BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III Z R 379/14 vom 26 . März 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26 . März 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und d ie Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert be schlossen: Der Antrag der Klägerinnen auf Abänderung der Kosten grund en t- scheidung im Senatsbeschluss vom 29. Januar 2015 wird zurüc k- gewiesen. Gründe: Unbeschadet der Frage, ob die von den Klägerinnen erstrebte Abänd e- rung der Kostengrundentscheidung ü berhaupt statthaft wäre, liegt der hierfür angegebene Grund (fehlende Anwaltsvollmacht) nicht vor. Die als Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen im Verfahren der Nich t- zulassungsbeschwerde tätig gewordenen Rechtsanwälte Prof. Dr. R . und Dr. G . durften sich angesichts der E - Mail der vorinstanzlichen Prozessb e- vollmächtigten der Klägerinnen vom 17. Dezember 2014 als beauftragt ans e- hen, für die Klägerinnen fristwahrend die Nichtzulassungsbeschwerde einzul e- gen (§ 81 ZPO) . In dieser E - Mail wird da s Berufungsurteil im Einzelnen als fe h- lerhaft dargestellt sowie zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerinnen sich hiergegen wehren wollen (vorsorglich sei bereits Gehörsrüge und Gegenvo r- ste l lung erhoben worden). Es wird eingangs mitgeteilt, dass gegen diese s Urteil " Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden soll " und Rechtsanwalt Prof. Dr . R . abschließend angefragt: " Würden Sie das Mandat annehmen wo l- 1 2 - 3 - len? " Unter diesen Umständen verbleibt - auch unter Berücksichtigung des l e- diglich um Bestätigung der erteilten Vollmacht ersuchenden Schreibens des Rechtsanwalts Prof. Dr. R . vom 17. Dezember 2014 - kein begründeter Zweifel an der wirksamen Beauftragung zur (fristwahrenden) Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 17. Dezember 2014 . Schlick He rrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.12.2011 - 2 - 4 O 545/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.11.2014 - 1 U 6/12 -
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