BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 38/10 vom 14. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 durch die Richter Prof. Dr. B374scher, Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. L366ffler beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 21. Januar 2010 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Gegenstandswert: 30.000 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des 247 4 UKlaG. Die Beklagte bewirbt Zeitschriftenabonnements im Wege des Telefonmarketing. 1 In der Zeitschrift 204BILD der Frau223 befand sich im ersten Halbjahr 2007 ein Preisausschreiben, in dem der Gewinn eines VW Eos und von Gutscheinen 374ber 100 200 in Aussicht gestellt wurde. F374r die Teilnahme am Gewinnspiel war der Zeitschrift eine an die Beklagte adressierte Gewinnspielkarte beigef374gt. Diese enth344lt Leerzeilen, in die der Spielteilnehmer seinen Namen, seine An-schrift und seine Telefonnummer eintragen soll. Unter der zur Angabe der Tele-fonnummer bestimmten Zeile befindet sich der Text 2 Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. f374r weitere interessante telef. Angebo-te der [Beklagten]). - 3 - Eine Frau H. wollte am Gewinnspiel teilnehmen und f374llte die Gewinn-spielkarte aus. Dabei gab sie in der zur Angabe der Telefonnummer bestimm-ten Zeile ihre private Telefonnummer an. Ende Juni 2007 rief eine Mitarbeiterin der Beklagten bei Frau H. unter dieser Telefonnummer an. Sie teilte ihr mit, dass sie aufgrund der Teilnahme von Frau H. am Preisausschreiben anrufe und Frau H. demn344chst einen Gutschein per Post erhalten werde. Anschlie337end bot sie Frau H. an, die Zeitschrift 204BILD der Frau223 zum Vorzugspreis zu abonnieren. 3 Die Kl344gerin h344lt diese Telefonwerbung mangels wirksamer Einwilligung f374r wettbewerbswidrig. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in An-spruch genommen. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte beantragt die Zulassung der Sprungrevision, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Kla-ge weiterverfolgen m366chte. 5 II. Der zul344ssige Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hat keinen Er-folg, weil die Sache keine grunds344tzliche Bedeutung hat (247 566 Abs. 4 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (247 566 Abs. 4 Nr. 2 ZPO). 6 Eine Zulassung der Sprungrevision ist nicht geboten, da sich die wettbe-werbsrechtliche Zul344ssigkeit der in Rede stehenden Telefonwerbung auf der Grundlage der bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts vorlie-genden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eindeutig beantworten l344sst und das Landgericht danach jedenfalls im Ergebnis mit Recht angenommen hat, dass der Kl344gerin gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlas-sungsanspruch aus 247247 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1, 247 8 Abs.1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG zusteht. Die in Rede stehende Telefonwerbung der Beklagten ist jedenfalls 7 - 4 - deshalb wettbewerbswidrig, weil die mit der Gewinnspielkarte erkl344rte Einwilli-gung nicht den an eine Einwilligung in eine Telefonwerbung zu stellenden An-forderungen gen374gt. Der VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass eine Einwilligung in eine Wer-bung unter Verwendung von elektronischer Post (E-Mail und SMS) nach 247 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Wer-bung bezogene Zustimmungserkl344rung des Betroffenen erfordert (204Opt-in223-Erkl344rung) und eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erkl344rungen oder Hinweise enthalten, diesen Anforderungen nicht ge-recht wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 254 Rn. 27-30). 8 F374r die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf nach 247 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG gilt insoweit dasselbe. Auch eine solche Einwilligung setzt eine gesonderte - nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Tele-fonanruf bezogene - Zustimmungserkl344rung des Betroffenen voraus. Diesen Anforderungen gen374gt die hier in Rede stehende Einwilligungserkl344rung nicht, da sie sich nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung 374ber einen Gewinn bezieht. 9 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 10 B374scher Pokrant Kirchhoff Koch L366ffler Vorinstanz: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2010 - 315 O 289/09 -
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