BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 380/12 vom 29. Mai 2013 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2013 durch den Viz e- präsidenten Schlick und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlosse n: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Mai 2012 - 9 U 26/11 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung h at noch die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass vor Beginn eines Dienstverhältnisse s liegende Umstände oder Ereignisse nicht nur wegen der Verletzung einer diesbezüglichen Aufkl ä- rungspflicht des Dienstverpflichteten, sondern unmittelbar einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen kö n- nen (BAG NJW 2002, 162, 163; BAGE 24, 401, 407). Gleichwohl ist eine Zulassung der Revision nicht geboten, weil nach dem der Begründung des Anstellungsverhältnisses mit der Rechtsvorgä n- gerin der Beklagten zugrunde liegenden Sachverhalt davon au s- zugehen ist, dass die zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung herangezogenen Umstände nicht zur Unzumutbarkeit einer For t- setzung des Dienstverhältnisses gemäß § 626 Abs. 1 BGB führen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagte trägt die Kos ten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 439.000,00 Schlick Hucke Seiters Tombrink Remmert
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