BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 380/00Verkündet am: 1. Juli 2002VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja BGB § 14 Abs. 2 n.F.Verlegt eine ausländische Gesellschaft, die entsprechend ihrem Statut nachdem Recht des Gründungsstaates als rechtsfähige Gesellschaft ähnlich einerGesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts zu behandeln wäre,ihren Verwaltungssitz nach Deutschland, so ist sie nach deutschem Recht je-denfalls eine rechtsfähige Personengesellschaft und damit vor den deutschenGerichten aktiv und passiv parteifähig.BGH, Urteil vom 1. Juli 2002 - II ZR 380/00 - OLG MünchenLG München I - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 1. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht unddie Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Kraemer und die RichterinMünkefür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts München vom 21. März 2000 aufgeho-ben.Die Anschlußberufung des Beklagten gegen das Urteil der29. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 25. November1998 wird zurückgewiesen.Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung undEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaftserklärung vom17. Juni 1993 in Anspruch. Sie hat vorgetragen, sie sei eine Gesellschaft mitbeschränkter Haftung ("Limited Company") nach dem Recht der Kanalinsel J.,auf der sie am 11. Oktober 1966 ordnungsgemäß gegründet worden sei - 3 -und ihren satzungsmäßigen und tatsächlichen Verwaltungssitz habe. Sie seidaher auch in Deutschland rechts- und parteifähig. Der Beklagte ist der Ansicht,der Klägerin fehle die Rechts- und Parteifähigkeit, weil sie ihren tatsächlichenVerwaltungssitz in Portugal oder Deutschland habe, ohne daß sie sich nachdem Recht dieser Staaten neu gegründet und die Eintragung ins Handelsregi-ster veranlaßt habe.Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Klä-gerin der Nachweis ihrer Parteifähigkeit nicht gelungen sei. Die gegen das Urteileingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Klägerinzugleich auf die Anschlußberufung hin in Abänderung und Ergänzung des land-gerichtlichen Urteils zur Leistung von Prozeßkostensicherheit in Höhe von20.000,00 DM für den Beklagten verurteilt. Hiergegen und gegen die Klageab-weisung richtet sich die Revision.Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenenUrteils. Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen. Im übrigen wird die Sachean das Berufungsgericht zurückverwiesen.I. Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung in Übereinstim-mung mit dem Landgericht damit, der Klägerin obliege angesichts des Bestrei-tens des Beklagten der Beweis dafür, daß sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitzauf J. befinde. Denn die Parteifähigkeit richte sich nach der Sitztheorie unddamit nach dem Personalstatut der Gesellschaft. Den entsprechenden Beweishabe die Klägerin nicht zu führen vermocht. Dem Beklagten stehe nach § 110 - 4 -ZPO ein Anspruch auf Prozeßkostensicherheit auch für die erste Instanz zu.Beides hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.II. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht im Hinblick auf einen mögli-chen Verwaltungssitz der Klägerin in Deutschland oder Portugal deren Parteifä-higkeit.1. Der Klägerin könnte das Recht, ihre Ansprüche vor deutschen Ge-richten geltend zu machen, auch dann nicht versagt werden, wenn sie ihrentatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hätte und nach der hier überwie-gend vertretenen Sitztheorie (BGHZ 53, 181, 183; 78, 318, 334; 97, 269, 271;BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 64/90, ZIP 1991, 1582; Beschl. v.30. März 2000 - VII ZR 370/98, DB 2000, 1114; BFH, BStBl. II 1992, 263, 720;BayObLG, NJW-RR 1993, 43; Staudinger/Großfeld, Internationales Gesell-schaftsrecht, 13. Aufl. Rdn. 24) nicht entsprechend ihrem Gründungsstatut alsGesellschaft mit beschränkter Haftung ("Limited Company") nach dem auf derKanalinsel J. geltenden Recht zu behandeln wäre. Denn dann wäre sie inDeutschland jedenfalls eine rechtsfähige Personengesellschaft (§ 14 Abs. 2BGB) und damit vor deutschen Gerichten aktiv und passiv parteifähig. Dies giltnach der neueren Rechtsprechung des Senats, die das Berufungsgericht nochnicht berücksichtigen konnte, auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts(Urt. v. 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, ZIP 2001, 330; Beschl. v. 18. Februar2002 - II ZR 331/00, ZIP 2002, 614).a) Eine Behandlung der ausländischen Gesellschaft als Gesellschaftbürgerlichen Rechts wird in der Literatur schon seit längerem als mögliche Al-ternative zur Anwendung der Sitz- oder Gründungstheorie diskutiert (vgl. Reh-binder, IPrax 1985, 32; Zimmer, BB 2000, 1361, 1363 m.w.N.). Ihr wurde bisherentgegengehalten, daß sie zu erheblichen Problemen im Prozeß- und Zwangs- - 5 -vollstreckungsrecht führen würde, etwa weil zur Aufrechnung gestellte Gegen-ansprüche sich nicht gegen die Gesellschafter in gesamthänderischer Verbun-denheit richten würden, sondern in aller Regel gegen die ausländische Gesell-schaft als - nach Gründungsrecht - juristische Person (Rehbinder aaO). Würdennach teilweiser oder gänzlicher Klageabweisung Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen gegen die klagende ausländische Gesellschaft notwendig, entstündedas Problem, daß ein Titel gegen die Gesellschafter als Gesellschaft bürgerli-chen Rechts existieren würde, im Zweifel aber in Vermögensgegenstände voll-streckt werden müsse, die nominell im Eigentum der ausländischen Gesell-schaft als juristischer Person stehen oder in Konten, die auf deren Namen er-richtet sind. Eine Titelumschreibung auf die ausländische Gesellschaft nach§ 727 ZPO würde mangels Rechtsnachfolge schon begrifflich ausscheiden,aber auch deshalb, weil die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit eingetre-ten sein muß (Zöller-Stöber, ZPO 21. Aufl. 1999 § 727 Rdn. 19).b) Diese Einwände sind mit der neuen Rechtsprechung des Senats zurRechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entfallen. Dieausländische Gesellschaft kann, ohne nach deutschem Recht juristische Per-son zu sein, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts klagen, so daß auch Gegen-ansprüche und Einreden oder Einwendungen unproblematisch geltend gemachtwerden können und aus einem Titel gegen sie vollstreckt werden kann, ohnedaß sich die Frage einer Umschreibung stellt. Ferner kann sie wirksam Verträgeabschließen und Eigentum erwerben.Damit entfallen zugleich die Bedenken, daß nach ausländischem Rechtwirksam gegründete Gesellschaften, die ihren Verwaltungssitz nach Deutsch-land verlegt haben, durch die Weigerung, ihre Rechts- und Parteifähigkeit an-zuerkennen, in einem durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls nicht ge-forderten und damit unverhältnismäßigen Umfang ihres rechtlichen Besitzstan- - 6 -des und ihrer Klagemöglichkeiten beraubt werden könnten, was angesichts derVielzahl der von solchen Gesellschaften tatsächlich getätigten Geschäfte, desvon ihnen vollzogenen Erwerbs von Immobilien- und Mobiliareigentums und derauch für sie bestehenden Notwendigkeit, im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Wah-rung ihrer Rechte um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, weder durchdie Notwendigkeit eines wirksamen Gläubigerschutzes noch durch das Gebotder Rechtssicherheit zur rechtfertigen wäre. Dementsprechend hat sich dieRechtsprechung auch schon vor den Grundsatzentscheidungen des Senatsvom 29. Januar 2001 und 18. Februar 2002 genötigt gesehen, die passiveParteifähigkeit der ausländischen Gesellschaft anzuerkennen (OLG Nürnberg,IPrax 1985, 342; dazu Rehbinder, IPrax 1985, 324; BGHZ 97, 269, 271). ZuRecht weist die Revision aber auch auf weitere Widersprüche der Rechtspraxishin: So werden etwa die Bankbürgschaften, die die Klägerin zur Abwehr derVollstreckung und zur Stellung der Prozeßkostensicherheit beigebracht hat, vonden Instanzgerichten wie dem Beklagten akzeptiert, obwohl die in Deutschlandabgeschlossenen Bürgschaftsverträge bei fehlender Rechtsfähigkeit der Kläge-rin nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts eigentlich nichtig wären.2. Das Berufungsgericht ist dem unter Beweis gestellten Vortrag des Be-klagten, die Klägerin habe ihren Verwaltungssitz in Portugal oder in Deutsch-land nicht nachgegangen, sondern hat die Frage offengelassen. Diese Fragekönnte jedoch nur dann offenbleiben, wenn die im Falle ihres Sitzes inDeutschland rechts- und parteifähige Klägerin dies auch im Falle ihres Sitzes inPortugal wäre. Insoweit hat das Berufungsgericht indes keinerlei Feststellungengetroffen. Seiner Entscheidung ist nicht zu entnehmen, um welche Art von Ge-sellschaft es sich nach portugiesischem Recht handeln könnte und welcheKonsequenzen hieraus für den vorliegenden Fall gezogen werden müßten. - 7 -III. Mit Erfolg greift die Revision schließlich die Verurteilung zur Zahlungvon Prozeßkostensicherheit nach § 110 ZPO an.Hat die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in Portugal oder Deutschland,scheidet die Anwendbarkeit des § 110 ZPO ohnehin aus.Aber auch dann, wenn sie als Gesellschaft nach dem Recht der InselJ. zu behandeln wäre, kann von ihr Prozeßkostensicherheit nach § 110ZPO nicht verlangt werden. Richtig ist zwar, daß die frühere Fassung des § 110ZPO nur dann gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 6 (jetzt: Art. 12) EGVverstieß, wenn eine inländische Prozeßpartei von der Verpflichtung zur Leistungvon Prozeßkostensicherheit frei war und die Klage eine der Grundfreiheiten be-rührte (EuGH NJW 1996, 3407; 1998, 2127), so daß angesichts der einge-schränkten Geltung der Grundfreiheiten für J. nach Art. 299 Abs. 6 lit. cEGV i.V.m. dem Protokoll Nr. 3 zu der BeitrA 1972 (BGBl. II S. 1338) der Ge-setzgeber bei der Neufassung des § 110 ZPO möglicherweise J. von derBefreiung für Mitgliedstaaten der Europäischen Union hätte ausnehmen kön-nen. Gerade dies ist jedoch nicht erfolgt, so daß die Begründung des Beru-fungsgerichts, Art. 6 (jetzt Art. 12) EGV gelte im Verhältnis zu J. nicht, zwarin Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH stehen mag, nicht aber mit demklaren Wortlaut des § 110 ZPO, der ohne Einschränkung für den Bereich derEuropäischen Union eine Prozeßkostensicherheit nicht vorsieht und damit wei-ter reicht als die Vorgaben, die der EuGH gemacht hat. Da J. als Be-standteil des Vereinigten Königreiches, wenn auch unter Beachtung seinesverfassungsrechtlichen Sonderstatus zur Europäischen Union gehört, siehtauch die Kommentarliteratur eine nur teilweise Geltung der Befreiungsvorschriftdes § 110 ZPO für Großbritannien nicht vor, sondern geht von einer uneinge-schränkten Geltung aus (MünchKomm./Belz, ZPO 2. Aufl. § 110 Rdn. 8; - 8 -Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 60. Aufl. Anh. zu § 110 Rdn. 11;Schütze, RiW 1999, S. 10).Die Verurteilung der Klägerin zur Leistung von Prozeßkostensicherheiterfolgte daher unabhängig davon, wo sie ihren Verwaltungssitz hat, zu Unrecht.IV. Soweit die Klägerin auf die Anschlußberufung hin zur Leistung vonProzeßkostensicherheit verurteilt wurde, konnte der Senat in der Sache selbstentscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Im übrigen war der Rechtsstreit andas Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es Gelegenheit hat, die obenunter II. 2. erörterten, bisher fehlenden Feststellungen nachzuholen und sich beiBejahung der Zulässigkeit der Klage mit deren Begründetheit- erforderlichenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien - auseinanderzu-setzen.Röhricht Hesselberger Goette Kraemer Münke
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