BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 377 /1 4 vom 28. Oktober 201 5 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink , Dr. Rem mert und Reiter beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der R e- vi si on in dem Beschluss des 11 . Zivil senat s des Oberlandesg e- richts Celle vom 1 . Dezember 2014 - 1 1 U 143/14 - wird z u- rückgewiesen. Die Kläger ha ben die Kosten des Beschwerdever fahrens zu tragen. Streitwert: 91.618,41 Gründe: 1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist unbegründet, weil die Zulassungsvorausse t- zungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 1 - 3 - a) Die mit der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob entspr e- chend der Auffassung der Vorinstanzen die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerha f- ter Anlageberatung nur insoweit hemmt, als die Pfl ichtverletzungen im Antrag konkret bezeichnet werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 , § 209 BGB ) , ist inzwischen höchstrichterlich - im Sinne der von den Klägern vertretenen Rechtsauffa s- sung - geklärt. b) Die Zulassung der Revision ist gleichwohl nicht veranlasst, weil der Güteantrag der Kläger vom 22 . Dezember 2011 - wie die Beschwerdeerwid e- rung mit Recht rügt und der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits meh r- fach entschieden hat - nicht den Anforderungen an die erforderliche Individua - lisierung des geltend gemachten prozessualen A nspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB genügt. Demzufolge erweist sich die Verjährungseinrede der Bekla g- ten als durchgreifend und ist die Klage insgesamt unbegründet (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) . c) Auf seinen Beschluss vom 16. Juli 2015 in der parallel gelagerten S a- che III ZR 302/14 ( BeckRS 2015, 13231 mwN in Rn. 4 ) nimmt der Senat ergä n- zend Bezug. 2 3 4 - 4 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. He rrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 05.06.2014 - 4 O 116/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.12.2014 - 11 U 143/14 - 5
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