BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 379/02 Verkündet am:10. Juli 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der BaulandsacheNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BImSchG § 42 Abs. 1, 2Inhaber des Anspruchs auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen istder jeweilige Eigentümer der betroffenen Anlage, der die Schallschutzmaß-nahmen vornimmt; dies kann auch derjenige sein, der den betroffenenGrundbesitz im Wege der Zwangsversteigerung zu einem Zeitpunkt erwor-ben hat, zu dem die (sonstigen) gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungenbereits gegeben waren.BGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - III ZR 379/02 -OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 10. Juli 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa undGalkefür Recht erkannt:Die Revision der Beteiligten zu 2 gegen das Urteil des Senatsfür Baulandsachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom16. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.Die Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zutragen.Von Rechts wegenTatbestand Die Beteiligten zu 1 sind Eigentümer des gewerblich genutzten Gebäu-dekomplexes H straße 1, 3 und 5 in H. , den sie am22. Dezember 1998 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erwarben.Das Anwesen grenzt im Nordosten unmittelbar an die Ortsdurchfahrt der Bun-desstraße B 27/B 243. Grundlage für den Ausbau dieser Ortsdurchfahrt alsSchnellstraße war eine Planfeststellung aus dem Jahre 1969; die Freigabe fürden Verkehr war 1972 erfolgt. Ein die Planfeststellung ergänzender Beschlußvom 23. Januar 1998 setzt fest, daß unter anderem für den betreffenden Ge- - 3 -bäudekomplex dem Grunde nach ein Anspruch auf passiven Lärmschutz be-steht.Die Beteiligten zu 1 haben im Hinblick auf die von ihnen beabsichtigteVornahme entsprechender passiver Schallschutzmaßnahmen bei der Enteig-nungsbehörde (Beteiligten zu 3) die Feststellung einer Entschädigungsver-pflichtung der Beteiligten zu 2 (Bundesstraßenverwaltung) begehrt. Die Betei-ligte zu 3 hat dies durch Beschluß vom 14. Juni 2000 mit der Begründung ab-gelehnt, das von den Beteiligten zu 1 erst Ende 1998 erworbene Eigentum ha-be durch die schon geraume Zeit vorher mit der Verkehrsfreigabe für die Orts-durchfahrt eingetretene Überschreitung der Immissionsgrenzwerte keinenWertverlust erlitten; auch aus von den früheren Eigentümern abgeleitetemRecht stehe den Beteiligten zu 1 aufgrund ihres Erwerbs in der Zwangsverstei-gerung kein Entschädigungsanspruch zu.Auf den hiergegen gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1) auf gerichtli-che Entscheidung hat das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) den Be-schluß der Beteiligten zu 3 aufgehoben und festgestellt, daß die Beteiligtenzu 1 einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld gemäß § 42Abs. 1 Satz 1 BImSchG für das Gebäude H straße 1, 3 und 5 haben. Diehiergegen gerichtete Berufung der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht(Senat für Baulandsachen) zurückgewiesen.Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt dieBeteiligte zu 2 die Wiederherstellung des ablehnenden Bescheids der Betei-ligten zu 3. - 4 -Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet.Zu Recht hat das Berufungsgericht (in Übereinstimmung mit dem Land-gericht) festgestellt, daß den Beteiligten zu 1 für die von ihnen beabsichtigtenSchallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen des Anwesens H -straße 1, 3, 5 ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe der zu erbringendennotwendigen Aufwendungen zusteht.I.Es ist entgegen der Revision nicht zu beanstanden, daß das Berufungs-gericht ein rechtliches Interesse der Beteiligten zu 1 an der von ihnen begehr-ten Feststellung (§§ 217 Abs. 1 Satz 3, 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 256Abs. 1 ZPO) bejaht hat. Es hat sich die Ausführungen des Landgerichts zu ei-gen gemacht, die Beteiligten zu 1 müßten vor der Durchführung kostenintensi-ver Maßnahmen an dem Gebäude H straße 1, 3 und 5 die Gewißheit dar-über haben, wer im Ergebnis Kostenschuldner sei. Die Auffassung der Revisi-on, für den Fall, daß hinsichtlich der Durchführung der Schallschutzmaßnah-men von einer Vorleistungspflicht der betroffenen Eigentümer auszugehen sei(vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG; im Senatsurteil BGHZ 140, 285, 295 offen-gelassen), diene der Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1 - in unzulässigerWeise - allein der Klärung einer Vorfrage oder eines einzigen Elements einesRechtsverhältnisses, trifft nicht zu. Es geht hier vielmehr unmittelbar um dieFeststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten zu 1 (Grund- - 5 -stückseigentümer) und 2 (Bundesstraßenverwaltung), nicht anders als wennvor der Durchführung von Schutzmaßnahmen die Höhe des Anspruchs durchFeststellungsklage geklärt werden muß (vgl. zu diesem Fall Jarass BImSchG5. Aufl. § 42 Rn. 27).II.1.Werden im Falle des Baus oder der wesentlichen Änderung öffentlicherStraßen die in der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchGfestgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat - von bestimmten Aus-nahmen abgesehen - der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage ge-gen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigungin Geld (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Die Entschädigung ist zu leisten fürSchallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachtennotwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverord-nung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG halten (§ 42 Abs. 2 Satz 1BImSchG). Der Verordnungsgeber hat durch die 16. Verordnung zur Durchfüh-rung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung- 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) aufgrund des § 43 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 BImSchG Immissionsgrenzwerte festgelegt. Darüber hinaus sinddurch die 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (Verkehrswege- Schallschutzmaßnahmeverordnung - 24. BImSchV)vom 4. Februar 1997 (BGBl. I S. 172) aufgrund des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3BImSchG nähere Regelungen zu Art und Umfang der Schallschutzmaßnahmengetroffen worden. - 6 -Die hier in Rede stehende Straßenbaumaßnahme, der Ausbau der Orts-durchfahrt der Bundesstraße B 27/B 243 in H zu einer Schnellstraße,war allerdings schon längere Zeit vor dem Erlaß dieser ergänzenden Rechts-vorschriften und sogar schon vor dem Inkrafttreten des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (am 1. April 1974, BGBl. I S. 721) geplant und verwirklicht wor-den. Ob und unter welchen Voraussetzungen das Gesetz für eine solche Fall-gestaltung überhaupt eine Anspruchsgrundlage für den Ersatz der Kosten fürpassive Schallschutzmaßnahmen bereithält (vgl. die Hinweise in dem Senats-urteil BGHZ 140, 285, 294 f), braucht nicht näher untersucht zu werden. Denninsoweit wirkt jedenfalls der bestandskräftige (ergänzende) Planfeststellungs-beschluß vom 23. Januar 1998, durch den ein Anspruch auf passiven Lärm-schutz für das Grundstück H straße 1, 3 und 5 dem Grunde nach aner-kannt worden ist, rechtsbegründend. Es sind also die tatbestandlichen Voraus-setzungen des § 42 Abs. 1 BImSchG in bezug auf das in Rede stehende An-wesen als gegeben anzusehen. Davon geht auch das Berufungsgericht aus,und dies wird von der Revision nicht in Frage gestellt.2.Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Beteiligten zu 1) als (jetzige)Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage hinsichtlich einer Entschädigungfür Schallschutzmaßnahmen anspruchsberechtigt sind: Der Anspruch entstehe,wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten und notwendige Aufwendungenfür passive Schallschutzmaßnahmen an den zu schützenden Anlagen erbrachtworden seien. Anspruchsberechtigt sei nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG derEigentümer der betroffenen baulichen Anlage. Bei einem Eigentümerwechselstehe der Anspruch demjenigen zu, in dessen Eigentum die bauliche Anlagebei Durchführung der Schallschutzmaßnahmen gestanden habe. Das heißt,solange keine Schallschutzmaßnahmen erbracht worden seien, stehe dem Ei- - 7 -gentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulastlediglich das Recht zu, auf dessen Kosten die erforderlichen Schallschutzmaß-nahmen durchführen zu lassen. Mache er hiervon keinen Gebrauch und gehedas Eigentum an der baulichen Anlage auf den neuen Eigentümer über, so ge-he mit dem Eigentümerwechsel auch das sich aus § 42 BImSchG ergebendeRecht, auf Kosten des Baulastträgers erforderliche Schallschutzmaßnahmendurchführen lassen zu können, auf den neuen Eigentümer über. Das bezeich-nete Recht sei demnach mit dem Eigentum an einer baulichen Anlage in demSinne verbunden, daß es kraft Gesetzes dem jeweiligen Eigentümer zustehe.Dieses Recht erstarke zum Anspruch auf Aufwendungsersatz mit Durchführungder Schallschutzmaßnahmen. Zweck der Regelung des § 42 BImSchG sei es,einen ausreichenden Schutz vor dem von Verkehrswegen ausgehenden Lärmauch dann sicherzustellen, wenn dieser Schutz durch eine geeignete Tras-senführung oder Vorkehrungen am Verkehrsweg selbst nicht erreicht werde.Dieser Zweck würde verfehlt, wenn das Recht auf Durchführung von Schall-schutzmaßnahmen auf Kosten des Baulastträgers im Falle eines Eigentümer-wechsels dem Voreigentümer verbliebe oder unterginge. Der Voreigentümerkönne nach dem Eigentumsübergang keine Schallschutzmaßnahmen mehrdurchführen. Ein Untergang des Rechts hätte zur Folge, daß der neue Eigen-tümer Schallschutzmaßnahmen in voller Höhe selbst tragen müßte und des-halb geneigt sein könnte, an sich erforderliche Maßnahmen zu unterlassen.Hierdurch würde der Baulastträger ohne sachlichen Grund von der Verpflich-tung zur Mitfinanzierung von Lärmschutzmaßnahmen befreit, einer Verpflich-tung, die letztlich dem gesundheitlichen Schutz von Menschen zu dienen be-stimmt sei, die von starkem Verkehrslärm betroffen seien.Diese Ausführungen greift die Revision erfolglos an. - 8 -a) § 42 Abs. 1 BImSchG spricht den Entschädigungsanspruch fürSchallschutzmaßnahmen "dem" Eigentümer der betroffenen baulichen Anlagezu. Dies bedeutet im Zusammenhang mit der weiteren Regelung in Absatz 2,wonach die Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen in Höhe der "erbrach-ten" notwendigen Aufwendungen zu leisten ist, daß (nur) derjenige Eigentümerdie Entschädigung beanspruchen kann, der - bei Vorliegen der sonstigen An-spruchsvoraussetzungen bezogen auf die betreffende bauliche Anlage - sichanschickt, Schallschutzmaßnahmen an seinen Baulichkeiten durchzuführen.Ein früherer Eigentümer, der trotz Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungendes § 42 Abs. 1 BImSchG Schallschutzmaßnahmen nicht in Angriff genommenhatte, hat, wie sich aus demselben Regelungszusammenhang ergibt, keinenEntschädigungsanspruch. Es war entgegen der Auffassung der Revision inseiner Person auch nicht eine "Anwartschaft" auf eine Entschädigung fürSchallschutzmaßnahmen erwachsen, die - um den Entschädigungsanspruch zurealisieren - auf den neuen, die Schallschutzmaßnahmen durchführenden Ei-gentümer übertragen werden müßte. Derartiges ergibt sich weder aus demWortlaut noch aus dem Sinn des § 42 BImSchG.§ 42 BImSchG betrifft nicht eine (echte) Entschädigung für die Beein-trächtigung durch Verkehrsgeräusche. Die Vorschrift regelt vielmehr nur dieFrage, wieweit die Kosten für passive Schutzmaßnahmen zu ersetzen sind; esgeht also nur um einen Aufwendungsersatz (Jarass BImSchG 5. Aufl. § 42Rn. 1; Czajka, in: Feldhaus Bundes-Immissionsschutzrecht § 42 BImSchGRn. 8). Wie § 41 dient auch § 42 BImSchG dem Schutz der Lärmbetroffenenunterhalb der Enteignungsgrenze (Czajka aaO Rn. 9; a.A. noch SenatsurteilBGHZ 64, 220, 225; vgl. aber Senatsurteile vom 6. Februar 1986 - III ZR - 9 -96/84 - BGHZ 97, 114, 118 = DVBl. 1986, 766 m. Anm. Berkemann = JZ 1986,544 m. Anm. Papier = BayVerwBl. 1986, 537 m. Anm. Numberger und BGHZ140, 285, 293 ff). Dabei berücksichtigt die gesetzliche Regelung des An-spruchs auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen nicht nur die Interes-sen der betroffenen Grundeigentümer, sondern ist (gegebenenfalls im Verbundmit anderen Ausgleichs- und Entschädigungsansprüchen) Teil eines Rege-lungssystems zur gemeinwohlbezogenen Verteilung der Folgekosten des Ver-kehrs und trägt damit auch einem wesentlichen Anliegen des UmweltschutzesRechnung (vgl. Jarass aaO Rn. 1). Folgerichtig erklärt § 42 BImSchG zum An-spruchsberechtigten den (jeweiligen) Eigentümer der betroffenen baulichenAnlage, auch und gerade um diesem einen Anreiz zur Durchführung vonSchutzmaßnahmen zu geben und dadurch die Umweltbedingungen für dieMenschen, die sich dort aufhalten, zu verbessern. Dieser Anreiz gilt selbstre-dend auch für den Erwerber einer im Sinne von § 42 Abs. 1 BImSchG vonImmissionen betroffenen baulichen Anlage, die noch nicht mit passiven Schall-schutzmaßnahmen versehen worden ist, ganz gleich, auf welchem Weg derErwerb stattgefunden hat. Er besteht objektbezogen, nicht bezogen auf einebestimmte Person als Eigentümer. Da der Anspruch nach § 42 Abs. 1BImSchutzG die "Situation" des betroffenen Grundstücks mitprägt, kann erdurchaus sowohl in eine Verkehrswertschätzung desselben im Falle derZwangsversteigerung (§ 74a Abs. 5 ZVG) als auch in den Verkehrswert nach§ 194 BauGB im Falle der Enteignung einfließen.b) Aus dem beschriebenen "dinglichen" Bezug der in § 42 BImSchG ge-regelten Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen ergibt sich auch, daß derHinweis der Revision für ihre gegenteilige Rechtsauffassung auf Senatsent-scheidungen zur Enteignungsentschädigung bzw. zur Entschädigung wegen - 10 -enteignenden Eingriffs, bei denen es auf das dem betroffenen Eigentümerselbst Genommene ankommt, fehl geht.aa) In dem von der Revision in erster Linie angesprochenen Urteil vom14. März 2002 (III ZR 320/00 - WM 2002, 2109, 2111) wird aus dem Grund-satz, daß der Enteignete nicht für mehr entschädigt werden darf, als ihm durchdie Enteignung entzogen worden ist, abgeleitet, daß eine bereits in der Personeines früheren Eigentümers begründete weitergehende Rechtsposition ("An-wartschaft") beim Entschädigungsanspruch des enteigneten neuen Eigentü-mers nur berücksichtigt werden kann, wenn sie durch Gesamtrechtsnachfolgeoder Einzelrechtsnachfolge auf ihn übergegangen ist (vgl. auch die weiterenRechtsprechungsnachweise in diesem Urteil). An einem solchen Übertra-gungstatbestand fehlte es in dem dortigen Fall; er ergab sich dort auch nicht- bezogen auf eine auf der "Vorwirkung der Enteignung" beruhende Rechtspo-sition - aus einem Grunderwerb in der Zwangsversteigerung, weil die dort inRede stehenden entschädigungsrechtlichen Rechtspositionen nicht zu den mitdem Eigentum an dem Grundstück verbundenen Rechten als Bestandteile des-selben Grundstücks (§§ 96, 1120 ff BGB) gehörten. Der hier vorliegende Fallliegt, wie ausgeführt, ) In dem Urteil vom 16. März 1995 (III ZR 166/93 - BGHZ 129, 124)hat der Senat bei Lärmimmissionen auf ein noch nicht bebautes, aber bebau-bares Grundstück einen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff inBetracht bezogen, allerdings mit der Besonderheit, daß der Anspruch nach derArt des Eingriffs nicht (vorrangig) in einem Ausgleich für bestimmte Schall-schutzeinrichtungen an konkreten, Wohnbauzwecken dienenden baulichenAnlagen bestehe, sondern gegebenenfalls sogleich in einer Entschädigung für - 11 -eine Wertminderung des Baulandes als solchen (aaO S. 133, 136). In diesemZusammenhang hat der Senat ausgesprochen, in solchen Fällen lasse der"Eingriff" durch Lärmeinwirkungen, die die enteignungsrechtliche Zumutbar-keitsschwelle überschreiten, in der Person dessen, der zu diesem ZeitpunktEigentümer sei, ein Anrecht auf einen erst mit der Spürbarkeit (Fühlbarkeit) desEingriffs tatbestandsmäßig abgeschlossenen und fälligen Entschädigungsan-spruch entstehen. Der neue Eigentümer, in dessen Person der Eingriff spürbarwerde, müsse, wenn er den Entschädigungsanspruch geltend mache, denÜbergang der von dem Voreigentümer erlangten Rechtsposition auf ihn, denneuen Eigentümer, durch Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge dartun. Auchum einen solchen Fall geht es hier - im unmittelbaren Anwendungsbereich des§ 42 BImSchG - nicht.WurmStreckSchlickKapsaGalke
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