BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 376/12 Verkündet am: 14. November 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Unangemessene Verfahrensdauer GVG § 198 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 Nr. 1, § 201 Abs. 4 a) Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. b) Unang emessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Verfahren s dauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensfü h- rung beachtende Gewichtung und Abwäg ung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gericht s- verfahren in angemessener Zeit zum A b schluss zu bringen, verletzt ist. c) Bei der Beurteilung des Verhaltens des Gerichts darf der verfassungsrecht liche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht unberücksichtigt bleiben. Dem Gericht muss in jedem Fall eine angemessene Vorbereitungs - und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen. Es benötigt einen Gestaltungsspielraum, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtss a- chen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es we l- ches Verfahren mit welche m Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Ve r- fahrenshandlungen dazu erforderlich sind. BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 - Oberlandesgericht Celle - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 4. November 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters , Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Oktober 2012 wird zurückg e- w iesen. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revis ionsrecht s- zugs, an das Oberlandes gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht gegen das beklag te Land einen Anspruch auf En t- schädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines gegen ihn gerichteten Strafverfa hrens geltend. 1 - 3 - In einem gegen andere Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft H . wurde der Kläger am 4. Juli 2007 als Zeuge staatsanwaltschaftlich zu der Frage vernommen, wann er ein bestimmtes Gu t- achten über alte rsgerechtes Wohnen erstellt habe. Der ermittelnde Staatsa n- walt äußerte in einem Vermerk vom 24. Oktober 2007 den " dringenden Ve r- dacht " , dass der Kläger die Unwahrheit gesagt habe , und forderte für diesen einen Bundesz entralregisterauszug an. Darüber hinaus veranlasste er, dass der Kläger am 28. November 2007 richterlich als Zeuge vernommen und vereidigt wurde. Ob ihm bei dieser Gelegenheit von Seiten des ermittelnden Staatsa n- walts mitgeteilt worden ist, dass gegen ihn wegen Meineides ermittelt werde, ist zw ischen den Parteien streitig. Am 4 . November 2009 wurde der Kläger als Beschuldigter eines Ermit t- lungsverfahrens wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung und des Meineids förmlich eingetragen und zu den Tatvorwürfen angehört. Am 5. Fe b- ruar 2 010 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Amtsgericht H . . Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 9. April 2010 eine umfassende Einla s- sung abgegeben und die Staatsanwaltschaft hierzu am 29. Ap ril 2010 Stellung genommen hatte, beantragte der Vert eidiger mit Schriftsatz vom 12. Mai 2010 die Gewährung einer (weiteren) Einlassungsfrist bis Ende Juni 2010. Die ang e- kündigte Erklärung des Verteidigers erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 23. Juni 2011 , rechtskräftig seit 1. Juli 2011, leh nte das Amtsgerich t die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. In einem dem Kläger am 1. September 2011 zugegang e- nen gerichtlichen Schreiben wurde er über den Eintritt der Rechtskraft des Nichteröffnungsbeschlusses informiert. 2 3 - 4 - Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land unte r Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger eine immaterielle Entschädigung wegen übe r- langer Verfahrensdauer in Höhe von 3.000 nebst Zinsen zu zahlen. Gleichze i- tig hat es die Revision zugelassen " wegen der grundsätzlichen Bedeutung im Hinblick auf die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers in Strafve r- fahren und die Frage, ob und inwieweit sich Fehler der Strafverfolgung sbehö r- den auf die Höhe der Entschädigung auswirken können " . Gegen dieses Urteil richten sich die Rechtsmittel beider Parteien. Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen auf Zahlung einer angemessenen En t- s chädigung von mindestens 4.000 lageantrag weiter. Der B e- klagte erstrebt mit Revision und (inhaltlich identischer) Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Revision de s Beklagte n füh rt dagegen zur teil weisen Aufh ebung des angefochtenen Urteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I. Die Revisionen sind zulässig. 4 5 6 7 - 5 - Im Tenor des angefochtenen Urteils wurde die Revisionszulassung u n- ei ngeschränkt ausgesprochen. D en Entscheidu ngsgründen lässt sich nicht mit der notwendigen Klarheit und Eindeutigkeit entnehmen, dass das Oberlande s- gericht die Revision nur eingeschränkt zulassen, insbesondere nur dem Kläger Gelegenheit zur Überprüfung des Urteils geben wollte (vgl. BGH, Urteile vo m 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 6; vom 26. September 2012 - IV ZR 108/12, VersR 2013, 120 Rn. 7 und vom 19. April 2013 - V ZR 113/ 12, NJW 2013, 1948 Rn. 10). Im Übrig en wäre angesichts der (zusätzlich) eingele g- ten Anschlussrevision das an gefochtene Urteil auch dann auf Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten zu überprüfen, wenn man den Gründen eine Beschrä n- kung der Revisionszulassung für eine einzelne Prozesspartei e ntnehmen wollte. II. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der maßgebliche Zeitraum für die Beurteilung , ob das gegen den Kläger geführte Strafverfahren übermäßig lang gewesen sei, erstrecke sich von N o- vember 2007 bis zum 1. September 2011 (Mitteilung über den Eintrit t der Rechtskraft des Beschlusses vom 23. Juni 2011 ) . Die Einschätzung des ermi t- telnden Staatsanwalts in dem Vermerk vom 24. Oktober 2007, es liege der " dringende Verdacht " einer unwahren Aussage vor, und der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörde einen Auszug aus dem Bundeszentralregister ang e- fordert habe, hätten dazu geführt, dass der Kläge r von da an der Sache nach als B eschuldigter behandelt worden sei. Spätestens seit der richterlichen Ze u- genv ernehmung vom 28. Nov ember 2007 , in der ihm vermeintliche Unwahrhe i- 8 9 10 - 6 - ten in seiner Aussage vorgehalten worden seien und nach der er auf Antrag des anwesenden Staatsanwalts vereidigt worden sei, habe er davon ausgehen müssen, dass er als Beschuldigter in ein em Ermittlungsverfah ren behandelt werde. Ermittlungshandlu ngen sei en von November 2007 bis zur förmlichen Eintragung als Beschuldigt er im November 2009 nicht erfolgt . Das Verfahren sei meh r als zwei Jahre überhaupt nicht betrieben worden , so dass dem Kläger für mindestens 24 Monate eine Entschädigung gemäß § 198 Abs. 1 i.V.m. § 199 GVG zustehe. Nach Anklageerhebung habe ab Juni 2010 keine ne n- nenswerte Verfahrensförderung mehr stattgefunden. Es sei weder dargelegt noch erkennbar, w arum das - allerdings recht umfangreiche - Verfahren nahezu ein Jahr lang nicht mit d em Ziel einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bearbeitet worden sei. Davon sei ein Zeitraum von sechs M o- naten als unangemessen verzögerte Verfahrensdauer anzusehen. Nach allem ergebe sich im Rahmen der abschließend vorzunehmenden Gesamt würdigung eine von den Behörden des beklagten Landes zu verantwortende Verzögerung von zwei Jahren und sechs Monaten. Bei Zugrundelegung des Regelsatzes der Entschädigung für im materielle Nachteile von 1.200 (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) stehe dem Kläger ein Entschädig ungsanspruch in Höhe von 3.000 nicht als unbillig anzusehen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG). Schuldhafte Verstöße der Strafverfolgungsbehörden gegen die Vorgaben der Strafprozessordnung - der Kläger sei trotz bestehenden Anfangsv erdachts und entgegen § 62 StPO zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussa ge vereidigt worden - rechtferti g- ten jedenfalls im Regelfall keine Abw ei chung von der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG vorgesehenen Pauschale . - 7 - III. Die Revision des Beklagten Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Erst - urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit z um Nachteil des beklagten Landes entschieden worden ist. 1. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet geht das Oberla n- desgericht davon aus, dass die verfahrensrechtlichen und materiel l - rechtlichen Regelungen der §§ 198 - 201 GVG nach d er Übergang svorschrift des Art. 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) auf den Streitfall Anwendun g finden. Danach gilt dieses G e- setz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 (gemäß Art. 24 ÜGRG) bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Ve r- fahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen B e- schwer den beim Europäischen Gerichtshof für Me nschenrechte (im Folgenden: EGMR) ist oder noch werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das vom Kläger als unangemessen lang angesehene Strafver f ahren wurde durch den Beschluss des Amtsge richts vom 23. Juni 2011, rechtskräftig seit 1. Juli 2011, b eendet und war damit bei Inkrafttreten des ÜGRG abgeschlossen. Die sechsmonatige, mit der Bekanntmachung der endgültigen innerstaatlichen En t- scheidung beginnende Frist für eine Individualbeschwerde zum EGMR nach Art. 35 Abs. 1 EMRK war zum Zeitpunkt des In krafttretens des neuen Entsch ä- digungsgesetzes noch nicht abgelaufen. Die Dauer des Verfahrens hätte somit noch Gegenstand einer Beschwerde beim EGMR werden können. Einer Anr u- fung des EGMR bedurfte es nicht (Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 198 Rn. 57). 11 12 - 8 - D urch die am 17. Februar 2012 eingereichte und am 3. April 2012 zug e- stellte Klageschrift wurde die Ausschlussfrist des Art. 23 Satz 6 ÜGRG (3. Juni 2012) gewahrt. 2. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass in die Beurteilung der U n- angemessenheit de r Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 199 GVG auch der Zeitraum von November 2007 bis November 2009 einz u- beziehen sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Mit rechtsfehlerhaft er Begründung hat das G ericht angenom men , dass der Kläger bereits seit dem 24. Oktober 2007 , dem Tag der Anfertigung des Vermerks des zuständigen Staatsanwalts , " als Beschuldigter behandelt wo r- den " sei. aa) Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbete i- ligter einen Nachteil erlei det. In zeitlicher Hinsicht erfasst der Begriff des G e- richtsverfahrens nach der Legaldefinition in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG alle Verfa h- rensstadien von der Einleitung bis zum rechts kräftigen Abschluss. Der Begriff " Einleitung " meint alle Formen, mit denen ein Verfa hren in Gang gesetzt wird , unabhängig davon, ob dies durch Antrag oder Klageerhebung oder, wie im Strafverfahren, von Amts wegen geschieht (BT - Drucks. 17/3802 S. 22; Ott in Steinbeiß - Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 51, 53 und § 199 GVG Rn. 6; Kissel/Mayer aaO § 198 Rn. 7) . § 199 Abs. 1 GVG erstreckt den Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer auf das strafrechtliche Ermittlung sverfahren. D ieses ist eingeleitet, sobald die Staatsanwaltschaft (§ 160 Abs. 1 StPO) oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes (§ 163 StPO) eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf 13 14 15 16 - 9 - abzielt, gegen jemanden strafrechtlich vorz ugehen (Meyer - Go ßner, StPO, 56. Aufl., Einl. Rn. 60). Dabei ist Beschuldigter derjenige, gegen den polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen des Verdachts einer strafb a- ren Handlung geführt werden. Die Beschuldigteneigenschaft kann nur durch einen Willen sakt der zuständigen Strafverfolgungsbehörde begründet werden, der regelmäßig in der förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens liegt. Ausreichend ist es aber auch, wenn gegen den Betroffenen faktische Maßna h- men ergriffen werden, die erkennbar zum Z iel haben , ihn als Täter einer Straftat zu überführen (HK - StPO - Zöller, 5. Aufl., § 157 Rn. 1 und § 160 Rn. 6; KK - Griesbaum, StPO, 7. Aufl., § 160 Rn. 14; Meyer - Goßner aaO Rn. 76). b b ) Nach diesem Maßstab ist nach Aktenlage gegen den Kläger erstmals mi t Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2009 ein Ermittlung s- verfahren wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung und des Mei n- eids eingeleitet worden. Zu diesem Zeitpunkt wurde er als Beschuldigter för m- lich eingetragen und anschließend z u den Tatvorwürfen angehört. Demgege n- über kann der (bloße) Vermerk des den Kläger als Zeugen vernehmenden Staatsanwalts vom 24. Oktober 2007, es b estehe der " dringende Verdacht " u n- wahrer Angaben, noch nicht als förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahr en an gesehen werden, zumal in der Folgezeit keine Maßnahmen ergriffen wurden, die e rkennbar darauf abzielten, den Kläger einer Straf tat zu überführen . Die bloße Anforderung eines Bundeszentralregisterauszug s kann ebenso wenig als eine solche Maßnahme an ges ehen werden wie der Antrag, den Kläger ermit t- lungsrichterli ch als Zeugen zu verneh men . b ) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts erweist sich aber auch u n- ter einem weiteren Gesichtspunkt als rechtsfehlerhaft. 17 18 - 10 - aa) In Strafsachen beginnt der nach § 198 Abs. 1 GVG zu beurteilende Zeitraum für den Beschuldigten nicht bereits mit der Einleit ung eines Ermit t- lungsverfahrens , sondern - der förmlichen Einleitung regelmäßig nachfolgend - erst mit der Eröffnung der Beschuldigung oder mit einer die Person er nsthaft beeinträchtigenden Erm ittlungsmaßnahme (BT - Drucks. 17 /3802 S. 24; Kissel/ Mayer aaO § 198 Rn. 13; Ott aaO § 199 GVG Rn. 6; vgl. auch BVerfG, NJW 1993, 3254, 3256; Meyer - Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 6 Rn. 196 jeweils zu Art. 6 Abs . 1 Satz 1 EMRK). bb) Entgegen der Au ffassung des Oberlan de s gerichts musste der Kläger deshalb, weil ihm im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vermeintliche U n- wahrheiten seiner Aussage vorgehalten wurden und er auf Antrag der Staat s- anwaltschaft vereidigt wur de, nicht davon ausgehen, dass er nunmehr als B e- schuldigter in einem Ermittlungsverfahren behandelt werde; erst recht kann hie r i n nicht die " offizielle Mitteilung " der Einleitung eines Ermitt lungsverfahrens gesehen werden. Bei Vorhalten handelt es sich um übliche Ve rnehmungsbehelfe, die allein für die Prüfung der Glaubwürdigkeit und die Auffrischung des Gedächtnisses des Zeugen von Bedeutung sind (Meyer - Goßner aaO § 69 Rn. 7) . Nach § 59 Abs. 1 StPO kann die Vereidigung erfolgen, wenn dies vom Gericht nach de s- sen Erme ssen auf Grund der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für erforderlich gehalten wird. De m- gemäß enthalten weder der Antrag auf Vereidigung noch die Vereidigung selbst die (konkludente) Mitteilung oder auch nu r einen Hinweis darauf , dass gegen den Zeugen wegen des konkreten Verdachts einer strafbaren Hand lung ermi t- telt wird. Dies ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil außerhalb der Haup t- verhandlung im vorbereitenden Verfahren die Vereidigung eines Zeugen nur bei 19 20 21 - 11 - Vorliegen weiterer - vorliegend nicht gegebe ner - Voraussetzungen (Gefahr im Verzug; voraussichtliche Verhinderung am Erscheinen in der Hauptverhan d- lung, vgl. § 62 StPO) zulässig ist. Der Umstand, dass die Vernehmung eines Zeugen unter Verletzung s trafprozessualer Vor schriften erfolgt, kann nicht zu einer Änderung der Zielrichtung dieses Vorgangs dergestalt führen, dass die Vernehmung nunmehr als Maßnahme gegen einen Beschuldigten zu bewerten ist. Dass der Kläger durch eine sonstige konkrete Ma ßnah me der Strafve r- folgung, die wegen eines Verdachts gegen ihn getroffen wurden, ernsthaft b e- einträchtigt wurde (z.B. Haftbefehl, Festnahme, Durchsuchungs - oder B e- schlagnahmeanordnung), hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. c) Der Beklagte ha t den Vortrag des Kläger s, im Zusammenhang mit der richterlichen Vernehmung vom 28. No vember 2007 sei ihm durch den ermi t- telnden Staatsanwalt mitgeteilt wor den , gegen ihn werde ein Ermittlungsverfa h- ren wegen des Verd achts des Meineids geführt , bestritten. Da das Oberlande s- ge richt die Richtigkeit dieses Vorbringens - das sowohl für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als auch für die Kundgabe der Verfahrenseinlei tung von Bedeutung sein könnte - ausdrücklich offen gelassen hat , ist bei der revision s- ger ichtlichen Nachprüfung zugunsten der Revision des Beklagten zu unterste l- len, dass der Staatsanwalt eine derartige Äußerung nicht getan hat. 3. Soweit das Oberlandesger icht angenommen hat , dass die Entscheidung des Amtsgerichts über die Eröffnung des Ha uptverfahrens (§§ 199 ff StPO) um sechs Monate verzögert ergangen sei, hält dies rechtlicher Überprüfung ebe n- falls nicht stand, da für die diesbezügliche Beurteilung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind. 22 23 24 - 12 - a) Ob die Dauer eines Gerichtsv erfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, r ichtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbete iligten und Dritter. § 198 Abs. 1 S atz 2 GVG benennt die Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind, nur beispielhaft ( " insbesondere " ) und ohne abschließenden Charakter ( BT - Drucks. 17/3702 S. 18). Ein weiteres bedeutsames Kriterium zur Beurteilung der ange messenen Ve rfahrensdauer ist die Verfahrensführung durch das Gericht, die unter Berücksichtigung des den Gerichten zukomme n- den Gestaltungsspielraums zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien in Bezug zu setzen ist ( vgl. BVerwG, Urteile jew eils vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D, BeckRS 2013, 55758 Rn. 40 f und 5 C 27. 1 2 D, BeckRS 2013, 56027 Rn. 32 f; Ott aaO § 198 GVG Rn. 128). Eine generelle Festlegung , wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert , ist nicht möglich und würde im Berei ch der ordentlichen Gerichtsbarkeit bereits an der Vielgestaltigkeit der Verfahren und prozessualen Situationen scheitern. Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, dass sich die Angemesse n- heit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles richtet ( § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG) , wurde bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen. Die Ausrichtung auf den Einzelfall ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes, wird durch dessen Entstehung sgeschichte bestätigt (dazu Steinbeiß - Winkelmann aaO Einführung Rn. 236 ff) und entspricht dem in den Gesetzesmaterial i en klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers (BT - Drucks. 17/3802 S. 18) . Der Verzicht auf allgemeingültige Zeitvorgaben schlie ßt es regelmäßig aus, die Angemessenheit der Verfahrens dauer allein anhand statistischer 25 26 - 13 - Durchschnittswerte zu ermitteln (vgl. BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 28 ff und 5 C 27/12 D Rn. 20 ff; siehe auch BS G, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL, juris Rn. 25 ff zu dem Sonderfall des Verfahrens der Nichtzulassung s- beschwerde nach dem SGG: statistische Zahlen als " hilfreicher Maßstab " ). Ebenso wenig kommt ein Evidenzkriterium in dem Sinne in Betracht, dass eine bestimmte Verfah rensdauer schon für sich geno mmen ohne Einzelfallprüfung als unangemessen eingestuft werden müss te (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 88). Feste Zeitvorgaben können auch der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht entnommen werden (siehe dazu die Übersicht bei Meyer - L adewig aaO Art. 6 Rn. 199 ff, insbesondere Rn. 207 f). Auch das Bundesverfassungsgericht hat keine festen Zeitgrenzen aufgestellt und beurteilt die Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, stets nach den besonderen Umständen des einzeln en Falles (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2811, 2812; Beschluss vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12, juris Rn. 30, 32 mwN). b ) Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Verfa h- rensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Ab s. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltu ngsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfall e s ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflic h- tung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist (vgl. BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 37 und 5 C 27.12 D Rn. 29). 27 28 - 14 - Der unbestimmte Rechtsbegriff der " unangemessene n Dauer eines G e- richtsverfahrens " (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) und die ihn ausfüllenden Merkmale im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG müssen unter Rückgriff auf die Grund - sätze näher bestimmt werden, die der EGMR zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und das Bundesver fassungsgericht zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i . V . m . Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelt haben, zumal diese gefestigte Rechtsprechung dem Gesetzgeber bei der Textfassung des § 198 A bs. 1 GVG zum Vorbild die n- te (vgl. BT - Drucks. 1 7/3802 S. 18; BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 38 und 5 C 27. 12 D Rn. 30). Bez ugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als maßgebl i- cher Zeitraum die Gesamtverfahrensdauer, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG d e- finiert ( vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 78). Dies hat zur Konsequenz, dass Verz ö- gerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahren s- abschnitten eingetreten sind, nicht zwingend die Unangemessenheit der Ve r- fahrensdauer bewirken. Es ist vielmehr im Rahmen einer abschließenden G e- samtabwägung zu überprüfen, ob Verzögerungen innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert wurden (vgl. BVerwG aaO 5 C 23 . 12 D Rn. 44; Ott aaO § 198 GVG Rn. 79, 100 f). H ierbei muss auch in den Blic k g e- nommen werden , dass die Pflicht des Gerichts , sich nachhaltig um eine Förd e- rung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, mit zunehmender Verfa h- rensdauer sich verdichtet (vgl. nur Senatsurteil vom 4. November 201 0 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 11 m wN). Durch die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs g e- mäß § 198 GVG an die Verletzung konventions - und verfassungsrechtlicher Normen (Art. 6 Abs. 1 EMR K, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 29 30 31 - 15 - Abs. 4 GG) wird deutlich gemach t, dass die durch die lange Verfahrensdauer verursachte Belastung einen gewissen Schweregrad erreichen muss. Es reicht nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung aus. Vielmehr muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich au ch unter B e- rücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (vgl. BVerfG, NVwZ 2013, 789, 791 f; BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 39 und 5 C 27. 12 D Rn. 31; siehe auch BSG aaO Rn. 26: " deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen " ). c) Wie bereits dargelegt, ist ein bedeutsames Kriterium zur Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens auch die Verfahren s- führung durch das Geri cht. Zu prüfen ist, ob Verzögerungen, die mit der Verfa h- rensführung im Zusammenhang stehen, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind. Dabei kann die Verfahrensführung nicht isoliert für sich betrac htet werden. Sie muss vie l- mehr zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien in Bezug gesetzt werden. Maßgebend ist, ob das Gericht gerade in Relation zu jenen Gesicht s- punkten den Anforderungen an eine angemessene Verfahrensdauer in jede n- falls vert retbarer Weise gerecht geworden ist, wobei das Ausgangsgericht die Sach - un d Rechtslage aus seiner Sicht ex ante einschätzen durfte (vgl. BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 41 und 5 C 27. 12 D Rn. 33). Bei der Beurteilung des Verhaltens des Gerichts darf der v erfassung s- rechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht u n- berücksichtigt bleiben. Da die zügige Erledigung eines Rechtsstreits kein Selbstzweck ist und das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende ta t- sächliche und rech tliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu ber u- 32 33 - 16 - fene Gericht verlangt (Senatsurteil vom 4. November 2010 aaO Rn. 14), muss dem Gericht in jedem Fall eine angemessene Vorbereitungs - und Bearbe i- tungszeit zur Verfügung stehen. Es benötigt einen Gestal tungsspielraum, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtss a- chen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshan dlungen dazu erforderlich sind . Erst wenn die Verfa h- ren s laufzeit in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch bei Berücksichtigung dieses Gestaltungssp ielraum s sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist , liegt eine unangem essene Verfahren s dauer vor (vgl. Senatsurteil vom 4. No vember 2010 aaO Rn. 14; BSG aaO Rn. 27; BVerwG aaO 5 C 23. 12 D Rn. 42 un d 5 C 27. 12 D Rn. 34; Ott aaO § 198 GVG Rn. 81, 127 f ; Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, Rn. 97 ). d) Die Überprüfung der Verfahrensführung im Ausgangspro zess obliegt grundsätzlich dem T atricht er, der über die Entschädigungsklage entscheidet. Bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der V erfahrensdauer hat das Revisionsg e- richt den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu respektieren und ist in seiner Prüfung darauf beschränkt, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beur teilung w e- sen t lichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind ( vgl. Senatsurteil vom 4. November 2010 aaO Rn. 18; Musielak/Ball, ZPO , 10. Aufl., § 54 6 Rn. 12). 34 - 17 - Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabs und der zuvor erörte r- ten Grundsätze erweist sich die Auffassung des Oberlandesgerichts, das g e- richtliche Verfahren sei seit Juni 2010 um sechs Monate unangemessen verz ö- ge rt worden, als rechtsfehlerhaft , da das Gericht, wie die Revision zu Recht b e- anstandet, nicht alle für die Abw ägungsentscheidung nach § 198 Abs. 1 GVG maßgeblichen Umstände gewürdigt hat. Das Oberlandesgericht beschränkt sich auf die Feststellung, dass seit Juni 2010 eine nennenswerte Verfahrensförderung nicht mehr stattgefunden habe und der Verfahrensinhalt im Wesentlichen aus zwei Anfragen des Klägers vom 27. September und 31. Oktober 2010 sowie einem (richterlichen) Vermerk aus dem Februar 2011 bestehe, der nahelege, dass eine Einlassung des Kl ä- gers nicht mehr erfolgen werde. In die an den Merkmalen des § 1 98 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen U m- stände des Einzelfalls hätte das Oberlandesgericht jedoch - unter Berücksicht i- gung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - noch weitere Gesichtspunkte einbeziehen müssen. aa) Es fehlt eine nähere Auseinandersetzung mit der Schwierigkeit des Verfahrens, die sich insbesondere daraus ergab, dass es für ein amtsgerichtl i- ches Verfahren einen überdurchschnittlichen Umfang hatte (fünf Aktenbände und vier zum Teil sehr umfangreich e Sonderhefte), ein ebenso umfangreiches Parallel verfahren gegen Dritte (Az.: 5524 Js 46572/07) auszuwerten war und die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine komplexe B e- weiswürdigung zahlreicher Indizien erforderlich machte. 35 36 37 - 18 - bb) Was das Verhalten des Klägers betrifft, hätte das Gericht in seine Abwä gung einbeziehen müssen, d ass dieser mit Schreiben vom 2. Februar 2011 den (unzutreffenden) Eindruck erweckte, sein Verteidiger ver füge über zusätzliche Informationen, die in einer (weiter en) schriftlichen Stellungnahme aufbereitet würden. Dass das Strafverfahren den Kläger insbesondere in pe r- sönlicher und beruflicher Hinsicht unverhältnismäßig belastet hat, ist nicht e r- sichtlich. Wie das Amtsgericht in dem die Eröffnung ablehnenden Beschlu ss ausgeführt hat, bestand der Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung zu Recht; das Gericht hatte lediglich Zweifel hinsichtlich der Verurteilungswah r- scheinlichkeit im Sinne von § 203 StPO. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Berufsordnung für Ärzte den drohenden Verlust der ärztlichen Approbation geltend machte, beschränkten sich seine Ausführungen auf formelhaf te und nichtssagende Wendungen. cc) Schließlich bleibt unerörtert, dass das Amtsgericht ausweislich des vom Oberlandes gericht zitierten Vermerks den Aus gang des vorerwähnten P a- rallelverfahrens 5524 Js 46572/07 in nicht zu beanstandender Weise abgewa r- tet hat, um die schriftlichen Gründe des Urteils des Landgerichts Hi . vom 15. Februar 2011, aus denen sich wesentliche Gesichtsp unkte zu Gunsten des Kläger ergaben, in die eigene Beweiswürdigung einbeziehen zu können . 4. Die Revision des Beklagten führt demnach zur Aufhebung des angefoc h- tenen Urteils, soweit zum Nachteil des Beklagten entschiede n worden ist. Im Umfang der Aufhe bung ist die Sache an das Oberlandesgericht zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung zurückzuverweisen . Mangels Entscheidungsreife ist eine eigene Entscheidung des Senats nicht möglich (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 , § 562 Abs. 1 ZPO). 38 39 40 - 19 - Für das weitere Ver fahren weist der Senat auf Folgendes hin: Im En t- schädigungsprozess gilt - wie auch sonst im Zivilprozess - der Beibringung s- grundsatz. Der Entschädigungskläger muss die Tatsachen vortragen und geg e- benenfalls beweisen, die nach seiner Auffassung eine unangem essene Dauer des Ausgangsverfahrens begründen. Unerheblich ist, ob es sich bei dem Au s- gangsverfahren um einen Zivilprozess oder ein Strafverfahren handelt. Nicht anders als im Amtshaftungsprozess hat der Kläger die konkreten gerichtlichen Maßnahmen beziehu ngsweise Unterlassungen zu benennen, die aus seiner Sicht eine vermeidbare Verzögerung des Rechtsstreits zur Folge hatten. Eine bloße Bezugnahme auf die Akten des Ausgangsverfahrens reicht für einen schlüssigen Klagevortrag nicht aus. Bei gerichtsorganisat orischen Mängeln und Defiziten sowie sonstigen Umständen, die im Bereich der Justiz liegen und dem Einblick des Klägers entzogen sind, wird demgegenüber seitens der Gericht s- verwaltung Erklärungsbedarf bestehen (vgl. BT - Drucks. 17/3802 S. 25; Kissel/ Mayer aaO § 198 Rn. 39; Ott aaO § 198 GVG Rn. 244; siehe auch Senatsurteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 22). IV . Die Revision des Klägers Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revi sion stand. 1. Soweit der Kläger rügt, das Oberlandesg ericht hätte bei der Bewertung der un angemessenen Verfahrensdauer den Zeitraum von Ende April 2010 bis zum 1. September 2011 zugrunde legen müssen, zeigt die Revision keine U m- stän de auf, die zum Nac hteil des beklagten Landes in die abschließende G e- sa mtabwägung zusätzlich einzustellen gewesen wären mit der Folge, dass das 41 42 43 - 20 - Ob erlandesgericht über die bereits festgestellten sechs Mona te hin aus zu einer Verfahrensverzögerung von weiteren zehn Monaten hätt e gelangen müssen . Unabhängig davon, wie die Dauer des Ermittlungsverfahrens einzuschätzen ist, enthält die Würdigung des Oberlandesgerichts nach Maßgabe der unter I II. 3 d dargestellten Gesichtspunkte keine Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers . Da d er Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Juni 2011 am 1. Juli 2011 formell rechtskräftig wurde, war der nachfolgende Zeitraum bis zum 1. Septe m- ber 2011 (Benachrichtigung des Kläger s über den Eintritt der Rechtskraft) für d ie Entschädi gungsfrage ohnehin bedeut ungslos (§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG). 2. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, das Oberlandesgericht hätte den Regelsatz für die Bemessung der Entschädigung für immaterielle Nachteile (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG um 50 % erhöhen müssen. § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sieht zur Bemessung der Höhe der Entschäd i- jedes Jahr der Verzögerung vor. Ist dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfall e s unbil lig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen ( § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG). Mit der Pauschalierung unter Verzicht auf einen einzelfallbezogenen Nachweis sollen Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung , die eine zusätzliche Belas tung der Gerichte bedeuten würden, vermieden werden. Zugleich ermöglicht dies eine zügige Erledigung der En t- schädigungsansprüche im Interesse der Betroffenen (Stahnecker aaO Rn. 146; vgl. auch BT - Drucks. 17/3802 S. 20). Im Hinblick auf den eine Verfahrensv er - 44 45 46 - 21 - einfachung anstrebenden Gesetzeszweck ist der Tatrichter nur bei Vorliegen besonderer Umstände gehalten, von dem normierten Pauschalsatz aus Billi g- keitserwägungen (§ 198 A bs. 2 Satz 4 GVG) abzuweichen . Dabei ist insbeso n- dere an Fälle zu denken, in de nen die Verzögerung zur Fortdauer einer Fre i- heitsentziehung oder einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung geführt hat (vgl. Schenke, NVwZ 2012, 257, 262; Stahnecker aaO Rn. 148; siehe auch Ott aaO § 198 GVG Rn. 227 aE). Derartige Umstände macht die Revision nicht geltend . Sie sin d auch sonst nicht ersichtlich. Der drohende Verlust der ärztl i- chen Approbation wird vom Kläger ohne hinreichenden tatsächlichen Hinte r- grund in den Raum gestellt. Soweit der Kläger meint, schuldhafte Verfahrensverstöße d er Strafverfo l- gungsbehörden (hier: im Zusammenhang mit seiner Vereidigung ) würden eine Erhöhung des Regelbetrages rechtfertigen, vermag er einen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass § 198 GVG einen " staatshaftungsrech tlichen Anspruch sui generis " normiert, der einen Ausgleich für die Nachteile gewährt, die " durch die Verfahrensdauer " im Verantwortung s- bereich des in Anspruch genommenen Rechtsträgers verursacht werden (BT - Drucks. 17/3802 S. 19). Haftungsgrund für den Ent schädigungsanspruch w e- gen unangemessener Verfahrensdauer ist allein die Verletzung des Rechts e i- nes Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (vgl. BSG aaO Rn. 25). Auf die Frage, ob der Richter oder ein son stiger Angehöriger der Justizverwaltung pflichtwidrig oder schuldhaft gehandelt hat, kommt es - anders als bei der Amtshaftung - nicht an (vgl. BT - Drucks. 17/3802 S. 19; Ott aaO § 198 GVG Rn. 3, 95, 126). Dementsprechend 47 - 22 - ist im Rahmen der Billigke itsent scheidung nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG nicht schon deshalb ein Abweichen vom Regelsatz zugunsten des Betroffenen geb o- ten, weil den zuständigen Behörden und Gerichten neben der Verfahrensverz ö- gerung weite r e Verfahrensfehler unt e rlaufen sind. Nach alledem ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts, von dem Regelbetrag des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG ni cht abzuweichen, rechtsfehlerfrei ergangen. 3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Oberla ndesgericht dem Kläger einen Teil der Kosten entsprechend seiner Unterliegensquote nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO auferlegt hat. Die Kostenentscheidung ergeht im Entschädigungsprozess grundsätzlich nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i . V . m . §§ 91 ff ZPO . Wenn e in Entschädigung s- anspruch allerdings nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe besteht, gleichwohl aber nach § 198 Abs. 4 GVG im Tenor des Urteils eine unangeme s- sene Verfahrensdauer festgestellt wird, entscheidet das Entschädigungsgericht nach billige m Ermessen über die Kosten (vgl. Althammer/Schäuble , NJW 2012, 1, 6; Ott aaO § 2 01 GVG Rn. 26 f; Stahnecker aaO Rn. 180). Eine derartige Sonderkonstellation liegt hier nicht vor, da das Oberlandesgericht dem Kläger zwar eine geringere Entschädigung als bea ntragt zugesprochen, jedoch keine Feststellung nach § 198 Abs. 4 GVG ausgesprochen hat. Billigkeitserwägun gen gemäß § 201 Abs. 4 GVG, wie sie die Revision anstellt, waren somit nicht ve r- anlasst. 48 49 50 - 23 - Die Revision des Klägers ist nach allem zurückzuweisen. Schlick Wöstmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 24.10.2012 - 23 SchH 3/12 - 51
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