BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 378/99 Verkündet am: 17. September 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (zu 1 der EG ) GmbHG § 46 Nr. 5 Der Grundsatz, daß eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einem Gesamtvertreter abgegeben werden kann, findet auch auf die Rechtsverhäl t - nisse Anwendung, in denen die GmbH nach § 46 Nr. 5 GmbHG gemeinsam durch ihre Gesellschafter vertreten wird (Ergänzung zu BGHZ 121, 257, 260). BGH, Urteil vom 17. September 2001 II ZR 378/99 OLG Frankfurt LG Frankfurt - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 17. September 2001 du rch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mnke fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 1999 au f - gehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der M. GmbH auf Zahlung von 247.012,74 DM in Anspruch, die aus der Belastung des bei der Beklagten gefhrten Girokontos der Zedentin mit zwei am 23. November 1995 ber 176.256,74 DM und am 27. November 1995 ber 70.756,00 DM - 3 - ausgestellten Schecks herrhren. Die Parteien streiten darber, ob H. U., der die Schecks fr die Zedentin ausgestellt hat, als Geschftsfhrer damals zu deren Alleinvertretung und damit zur Ausstellung der Schecks berechtigt war. Nach § 5 Satz 2 der Satzung der M. wird die Gesellschaft durch zwei Geschftsfhrer gemeinschaftlich vertreten, wenn das Geschftsfhrungsorgan aus zwei Mitgliedern besteht. Nach Satz 1 dieser Bestimmung wird sie durch einen Geschftsfhrer allein vertreten, wenn dieser alleiniger Geschftsfhrer ist. Zu Geschftsfhrern der M. waren Ur. K. und H. U. berufen. Nach der Behauptung der Beklagten soll der Geschftsfhrer K. sein Amt im Sptsommer oder Frhherbst des Jahres 1994 durch Erklrung gege n - ber den beiden Gesellschafterinnen der Zedentin, der A. (spter: Ac.) GmbH und der Me. AG (Streithelferin zu 1) niedergelegt haben. K. sei damals auch Geschftsfhrer der Ac. gewesen. Aus dem der Zedentin von K. bersandten Telefax vom 10. September 1995 ergebe sich, daß K. auch fr die Zukunft an der Niederlegung des Geschftsfhreramtes festgehalten habe. In dieser Mi t - teilung liege zugleich eine Amtsniederlegung fr den Fall, daß eine solche bislang nicht wirksam erklrt worden sein sollte. Das Schreiben sei abschriftlich dem Zeugen V. bersandt worden, der damals Geschftsfhrer der Ac. GmbH gewesen sei. Auch der Vorstand der Streithelferin zu 1 sei von dem Telefax unterrichtet worden. In einem mit dem Vorstand der Streithelferin zu 1 am 19. September 1995 gefhrten Telefongesprch habe K. seinen fortbestehe n - den Willen zur Amtsniederlegung erneut zum Ausdruck gebracht. Er habe e r - klrt, sein Geschftsfhreramt vor einem Jahr niedergelegt zu haben; er habe mit der Zedentin nichts mehr zu tun und lehne jede weitere Ttigkeit fr sie ab. Auch darin sei eine Erklrung ber die Amtsniederlegung enthalten. Die Ac. habe darber nicht informiert zu werden brauchen, weil sie von der im Herbst - 4 - 1994 erfolgten Niederlegung bereits unterrichtet gewesen sei. Zudem sei der Rechtsgedanke des § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG auch auf Willenserklrungen anwendbar, die gegenber der Gesamtheit der Gesellschafter abzugeben se i - en. Die Klgerin hat diesem Vortrag der Beklagten widersprochen. Insb e - sondere hat sie darauf hingewiesen, daû am 10. September 1995 nicht der Zeuge V., sondern der Zeuge H. Geschftsfhrer der Ac. gewesen sei. Ferner trgt die Revisionserwiderung im Wege der Gegenrge vor, daû H. U. durch Erklrung vom 5. Mai 1995 sein Geschftsfhreramt niedergelegt habe. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision der Beklagten fhrt zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nach dem gegenw r - tigen Verfahrensstand nicht davon ausgegangen werden, daû der Beklagten aus der Einlösung der beiden Schecks kein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 675, 670 BGB zusteht. Nach dem auf der Grundlage des Vortrages der Parteien von dem Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt steht nicht fest, daû H. U. als Geschftsfhrer der Zedentin im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schecks nicht alleinvertretungsberechtigt und damit nicht befugt war, die Schecks fr die M. auszustellen. - 5 - 1. Aus dem von der Klgerin nicht bestrittenen Vorbringen der Streithe l - ferin zu 1 ergibt sich, daû Ur. K. gegenber dem Geschftsfhrer der Strei t - helferin zu 1, Sch., zum Ausdruck gebracht hat, er habe sein Geschftsfhre r - amt bereits vor einem Jahr niedergelegt. Diesen Standpunkt hat er mit der weiteren Äuûerung bekrftigt, er habe mit der Sache - gemeint ist damit offe n - sichtlich das an ihn durch H. U. herangetragene Anliegen, das Gegenstand seiner Telefaxantwort vom 10. September 1995 ist - nichts mehr zu tun. Das Amt sei niedergelegt, er habe mit der Firma M. GmbH nichts mehr zu tun und lehne jede weitere Ttigkeit fr sie ab. In dieser Bekrftigung liegt eine Bestt i - gung der Niederlegung des Geschftsfhreramtes. Sie ist als erneute Vorna h - me der Niederlegung anzusehen (vgl. § 141 Abs. 1 BGB). Zur Begrndung seiner Ansicht, diese Amtsniederlegung sei deswegen nicht wirksam, weil sie der anderen Gesellschafterin Ac. nicht bekanntgegeben worden sei, beruft sich das Berufungsgericht auf die Senatsentscheidung vom 8. Februar 1993 (BGHZ 121, 257, 260). In diesem Urteil hat der Senat klarg e - stellt, daû die Wirksamkeit der Niederlegung des Geschftsfhreramtes, fr deren Entgegennahme ebenso wie fr den Akt der Bestellung zum Geschft s - fhrer, den Widerruf der Bestellung sowie Abschluû, Aufhebung und Knd i - gung des Anstellungsvertrages und deren Entgegennahme die Gesamtheit der Gesellschafter zustndig ist, nicht davon abhngt, daû sie gegenber allen Gesellschaftern ausgesprochen wird. Er hat es vielmehr als ausreichend ang e - sehen, wenn die Niederlegung gegenber einem Gesellschafter erklrt und den brigen lediglich nachrichtlich bersandt wird. Offengelassen hat er, ob die Abgabe der Erklrung gegenber einem Gesellschafter auch dann gengt, wenn eine Benachrichtigung der brigen Gesellschafter unterbleibt. Diese im Schrifttum umstrittene Frage (bejahend: Plander, ZHR 133 (1970), S. 327, 359 f.; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG 3. Aufl. § 38 Rdn. 27; - 6 - Meyer/Landrut/Mller/Niehus, GmbHG 1987 § 38 Rdn. 130; ablehnend: Scholz/U.H. Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 38 Rdn. 91; Schneider/Schneider, GmbH-Rundschau 1980, S. 4, 9 f.; zweifelnd: Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 38 Rdn. 42; offen bei Stein in Hachenburg, GmbHG 8. Aufl. § 38 Rdn. 138) ist zu bejahen. Es ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, daû im Rahmen der Gesamtvertretung eine Willenserklrung mit Wirksamkeit gegenber einem Gesamtvertreter abgegeben werden kann (BGHZ 62, 166, 173; RGZ 53, 227, 230 f.). Er hat sich in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen - u.a. auch fr die Organvertretung - niedergeschlagen (vgl. § 171 Abs. 3 ZPO; § 28 Abs. 2 BGB; § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG; § 78 Abs. 2 Satz 2 AktG; § 25 Abs. 1 Satz 3 GenG; vgl. auch § 125 Abs. 2 Satz 3 HGB). Der Grundsatz ist auch auf die Rechtsverhltnisse anwendbar, in denen die GmbH nach § 46 Nr. 5 GmbHG gemeinsam durch ihre Gesellschafter vertreten wird. Soweit das mit der Begrndung abgelehnt wird, der einzelne Gesel l - schafter sei fr das Organ nicht vertretungsbefugt (so Scholz/U.H. Schneider aaO, § 38 Rdn. 91) bzw. die Gesellschafter htten keine wechselseitige Ve r - tretungsmacht und htten sich deshalb auch nicht auf den Empfang solcher Erklrungen einzurichten (Lutter/Hommelhoff aaO, § 38 Rdn. 42), tragen diese Erwgungen der Allgemeingltigkeit des dargelegten Grundsatzes nicht hinre i - chend Rechnung. Das Berufungsgericht hat eingewandt, dem Rechtsverhltnis der Gesellschafter zur Gesellschaft sowie der Gesellschafter untereinander fehle die vertretungstypische Vertrauensbeziehung des Geschftsherrn zum Bevollmchtigten, kraft deren sich der Geschftsherr Handlungen und Wissen des Bevollmchtigten zurechnen lassen wolle. Damit verkennt es jedoch, daû zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern sowie den Gesellschaftern - 7 - untereinander ein Vertrauensverhltnis besteht, dessen Auswirkung die g e - genseitige Treuepflicht ist und das sie verpflichtet, im Rahmen ihres Verhaltens einschlieûlich ihrer Entscheidungen den Belangen ihrer Mitgesellschafter und der Gesellschaft angemessen Rechnung zu tragen. Auch praktische Belange stehen der Anwendung des Grundsatzes auf die Gemeinschaft der Gesellschafter nicht entgegen. Gesellschaften mit einem gröûeren Gesellschafterkreis werden in der Regel eine Empfangszustndigkeit in der Satzung und den mit den Geschftsfhrern zu schlieûenden Vertrgen vorsehen. Diese Überlegungen fhren zu dem Ergebnis, daû Ur. K. in dem mit dem Zeugen Sch. gefhrten Telefongesprch vom 19. September 1995 sein Amt als Geschftsfhrer in der M. GmbH wirksam niedergelegt hat. Soweit H. U. im November 1995 noch Geschftsfhrer der M. GmbH war, konnte er kraft seiner Alleinvertretungsmacht die beiden umstrittenen Schecks ausstellen. Dem steht jedoch das mit der Gegenrge durch die Rev i - sionserwiderung geltend gemachte Vorbringen der Klgerin entgegen, H. U. habe durch Erklrung vom 5. Mai 1995 sein Geschftsfhreramt unbedingt durch Erklrung gegenber dem Zeugen G. niedergelegt, der zum Empfang dieser Erklrung durch die Streithelferin bevollmchtigt gewesen sei. Der Ze u - ge G. habe diese Erklrung an das damalige Vorstandsmitglied der Streithelf e - rin zu 1 H. D. weitergegeben, der sie zur Kenntnis genommen und ihr zug e - stimmt habe. Die Streithelferin zu 1 hat dieser Behauptung der Klgerin wide r - sprochen. - 8 - 2. Die Revision rgt auch zu Recht, daû das Berufungsgericht die von der Klgerin bestrittene Behauptung der Streithelferin zu 1, der Zeuge K. habe durch Erklrung gegenber der Zedentin sowie ihren beiden Mitgesellschaft e - rinnen, der A. GmbH und der Streithelferin zu 1, sein Geschftsfhreramt ni e - dergelegt, als nicht hinreichend substantiiert angesehen hat. Soweit das Ber u - fungsgericht fordert, die Beklagte habe die vertretungsbefugten Personen der Gesellschafterin benennen und darlegen mssen, ob die Erklrungen diesen gegenber unter Anwesenden abgegeben worden oder ihnen unter Abwese n - den zugegangen seien, berspannt es die Anforderungen an die Darlegung s - last der Beklagten. Eine Partei gengt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vortrgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht gengt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknpften Rechtsfolge erfllt sind (BGH, Urt. v. 16. Mrz 1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957). Da die Beklagte behauptet hat, Ur. K. habe die Niederlegung des Amtes gegenber beiden Gesellschafterinnen der Zedentin erklrt, ergibt sich daraus die Rechtsfolge, daû die Amtsniederlegung wirksam erfolgt ist (vgl. BGHZ 121, 257, 259 f.). Daû eine mndliche oder schriftliche Erklrung gegenber einer juristischen Person nur dadurch wirksam werden kann, daû sie gegenber i h - ren vertretungsberechtigten Organmitgliedern oder einer von diesen dazu b e - vollmchtigten Person abgegeben wird, ist eine Selbstverstndlichkeit, die nicht nher dargelegt zu werden braucht und die sich im brigen aus dem G e - setz ergibt (vgl. § 78 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, §§ 167 ff. - 9 - BGB). Da die Niederlegung des Amtes an keine besonderen Formvorausse t - zungen gebunden ist, kann sie sowohl mndlich als auch schriftlich erklrt werden. Einer nheren Darlegung der Form bedarf es daher ebenfalls nicht. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Prozeûgegner das Vorbri n - gen in bestimmter Weise bestritten hat. Hat er z.B. ausgefhrt, smtliche Vo r - standsmitglieder bzw. Geschftsfhrer htten sich in dem maûgebenden Zei t - raum an einem dem Erklrenden nicht bekannten Urlaubsort aufgehalten, so daû die Abgabe einer mndlichen Erklrung ausscheide, eine schriftliche sei jedoch nicht eingegangen, ist die darlegungspflichtige Partei gezwungen, da r - auf substantiiert einzugehen. Das kann sich unter vergleichbaren Umstnden auch im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit ihres Vortrags als erforderlich erwe i - sen. In dem Urteil des Berufungsgerichts ist nicht dargelegt, daû im vorliege n - den Fall derartige Voraussetzungen gegeben sind. Gegebenenfalls muû das Berufungsgericht zu der Behauptung der Streithelferin zu 1 noch die erforderl i - chen Feststellungen treffen. 3. Die Revision rgt ferner zu Recht, daû das Berufungsgericht in dem an die M. gerichteten Telefax des Zeugen K. vom 10. September 1995 lediglich eine Wissenserklrung, nicht aber eine Willenserklrung zur Amtsniederlegung gesehen habe. Ur. K. fhrt in diesem Schreiben u.a. folgendes aus: "Wie Sie wissen, bin ich als Geschftsfhrer der M. GmbH vor e i - niger Zeit zurckgetreten und habe somit keine Be- fugnisse mehr fr die Firma. - 10 - Davon ausgehend, daû immer noch A. der zweite Gesellschafter ist, muû ich Sie auffordern, Ihr Anliegen mit A. zu besprechen und von ihr die Zustimmung zu erhalten ... cc. Herr V. A. H. GmbH." Darin kommt einmal zum Ausdruck, daû der Zeuge sein Geschftsf h - reramt in einem frheren Zeitpunkt niedergelegt hat. Diese Erklrung bekrftigt er, wie sich aus seiner Bemerkung ergibt, er habe "somit keine Befugnisse mehr fr die Firma" bzw. er msse den Adressaten des Schreibens auffordern, sein Anliegen mit A. zu besprechen, um die erbetene Zustimmung von ihr zu erhalten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in dieser Bekrft i - gung der frheren Amtsniederlegung und der damit ausgesprochenen Weig e - rung, fr die M. weiterhin ttig zu werden, zugleich die Besttigung der Ni e - derlegung des Geschftsfhreramtes. Diese ist als erneute Vornahme anzus e - hen (vgl. § 141 Abs. 1 BGB). - 11 - Eine Abschrift dieser Telefaxantwort ist an den Zeugen V. bersandt worden. Ob dieser oder der Zeuge Ha. zum damaligen Zeitpunkt Geschftsf h - rer der Ac. waren, ist zwischen den Parteien umstritten. Nach der Behauptung der Streithelferin zu 1 hat sie von dem Telefax Kenntnis erlangt. Gegebene n - falls muû das Berufungsgericht auch insoweit noch die erforderlichen Fes t - stellungen treffen. Röhricht Henze Goette Kurzwelly Mnke
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