BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL I ZR 38/05 Verk374ndet am: 10. Januar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja AKADEMIKS UWG 247247 3, 4 Nr. 10 In der Anmeldung einer im Ausland bereits eingetragenen und f374r identische oder gleichartige Waren benutzten Marke kann eine wettbewerbswidrige Behin-derung u.a. dann liegen, wenn der Anmelder die mit der Eintragung der Marke entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes ein-setzen m366chte. Dies ist der Fall, wenn der Anmelder wei337, dass ein identisches oder verwechselbares Zeichen im Ausland bereits f374r identische oder gleichar-tige Waren benutzt wird, und wenn sich ihm nach den Umst344nden zumindest die Kenntnis aufdr344ngen muss, dass der Inhaber der ausl344ndischen Marke die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen. Der Umstand, dass der Anmelder die inl344ndische Marke f374r eigene Waren benutzen will, schlie337t dabei die Unlauterkeit nicht aus, wenn die unter der Marke zu ver-treibenden Waren Nachahmung der Waren darstellen, die der Inhaber der aus-l344ndischen Marke unter dieser Marke vertreibt. BGH, Vers.-Urt. v. 10. Januar 2008 - I ZR 38/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 4. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 20. Januar 2005 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, ein nach eigenen Angaben im Jahre 1999 gegr374ndetes US-amerikanisches Unternehmen, befasst sich mit der Herstellung und dem Ver-trieb von Bekleidungsartikeln im Segment der 204Urban Street Wear223. Kennzeich-nend f374r die Kleidung, die auch als 204Hip Hop Fashion223 bezeichnet wird, ist meist ein weiter Schnitt. 1 - 3 - Am 4. Juni 1999 meldete die Kl344gerin in den USA u.a. f374r Bekleidungs-st374cke eine Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil 204AKADEMIKS223 an. Die Anmeldung wurde am 4. Juli 2000 ver366ffentlicht. Im Jahre 2002 erfolgten - ebenfalls f374r Bekleidungsst374cke - weitere Markenanmeldungen in den USA, u.a. wurden eine Wortmarke 204AKADEMIKS223 und andere Zeichen mit dem Be-standteil 204AKADEMIKS223 angemeldet. 2 Au337erdem meldete die Kl344gerin am 25. Juni 2002 beim Harmonisie-rungsamt f374r den Binnenmarkt u.a. f374r Bekleidungsst374cke folgende Gemein-schaftsmarken an: 3 - Wortmarke Nr. 002 749 430 204AKADEMIKS223, - Bildmarke Nr. 002 749 455 . Am 29. August 2003 erfolgte beim Deutschen Patent- und Markenamt durch die Kl344gerin die Anmeldung folgender Marken, die u.a. f374r Bekleidungs-st374cke in das Markenregister eingetragen wurden: 4 - Wortmarke Nr. 303 44 335 204AKADEMIKS223, eingetragen am 17.11.2003, - Wortmarke Nr. 303 44 337 204JEANIUS LEVEL PRODUCTS223, eingetragen am 14.11.2003, - Wortmarke Nr. 303 44 338 204AKADEMIKS STADIUM223, einge-tragen am 17.11.2003, - Wort-/Bildmarke Nr. 303 44 340 (im Folgenden: Bildmar-ke), eingetragen am 1.12.2003. Die am 8. September 2000 gegr374ndete Beklagte betreibt einen Gro337- und Einzelhandel f374r Textilien. Sie vertreibt vor allem auch Hip-Hop-Mode. Be-reits am 18. Oktober 2000 hatte sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke Nr. 300 77 217 204AKADEMIKS223 f374r Bekleidungsst374cke, Schuhwa- 5 - 4 - ren und Kopfbedeckungen angemeldet. Die Eintragung ist am 1. M344rz 2001 erfolgt. 6 Im Februar 2003 mahnte die Beklagte 374ber ihre Lizenznehmerin die eu-rop344ische Alleinvertriebspartnerin der Kl344gerin wegen der Nutzung der Marke 204AKADEMIKS223 ab. Diese erkl344rte in ihrem Antwortschreiben, dass sie derzeit keine Waren mit der Bezeichnung 204AKADEMIKS223 in Deutschland verkaufe und die 344lteren Rechte an dieser Bezeichnung wegen der fr374heren US-Anmeldung im 334brigen bei der Kl344gerin l344gen. Die Kl344gerin hat geltend gemacht, sie habe seit ihrer Gr374ndung mit der 204AKADEMIKS223-Kollektion einen kometenhaften Erfolg gehabt. F374r das Jahr 2003 rechne sie mit einem Einzelhandelsabsatz von 100 Mio. US-Dollar. Die Marke 204AKADEMIKS223 sei aber auch schon im Jahre 2000 in den USA und ebenso bei Fachleuten in Europa bekannt gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die Anmeldung der Marke 204AKADEMIKS223 durch die Beklagte rechtsmiss-br344uchlich. Sie, die Kl344gerin, habe von vornherein geplant, ihre Produkte unter der Marke 204AKADEMIKS223 auch in Deutschland anzubieten. Dies h344tte sich der Beklagten, die Kenntnis von der Etablierung der Marke in den USA gehabt ha-be, aufdr344ngen m374ssen, da Modeentwicklungen in der Regel von den USA nach Europa getragen w374rden. F374r eine B366sgl344ubigkeit der Beklagten in Bezug auf die Markenanmeldung spreche auch, dass die Beklagte ihre Produkte weit-gehend nachahme. Neben der Verletzung der Wortmarke 204AKADEMIKS223 und der Bildmarke liege auch eine wettbewerbswidrige Nachahmung vor, da die Beklagte einzelne Ausstattungsmerkmale nachahme und so eine vermeidbare Herkunftst344uschung herbeif374hre sowie den guten Ruf der Kl344gerin auf unlautere Weise ausbeute. 7 Die Kl344gerin hat in der Berufungsinstanz beantragt, 8 - 5 - I. es der Beklagten zu verbieten, im gesch344ftlichen Verkehr in der Bundesre-publik Deutschland 1. f374r Bekleidungsartikel das Zeichen 204AKADEMIKS223 und/oder 2. f374r Bekleidungsartikel das Zeichen zu benutzen und/oder 3. Bekleidungsartikel mit folgenden Merkmalen zu vertreiben: a) einen Aufdruck gem344337 folgender Abbildung und/oder b) einen Aufdruck gem344337 folgender Abbildung - 6 - und/oder c) ein Halsetikett gem344337 nachfolgender Abbildung und/oder d) ein Einn344hetikett am Hosenbund gem344337 nachfolgenden Abbildungen und/oder e) ein Au337enetikett am Hosenbund gem344337 nachfolgender Abbildung - 7 - und/oder f) ein Anh344ngeetikett gem344337 nachfolgender Abbildung und/oder g) ein Ges344337taschenetikett gem344337 nachfolgender Abbildung - 8 - II. die Beklagte zu verurteilen, durch Erkl344rung gegen374ber dem Deutschen Pa-tent- und Markenamt in die L366schung der Marke Nr. 300 77 217 204AKADE-MIKS223 einzuwilligen; III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin jeglichen Scha-den zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend unter Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 30. Mai 2003 entstanden ist oder noch entstehen wird; IV. die Beklagte zu verurteilen, der Kl344gerin Auskunft zu erteilen 374ber den Um-fang der vorstehend unter Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 30. Mai 2003, und zwar nach Kalendervierteljahren geordnet unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie der betriebenen Werbung, aufgeschl374sselt nach Werbetr344gern, ihren Erscheinungszeitpunkten und ihrer Auflagenh366he. 9 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, ihre Markenanmeldung im Oktober 2000 sei nicht b366sgl344ubig erfolgt. Die Kl344gerin habe zum Anmeldezeitpunkt 374ber keinen wertvollen Besitzstand verf374gt. Dar-374ber hinaus fehle es an einer Behinderungsabsicht, da sie weder Kenntnis von der Nutzung des Zeichens seitens der Kl344gerin in den USA gehabt habe noch sich ihr h344tte aufdr344ngen m374ssen, dass die Kl344gerin beabsichtigte, die Marke 204AKADEMIKS223 auch in Deutschland zu nutzen. Sie habe seit dem 29. August 2003 keine Waren mehr unter den streitgegenst344ndlichen Zeichen angeboten. Hinsichtlich des Vorwurfs unlauterer Nachahmung sei der Vortrag der Kl344gerin unsubstantiiert. Im 334brigen st374nden ihr, der Beklagten, 344ltere Rechte an dem Zeichen 204AKADEMIKS223 zu. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. 10 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Kla-geantr344ge weiter. Die Beklagte war in der m374ndlichen Verhandlung des Senats trotz ordnungsgem344337er Ladung nicht vertreten. Die Kl344gerin beantragt, 374ber die Revision durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. 11 - 9 - Entscheidungsgr374nde: 12 Die Revision ist begr374ndet. 13 I. 334ber die Revision ist, da die Beklagte trotz ordnungsgem344337er Ladung im Revisionstermin nicht vertreten war, auf Antrag der Kl344gerin durch Vers344um-nisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der S344umnis, sondern beruht auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). II. Entgegen der Auffassung der Revision entspricht das Berufungsurteil den Anforderungen des 247 540 ZPO, auch wenn die in der zweiten Instanz ge-stellten Antr344ge der Kl344gerin nicht konkret wiedergegeben sind. Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin, dass die in der Berufungsinstanz gestellten Antr344ge in das Berufungsurteil aufzunehmen sind; ein Verweis auf das Sit-zungsprotokoll gen374gt nicht (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2005 - V ZR 99/04, NJW-RR 2005, 716, 717). Es ist aber keine w366rtliche Wiedergabe erforderlich. Vielmehr muss das Berufungsurteil nur erkennen lassen, was die Parteien im zweiten Rechtszug angestrebt haben (BGHZ 156, 216, 217 f.; BGH, Urt. v. 13.1.2004 - XI ZR 5/03, NJW-RR 2004, 573). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall noch erf374llt. Durch die Angabe, die Kl344gerin wolle das Urteil des Landge-richts grunds344tzlich aufrechterhalten sehen, wird hinreichend deutlich, dass die Kl344gerin die Zur374ckweisung der Berufung der Beklagten begehrt hat. Damit ist dem Erfordernis, die in der Berufungsinstanz gestellten Antr344ge zumindest sinngem344337 wiederzugeben, Gen374ge getan (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2003 - V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291). Die Modifizierung der Klageantr344ge in der Berufungsinstanz betraf lediglich eine Konkretisierung des Klageantrags zu I 3, die im Berufungsurteil nicht w366rtlich wiedergegeben werden musste. 14 - 10 - III. Das Berufungsgericht hat die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che f374r nicht gegeben erachtet. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 15 16 Der von der Kl344gerin erhobene Anspruch auf Einwilligung in die L366-schung der Marke 204AKADEMIKS223 sei unbegr374ndet. Das Markenrecht sei vom Territorialit344ts- und Priorit344tsgrundsatz gepr344gt. Eine Marke entfalte grunds344tz-lich nur auf dem Territorium des Staates Rechtswirkungen, nach dessen Recht ihr Schutz gew344hrt worden sei. Dies bedeute, dass aus einer ausl344ndischen Marke in Deutschland grunds344tzlich keine Anspr374che gegen angebliche Verlet-zer abgeleitet werden k366nnten. Nach dem Priorit344tsgrundsatz stehe der Beklag-ten ein vorrangiges Recht an der Marke 204AKADEMIKS223 zu, da sie diese zuerst in Deutschland angemeldet habe. Eine Durchbrechung dieser Grundprinzipien des Markenrechts sei nur ausnahmsweise im Falle einer rechtsmissbr344uchli-chen Markenanmeldung gerechtfertigt. Die Annahme einer rechtsmissbr344uchlichen Markenanmeldung komme nur bei Vorliegen besonderer Umst344nde in Betracht. Voraussetzung daf374r sei, dass der Vorbenutzer zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits einen wertvollen Besitzstand erworben habe, der Anmelder hiervon Kenntnis habe und ohne zu-reichende sachliche Gr374nde die Eintragung anstrebe, um den Gebrauch der Bezeichnung durch den Vorbenutzer zu st366ren oder zu sperren. Dies k366nne im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Ein wertvoller Besitzstand in Deutschland setze einen gewissen Bekanntheitsgrad der vorbenutzten Marke im Inland am Tag der Anmeldung voraus. Hieran fehle es. Die Kl344gerin sei zum Zeitpunkt der Markenanmeldung der Beklagten am 18. Oktober 2000 noch nicht auf dem deutschen Markt aufgetreten. Innerhalb Europas habe sie bis zu die-sem Zeitpunkt nach ihren eigenen Angaben nur geringe St374ckzahlen in Gro337-britannien abgesetzt. Eine 374berragende Verkehrsgeltung in den USA, von der auch inl344ndische Fachkreise und die Markenanmelderin Kenntnis erhalten h344t- 17 - 11 - ten, habe die Kl344gerin nicht nachgewiesen. Es k366nne auch nicht von einer Be-hinderungsabsicht der Beklagten ausgegangen werden, da die Kl344gerin nicht nachgewiesen habe, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Anmeldung ihrer Marke 374berhaupt Kenntnis von der Marke der Kl344gerin gehabt habe. Zudem sei f374r die Beklagte nicht erkennbar gewesen, dass die Kl344gerin ihre Marke auch auf dem deutschen Markt habe nutzen wollen. Die Markenanmeldung sei zu-dem nicht ohne sachlichen Grund erfolgt, da ein eigener Benutzungswille der Beklagten bestanden habe. Da der Beklagten das priorit344ts344ltere Recht an der Marke 204AKADEMIKS223 zustehe, seien auch die geltend gemachten Anspr374che auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung nicht gegeben. 18 IV. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 19 1. Anspruch auf L366schung der Wortmarke 204AKADEMIKS223 (Antrag zu II) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Auffassung des Beru-fungsgerichts, der Kl344gerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Einwilli-gung in die L366schung der Marke 204AKADEMIKS223 - bei Zugrundelegung der ge-troffenen Feststellungen und des zu ihren Gunsten zu unterstellenden Vortrags - nicht zu (247247 3, 4 Nr. 10, 247 8 UWG bzw. 247 1 UWG a.F.). 20 a) Eine wettbewerbswidrige Behinderung kann grunds344tzlich auch durch die Anmeldung und Eintragung einer Marke erfolgen (BGH, Urt. v. 10.8.2000 - I ZR 283/97, GRUR 2000, 1032, 1034 = WRP 2000, 1293 - EQUI 2000). We-gen des im Markenrecht geltenden Territorialit344tsgrundsatzes ist es allerdings im Allgemeinen rechtlich unbedenklich, wenn im Inland ein Zeichen als Marke in 21 - 12 - Kenntnis des Umstands angemeldet wird, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbar 344hnliches Zeichen im Ausland als Marke f374r gleichartige oder sogar identische Waren benutzt (BGH, Urt. v. 6.11.1986 - I ZR 196/84, GRUR 1987, 292, 294 - KLINT; BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 29/02, GRUR 2005, 581, 582 = WRP 2005, 881 - The Co-lour of El351gance; Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 148/04 Tz. 18 - CORDARONE). Nur wenn zur Kenntnis von der Benutzung besondere Umst344nde hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen, steht der markenrechtliche Territorialit344tsgrundsatz der Anwendung des UWG nicht entgegen (BGH, Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 148/04 Tz.18 - CORDARONE; vgl. auch BGH, Urt. v. 7.3.1969 - I ZR 36/67, GRUR 1970, 138, 139 - Alemite). Sol-che besonderen Umst344nde k366nnen darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzw374rdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zurei-chenden sachlichen Grund f374r gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleis-tungen die gleiche oder eine zum Verwechseln 344hnliche Bezeichnung mit dem Ziel der St366rung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, f374r diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintra-gen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.1998 - I ZR 138/95, GRUR 1998, 1034, 1036 f. = WRP 1998, 978 - Makalu; BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 417 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgeb344ck; Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 148/04 Tz. 18 - CORDARONE) oder dass der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.1979 - I ZR 125/75, GRUR 1980, 110, 111 = WRP 1980, 74 - TORCH; Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 95/95, GRUR 1998, 412, 414 = WRP 1998, 373 - Analgin; BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of El351-gance; GRUR 2005, 414, 417 - Russisches Schaumgeb344ck; BGH, Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 148/04 Tz. 18 - CORDARONE). - 13 - 22 b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass im Streitfall nicht von einer wissentlichen Verletzung eines schutzw374rdigen Besitzstandes der Kl344gerin ausgegangen werden kann. Die Annahme eines schutzw374rdigen Besitzstandes setzt voraus, dass das Zeichen der Kl344gerin im Inland zum Priori-t344tszeitpunkt am 28. Oktober 2000 entweder aufgrund einer im Inland erfolgten Nutzung (vgl. BGH GRUR 1998, 412, 414 - Analgin) oder im Hinblick auf eine 374berragende Verkehrsgeltung im Ausland (vgl. BGH, Urt. v. 23.3.1966 - Ib ZR 120/63, GRUR 1967, 298, 301 - Modess; vgl. auch BGH, Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 433 = WRP 2003, 647 - BIG BER-THA) eine gewisse Bekanntheit erreicht hat. Dies hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. aa) Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungs-gerichts hat die Kl344gerin das Zeichen 204AKADEMIKS223 vor dem Priorit344tsdatum im Inland nicht benutzt. 23 bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, zugunsten der Kl344gerin habe zum Priorit344tszeitpunkt kein schutzw374rdiger Besitzstand aufgrund einer 374berragenden Verkehrsgeltung im Ausland bestanden. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Kl344gerin erst im April 1999 gegr374ndet worden. Bis Oktober 2000 hatte sie selbst in den USA nur eine Marke mit dem Bestandteil 204AKADEMIKS223 angemeldet. Nach der Auf-nahme der Benutzung des Zeichens 204AKADEMIKS223 im November 1999 ist erst im Fr374hjahr 2000 die erste Kollektion auf den Markt gebracht worden. Vor die-sem Hintergrund l344sst die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Marke in den USA in dieser knappen Zeit eine 374berragende Verkehrsgeltung erlangt habe, keinen Rechtsfehler erkennen. Mangels konkreten Vortrags zur Bekanntheit im Priorit344tszeitpunkt war das Be- 24 - 14 - rufungsgericht auch nicht gehalten, die von der Kl344gerin benannten Zeugen zu h366ren. 25 c) Dagegen ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die mit der Eintragung des Zeichens kraft Zeichenrechts entstehende Sperrwir-kung nicht zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt, nicht frei von Rechtsfehlern. aa) Die Anmeldung einer Marke kann als wettbewerbswidrig zu beurtei-len sein, wenn der Anmelder wei337, dass ein identisches oder verwechslungsf344-hig 344hnliches Zeichen im Ausland bereits f374r zumindest gleichartige Waren be-nutzt wird, das ausl344ndische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in ab-sehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Ab-sicht zumindest aufdr344ngen musste (BGH, Urt. v. 2.4.1969 - I ZR 47/67, GRUR 1969, 607, 609 - Recrin; BGH GRUR 1987, 292, 294 - KLINT; vgl. auch BGH, Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 148/04 Tz. 21 - CORDARONE). Nach den getroffenen Feststellungen und dem zu unterstellenden Klagevortrag sind diese Vorausset-zungen im Streitfall zu bejahen. 26 (1) Dem Berufungsgericht kann nicht in seiner Annahme beigetreten werden, die Beklagte habe zum Zeitpunkt ihrer Markenanmeldung keine Kennt-nis von der Nutzung des Zeichens 204AKADEMIKS223 durch die Kl344gerin gehabt. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgef374hrt, f374r eine solche Kenntnis spreche zwar, dass die Beklagte im gleichen Modesegment wie die Kl344gerin t344tig sei und diese Stilrichtung weitgehend von den USA beeinflusst werde. Gleichwohl k366nne nicht von einer Kenntnis ausgegangen werden, da zum Anmeldezeit-punkt das Zeichen in den USA noch nicht lange benutzt worden sei. 27 - 15 - Die Revision r374gt mit Recht, dass diese W374rdigung l374ckenhaft ist. Es bleibt unber374cksichtigt, dass nach den gesamten Umst344nden des Streitfalls ei-ne hohe Wahrscheinlichkeit daf374r spricht, dass die Beklagte die amerikanische Marke der Kl344gerin kannte, als sie die streitgegenst344ndliche Marke in Deutsch-land anmeldete. Die Parteien sind nach den getroffenen Feststellungen in ei-nem Markt t344tig, der sich stark an den Entwicklungen in den USA orientiert. Schon deswegen spricht vieles daf374r, dass der Beklagten der Markenauftritt der Kl344gerin im Fr374hjahr des Jahres 2000 in den USA nicht unverborgen geblieben ist. Es kommt hinzu, dass die Beklagte in Deutschland ein Zeichen angemeldet hat, das der amerikanischen Marke auch in der ungew366hnlichen Schreibweise (204AKADEMIKS223) vollst344ndig entspricht. 28 (2) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin beigetreten werden, f374r die Beklagte habe sich nicht aufdr344ngen m374ssen, dass die Kl344gerin unter ihrem Zeichen alsbald auch auf dem deutschen Markt auftreten werde. Das Beru-fungsgericht hat insoweit ausgef374hrt, die Kl344gerin habe erst im Jahr 2002 ernst-hafte Schritte auf dem europ344ischen Markt unternommen. Soweit sie - wie vor-getragen - bereits im Oktober 2000 diese Absicht gehabt haben sollte, sei dies nicht nach au337en dokumentiert worden. Man k366nne auch nicht aus dem Um-stand, dass gerade im Modebereich viele Produkte sp344ter auch den Weg nach Deutschland f344nden, den Schluss ziehen, die Beklagte h344tte die Ausdehnungs-pl344ne zumindest kennen m374ssen. Ob die Marke 374berhaupt Erfolg haben werde, sei zum fraglichen Zeitpunkt der Markenanmeldung durch die Beklagte noch nicht erkennbar gewesen. 29 Diese W374rdigung ist ebenfalls l374ckenhaft. Soweit - was mangels gegen-teiliger Feststellungen im Revisionsverfahren zu unterstellen ist - die Kl344gerin bereits im Oktober 2000 die Absicht hatte, das Zeichen 204AKADEMIKS223 in ab-sehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, ergibt sich aus dem weiteren Vor- 30 - 16 - bringen der Kl344gerin und den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, dass sich diese Absicht f374r die Beklagte auch aufdr344ngen musste. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass gerade im Modebereich auf dem US-amerikani-schen Markt erfolgreiche Produkte auch in Deutschland vermarktet werden. Zudem entspricht es den 374blichen Gepflogenheiten im Gesch344ftsverkehr, sich zun344chst im Heimatmarkt zu etablieren, ehe weitere M344rkte erschlossen wer-den. Daher spricht der Umstand, dass die Kl344gerin zum Priorit344tszeitpunkt erst seit kurzer Zeit auf dem amerikanischen Markt t344tig war, nicht gegen eine ge-plante Erschlie337ung auch des europ344ischen Marktes. Zwar werden - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - auch in den USA j344hrlich viele Marken und Produkte auf den Markt gebracht, von denen nur wenige Erfolg haben. Daher muss im Modebereich nicht bei jedem Auftritt einer neuen Marke in den USA damit gerechnet werden, dass Produkte dieser Marke in absehbarer Zeit auch in Deutschland vertrieben werden. Nach dem im Revisionsverfahren zugunsten der Kl344gerin zu unterstellenden Klagevortrag war der Marktauftritt der Kl344gerin im Fr374hjahr des Jahres 2000 indessen 374beraus erfolgreich. Die unter der Marke 204AKADEMIKS223 angebotenen Produkte waren auf gro337es Interesse gesto337en und hatten die Kl344gerin in kurzer Zeit innerhalb der Fachkreise auch 374ber die USA hinaus bekannt gemacht. F374r die Beklagte, die im selben, sich an den Entwicklungen in den USA orientierenden Modesegment t344tig ist, war dieser Erfolg der Kl344gerin ohne weiteres erkennbar. Ausgehend hiervon lag f374r die Beklagte die Annahme nahe, dass die Kl344gerin ihre Produkte alsbald auch in Deutschland vertreiben w374rde. bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach den bis-herigen Feststellungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass die eigene Benutzungsabsicht der Beklagten der Annahme einer unlauteren Behinderung entgegensteht. 31 - 17 - (1) Die Schwelle der als blo337e Folge des Wettbewerbs hinzunehmenden Behinderung ist allerdings erst 374berschritten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver W374rdigung der Umst344nde in erster Linie auf die Beeintr344chtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die F366rderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Co-lour of El351gance; BGH, Urt. v. 11.1.2007 - I ZR 96/04, GRUR 2007, 800 Tz. 23 = WRP 2007, 951 - Au337endienstmitarbeiter). Soweit eine Benutzungsabsicht vorliegt, dient die Markenanmeldung grunds344tzlich auch dem eigenen Produkt-absatz. Die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, braucht jedoch nicht der einzige Beweggrund zu sein; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht das wesentliche Motiv ist (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000). Daher ist die Annahme einer Unlauterkeit nicht allein durch den eigenen Benutzungswillen ausgeschlossen. Vielmehr erfordert die Subsumtion unter 247 4 Nr. 10 UWG eine Gesamtabw344gung aller Umst344nde des Einzelfalls. Hiervon ausgehend kann nach den bislang getroffenen Feststellun-gen des Berufungsgerichts ein Versto337 gegen 247 4 Nr. 10 UWG nicht verneint werden. 32 (2) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Verneinung der Unlau-terkeit durch das Berufungsgericht nicht bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil es das Berufungsgericht vers344umt hat, auf den Vortrag der Kl344gerin einzuge-hen, die Beklagte habe im Rahmen von Vergleichsverhandlungen das Alleinver-triebsrecht beansprucht. Allein aus den Vorschl344gen, die die Beklagte mehr als drei Jahre nach Anmeldung der Marke im Rahmen von Vergleichsverhandlun-gen unterbreitet hat, lassen sich keine Schl374sse auf die Hintergr374nde f374r die Markenanmeldung ziehen. 33 (3) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch in diesem Zusammen-hang den - im Revisionsverfahren zu unterstellenden - Vortrag der Kl344gerin un- 34 - 18 - ber374cksichtigt gelassen, die Beklagte verwende das Zeichen 204AKADEMIKS223 f374r Bekleidungsst374cke, die den von der Kl344gerin hergestellten und vertriebenen Waren t344uschend 344hnlich seien. Ausgehend hiervon wird die wettbewerbliche Entfaltung der Kl344gerin in Deutschland nicht nur durch die Anmeldung der Mar-ke, sondern auch durch die Gestaltung der Produkte beeintr344chtigt. Dies recht-fertigt die Annahme, dass es der Beklagten vor allem darum ging, die Kl344gerin vom deutschen Markt fernzuhalten, um selbst in diesem Modesegment mit nachgeahmten Produkten erfolgreich sein zu k366nnen. Die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, war - die Pro-duktnachahmung unterstellt - somit zumindest das wesentliche Motiv. Einer daneben auch noch bestehenden eigenen Benutzungsabsicht kommt in diesem Fall keine ma337gebliche Bedeutung zu (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000). 2. Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bezeichnung 204AKADEMIKS223 (Antrag zu I 1) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungs-gericht den Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens 204AKA-DEMIKS223 f374r Bekleidungsartikel verneint hat. Das Markenrecht der Beklagten steht dem Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens f374r Be-kleidungsartikel aus 247 14 Abs. 2 und 5 MarkenG nicht entgegen, wenn auf Sei-ten der Beklagten Umst344nde vorliegen, die die Geltendmachung des marken-rechtlichen Schutzes als unlauter i.S. von 247 3 UWG erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2005, 414, 417 - Russisches Schaumgeb344ck). Daher gelten die zum Anspruch auf Einwilligung in die L366schung gemachten Ausf374h-rungen hier entsprechend. 35 - 19 - 3. Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Bildzeichens (Antrag zu I 2) 36 Mit Erfolg wendet sich die Revision des Weiteren dagegen, dass das Be-rufungsgericht den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung der Bildmarke verneint hat. a) Die Revision macht insoweit zu Recht einen Versto337 gegen 247 547 Nr. 6 ZPO geltend. Ein Urteil leidet an einem Begr374ndungsmangel, wenn es auf einen von mehreren Klageantr344gen, Anspr374chen oder selbst344ndigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln i.S. von 247 146 ZPO 374berhaupt nicht eingeht (BGH, Urt. v. 18.2.1993 - IX ZR 48/92, NJW-RR 1993, 706; Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 111/96, NJW 1999, 1110, 1113; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., 247 547 Rdn. 14; Z366ller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., 247 547 Rdn. 8). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung des Unterlassungsantrags hinsichtlich der Bildmarke allein damit begr374ndet, dass der Beklagten das priorit344ts344ltere Recht an der Wortmarke 204AKADEMIKS223 zustehe. Bei der Bildmarke handelt es sich indessen um ein anderes Kennzeichen, hinsichtlich dessen die Beklagte keinerlei priorit344ts344ltere Rechte geltend gemacht hat. Da die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht die Klageantr344ge zu I 1 und II abgewiesen hat, f374r den Klagenantrag zu I 2 nicht einmal ansatzweise passt, ist das Berufungsurteil insoweit nicht mit einer Begr374ndung versehen. 37 b) Offen bleiben kann, ob bei einem Versto337 gegen 247 547 Nr. 6 ZPO stets eine Zur374ckverweisung an das Berufungsgericht erforderlich ist oder ob mit Blick auf 247 561 ZPO die Revision zur374ckgewiesen werden kann, wenn die Klage schon nicht schl374ssig ist (f374r eine Anwendung von 247 561 ZPO BGH, Urt. v. 13.6.1995 - IX ZR 121/94, NJW 1995, 2551, 2552; M374nchKomm.ZPO/ Wenzel, 3. Aufl., 247 547 Rdn. 23; Musielak/Ball aaO 247 547 Rdn. 2; offengelassen 38 - 20 - in BGH, Urt. v. 3.10.1980 - V ZR 125/79, NJW 1981, 1045, 1046; Beschl. v. 21.4.1993 - BLw 40/92, WM 1993, 1656, 1658). Die Kl344gerin hat eine Marken-verletzung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schl374ssig vorgetragen. Aus ihrem Vortrag geht hervor, dass die Beklagte das Zeichen auch nach Eintragung der Bildmarke der Kl344gerin in Deutschland benutzt hat. Zu den weiteren Vorausset-zungen des Unterlassungsanspruchs aus 247 14 Abs. 2 MarkenG hat das Beru-fungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen, so dass eine Sachent-scheidung durch den Senat ausscheidet. 4. Unterlassungsanspr374che hinsichtlich der Ausstattung (Antr344ge zu I 3) Ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern ist die Abweisung der Unterlas-sungsanspr374che hinsichtlich der Verwendung der einzelnen Ausstattungen. 39 a) Hinsichtlich der Antr344ge zu I 3 b und zu I 3 g ist ein Begr374ndungsman-gel i.S. von 247 547 Nr. 6 ZPO gegeben. Dies folgt daraus, dass die Kl344gerin markenrechtliche Anspr374che wegen Verwendung von Bestandteilen ihrer deut-schen Marken 204AKADEMIKS STADIUM223 und 204JEANIUS LEVEL PRODUCTS223 geltend macht und die Beklagte insoweit keine 344lteren Kennzeichenrechte be-ansprucht hat. Hierauf ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. 40 Im Falle des Antrags zu I 3 g ist das Klagevorbringen allerdings nicht schl374ssig, da die Kl344gerin keine Verletzungshandlung vorgetragen hat. Die Kl344-gerin st374tzt den Anspruch lediglich auf einen am 30. Mai 2003 erfolgten Test-kauf. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber nach ihrem eigenen Vortrag noch kein Schutz f374r die Marke 204JEANIUS LEVEL PRODUCTS223. Das Anbieten der Ware am 30. Mai 2003 kann daher die f374r den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht begr374nden. Umst344nde, aus denen auf eine Erstbe-gehungsgefahr geschlossen werden k366nnte, hat die Kl344gerin nicht vorgetragen. 41 - 21 - Gleichwohl ist der Senat - unabh344ngig davon, ob im Falle eines Begr374ndungs-mangels nach 247 547 Nr. 6 ZPO das Revisionsgericht die Schl374ssigkeit der Kla-ge pr374fen kann - an einer Zur374ckweisung der Revision gehindert. Denn das Be-rufungsgericht w344re nach 247 139 Abs. 1 ZPO verpflichtet gewesen, auf das Feh-len des Sachvortrags hinzuweisen, wenn es entgegen der vom Landgericht ver-tretenen Ansicht das Klagevorbringen nicht als schl374ssig h344tte ansehen wollen (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Urt. v. 16.5.2002 - VII ZR 197/01, NJW-RR 2002, 1436, 1437; Beschl. v. 28.9.2006 - VII ZR 103/05, NJW-RR 2007, 17). Dies gilt zumindest im Fall des erstinstanzli-chen Obsiegens auch dann, wenn - wie vorliegend - der Prozessgegner den mangelnden Sachvortrag ger374gt hat (vgl. hierzu Z366ller/Greger aaO 247 547 Rdn. 8; einschr344nkend Musielak/Stadler aaO 247 139 Rdn. 7). b) Hinsichtlich der Klageantr344ge zu I 3 a und c bis f ist es aus den unter IV 2 dargelegten Gr374nden rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht den auf die Verletzung der Marke 204AKADEMIKS223 gest374tzten Unterlassungsanspruch mit der Begr374ndung verneint hat, dass der Beklagten insoweit ein priorit344ts344lteres Recht zustehe. 42 Das Urteil ist in diesem Punkt auch nicht aus anderen Gr374nden richtig (247 561 ZPO). Die Antr344ge sind nicht deshalb unzul344ssig, weil bereits durch den Antrag zu I 1 die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung 204AKADE-MIKS223 begehrt wird. Sie stellen - auch soweit sie auf die Verletzung des Zei-chens 204AKADEMIKS223 gest374tzt sind - jeweils einen gesonderten Streitgegen-stand dar, da - anders als beim Antrag zu I 1 - ein Verbot der Verwendung des Zeichens 204AKADEMIKS223 zusammen mit anderen Merkmalen begehrt wird. 43 - 22 - 5. Auskunfts- und Schadensersatzanspruch (Antr344ge III und IV) 44 Da das Berufungsgericht den Antrag zu I zu Unrecht abgewiesen hat, ist das Urteil auch hinsichtlich der hierauf bezogenen Antr344ge auf Auskunftsertei-lung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aufzuheben. 45 V. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Revision - zur374ckzuverweisen. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 15.06.2004 - 33 O 23295/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 20.01.2005 - 29 U 3943/04 -
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