BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 375/13 vom 15. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 15. Juli 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 4. Z ivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 25. Oktober 2013 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Beschwerde zeigt insbesondere nicht auf, dass der von ihr angeführte Streit im Schrifttum über die von ihr als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage, ob ein Stimmbindungsvertrag oder eine Wahlabsprache auch dann gültig ist, wenn sie zwischen einem A k- tionär und einem Nichtaktionär getroffen wurde, im vorliegenden Fall entscheidungserhe blich ist. Die von ihr für die Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen angeführten Stimmen in der Literatur b e- legen nicht, dass diese Rechtsmeinung auch für den hier vorli e- genden Fall einer einzelnen, einen ganz bestimmten Gegenstand betreffenden Beschlussfas sung vertreten wird. Bei Habersack, ZHR 164 (2000), 1, 11 f. findet sich vielmehr nur die Aussage, j e- grundsätzlich unwirksam. Den Kommentierungen von Hüffer - 3 - (AktG, 10. Aufl., § 133 Rn. 27; Großkomm.GmbHG, 8. Aufl., § 47 Rn. 75) lässt sich gleichfalls nicht entnehmen, dass Stimmbindu n- gen gegenüber Dritten ausnahmslos und vor allem auch dann für unzulässig erachtet werden, wenn der Stimmrechtseinfluss des Nichtgesellschafters gegenständlich begrenzt ist (für ausnahm s- weise Zulässigkeit, wenn eine allgemeine Fremdbeeinflussung der Gesellschaft ausscheidet, vielmehr Hüffer, Großkomm.GmbHG, 8. Aufl., § 47 Rn. 78; für grundsätzliche Zulä ssigkeit von Stim m- bindungsverträgen mit Nichtaktionären nunmehr Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 133 Rn. 27). Das Abspaltungsverbot und die Treuepflicht des Aktionärs gegenüber der Gesellschaft stehen e i- ner auf die Bindung im Einzelfall beschränkten Stimmb indung des Aktionärs gegenüber Dritten weder generell entgegen noch ist dargelegt oder ersichtlich, dass dies jedenfalls für die hier zu beu r- teilende Vereinbarung anzunehmen ist. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgre i- fend eracht et. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 19.02.2013 - 4 O 220/12 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 25.10.2013 - 4 U 63/13 -
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