BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 379/04 Verk374ndet am: 6. Juli 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 652 Abs. 1, 247 242 Cc a) Zum Provisionsanspruch des Nachweismaklers, der den Namen des Vermieters nicht bekannt gegeben hat. b) Sind zwischen dem Nachweis und dem Abschluss des Hauptvertrages ein Jahr (oder mehr) vergangen, streitet nicht mehr ein sich von selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang f374r den Makler. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 379/04 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 20. Juli 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte wollte in M. ca. 1.000 m 2 B374rofl344che anmieten. Sie wandte sich deswegen am 3. November 2000 an den Kl344ger, einen Makler. Der wies sie darauf hin, dass er gegen Provision t344tig werde, und 374bersandte ihr am selben Tag Kurzexpos351s von Mietobjekten, darunter auch die "A. ". Den betreffenden Vermieter teilte der Kl344ger allerdings nicht mit. Die Be-klagte hatte Interesse, B374rofl344che in der "A. " zu mieten, hielt sie aber f374r teuer; zu einer Besichtigung der R344ume unter Vermittlung des Kl344gers kam es nicht. 1 - 3 - Im Januar 2002 beauftragte die Beklagte andere Makler. Mit Vertrag vom 5. Juni 2002 mietete sie - ohne Beteiligung des Kl344gers - die B374ror344ume in der "A. ". 2 Der Kl344ger beansprucht von der Beklagten Maklerprovision. Er klagt auf Auskunft 374ber die "Mietvertragsdaten", insbesondere 374ber die H366he der Miete. Widerklagend begehrt die Beklagte Feststellung, dass Zahlungsanspr374che des Kl344gers gegen sie wegen der Anmietung von B374ror344umen in der "A. " nicht bestehen. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-geben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt, Aus-kunft zu erteilen, und die Widerklage abgewiesen. Mit der von dem Senat zuge-lassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils. 4 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 - 4 - Der Kl344ger k366nne von der Beklagten Auskunft 374ber die "Mietvertrags-daten" verlangen, um die ihm zustehende Maklerprovision bemessen zu k366n-nen. 7 Die Parteien h344tten am 3. November 2000 einen Nachweismaklervertrag geschlossen. Der Kl344ger habe der Beklagten die - schlie337lich wahrgenomme-ne - Mietgelegenheit in der "A. " nachgewiesen. Zwar habe er der Beklagten nicht den Vermieter der B374ror344ume genannt. Darauf sei es der Beklagten vorerst aber auch nicht angekommen; sie habe die damals erforderli-chen Informationen erhalten. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei sie daran gehindert, dem Kl344ger die fehlende Mitteilung des Vermieters entge-genzuhalten. 8 Die Nachweist344tigkeit sei ferner urs344chlich gewesen f374r den Abschluss des Mietvertrages. Daf374r spreche eine Vermutung, die im Streitfall nicht wider-legt worden sei. Zwar l344gen "m366glicherweise 1275 Jahre" zwischen dem Erst-nachweis durch den Kl344ger und dem Vertragsschluss. In der Zwischenzeit h344t-ten aber fernm374ndliche Kontakte zwischen den Parteien stattgefunden und den Mitarbeitern der Beklagten sei noch im Dezember 2001/Januar 2002 bewusst gewesen, dass der Kl344ger die "A. " erstmals nachgewiesen habe. 9 II. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Pr374fung in einem entscheiden-den Punkt nicht stand. Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann ein Aus-kunftsanspruch des Kl344gers nicht angenommen und die von der Widerklage 10 - 5 - beantragte Feststellung, dass dem Kl344ger kein Provisionsanspruch zustehe, nicht versagt werden. 1. Das Berufungsgericht ist im Anschluss an das Landgericht davon ausge-gangen, dass zwischen den Parteien ein Nachweismaklervertrag (247 652 Abs. 1 Satz 1 BGB) zustande gekommen ist. Das wird von der Revision nicht angegrif-fen und ist auch sonst nicht zu beanstanden. 11 2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, der Kl344ger habe einen "Maklernachweis" erbracht, die Beklagte sei gem344337 247 242 BGB gehindert, die fehlende Mitteilung des Vermieters dem eingeklagten Provisionsanspruch entgegenzuhalten. 12 a) Die dem Nachweismakler obliegende Maklerleistung besteht gem344337 247 652 Abs. 1 BGB in dem "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages". Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist damit eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen 374ber den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Da der Kunde derartige Verhandlungen nur einleiten kann, wenn er auch erf344hrt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrages wenden muss, wird der Immobilienmakler seinem am Kauf oder an der Anmie-tung interessierten Kunden im allgemeinen nicht nur das konkrete Grundst374ck zur Kenntnis bringen, sondern auch den Namen und die Anschrift des m366gli-chen Verk344ufers oder Vermieters nennen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 1984 - IVa ZR 150/82 - WM 1984, 560; vom 22. Oktober 1986 - IVa ZR 4/85 - NJW-RR 1987, 172, 173; vom 14. Januar 1987 - IVa ZR 206/85 - WM 1987, 511 und vom 27. Januar 1988 - IVa ZR 237/86, WM 1988, 725 f; siehe auch OLG D374sseldorf OLG-Report 1998, 357 f; OLG Hamm NJW-RR 1999, 632, 13 - 6 - 633; Staudinger/Reuter, BGB 2003 247 652 Rn. 35; M374nchKommBGB/Roth, 4. Aufl. 2005 247 652 Rn. 99). Trotzdem kann ein ausreichender Nachweis im Sinne von 247 652 Abs. 1 BGB auch dann vorliegen, wenn der Makler den Namen des Vertragspartners (noch) nicht mitgeteilt hat. Die Namhaftmachung des Inte-ressenten ist entbehrlich, wenn bei der Mitteilung der Angaben 374ber das Objekt keine weiteren Nachforschungen zur Feststellung des Interessenten erforderlich sind, etwa weil die Anschrift des Verk344ufers mit der 366rtlichen Bezeichnung des Grundst374cks 374bereinstimmt. Die Nichtnennung des Eigent374mers kann den Pro-visionsanspruch ferner dann nicht zu Fall bringen, wenn es dem Maklerkunden vorerst nicht auf dessen Person ankam, weil er sich zun344chst einmal 374ber die Geeignetheit des Grundst374cks schl374ssig werden wollte. Die gegenteilige Auf-fassung n344hme nicht gen374gend Bedacht darauf, dass mit der Preisgabe aller erforderlichen Daten des nachgewiesenen Objekts die wesentliche (geldwerte) Maklerleistung bereits erbracht war, und dass die Ermittlung des Eigent374mers "am Makler vorbei" f374r einen zahlungsunwilligen Maklerkunden in dieser Lage ein Leichtes sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1984 aaO; siehe auch Urteile vom 22. Oktober 1986 aaO und vom 14. Januar 1987 aaO; OLG D374s-seldorf aaO S. 358; OLG Hamm aaO S. 633; Staudinger/Reuter aaO Rn. 36; M374nchKommBGB/Roth aaO Rn. 102). b) Von diesen Grunds344tzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat einen danach zul344ssigen Ausnahmefall angenommen, wonach es nicht pro-visionssch344dlich ist, wenn der Makler den Namen des Vermieters nicht nennt, durch den gegebenen (unvollst344ndigen) Nachweis das Interesse des Auftrag-gebers aber - zun344chst - voll befriedigt wird (vgl. Staudinger/Reuter aaO) und der Kunde den Hauptvertrag sp344ter "am Makler vorbei" abschlie337t. Der Provisionsanspruch des Maklers h344ngt dann nicht weiter davon ab, dass dem Kunden Arglist zur Last f344llt. Insbesondere ist (entgegen etwa OLG Hamm 14 - 7 - aaO) nicht erforderlich, dass der Kunde den Eigent374mer oder Vermieter gezielt auf eigene Faust ermittelt, um so die (eine) Maklerprovision zu spsren. Auch dann, wenn - wie hier - die vollst344ndige Adresse des Vermieters von einem sp344-ter eingeschalteten Makler mitgeteilt wird, kann dem Kunden im Einzelfall die Berufung auf die Unvollst344ndigkeit des - unterstellt kausalen - Erstnachweises versagt sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1987 aaO; dort wurde dem Erst-makler die Provision vor allem deshalb abgesprochen, weil er seinem Kunden weitere Informationen 374ber die Person des Verk344ufers "vorenthalten" hatte). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den von ihm in Be-zug genommenen Feststellungen des Landgerichts fragte eine Mitarbeiterin der Beklagten am 3. November 2000 bei dem Kl344ger an wegen der Anmietung von B374ror344umen in M374nchen. Der Kl344ger 374bersandte der Beklagten sogleich unter anderem ein Kurzexpos351 der "A. ", ohne allerdings den Vermie-ter zu nennen. Die Beklagte wurde hierdurch erstmals auf dieses B374rogeb344ude hingewiesen. Im August 2001 besichtigten Mitarbeiter der Beklagten die "A. "; das Treffen hatte jedoch nicht der Kl344ger, sondern ein anderer Makler vermittelt. Zugleich blieben die Parteien aber in fernm374ndlicher Verbin-dung; dabei gab die Beklagte dem Kl344ger zu erkennen, dass sie ihn - weiter-hin - als denjenigen ansah, der die "A. " als erster nachgewiesen habe: Am 13. Dezember 2001 rief M. , ein Angestellter der Beklagten, bei dem Kl344ger an und teilte mit, er habe im Hinterkopf, dass der Kl344ger dieses Ob-jekt - das er, M. , nun besichtigen solle - angeboten habe. Der Kl344ger best344-tigte das seinerseits mit Schreiben vom 14. Dezember 2001. Am 9. Januar 2002 teilte M. dem Kl344ger telefonisch mit, dass die Beklagte einen anderen Makler eingeschaltet habe. Auf entsprechenden Vorhalt des Kl344gers versicherte M. , die entscheidenden Stellen der Beklagten w374rden unterrichtet, dass der Kl344ger angesichts seines Erstnachweises Maklerprovision f374r den Fall der An- 15 - 8 - mietung der "A. " beanspruche. Die Beklagte mietete dann die "A. " ohne Mitwirkung des Kl344gers. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-richt die Beklagte f374r gehindert (247 242 BGB) ansah, geltend zu machen, der Kl344ger habe einen vollst344ndigen Nachweis nicht erbracht. 16 3. Die Revision wendet sich jedoch zu Recht dagegen, dass das Beru-fungsgericht von der Urs344chlichkeit der Nachweist344tigkeit des Kl344gers f374r den Abschluss des Mietvertrages ausgegangen ist. 17 a) Wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachgewie-sen hat und seiner Nachweist344tigkeit der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand nachfolgt, ergibt sich daraus der Schluss auf den Ursachenzu-sammenhang zwischen beiden von selbst (vgl. Senat, BGHZ 141, 40, 44; BGH, Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 92/78 - NJW 1980, 123; so schon RGZ 148, 354, 357). Als ein "angemessener Zeitabstand", der eine solche Schluss-folgerung rechtfertigte, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vier Monate (Senat, BGHZ aaO 43 f), ca. drei bis f374nf Monate (BGH, Urteil vom 26. September 1979 aaO) und "mehr als ein(em) halbe(s) Jahr" (Senatsurteil vom 22. September 2005 - III ZR 393/04 - NJW 2005, 3779, 3781) angesehen worden. Hier lagen zwischen dem "Erstnachweis" des Kl344gers im November 2000 und dem Vertragsschluss am 5. Juni 2002 indes rund 19 Monate. In ver-gleichbaren F344llen hat die obergerichtliche Rechtsprechung wegen des l344nge-ren Zeitraums zwischen Nachweis und Vertragsschluss eine Kausalit344tsvermu-tung zwischen beiden abgelehnt und es bei der (gew366hnlichen) Darlegungs- und Beweislast des Maklers f374r den Kausalzusammenhang zwischen Nachweis und Vertragsschluss belassen (vgl. OLG Hamburg OLG-Report 2000, 398 f; 18 - 9 - OLG Bremen OLG-Report 2002, 433, 435; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2004, 704; siehe auch Staudinger/Reuter aaO Rn. 125). Dem ist im Wesentlichen bei-zutreten; jedenfalls wenn ein Jahr (oder mehr) zwischen dem Nachweis und dem Hauptvertragsschluss vergangen sind, streitet nicht mehr ein sich von selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang f374r den Makler. Das gilt auch dann, wenn sich der Nachweis - wie hier - auf einen Hauptvertrag bezieht, den der Kunde nicht sogleich, sondern erst in ein bis zwei Jahren schlie337en will; dieser Umstand hat aber bei der - von einer Kausalit344tsvermu-tung gel366sten - tatrichterlichen Kausalit344tspr374fung Gewicht. b) Das Berufungsurteil geht indessen ohne weiteres hinsichtlich der T344-tigkeit des Kl344gers von einer Kausalit344tsvermutung f374r den Vertragsschuss aus und pr374ft, ob die Umst344nde des Falles, wie z.B. die "eineinhalb Jahre" zwischen "Erstnachweis" und Vertragsschluss, diese entkr344ftet haben (was es verneint). Es w344re jedoch - insoweit hat die Revision Recht - zun344chst zu fragen gewe-sen, ob 374berhaupt ein den Kausalit344tsschluss (vgl. Senat, BGHZ 141, 40, 44) rechtfertigender angemessener zeitlicher Zusammenhang zwischen Nachweis und Vertragsschluss bestand. Davon h344tte bei dem hier gegebenen Abstand von rund 19 Monaten und dem Fehlen von Besonderheiten - wie ausgef374hrt - nicht mehr die Rede sein k366nnen. Der Kl344ger h344tte folglich vollen Beweis f374r die Kausalit344t des von ihm erbrachten Nachweises f374r den Abschluss des Mietver-trages erbringen m374ssen. Die betreffende, auf eine Kausalit344tsvermutung ge-st374tzte Feststellung des Berufungsgerichts hat keinen Bestand. 19 - 10 - III. Der Senat ist gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden. Es bedarf einer neuen tatrichterlichen W374rdigung, ob der von dem Kl344ger erbrachte Nachweis urs344chlich f374r den Abschluss des Mietvertrages war. 20 Schlick Streck Kapsa Herr Richter am Bundesgerichtshof Dr. Herrmann ist infolge Urlaubsabwe-senheit gehindert zu unterschreiben. Galke Schlick Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 16.01.2004 - 20 O 6602/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 20.07.2004 - 5 U 2065/04 -
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