BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 380/04 vom 25. Mai 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Ur-teil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Juli 2004 - 17 U 5277/03 - zugelassen. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat mit ihrer Rüge Erfolg, das Beru-fungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in ent-scheidungserheblicher Weise verletzt. Die Beweiswürdigung des Berufungsge-richts beruht, wie sich insbesondere aus dem Eingangssatz in Ziffer III Nr. 5 der Entscheidungsgründe ergibt, wesentlich auch auf der "von dem Kläger un-terschriebenen" schriftlichen Bestätigung vom 23. Juli 2000 über eine Rück-zahlung der anvertrauten Gelder durch die Beklagte. Die Echtheit dieser Erklä-rung hatte der Kläger jedoch ausdrücklich bestritten; das hat das Berufungsge-richt ersichtlich übersehen. Objektiv liegt darin eine Verletzung des verfas- - 3 - sungsrechtlichen Gebots, das entscheidungserhebliche Vorbringen der Partei-en zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Sache ist demnach gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Schlick Streck Kapsa Dörr Herrmann
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