ECLI:DE:BGH:2019:190219BIIZR376.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 376/17 vom 19. Februar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born , Sunder und V. S ander beschlossen: Die B eschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Köln vom 4. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten als unzu- lässig verworfen. Streitwert: 10.000 Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erfor- derlich, 20.000 a) Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gege n die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständi- gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etw aige Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs. Gegenstand des Rechtsmittels des zur Auskunft Verurteilten ist das Ziel, keine Auskunft erteilen zu müssen. Hat sein dahinge- hender Antrag Erfolg, spart er die K osten, die mit der Auskunftserteilung ver- bunden sind. Allein diese Kostenersparnis zuzüglich des Wertes eines etwaigen Geheimhaltungsinteresses ist Grundlage für die Festsetzung des Werts der Be- schwer. Das etwa daneben bestehende Interesse des Verurteilten , die Durch- 1 2 - 3 - setzung des Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den unmittelbaren Ge- genstand der Entscheidung hinaus und hat deshalb außer Betracht zu bleiben (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vo m 24. November 1994 GSZ 1/94 , BGHZ 128, 85, 87 ff.). Dies e zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen ( BGH, Beschluss vom 19. April 2016 II ZB 29/14 , ZOV 2017, 201 Rn. 7). b) Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Beklagten eine den Wert von 20.000 a a) Die Beklagte macht insgesamt einen Zeitaufwand von 248,5 Stunden geltend. Für 213,5 Stunden möchte sie wenigstens Kosten von 1 00 pro Stun- de veranschlagt haben, da insoweit ein Rechtsanwalt aus der S ozietät Tätigkei- ten vornehmen müsse. Abgesehen von der Frage, ob tatsächlich der gesamte von der Beklagten geltend gemachte Zeitaufwand von 213,5 Stunden nur durch einen Rechtsan- walt erledigt werden könnte, kann hierfür nicht ein Stundensatz von mindeste ns . Vielmehr ist auch insoweit allein der Maximalbetrag von 21 end der Bestimmung für Zeugen in § 22 JVEG anzusetzen . Die von der Beklagten geltend gemachten Stundenbeträge für die rechtsanwaltliche Tätigkeit si nd nicht ansatzfähig, da es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte die erforderlichen Arbeiten anderen zu diesen Sätzen in Rech- nung stellen würde (BGH, Beschluss vom 22. März 2010 II ZR 75/09, NJW RR 2010, 786 Rn. 6). Personal kosten, die für die Auskunfts erteilung für den Einsatz eigene r Mitarbeiter anfallen, ebenso wie die eigenen Aufwendun- gen des Auskunftsverpflichteten, können nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt werden, die Mitarbeiter nach dem Justizv ergütungs - und Entschädi- gungsgesetz als Zeug en in einem Zivilprozess erhal ten würden (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2018 II ZB 13/17, juris Rn. 12). 3 4 5 - 4 - Etwas anderes käme nur in Betracht, wenn es sich bei der geforderten Auskunftserteilung um berufstypische Leistungen handeln würde oder ein ent- spreche nder Verdienstausfall vorläge (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 IV ZB 27/07, NJW RR 2009, 80 Rn. 14; Beschluss vom 17. Dezember 2003 IV ZR 28/03, ZEV 2004, 290). Hier ist die Auskunfts - und Einsichtsgewährung gesellschaftsvertraglich begründet. Sie s tellt keine typische rechtsanwaltliche Beratungsleistung im Verhältnis der Parteien zueinander dar. Die Beklagte kann auch nicht einen höheren Verdienstausfall geltend machen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die zur Auskunft bzw. Ein- sicht erford erlichen Tätigkeiten vom Verpflichteten in der Freizeit erbracht wer- den können bzw. so erbracht werden können, dass ein Verdienstausf all nicht eintritt . Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 11. März 2015 XII ZB 317/14 Rn. 17). Hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen. Es ist auch nicht ersicht- lich, dass die erforderlichen Tätigkeiten innerhalb der Gesellsch aft nicht so auf- geteilt werden können, dass ein Verd ienstausf all durch die Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung vermieden wird . b b) Eine Erhöhung des Betrags über 10.000 lichen Geheimhaltungsinteresses kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass die Beklagte insoweit nichts vorbringt, ist ein solches Geheimhaltungs - inter es se auch deswegen nicht anzu nehmen , da die Beklagte sich selbst im Verfahren darauf beruft, dass der Kläger sich die erforderlichen Informationen in seiner Zeit der Tätigkeit bei der Be klagten selbst hätte beschaffen können. Dann ist eine besondere Beschwer der Beklag ten durch die Einsichtsgew äh- rung nicht anzuerkennen . 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, 6 7 8 9 - 5 - nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat we der grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgeric hts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen . Drescher Wöstmann Born Sunder V. Sander Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 01.06.201 6 - 84 O 255/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 04.10.2017 - 18 U 103/16 -
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