BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III Z R 380 /1 4 vom 13. August 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Rem mert b eschlossen: D er Senat beabsichtigt, die Revision de r Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Mai 2014 gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückz u- weisen. D ie Klägerin erhält Gelegenheit zur St ellungnahme binnen eines M o- nats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: I. Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 8. Mai 2014 - im Ve r- lauf des Prozesses - verstorbenen früheren Klägers L . M . (im Folge n- den: Erblasser) un d nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadense rsatz in Anspruch. Auf Empfehlung des für die Beklagte tätigen Zeugen E . S . zeichnete der Erblasser am 3. November 1997 eine Beteiligung als mit telbarer Kommanditist an der H . E . Immobilien Fonds Nr. 1 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft), e inem geschlossenen Immobilienfonds, mit einer Einlage in Höhe von 6 0.000 DM zuzüglich 5 % Agio . 1 2 - 3 - Die Kläger seite hat g eltend gemacht, es sei ein Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten zustande gekommen und der Erblasser sei von de m Mitarbe i- ter der Beklagten nicht anleger - und objektgerecht beraten worden. Die Bekla g- te hat erwidert, es habe nur eine Anlagevermittlung stattgefun den. Sie ist den Beratungsfehlervorwürfen der Kläger seite im Einzelnen entgegen getreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Am 7. Dezember 2011 reichte der Erblasser bei der staatlich anerkan n- ten Gütestelle des Rechtsanwalts und Media tors F . X. R . in F . einen Güteantrag ein . Nachdem d ie Beklagte hiervon seitens der G ü- testelle unterrichtet worden war, teilte sie dieser mit Schreiben vom 4. Juni 2012 mit, dass s ie d as Güteverfahren ablehne. Hierauf stellte die Gütestelle mit Schreiben vom 4. September 2012 das Scheitern des Gütev erfahrens fest . Mit Eingang vom 25 . Februar 2013, der Beklagten zugestellt am 2 2 . März 2013 , ha t der Erblasser bei dem Landgericht Bamberg Klage einge reicht. Die Klage ist in be iden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die jetzige Klägerin das Kl a- gebegehren weiter. II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revisio n nicht vorliegen und die Revision auch in der Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg hat. 3 4 5 6 - 4 - 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die For t- bildung des Rech ts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (s. etwa S e- natsb eschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 169/13, BeckRS 2014, 01034 Rn. 2 und BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW - RR 2005, 650 f mwN). a) Die Grundsatzfrage, ob entsprechend der Auffassung der Vorinsta n- zen die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags die Verjährung eine s Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung nur insoweit hemmt, als die Pflichtverletzungen im Antrag konkret bezeichnet werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB), ist inzwischen höchstrichterlich geklärt. Danach erfasst die Hemmungswirkun g eines Güteantrags, einer Klage oder eines Mahnbescheids den Streitgegenstand insgesamt und somit auch alle materiell - rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören; de m- gemäß erstreckt sich, wenn der Streitgegenstand der Schadensersatzklage e i- nes Anlegers hinreichend individualisiert ist, die Hemmung der Verjährung auf alle im Rahmen der Anlageberatung unterlaufenen Beratungsfehler und nicht nur auf solche Pflichtverletzungen, die der Anleger zur Begründung seines Schadensersatzbegehrens im Gütean trag, in der Klageschrift oder im Mahna n- trag aufgeführt hat (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/1 2, BGHZ 203, 1, 59 ff Rn. 145 f; Senat, Beschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, BKR 2015, 216 Rn. 1 sowie Urteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14, WM 2015, 1322, 1323 f Rn. 8 ff und III ZR 1 98/14, WM 2015, 1319, 1320 Rn. 13 ff , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vgl. auch bereits BGH, 7 8 9 - 5 - Urteile vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294, 298 ff Rn. 15 ff und XI ZR 57/12, BeckRS 20 13, 20081 Rn. 15 ff ) . b) Ebenfalls geklärt ist zwischenzeitlich die Frage, welche Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in einem Gütea n- trag in Kapitalanlagefällen zu stellen sind ( S enatsurteile vom 18. Juni 2015 - II I ZR 198/14 aaO S. 1321 f Rn. 16 ff sowie III ZR 189/ 14, 191/14 und 227/14). 2. Hier nach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass etwaige Schadensersatzansprüche des Erblassers kenntnisunabhängig (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB) mi t Ablauf des 2. Januar 2012 (Montag) ve r- jährt sind , so dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. a) Zwar rügt die Revision zu Recht, dass d ie Hemmungswirkung des G ü- teantrag s - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - grundsätzlich sämtli che Beratungsfehlervorwürfe erfasst (siehe oben) , vorliegend also auch eine etwa fehlerhafte Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Bete i- ligung an der Fondsgesellschaft. b) Der Güteantrag entspricht jedoch nicht den Anforderungen an die I n- dividualisierung des geltend gemachten Anspruchs. aa) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkr e- te Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest s o- weit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Beziff e- 10 11 12 13 14 - 6 - rung der Forderun g muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgege n- über grundsätzlich nicht enthalten ( Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 19 8/14 aaO S. 1321 f Rn. 25 mwN). b b ) Bei dem Güteantrag de s Erblassers handelt es sich ausweislich der Angabe am Ende von Seite 2 um einen von den vorinstanzlichen Prozessb e- vollmächtigten der Klägerseite zur Verfügung gestellten " Musterantrag " , der i n großer Zahl verwendet wurde und keinen Bezug zum konkreten Beratungshe r- gang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall aufwe ist. Er enthält als indiv i- duelle Angaben lediglich d en Namen de s Erblassers (als Anleger, Gläubiger und Antragsteller) sowie die Bezeichnung des Anlagefonds und nennt weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die getätig te Anlage individualisierende Tatsachen ; dass sich die Bezeichnung " E . S . " unter halb des Namen s der Beklagten (als Antragsgegnerin) auf den hier tätig gewordenen Anlageberater bezieht, wird aus dem Güteantrag (worin es lediglich heißt, da ss die Beratung " von einem Mitarbeiter der Antrag s- " vorgenommen worden sei) nicht erkennbar . Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist von " Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung " s owie davon die Rede, dass ein Anspruch geltend gemacht werde, " so gestellt zu werden, als hätte/n ich/wir die Beteiligung nie getätigt " . Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständ i- ge Zeichnungsschaden (und zwar: gegebenenfalls mit oder ohne Darlehen s- ko s te n?) oder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Verä u- ßerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Altern a- tivbeteiligung) begehrt wird. Die Größenordnung des geltend gemachten A n- spruchs ist für die Beklagte (als Antrags gegnerin und Schuldnerin) nicht im A n- satz zu erkennen gewesen. Ein vorgängiges Anspruchsschreiben, auf dessen Inhalt hätte Bezug genommen und das als Anlage dem Güteantrag hätte beig e- fügt werden können, hat es nicht gegeben. Unter diesen Umständen war es 15 - 7 - a uch für die Gütestelle nicht möglich, im Wege eines Schlichtungsversuchs e i- nen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. c) Mithin war der Güteantrag nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. Demzufolge erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als gerechtfe r- tigt und die Klageforderung insgesamt als unbegründet. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 200 2 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 (Mo n- tag) und somit vor Einreichung der Klage im Februar 2013 abgelaufen. Herrmann Hucke Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 23.09.2013 - 1 O 84/13 - OLG Bamberg, Entscheidung v om 21.05.2014 - 3 U 205/13 - 16
Full & Egal Universal Law Academy