BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 375/12 Verkündet am: 15. Mai 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1; BeurkG § 17 Abs. 1 Zur notariellen Belehrungspflicht über die rechtlichen Folgen einer Änderung der bei Vertragsschluss gegebenen Umstände (hier: Verzicht auf den Ve r- sorgung s ausgleich in einem vor dem Jahr 2001 gesch lossenen Ehevertrag). BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - III ZR 375/12 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wös t- mann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2012 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Bekla g- ten entschie den worden ist . Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 6. Dezember 2010 wird insgesamt z u- rückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger be gehrt von der Beklagten als Erbin des Notars G . S . in M . Schadensersatz wegen Verletzung notarieller Amt s- pflichten bei der Beurkundung eines Eh evertrags vom 25. Oktober 2000. 1 - 3 - In dem Ehevertrag schlossen der Kläge r und seine spätere Ehefrau für den Fall der Scheidung den Versorgungsausgleich aus. Unter Ziffer 4 Abs. 2 m Zeitpunkt des Vertragsschlusses war der Kläger als Zahnarzt tätig. Seine Eh e- frau betrieb zwei Einzelhandelsgeschäfte. Die Eheleute planten keine gemei n- samen Kinder und gingen davon aus, jeweils mit ihrer eigenen Erwerbstätigkeit ihre Alt ersvorsorge aufba uen zu können. Im Jahr 2003 meldete die Ehefrau des Klägers mit ihren Einzelhandel s- geschäften Insolvenz an. Sie gab ihre Berufstätigkeit auf und begann - in A b- sprache mit dem Kläger - ein Studium. Am 13. Januar 2004 wurde eine g e- meinsame Tochter gebore n. Anschließend kümmerte sich die Ehefrau des Kl ä- gers ausschließlich um die Betreuung der gemeinsamen Tochter und die Pflege ihres erkrankten Vaters. Mit Urteil des Familiengerichts R . vom 24. Februar 2009 wurde die Ehe geschieden. Das Familieng ericht stellte fest, wegen der offensichtlich ei n- seitigen Benachteiligung der Ehefrau bei Abschluss der Vereinbarung über den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs in dem notariellen Ehevertrag vom 25. Oktober 2000 gingen beide Parteien d avon aus, dass die Ver einbarung unwirksam sei. D er Kläger kann die durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs eintretende Kürzung seiner Rentenanwartschaft durch die Zahlung von e- gehrt im Wege des Schadensersatzes von der Beklagt en als Erbin des den Ehevertrag vom 25. Oktober 2000 beurkundenden Notars Zahlung dieses B e- 2 3 4 5 - 4 - trags an das Versorgungswerk. Er hat die Auffassung vertreten, der Notar habe amtspflichtwidrig weder auf die Bedeutung des Ausschlusses des Verso r- gungsausgleichs un d eine mögliche Unwirksamkeit des Ehevertrags hingewi e- sen noch Sorge dafür getragen, dass bei der Ausformulierung des Ehevertrags dieser einer richterlichen Inhaltskontrolle standhalte. Insbesondere habe der Notar es unterlassen, Gründe in den Ehevertrag a ufzunehmen, weshalb die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich für beide Seiten interessengerecht sei. Bei Aufklärung durch den Notar darüber, dass der - ebenfalls vereinbarte - Unterhaltsverzicht und der Ausschluss des Versorgungsausgleichs mögliche r- weise unwirksam seien, hätte er, der Kläger, von der Eheschließung abges e- hen. Die Amtspflichtverletzung des Notars sei daher kausal für den ihm en t- standenen Schaden. Die Beklagte hat eine Amtspflichtve rletzung des Notars bestritten. Das Landgericht hat d ie Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nor d- rhein zu der Mitgliedsnummer des Klägers einen Betrag von 58.457 zahlen. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revis i- on der Beklagten. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der landgerich t- lichen Entscheidung. 6 7 8 - 5 - I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte dem Kläger als Erbin des beurkundenden Notars gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO in Ve r- bindung mit § 1922 BGB aus Amtspflichtverletzung. Der Notar habe gegen se i- ne aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG folgende Pflicht verstoßen, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren, indem er sie nicht darüber belehrt habe, dass der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsau s- gleichs bei einem späteren Wegfall der Geschäftsgrundlage unwirksam oder dem Kläger eine Berufung hierauf nach Treu und Glauben verwehrt sein könne. Zwar habe sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeits - und Ausübungskontrolle bei Eheverträgen erst nach dem Eheve rtrag herausg e- bildet. Auch vorher sei indes in der Rechtsprechung anerkannt gewesen, dass sich die Berufung auf einzelne Klauseln eines Ehevertrags als treuwidrig da r- stellen könne und im Wege der Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrund lage eine Unwirksamkeit einzelner Regelungen in Betracht komme. Zudem habe der Notar unter Ziffer 4 des Ehevertrags sogar die G e- schäftsgrundlage für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgeno m- men, so dass es auf der Hand gelegen habe, dass es - beisp ielsweise durch berufliche Veränderungen oder die Geburt eines Kindes - zu Änderungen habe kommen können. Der Notar habe auch schuldhaft gehandelt, da ihm die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage und der Einwand treuwidrigen Verhaltens a ls allgemeine Rechtsgrundsätze hätten bekannt sein müssen. Angesichts der ausdrücklich in den Vertrag aufgenommenen Geschäftsgrundlage habe deren Wegfall im Bereich des Möglichen gelegen. Auch habe dem Notar die oberg e- 9 10 - 6 - richtliche und höchstrichterliche Rech tsprechung zu Eheverträgen, die der Fachpresse zu entnehmen gewesen sei, bekannt sein müssen. Die Pflichtverletzung sei für den geltend gemachten Schaden kausal g e- worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätte der Kläger bei or d- nungsgemäßer Belehr ung durch den Notar von der Eheschließung abgesehen mit der Folge, dass er dem durchgeführten Versorgungsausgleich nicht ausg e- setzt gewesen wäre. Durch die Übertragung der Anwartschaften des Klägers auf seine frühere Ehefrau sei das Anwartschaftsrecht des Klägers beeinträchtigt worden. Die Klageforderung entspreche dem Betrag, der zu zahlen sei, damit der Kläger so gestellt werde, wie er stünde, wenn nicht zu Gunsten seiner früheren Ehefrau auf seine Kosten Anwartschaften übertragen worden wären. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Eine Amtspflichtverletzung des den Ehevertrag vom 25. Oktober 2000 beurkunde n- den Notars liegt nicht vor. Der Notar war insbesondere nicht verpflichtet, die Parteien des Ehevertrags darüber zu belehren, dass der vereinbarte Au s- schluss des Versorgungsausgleichs bei einem späteren Wegfall der Geschäft s- grundlage unwirksam oder dem Kläger eine Berufung hierauf nach Treu und Glauben verwehrt sein könnte. 1. a) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 B eurk G soll der Notar unter anderem die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und dabei darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Die nach der Rechtspr e- c hung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeits - und Ausübungskontrolle bei 11 12 13 - 7 - Eheverträgen nach § 138 BGB und § 242 BGB (Urteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02, BGHZ 158, 81, 94 ff; Beschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 110/99, FamRZ 2005, 26, 27) sich b ei einem ehevertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Einzelfall ergebenden Rechtsfolgen der Unwir k- samkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs oder der Vertragsa n- passung betreffen grundsätzlich die " rechtliche Tragweite des Geschäfts " im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, über die der Notar die Beteiligten zu b e- lehren hat (vgl. zum Begriff der rechtlichen Tragweite des Geschäfts im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG : Senat, Urteil vom 2. Juni 2005 - III ZR 306/04, NJW 2005, 2495). Das Berufungsgericht geht jedoch zutreffend davon aus, dass sich die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst als Folge der En t- scheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2001 (NJW 2001, 957) und vom 29. März 2001 (NJW 2001, 224 8) herausgebildet hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 aaO S. 86: nach bisheriger Rechtsprechung grundsätzlich volle Vertragsfreiheit; vgl. zu den aus der neuen Rechtsprechung folgenden Belehrungspflichten des Notars: Bredthauer, NJW 20 04, 3072, 3073 ff; DNotI - Gutachten, DNotI - Report 2004, 185, 188; Mayer, FPR 2012, 563, 564 f; Haug/Zimmermann, Die Amtshaftung des Notars, 3. Aufl., Rn. 519; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 14 Rn. 178). Sie kann dementsprechend nicht zur Begründ ung einer Belehrungspflicht des Notars zum Zeitpunkt der Beurkundung des Ehevertrags vom 25. Oktober 2000 hera n- gezogen werden. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestand - zeitlich vor der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wir ksamkeits - und Au s- übungskontrolle bei Eheverträgen - keine Belehrungspflicht des beurkundenden 14 15 - 8 - Notars darüber, dass sich die Berufung auf den im Ehevertrag vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs als treuwidrig darstellen kann oder im Wege der An wendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundl a- ge die Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgun gsausgleichs in Betracht kommt. aa) Die (geänderten) Umstände, die dazu führen können, dass sich die Berufung auf einzelne Klauseln eines n otariellen Vertrags (später) als recht s- missbräuchlich (§ 242 BGB) darstellt, können sehr vielgestaltig sein; welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben ergeben und w ie sie sich auf der Rechtsfolgens eite auswirken, lässt sich hinreichend zuverlässig nur beantwo r- ten, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt gewürdigt werden . Es würde die notariellen Pflichten nach § 17 Abs. 1 BeurkG weit überspannen, wenn der Notar stets alle denkbaren zukünftigen Entwic k- lungen in den Blick ne hmen und rechtlich bewerten müsste. Dies könn te zudem im Einzel fall Belehrungen in einem Um fang notwendig machen , der dem Sinn und Zweck der Belehrungspflicht, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts - verständlich - zu belehren und Irr tümer zu vermeiden, wide r- spricht. Für die Belehrung darüber, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Vertragsklausel in Anwendung der Grundsätze über die Störung der G e- schäftsgrundlage hinfällig werden könnte, gilt nichts anderes. Eine solche notar ielle Belehrung kann indes erforderlich sein, wenn im Einzelfall zum Zeitpunkt der Beurkundung die vertragliche Regelung erkennbar auf einer bestimmten Grundlage beruht, es nach der Lebenserfahrung als mö g- lich erscheint, dass diese Grundlage künftig entfal len könnte , und nach der bei der Beurkundung bestehenden Rechtslage oder einer zu diesem Zeitpunkt s i- 16 17 - 9 - cher absehbaren Änderung der Rechtslage der Wegfall dieser vertraglichen Grundlage dazu führen kann, dass die vereinbarte Rechtsfolge nicht eintritt. bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zwar ist, wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu bea n- standender Weise festgestellt hat, aus Ziffer 4 Abs. 2 Satz 1 des notariellen Vertrags vom 25. Oktober 2000 erkennbar, dass die Vertragsparteien zum Zei t- punkt des Vertragsschlusses davon ausgingen, ihre bisher getrennte Verso r- gung beizubehalten und weiterhin getrennt aufzubauen. Die Fortsetzung des getrennten Versorgungsaufbaus lag mithin dem vereinbarten Ausschluss des Versorg ungsausgleichs zugrunde. Angesichts des Alters der Vertragsparteien von 45 Jahren (Kläger) beziehungsweise 35 Jahren (Ehefrau des Klägers) mag es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch nicht ausgeschlossen erschienen sein, dass - entgegen der Planung der Eheleute - infolge der Erziehung künft i- ger gemeinsamer Kinder die Grundlage des fortgesetzten getrennten Verso r- gungsaufbaus entfallen könnte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war jedoch bei der B e- urkundung des Ehevertrags am 25. Oktober 2000 weder aufgrund der seine r- zeitigen Gesetzeslage und der dazu ergangenen (höchstrichterlichen) Rech t- sprechung noch (insbesondere) aufgrund einer zu diesem Zeitpunkt bereits s i- cher absehbaren Änderung der Rechtsprechung erkennbar, dass im Fall einer Ände rung der - in Gestalt eines getrennten Versorgungsaufbaus geplanten - ehelichen Verhältnisse sich die Berufung auf den im Ehevertrag vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs als treuwidrig darstellen oder der Au s- schluss des Versorgungsausgleichs i m Wege der Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unwirksam sein könnte. 18 19 20 - 10 - (1) In dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil des Bundesgericht s- hofs vom 28. November 1990 (XII ZR 16/90, NJW 1991, 913, 914) war lediglich für ein en ehevertraglich vereinbarten Unterhaltsverzicht festgestellt worden, dass die Berufung darauf gemäß § 242 BGB für die Zeit ausgeschlossen sein könne, in der wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes eine E r- werbstätigkeit eines Ehegatten nicht m öglich sei und der Verzichtende mangels anderer Mittel auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Ob eine solche Ausübungsko n- trolle auch in Bezug auf einen vereinbarten Ausschluss des Versorgungsau s- gleichs in Betracht zu ziehen sein kann, ergibt sich aus der Entsche idung nicht. Der Bundesgerichtshof hat es vielmehr in seinem Beschluss vom 18. Septe m- ber 1996 (XII ZB 206/94, NJW 1997, 126, 128) als zweifelhaft bezeichnet, ob die Grundsätze zum befristeten Ausschluss der Berufung auf einen vereinba r- ten Unterhaltsausschl uss auf den Fall des Verzichts auf den Versorgungsau s- gleich übertragen werden können. Er hat dies damit begründet, dass das Wohl gemeinschaftlicher Kinder im Allgemeinen nicht berührt werde und eine Pro g- nose der Bedürfnislage des verzichtenden Ehegatten im Rentenalter mit erhe b- lichen Unsicherheiten behaftet sei. Angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand eine Belehrungspflicht des beurkundenden Notars zu einer möglicherweise eingeschränkten rechtlichen Wirksamkeit des in dem Ehevertrag vom 25. Oktober 2000 vereinbarten Ausschlusses des Verso r- gungsausgleichs nicht. (2) Gleiches gilt für die von dem Berufungsgericht angeführte Entsche i- dung des Oberlandesgerichts München vom 2. Mai 1994 (FamRZ 1995, 95, 96). Danach war mit der Geburt des gemeinsamen Kindes dort die Geschäft s- grundlage für den ehevertraglich vereinbarten Ausschluss des Versorgung s- ausgleichs entfallen mit der Folge der Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs. Die Entscheidung betraf zwar einen im Ansatz mit 21 22 - 11 - d em vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt, wenn auch die Vertragspa r- teien in dem dortigen Ehevertrag die Grundlagen für den Ausschluss des Ve r- sorgungsausgleichs etwas deutlicher zum Ausdruck gebracht hatten. Sie ist jedoch vereinzelt geblieben und la g zum Z eitpunkt der Beurkundung am 25. Oktober 2000 bereits längere Zeit zurück. Eine Belehrungspflicht des beu r- kundenden Notars mit dem vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt wu r- de durch sie - zumal angesichts des zeitlich nachfolgenden Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 18. Septembe r 1996 (aaO) - nicht ausgelöst. (3) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Revisionserwiderung angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 1993 (XII ZB 158/91, NJW 1994, 579). Der dort hinsic htlich des Ausschlusses des Verso r- gungsausgleichs angenommene Wegfall der Geschäftsgrundlage war in den besonderen und nahezu einzigartigen Umständen des dortigen Einzelfalls b e- gründet. Der Entscheidung kommt daher keine Bedeutung für den Umfang n o- tarielle r Belehrungspflichten bei ihr zeitlich nachfolgenden Beurkundungen von Eheverträgen zu. Nach alledem war zum Zeitpunkt der Beurkundung am 25. Oktober 2000 aufgrund der seinerzeitigen Rechtslage oder sicher absehbarer Änderungen der Rechtslage nicht er kennbar, dass im Fall der Änderung der in Gestalt eines getrennten Versorgungsaufbaus geplanten ehelichen Verhältnisse der in dem Ehevertrag vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 242 BGB nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang wirksa m war. Eine dahing e- hende Belehrungspflicht des beurkundenden Notars nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG bestand mithin nicht. 23 24 - 12 - 2. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der beu r- kundende Notar mit der unterlassenen Belehrung über die rec htliche Tragweite des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs objektiv gegen die ihm nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG obliegenden Belehrungspflichten verst o- ßen hätte, - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ein schuldhaftes Handel n des Notars zu verneinen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es erfor derlich, dass sich der Notar über die Rechtsprechung der obersten Gerichte, die in den amtlichen Sammlungen und den für seine Amtstätigkeit wesentlichen Zeitschri f- ten veröffentlicht ist, unterrichtet und die üblichen Erläuterungsbücher auswertet (BGH, Urteile vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265, 275 f und vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, NJW 1992, 3237, 3239). Aus einer Lekt ü- re der Entscheidungen der o bersten Gerichte ergaben sich vorliegend - wie ausgeführt - zum Zeitpunkt der Beurkundung am 25. Oktober 2000 keine hinre i- chenden Anhaltspunkte dafür, dass die Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bei Änderung der Ver hältnisse der Ehegatt en gemäß § 242 BGB entfallen oder eingeschränkt sein könnte. Gleiches gilt hinsichtlich der seinerzeitigen Erläuterungsliteratur (vgl. etwa Riegel in Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 8. Aufl., Rn. 1028 ff (Verso r- gungsausglei Soweit da rin vertreten wurde, die Grundsätze über den Wegfall der Geschä f tsgrundlage seien auf einen Verzicht auf den Verso r- gungsaus gleich anwendbar , was dazu führ en könne, dass trotz eines vertragl i- chen Ausschlusses eine gerichtliche Entschei d ung über den Versorgungsau s- gleich ergehe (Grziwotz in Beck´sches Notar - Handbuch, 2. Auf l ., Kap. B I Rn. 140) , erfolgte dies u nter ausdrücklichem Hinweis auf die - einen nahezu einzigartigen Sonderfall betreffende - Entscheidung des Bundesgerichtshofs 25 26 - 13 - vom 27. Oktober 1993 (siehe oben zu 1 b bb (3)). Für den vorliegenden Au s- schluss des Versorgungsausgleich s konnte hieraus keine no tarielle Bele h- rungspflicht abgeleitet werden. Für den Notar war nach alledem - wie indes für ein schuldhaftes Handeln erforderlich - die Notwendigkeit einer entsprechenden Belehrung zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht erkennbar. Schlick Wöstmann Tombri nk Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 06.12.2010 - 2 O 177/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2012 - I - 18 U 4/11 -
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