voraussichtliche Höhe des im ungünstigstenFall zu erwartenden Aufwandes mitgeteilt wird (vgl. Kuhla MedR 2002, 280,282), würde dem Krankenhaus gleichfalls Unzumutbares auferlegen. Zudemwäre beides dem Informationsinteresse des Patienten nicht dienlich, da er sichauf diesen Wegen gleichfalls kein realistisches Bild über den tatsächlichenUmfang der auf ihn zukommenden finanziellen Belastungen machen könnte.Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene schrittweise Unterrichtung überdie zu erwartenden Kosten parallel zur Aufklärung über die vorzunehmendenDiagnose- und Therapieschritte stünde im Widerspruch zu dem in § 22 Abs. 3Satz 1 BPflV (= § 7 Abs. 3 Satz 1 BPflV a.F.) vorgeschriebenen Prinzip der"Wahlarzt- und Liquidationskette", wonach die Vereinbarung über wahlärztlicheLeistungen nicht auf einzelliquidationsberechtigte Krankenhausärzte oder garauf Einzelbehandlungsmaßnahmen beschränkt werden kann (vgl. im einzelnenSenatsurteil vom 27. November 2003 aaO S. 7 f m.w.N.). Darüber hinaus istdas Interesse des Patienten, den konkreten Preis der von ihm gewünschtenWahlleistung zu erfahren, bei den wahlärztlichen Leistungen typischerweiseweniger schutzwürdig als bei anderen Wahlleistungen. Aus den Begründungen - 10 -zur Vierten Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung (BR-Drucks. 574/84 S. 14) und zur Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatz-rechtes vom 26. September 1994 (BR-Drucks. 381/94 S. 39) ergibt sich gleich-falls, daß nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers bei ärztlichen Wahl-leistungen nicht der geschuldete "Endpreis", sondern nur die Art und Weisedes Zustandekommens dieses Preises erläutert werden muß (vgl. hierzu imeinzelnen Senat aaO, S. 9 f).Die Gegenauffassung, die den Hinweis auf die Gebührenordnung fürÄrzte bzw. die Gebührenordnung für Zahnärzte für ausreichend hält, steht imWiderspruch zu dem klaren Wortlaut von § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV, wonachauch bei ärztlichen Wahlleistungen über die Entgelte "im einzelnen" zu unter-richten ist (vgl. auch insoweit im einzelnen Senat aaO, S. 11).4.Den nach dem Senatsurteil vom 27. November 2003 zu stellenden An-forderungen an die Unterrichtung des Patienten gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1BPflV wird das Informationsblatt der Streithelferin im wesentlichen gerecht:Die Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen befindetsich in Nr. 1 des Informationsblattes, in der der Begriff der Wahlleistungen inAbgrenzung von den allgemeinen Krankenhausleistungen insgesamt erläutertwird, und in Nr. 2, die die wahlärztlichen Leistungen im besonderen beschreibt.Abschnitt 2.1 enthält in Fettdruck den erforderlichen Hinweis darauf, daß auchohne Abschluß einer Leistungsvereinbarung die medizinisch notwendige Ver-sorgung durch hinreichend qualifiziertes Personal gewährleistet ist. - 11 -Die Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach derGebührenordnung für Ärzte unter Einschluß des Hinweises auf die Leistungs-beschreibung anhand der Nummer des Gebührenverzeichnisses, der Bedeu-tung von Punktzahl und Punktwert sowie der Möglichkeit, den Gebührensatz jenach Schwierigkeit und Zeitaufwand zu erhöhen, befindet sich in Nr. 3 der Pa-tienteninformation. Die dort gegebenen detaillierten Informationen enthaltenalle notwendigen Elemente und sind klar und verständlich aufgebaut. Entgegender Auffassung der Revisionserwiderung wirkt das dort anhand der punktmäßiggering zählenden Gebührennummer 1 entwickelte Berechnungsbeispiel nichtverharmlosend und irreführend. Es ist für den hinreichend verständigen Leserohne weiteres zu erkennen, daß es sich lediglich um ein Beispiel zur Erläute-rung des zuvor abstrakt beschriebenen Berechnungsvorgangs handelt und daßes Gebühren gibt, die mit höheren Punktzahlen bewertet sind. Dies verdeutlichtder im letzten Absatz von Nr. 3 des Informationsblatts in Fettdruck gehalteneHinweis darauf, daß die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen erheblichefinanzielle Mehrbelastungen bedeuten kann. Die dort gewählte Formulierungmit der doppelten Verneinung "nicht unerhebliche Belastung" bleibt entgegender Ansicht der Revision selbst bei oberflächlicher Lektüre verständlich.Die Unterrichtung darüber, daß sich die Vereinbarung bei der Inan-spruchnahme wahlärztlicher Leistungen auf alle an der Behandlung des Pati-enten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (§ 22 Abs. 3 Satz 1BPflV), ist - ebenfalls durch Fettdruck hervorgehoben - in Nr. 2.2 der Patien-teninformation enthalten.Der notwendige Hinweis auf die Möglichkeit, die Gebührenordnung fürÄrzte einzusehen, befindet sich in der letzten Zeile des Informationsblatts. - 12 -In der Informationsschrift der Streithelferin fehlt allerdings eine Verwei-sung auf § 6a GOÄ, wonach die Gebühren der behandelnden Ärzte bei statio-nären und teilstationären Leistungen um 15 v.H. zu mindern sind. Dies ist hierjedoch unschädlich. Die nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV erforderliche Informati-on über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt dient dazu, den Pati-enten vor finanziellen Belastungen, die möglicherweise nicht von seinem Kran-kenversicherungsschutz gedeckt sind, zu warnen, und ihn so vor übereiltenEntscheidungen zu bewahren, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder-willligkeit überfordern. Zur Wahrung dieses Warn- und Schutzzwecks ist esnicht erforderlich, den Patienten, der ärztliche Wahlleistungen in Anspruch ge-nommen hat, nur deshalb von Forderungen aus dem Vertrag freizuhalten, weiler nicht zuvor über § 6a GoÄ belehrt worden war. Der Patient würde treuwidrighandeln, wenn er sich zur Vermeidung jeglicher Zahlungen auf die Unvollstän-digkeit einer Belehrung berufen würde, der nur der Hinweis auf eine kosten-mindernde Bestimmung fehlt.II.Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung nicht möglich, weil derRechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da dieWirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung nicht an § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflVscheitert, kommen Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte wegen der Erklä- - 13 -rungen ihrer Agenten (vgl. z.B.: BGHZ 40, 22, 24; OLG Koblenz OLGR 2001,376; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 26. Aufl. § 43 Rn. 29 m.w.N.) in Betracht.Dies zu beurteilen, ist Sache der Tatsacheninstanz.SchlickWurmStreckGalkeHerrmann
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