BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 38/07 Verk374ndet am: 12. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 252, 839 D; HGB 247 131; NRWRettG 247247 18 f., 22 Zur Amtshaftung wegen Verweigerung einer nicht 374bertragbaren Genehmi-gung zum Krankentransport nach dem nordrhein-westf344lischen Rettungsge-setz, wenn das Verm366gen der antragstellenden offenen Handelsgesellschaft nachtr344glich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den einzigen verblei-benden Gesellschafter 374bergeht. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - III ZR 38/07 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 18. Januar 2007 wird zur374ck-gewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger verlangt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung von dem beklagten Landkreis Schadensersatz wegen einer zun344chst verwei-gerten Genehmigung zur Durchf374hrung von Krankentransporten nach 247 18 des nordrhein-westf344lischen Gesetzes 374ber den Rettungsdienst sowie die Notfall-rettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV NRW S. 458). 1 Der Kl344ger und seine Ehefrau waren alleinige Gesellschafter des Kran-kentransportunternehmens A. oHG (im Folgenden: oHG). Un-ter dem 23. September 1996 beantragte diese bei der Kreisordnungsbeh366rde 2 - 3 - des Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufga-ben des Krankentransports im Kreisgebiet. Sachstandsanfragen der Gesell-schaft im April und Mai 1997 sowie eine weitere Nachfrage vom Juni 1997 blie-ben ohne Ergebnis. Mit Wirkung vom 1. Juni 1998 schied die Ehefrau des Kl344-gers aus der oHG aus; der Kl344ger f374hrte das Unternehmen unter derselben Firma, jedoch ohne den gesellschaftsrechtlichen Zusatz als Einzelkaufmann fort. Am 30. September 1998 erhob die oHG gegen den Beklagten Unt344tigkeits-klage. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1998 lehnte dieser wegen Beeintr344chti-gung des 366ffentlichen Interesses (247 19 Abs. 4 RettG NRW) den Genehmi-gungsantrag ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht K366ln unter Aufhebung dieses Bescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2000 den Beklagten durch rechtskr344f-tig gewordenes Urteil vom 5. September 2001, den Antrag vom 23. September 1996 f374r vier Krankentransportwagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im November 2001 gr374ndete der Kl344ger die A. GmbH (nachstehend: GmbH), der der Beklagte unter dem 26. Juni 2002 auf der Grundlage des Antrags vom 23. September 1996 f374r zwei Kran-kentransportwagen nunmehr die begehrte Genehmigung erteilte. Die GmbH nahm ihren Gesch344ftsbetrieb zum 1. Juli 2002 auf. In der Folgezeit wurde ihr der Einsatz weiterer Krankentransportwagen genehmigt. Der Kl344ger hat die Auffassung vertreten, die Genehmigung des Kranken-transportunternehmens habe bis zum 1. Januar 1997 erfolgen m374ssen. Er h344tte dann den Betrieb mit dem 1. Juni 1997 beginnen k366nnen. Sein Schaden belau-fe sich f374r den Zeitraum vom 1. Juni 1997 bis zum 1. Juli 2002, bezogen auf vier Krankentransportwagen, auf 2.209.037 200. Zu ber374cksichtigen sei aber wei-ter, dass es bei einer fr374heren Gesch344ftsaufnahme auch zu einer entsprechend fr374heren Aufstockung um zwei Fahrzeuge unter Erh366hung des Gewinns auf 3 - 4 - insgesamt 3.504.747 200 gekommen w344re. Mit der Klage hat er in der Hauptsa-che Zahlung eines Teilbetrags von 2.755.068 200 nebst Zinsen gefordert. Das Landgericht hat durch ein Grund- und Teilurteil die Klage dem Grun-de nach f374r gerechtfertigt erkl344rt, soweit der Kl344ger Entsch344digung daf374r ver-lange, dass ihm die Genehmigung f374r vier Krankentransportwagen nicht bis zum 1. April 1997 erteilt worden sei, und hat im 334brigen (Zeitraum vom 1. Ja-nuar bis 31. M344rz 1997) die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Stichtag f374r die Erteilung der Genehmigung auf den 1. Januar 1998 verschoben und f374r das Jahr 1997 die Klage insgesamt ab-gewiesen; die weitergehende Berufung des Beklagten hat es zur374ckgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklag-te vollst344ndige Klageabweisung. 4 Entscheidungsgr374nde Die Revision bleibt ohne Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen Schadensersatz-anspruch des Kl344gers aus 247 839 BGB, weil der Beklagte den Antrag vom 23. September 1996 nicht bis zum 1. Januar 1998 positiv beschieden habe. Ab dem 22. Dezember 1998 finde das Klagebegehren seine Grundlage au337erdem in 247 39 Abs. 1 Buchst. b NW OBG. Bez374glich der Zeit davor liege eine pflicht-widrig-schuldhafte Verz366gerung der Bearbeitung des Antrags vor. Es sei auch 6 - 5 - nicht ansatzweise ersichtlich, warum 374ber diesen nicht wenigstens bis Ende 1997 h344tte entschieden werden k366nnen. Der Kl344ger sei aktivlegitimiert. Er sei befugt, im eigenen Namen sowohl den ihm als Einzelkaufmann entstandenen Schaden als auch den der GmbH geltend zu machen. Der Kl344ger habe mit Wirkung zum 1. Juni 1998 im Wege der Anwachsung als Gesamtrechtsnachfolger alle Anspr374che der oHG erwor-ben. Das gelte auch f374r Anspr374che im Zusammenhang mit der Bescheidung des Antrags vom 23. September 1996. Er sei ferner Alleingesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der GmbH. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei anerkannt, dass der gesch344ftsf374hrende Alleingesellschafter einer Kapitalgesell-schaft den Verm366gensnachteil seiner Gesellschaft im eigenen Namen geltend machen k366nne. Im 334brigen komme es f374r den 374berwiegenden Teil des Scha-denszeitraums auf diese Rechtsprechung nicht einmal an. Gesch344digt worden sei bis zum 31. Mai 1998 die oHG, deren Anspr374che auf den Kl344ger 374berge-gangen seien, und ab 1. Juni 1998 unmittelbar der Kl344ger selbst. W344re die Ge-nehmigung zeitgerecht erteilt worden, h344tte dieser entweder in eigener Person oder durch eine zu gr374ndende GmbH von der Genehmigung Gebrauch machen k366nnen. 7 Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 22. Dezember 1998 sei rechts- und amtspflichtwidrig. An verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die die Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsma337nahme rechtskr344ftig feststellten, seien die Zivilgerichte gebunden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Verpflich-tungsklage hier von der nicht mehr existenten oHG erhoben worden sei. Es handele sich dabei lediglich um eine unrichtige Parteibezeichnung; tats344chlich sei der Kl344ger Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen. Unab-h344ngig von der Bindungswirkung sei der Bescheid vom 22. Dezember 1998 a- 8 - 6 - ber auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts rechtswidrig, weil er die Voraussetzungen des 247 19 Abs. 4 RettG NRW nicht hinreichend ber374cksichtigt habe. Dabei sei unerheblich, dass der Antrag vom 23. September 1996 sich nicht auf eine bestimmte Anzahl von Krankenwagen bezogen habe. Der Be-klagte sei n344mlich gehalten gewesen, auf eine Vervollst344ndigung des Antrags hinzuwirken. Allerdings stehe dem Anspruch des Kl344gers f374r einen Zeitraum von neun Monaten (1. April bis 31. Dezember 1997) die Vorschrift des 247 839 Abs. 3 BGB entgegen. Der Kl344ger habe es vers344umt, rechtzeitig eine Unt344tigkeitsklage zu erheben. Die Klage sei erst am 30. September 1998 bei Gericht eingegangen und sei damit neun Monate zu sp344t erfolgt. 9 Der Schadensersatzanspruch sei nicht verj344hrt. Mit Erhalt des Bescheids vom 22. Dezember 1998 habe der Kl344ger zwar von allen ma337geblichen Tatsa-chen Kenntnis gehabt. Die Verj344hrung sei jedoch durch das verwaltungsgericht-liche Verfahren unterbrochen worden, auch wenn die Unt344tigkeitsklage durch die nicht mehr existierende oHG erhoben worden sei. Die Verj344hrungsfrist sei deswegen erst Anfang November 2004 abgelaufen. Indessen habe der Versi-cherer des Beklagten bereits mit Schreiben vom 3. Juni 2004 bis zum 31. De-zember 2004 auf die Einrede der Verj344hrung verzichtet, soweit diese noch nicht eingetreten sei. Am 21. Dezember 2004 habe der Kl344ger aber den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, der auch "demn344chst" zugestellt worden sei. Ein Mitverschulden falle dem Kl344ger ebenso wenig zur Last. 10 - 7 - II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung jedenfalls im Ergebnis stand. 11 1. Die Bediensteten des Beklagten haben ihre gegen374ber der oHG beste-henden Amtspflichten schuldhaft sowohl dadurch verletzt, dass sie die Ent-scheidung 374ber den Genehmigungsantrag vom 23. September 1996 unverh344lt-nism344337ig verz366gert haben, als auch dadurch, dass sie sp344ter zu einer fehlerhaf-ten Ablehnungsentscheidung gelangt sind. 12 a) Im Rechtsstaat hat jede Beh366rde die Amtspflicht, Antr344ge mit der ge-botenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald deren Pr374fung abgeschlos-sen ist, unges344umt zu bescheiden (Senatsurteil BGHZ 170, 260, 266 Rn. 17 m.w.N.). Nach den Feststellungen des Landgerichts war die dem Beklagten zuzubilligende angemessene Bearbeitungszeit mindestens am 1. April 1997 abgelaufen. Das Berufungsurteil ist in diesem Punkt unklar und widerspr374chlich. Das Berufungsgericht meint einerseits, es sei auch nicht ansatzweise ersicht-lich, warum 374ber den Genehmigungsantrag nicht wenigstens bis Ende 1997 entschieden worden sei, versagt aber andererseits gleichzeitig, und nicht etwa nur hilfsweise, dem Kl344ger Schadensersatz f374r den Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 31. Dezember 1997 wegen der in 247 839 Abs. 3 BGB - beim Nichtgebrauch von Rechtsmitteln - bestimmten Haftungsbeschr344nkung. Im Er-gebnis kommt es auf diese Unklarheiten indes nicht an, weil auch die im Revisi-onsverfahren nicht angegriffene Anwendung des 247 839 Abs. 3 BGB den Beklag-ten als Revisionskl344ger nicht beschwert. Der Beklagte kann die Verz366gerung schlie337lich auch nicht damit verteidigen, dass der Antrag vor der erst im Wider-spruchsverfahren erfolgten Konkretisierung der Genehmigungsvoraussetzun- 13 - 8 - gen nach 247 20 RettG NRW (unter anderem Anzahl der Krankenwagen) nicht bescheidungsf344hig gewesen sei. Mit Recht wirft ihm das Berufungsgericht in-soweit vor, er sei gehalten gewesen, auf eine Vervollst344ndigung des Antrags hinzuwirken (siehe Kupfer in Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 247 20 RettG Rn. 30), zumal die oHG sogar ausdr374cklich um einen entsprechenden Hinweis gebeten hatte. b) Dass die Ablehnung des Genehmigungsantrags rechtswidrig war, steht aufgrund des rechtskr344ftigen Urteils des Verwaltungsgerichts K366ln vom 5. September 2001 f374r den Amtshaftungsprozess bindend fest. Auf die Hilfser-w344gungen des Berufungsgerichts zur eigenen materiellrechtlichen Beurteilung der Genehmigungserfordernisse kommt es nicht an. 14 aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats sind die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskr344ftige Entscheidungen von Verwaltungsge-richten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung (247 121 VwGO) gebunden (vgl. nur BGHZ 146, 153, 156; 161, 305, 309; zuletzt Urteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07 - WM 2008, 660, 661 Rn. 10 m.w.N.; f374r BGHZ vorgesehen). Die Bin-dungswirkung erfasst in pers366nlicher Hinsicht die Beteiligten des verwaltungs-gerichtlichen Verfahrens (247 63 VwGO) und ihre Rechtsnachfolger und ist sach-lich auf den Streitgegenstand beschr344nkt. Bei Verpflichtungsklagen erstreckt sie sich, soweit keine Ver344nderung der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage zu ber374cksichtigen ist, auch auf die Beurteilung der Verwaltungsge-richte, dass die ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen seien (Senatsur-teile BGHZ 119, 365, 368 und vom 7. Februar 2008 aaO Rn. 11). 15 - 9 - bb) Dieselben Grunds344tze gelten hier. Dass die Verpflichtungsklage nicht vom Kl344ger, sondern namens der oHG erhoben worden war, steht nicht entge-gen. 16 (1) Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, dass Klagepartei der gegen den Beklagten erhobenen Verpflichtungsklage in Wahrheit nicht die damals nicht mehr existierende oHG, sondern nach der 334bernahme des Gesch344fts oh-ne Liquidation mit Aktiven und Passiven der jetzt auch den Amtshaftungspro-zess f374hrende Kl344ger war. Scheidet aus einer Personengesellschaft der zweit-letzte Gesellschafter aus, so erlischt die Gesellschaft durch Konfusion. Der verbleibende Gesellschafter wird ihr Gesamtrechtsnachfolger (BGHZ 48, 203, 206; 71, 296, 300; 113, 132, 133; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - IX ZR 73/92 - NJW 1993, 1917, 1918 und Urteil vom 15. M344rz 2004 - II ZR 247/01 - ZIP 2004, 1047, 1048; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., 247 131 Rn. 35; Lorz in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., 247 140 Rn. 39; K. Schmidt, Gesellschafts-recht, 4. Aufl., 247 8 IV 2 b, 247 11 V 3 a aa). Infolge dessen konnte die beendete oHG nicht mehr Partei eines gerichtlichen Verfahrens sein. Parteibezeichnun-gen sind jedoch auslegungsf344hig (siehe nur BGH, Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06 - NJW-RR 2008, 582, 583 Rn. 7 m.w.N.). Ma337gebend ist, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empf344nger (Ge-richt und Gegenpartei) zu verstehen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grunds344tzlich diejenige Person als Partei anzu-sehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Im Zweifel wird man aber davon ausgehen m374ssen, dass niemand eine Klage f374r eine nicht vorhandene Person veranlasst, sondern dass er, falls er mit der Kla-geerhebung seine eigenen Belange wahrnimmt, im eigenen Namen handelt (RGZ 157, 369, 375 f.). Dies gilt zumal dann, wenn - wie hier - der jetzige Ein-zelkaufmann, auf den das Handelsgesch344ft mit Aktiven und Passiven 374berge- 17 - 10 - gangen ist, lediglich noch den hinf344llig gewordenen gesellschaftsrechtlichen Firmenzusatz verwendet (RGZ 86, 63, 65 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - NJW 2002, 1430, 1431 zum Erwerb s344mtli-cher Gesch344ftsanteile an einer Kommanditgesellschaft durch eine Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung). F374r einen gegenteiligen Willen des Kl344gers besteht kein Anhalt. (2) In der Sache hat das Verwaltungsgericht zugunsten des Kl344gers fest-gestellt, dass der den Genehmigungsantrag der oHG ablehnende Bescheid rechtswidrig war. Der Beklagte habe die Ablehnung nicht auf 247 19 RettG NRW, dessen Anwendung allein streitig sei, st374tzen d374rfen. Dass ferner auch die vom Verwaltungsgericht einer weiteren Pr374fung der Verwaltungsbeh366rde vorbehal-tenen Genehmigungsvoraussetzungen (Sicherheit und Leistungsf344higkeit des Betriebs, Zuverl344ssigkeit und Eignung der gesch344ftsf374hrenden Personen) ge-geben waren, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Beklagte die bean-tragte Genehmigung nachtr344glich erteilt hat. Bedenken in dieser Hinsicht hat der Beklagte weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch in den Tatsa-cheninstanzen des vorliegenden Rechtsstreits ge344u337ert. Infolgedessen bedurfte es dazu auch keines zus344tzlichen Sachvortrags des Kl344gers. 18 2. F374r die Frage, ob die Amtspflichtverletzung den behaupteten Schaden verursacht hat, ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats zu pr374fen, wel-chen Verlauf die Dinge bei pflichtgem344337em Verhalten des Amtstr344gers genom-men h344tten und wie sich in diesem Falle die Verm366genslage des Verletzten darstellen w374rde (vgl. BGHZ 129, 226, 232 f.; Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 154/03 - NVwZ-RR 2005, 5, 6). F374r den Streitfall bedeutet dies: 19 - 11 - a) Der Kl344ger ist so zu stellen, wie die oHG und er bei pflichtgem344337er Erteilung der Genehmigung bis sp344testens zum Ende des Jahres 1997 (oben 1 a) gestanden h344tten. In diesem Fall h344tte die oHG nach f374nfmonatiger Vorbe-reitungszeit entsprechend dem Klagevorbringen Ende Mai 1998 ihren Ge-sch344ftsbetrieb im Kreisgebiet des Beklagten aufnehmen k366nnen. Der Verlust des von diesem Zeitpunkt an zu erwartenden Gewinns w344re grunds344tzlich ein nach 247 252 BGB ersatzf344higer Schaden, zun344chst der oHG. Die Ersatzpflicht des Beklagten erstreckt sich jedoch auch auf alle in der Folgezeit entgangenen Gewinne des Kl344gers, weil dieser mit Wirkung vom 1. Juni 1998 kraft Gesamt-rechtsnachfolge in die Gl344ubigerstellung der oHG einger374ckt war und der Scha-densumfang sich nunmehr nach seiner Person bemisst (vgl. f374r Leistungsst366-rungen vor der Abtretung: Palandt/Gr374neberg, BGB, 67. Aufl., 247 398 Rn. 18a). 20 b) Allerdings weist die Revision mit Recht darauf hin, dass der Kl344ger pers366nlich anschlie337end nicht mehr in gleicher Weise 374ber die erforderliche Genehmigung f374r Krankentransporte verf374gt h344tte. Von der Rechtsnachfolge in das Gesellschaftsverm366gen ausgenommen sind h366chstpers366nliche und nicht 374bertragbare Rechte, somit grunds344tzlich auch die der Gesellschaft erteilten 366ffentlich-rechtlichen Erlaubnisse (vgl. Baumbach/Hopt, aaO, 247 131 Rn. 35, 247 140 Rn. 25; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO, 247 140 Rn. 39; Hey-mann/Emmerich, HGB, 2. Aufl., 247 142 Rn. 26; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, 5. Aufl., 247 142 Rn. 30). Hierzu geh366rt in Nordrhein-Westfalen auch die Geneh-migung f374r die Aus374bung von Notfallrettung oder Krankentransport (vgl. OVG M374nster GewA 2003, 291; 2004, 73; Pr374tting, RettG f374r NRW, 3. Aufl., 247 18 Rn. 33, 247 22 Rn. 9). Eine Weiter374bertragung der Genehmigung ist nach 247 22 Abs. 1 Satz 3 RettG NRW ausdr374cklich ausgeschlossen. Das Rettungsgesetz ist insoweit strenger als das Personenbef366rderungsgesetz (247 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3), das in 247 19 insbesondere die vorl344ufige Fortf374hrung des Betriebs nach 21 - 12 - dem Tode des Unternehmers mit der M366glichkeit einer beschr344nkten 334bertragung der Befugnis durch den Erben kennt. Entsprechendes gilt zwar zumindest bei gesetzlicher Erbfolge nach der Rechtsprechung des Oberverwal-tungsgerichts f374r das Land Nordrhein-Westfalen in 334bereinstimmung mit der Auffassung des zust344ndigen Landesministers trotz fehlender Ausnahmebe-stimmungen auch f374r das nordrhein-westf344lische Rettungsgesetz (GewA 2003, 291, 292). Von derartigen Besonderheiten abgesehen entspricht es in der Rechtsprechung jedoch f374r den Fall der Aufl366sung einer Personenhandelsge-sellschaft und 334bernahme des Handelsgesch344fts durch einen der fr374heren Ge-sellschafter (BVerwG VRS 18, 396, 397; BSG ZIP 1992, 426, 427 f.) sowie f374r den Wechsel des Komplement344rs einer Kommanditgesellschaft (BVerwGE 37, 130, 131 ff.) wohl einhelliger Auffassung, dass eine der Gesellschaft erteilte, nicht 374bertragbare gewerberechtliche Erlaubnis nicht mit auf den Rechts-nachfolger 374bergeht. Lediglich f374r die nur formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG nach dem Umwandlungsgesetz hat der Bundes-finanzhof unterschieden, dass die der GmbH erteilte personenbezogene Er-laubnis zur Aus374bung eines Handwerks und deren Eintragung in die Hand-werksrolle zulassungsrechtlich fortgelten (BFHE 203, 553, 555 ff.). c) Der Senat muss diese Fragen nicht allgemein entscheiden. Es geht hier um den Sonderfall, dass mit der 334bernahme des Betriebs durch den bisher gesch344ftsf374hrenden Gesellschafter nicht nur die personellen und s344chlichen Mittel des Unternehmens weitgehend erhalten bleiben, sondern auch die zuvor im Genehmigungsverfahren als zuverl344ssig und fachlich geeignet nachgewie-sene Person (247 19 Abs. 1 und 3 RettG NRW) das Unternehmen fortf374hrt. Bei einer solchen Sachlage verdient das Unternehmen, ungeachtet des zivilrechtli-chen Wechsels in Rechtsform und Rechtstr344gerschaft, als eingerichteter und ausge374bter Gewerbebetrieb Bestandsschutz. Dazu f374hren nicht zuletzt verfas- 22 - 13 - sungsrechtliche Erw344gungen unter Ber374cksichtigung des in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG normierten Grundrechtschutzes. Erforderlich ist daher zumindest die M366glichkeit einer vorl344ufigen Weiterf374hrung des Betriebs unter entsprechender Anwendung des 247 19 PBefG (daf374r etwa Sellmann/Zuck, Per-sonenbef366rderungsrecht, 3. Aufl., 247 19 PBefG Rn. 1; a.A. Gaiser, DB 2000, 361, 364). F374r die Feststellung eines weiteren ersatzf344higen Schadens des Kl344gers auch in der Folgezeit reicht es aber aus, dass ihm aus denselben Gr374nden zur Fortsetzung des Betriebs vom Beklagten eine neue Genehmigung h344tte erteilt werden m374ssen (247247 252 BGB, 287 ZPO). d) Soweit der Kl344ger endlich entsprechend der sp344teren tats344chlichen Entwicklung sein Krankentransportunternehmen im Kreisgebiet des Beklagten nicht als Einzelkaufmann, sondern bei Erteilung der notwendigen Genehmigung in der Rechtsform einer Einmann-GmbH betrieben h344tte, k366nnte er auch den ihr entgangenen Gewinn als eigenen Schaden einklagen. Zu Recht verweist das Berufungsgericht insofern auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats (BGHZ 61, 380, 382 ff.; Senatsurteile vom 6. Oktober 1988 - III ZR 143/87 - NJW-RR 1989, 684; Urteil vom 23. M344rz 1995 - III ZR 80/93 - NJW-RR 1995, 864 f.; Urteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 - NJW 2000, 2672, 2675). Hiernach kann der gesch344ftsf374hrende Alleingesell-schafter einer Kapitalgesellschaft, wenn er in seinen Rechten verletzt wird und dadurch seiner Gesellschaft ein Verm366gensnachteil entsteht, diesen grunds344tz-lich als eigenen Schaden gegen den Sch344diger geltend machen. Die Einmann-gesellschaft erscheint dann praktisch als ein in besonderer Form verwalteter Teil des dem Alleingesellschafter geh366renden Verm366gens. Das muss, wie in der dem Urteil vom 23. M344rz 1995 (aaO) zugrunde liegenden Fallgestaltung, gera-de auch bei dem vorliegenden Sachverhalt gelten, in dem der zum Zeitpunkt 23 - 14 - der Amtspflichtverletzung noch nicht gegr374ndeten GmbH keine eigenen Scha-densersatzanspr374che gegen den Beklagten zustehen. 3. Da der Kl344ger den Vorprozess trotz unrichtiger Parteibezeichnung als Berechtigter im eigenen Namen gef374hrt hat, bestehen au337erdem gegen die An-sicht des Berufungsgerichts keine Bedenken, hierdurch sei analog 247 209 Abs. 1 BGB a.F. die Verj344hrung unterbrochen worden (hierzu Senatsurteile BGHZ 95, 238, 242 ff.; 97, 97, 110 f.; 122, 317, 323 f.; Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 366). 24 Schlick Kapsa D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 30.08.2005 - 5 O 56/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 18.01.2007 - 7 U 136/05 -
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