BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 381/13 Verkündet am: 1. Juli 2014 Stoll, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SchVG § 5 Abs. 2 Satz 2; § 24 Ab s. 2 a) Die Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 2 SchVG findet auf nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, Anwendung, auch wenn sie nicht dem Schuldverschreibungsg esetz von 1899 unterfielen. b) Der Beschluss der Gläubigerversammlung und die Änderung der Anleihebedi n- gungen sind unabhängig vom Vollzug des Änderungsbeschlusses nichtig, wenn der Beschluss nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht. BGH, Urtei l vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13 - OLG Frankfurt LG Darmstadt - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d ie mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richt erin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesger ichts Frankfurt am Main vom 15. März 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von R echts wegen Tatbestand: Die Kläger erwarben im Jahr 2006 auf den Namen des Inhabers laute n- de, durch Indossament übertragbare und mit 5 % p.a. fest verzinsliche Wande l- genussscheine der Beklagten zu einem Nennkapital von 18.000 n- leihebedingungen heißt es u.a.: "10.3 Laufzeit Die Laufzeit beginnt am 01.09.2001 und endet am 31.08.2011. Die Genus s- scheine sind am Ende der Laufzeit fällig zur Einlösung zum Nennbetr ag, sofern der Berechtigte sein Wandlungsrecht in Aktien der Gesellschaft nicht ausgeübt hat. Wegen des Inhalts des Wandlungsrechts wird auf Abschnitt 11 dieses 10.5 Rangstellung der Genussrechte Vor Ausübung des Wandlungsrechts ist der Genussscheininhaber als Gläubiger der AG gesellschaftsrechtlich nicht an möglichen Verlusten beteiligt. In einem 1 - 3 - etwaigen Insolvenzfalle haben jedoch die Forderungen aus den Genussrechten den Nachrang nach den Forderungen aller anderen Gläubiger der Ge sellschaft. 11 Das Wandlungsrecht der Genussscheinberechtigten Mit den Genussscheinen ist das Wahlrecht verbunden , vor dem Ende der Lau f- zeit anstelle der Einlösung zum Nennwert die Wandlung in Aktien der Gesel l- 11.2 Ausübung des Wand lungsrechts Das Wandlungsrecht wird durch schriftliche Erklärung an die Gesellschaft au s- geübt. Die Frist zur Abgabe der Erklärung (Wandlungserklärungsfrist) beginnt zwei Monate vor dem Ende der Laufzeit der Genussscheine, somit am 30.06.2011, und läuft ein en Monat, bis zum 31.07.2011. 11.3 Wandlungspreis Die Wandlung erfolgt zu einem Preis, der der Hälfte des Durchschnittskurses der amtlich festgestellten Tageskurse der letzten 20 Börsentage vor Beginn der Wandlungserklärungsfrist entspricht, mindestens jed och zum Nennwert der A k- tien. Sollten die Aktien der Gesellschaft vier Monate vor Ende der Laufzeit der G e- nussscheine nicht zum Handel an einer deutschen Börse zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sein, tritt an die Stelle des Durchschnittskurse s der letzten 20 Börsentage der geschätzte, auf die Aktien der Gesellschaft anteilig entfallende Nettovermögenswert (Net Asset Value). In diesem Fall e wird der Nettovermögenswert durch das Gutachten eines von der Industrie - und Handelskammer Frankfurt am Mai n zu bestimmenden öffen t- lich bestellten und vereidigten Sachverständigen für alle Beteiligten rechtlich verbindlich ermittelt." Die Kläger übten das Wandlungsrecht nicht aus und forderten nach dem 31. August 2011 das Genussscheinkapital zum Nennwert von 18.000 Mit der Klage haben sie die Verurteilung der B eklagten zur Zahlung von 18.000 Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte eine Abstimmung der Gläubiger ohne Versammlung vorgetragen, die mit qualifizierter Mehrheit folgende Änderung der Anleihebedingungen ergeben habe: 2 3 - 4 - "Die Wandelgenussscheinbedingungen werden dahingehend ergänzt, dass das Schuldverschreibungsgesetz vom 31. J uli 2009 Anwendung findet, d.h. dass die Wandelgenussscheine hinsichtlich der Anwendbarkeit dieses Gesetzes so b e- handelt werden, als wären sie erst nach dem 5 . August 2009 ausgegeben wo r- den. Insbesondere sollen die in dem Gesetz vorgesehenen Wahlmöglichkei ten Anwendung finden. a) Gegenstand des Wandlungsrechts sind die Vorzugsaktien der I . AG b) Die Laufzeit der Wandelgenussscheine wird um vier Jahre bis zum 31.08.2015 verlängert. c) Die Frist zur Abgabe der Wandlungserklär ung (Wandlungserklärungsfrist) d) Inhaber von Wandelgenussscheinen, die für diesen Beschlussvorschlag g e- stimmt haben, können von der Gesellschaft schon vor dem Ende der verlänge r- ten Laufzeit den Rückkauf ihrer Wandelgenussscheine zum Nennwert verla n- e- schlossen, wenn der Wandelgenussscheininhaber sich nicht an die geänderten Wand lungsbedingungen hält, auch wenn er nicht für die Änderung gestimmt hat." Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen . Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der B e- klagten, die ihren Klageabweisungsantra g weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keine n Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Rückzahlungsanspruch der Kläger sei fällig. Er stehe nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Au s- gabe von Aktien. Die von der Bekla gten durchgeführte Abstimmung ohne Ve r- sammlung habe im Verhältnis zu den Klägern nicht zu einer wirksamen Änd e- rung der Anleihebedingungen geführt. Zwar könne die Beklagte die Tatsache der Durchführung und das Ergebnis der Abstimmung in das Berufungsverfahr en 4 5 6 - 5 - einführen. Die rückwirkende Verlängerung der Laufzeit sei aber gesetzeswidrig und nichtig. Weder für eine unter der Geltung des Gesetzes betreffend die g e- meinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen v om 4. Dezember 1899 (RGBl. S. 691, im Folg enden: SchVG 1899 ) noch für eine neue, unter dem am 5. August 2009 in Kraft getretenen Gesetz über Schuldverschreibu n- gen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz - SchVG) v om 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) begebene Anleihe sei eine Laufzeitverläng erung möglich gewesen. Dem Gesetzgeber könne nicht un terstellt werden, er habe mit § 24 Abs. 2 SchVG für die auslaufende Gruppe der vor Inkrafttreten des Schuldverschreibungsgesetzes begebenen Altanleihen ein besonderes Recht mit der Möglichkeit schaffen w ollen, diese unbeschränkt von den Grenzen s o- wohl des SchVG 1899 als auch des Sch u ldverschreibungsgesetzes nach dem Belieben der Mehrheit der Gläubiger im Einvernehmen mit dem Schuldner zu ändern. II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung i m Ergebnis stand. 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht eine Änderung der Anle i- hebedingungen für ausgeschlossen erachtet, weil weder die Grenzen des SchVG 1899 für Änderungen der Anleihebedingungen durch Mehrheitsen t- scheidungen eingehalten sind no ch in den Anleihebedingungen der Wandelg e- nussscheine Mehrheitsentscheidungen vorgesehen sind . Die Genussschei n- gläubiger der Beklagten konnten beschließen , von den Möglichkeiten der §§ 5 ff. SchVG Gebrauch zu machen. Auf die vor dem 5. August 2009 begeb e- nen Genussscheine finde t § 24 Abs. 2 SchVG Anwendung , wonach Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen geg en neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen können, um von den im 7 8 - 6 - Schuldverschreibungsgesetz gewährten M öglichk eiten Gebrauch machen zu können. a) Dabei kann dahi nstehen, ob auf die Genusssch e i ne der Beklagten das SchVG 18 99 anwendbar war . § 24 Abs. 2 SchVG findet auf nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (§ 1 Abs. 1 SchVG) Anwendung, auch wenn sie nicht dem SchVG 1899 unte r- fielen ( OLG Schleswig, ZIP 2014, 221; LG Frankfurt, ZIP 2011, 2306; Baums/Schmidtbleicher , ZIP 2012, 204, 205 ff. ; Paulus , WM 2012, 1109, 1112 f. ; Keller, BKR 2012, 15 , 17 ; Hartwig - Jacob/Friedl in FraKommSchVG , § 24 Rn. 13 ; aA Horn, Gedächtnisschrift Hübner , 2012, S. 521, 529 ). Das folgt schon aus dem Wort laut der Übergangsvorschrift. § 24 Abs. 2 SchVG enthält eine eigenständige Regelung für alle Schuldverschreibungen im Sinn von § 1 Abs. 1 SchVG. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SchVG ist das Schuldverschreibung s- g esetz zwar auf Schuld verschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgeg e- ben wurden, nicht anzuwenden , und nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SchVG ist das SchVG 1899 auf solche Schuldverschreibungen weiter anzuwenden. § 24 Abs. 2 SchVG bezieht sich dem Wortlaut nach aber wieder auf alle Schuldve r- schreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, nicht nur auf solche, die dem SchVG 1899 unterfielen, und damit auch auf Schuldverschre i- bungen, für die die Geltung des SchVG 1899 wie für Genussscheine zweife l- haft war. Eine Beschränkung der Möglichkeit, durc h Mehrheitsbeschluss für die Anwendung des neuen Schuldverschreibungsgesetzes zu optieren, auf die dem SchVG 1899 unterfallenden Schuldverschreibungen widerspräche der vom Gesetzgeber beabsichtigten weiten Geltung der neuen Regelungen. Der G e- setzgeber woll te mit dem Schuldverschreibungsgesetz die Schwächen des SchVG 1899 , das nur für inländische Schuldner galt, beseitig en und auch von ausländischen Schuldnern nach deutschem Recht begebene Anleihen erfassen 9 10 - 7 - (Reg ierungsentwurf BT - Drucks. 16/12814 S. 13) . Ein Nebeneinander von alten Schuldverschreibungen mit der Möglichkeit, Mehrheitsentscheidungen zu tre f- fen, und solchen ohne diese Möglichkeit entspricht nicht der Zielsetzung des Gesetzgebers, Mehrheitsentscheidungen vor allem im Sanierungsfall zu ermö g- lichen, und führt e zu einer Anwendung von § 24 Abs. 2 SchVG nur in einem tatsächlich schmalen Bereich der von inländischen Emittenten begebenen Schuldverschreibun gen nach § 1 SchVG 1899 . Nach der Gesetzesbegründung sollten dagegen alle Gläubiger die Möglichkeit e rhalten, durch Mehrheitsb e- schluss für die Anwendung des neuen Schuldverschreibungsgesetzes zu opti e- ren (Regierungsentwurf BT - Drucks. 16/12814 S. 27). Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass bei nicht dem SchVG 1899 unterfallenden Schuldve r- schreibun gen Mehrheitsentscheidungen über eine Beschränkung der Gläub i- gerrechte in wei terem Umfang als nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SchVG in den Anle i- hebedingungen hätten vorgesehen werden können . Das lässt den Bedarf, nac h träglich ein e Möglichkeit einer Mehrheitsentsch eidung für Änderungen der Anleihebedingungen zu eröffnen , nicht entfallen . Ein Verzicht auf Mehrheitsen t- scheidungen in den Anleihebedingungen kann gerade auf der Unsicherheit über den Umfang der Anwendung des SchVG 1899 oder auf der fehlenden Reg e- lung eine s Verfahrens zur Überprüfung der Mehrheitsentscheidung beruht h a- ben . b) Nach § 24 Abs. 2 SchVG können die Anleihebedingungen, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, auch für Alts chuldverschreibung en , die vor dem 5. August 2009 begeben wurden, geändert werden , bei denen in den Anleihebedingungen keine Mehrheitsentscheidung vorgesehen war (aA OLG Frankfurt, ZIP 2012, 725; LG Frankfurt, ZIP 2012, 474) oder bei denen, wie nach § 11 SchVG 1899 , eine Meh rheitsentscheidung nur sehr beschränkt möglich war. Weder dem Wortlaut von § 24 Abs. 2 SchVG noch dem Sinnzusammenhang lässt sich eine Einschränkung für die Möglichkeit von Mehrheitsbeschlüssen auf solche 11 - 8 - Schuldverschreibungen entnehmen. Sie folgt entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auch nicht daraus, dass § 5 Abs. 1 SchVG Mehrheit s- entscheidungen der Anleihegläubiger nur zulässt, wenn sie in den Anleiheb e- dingungen vorgesehen sind. Für Altanleihen soll en Mehrheitsentscheidungen durch § 24 Abs . 2 SchVG gerade ermöglicht werden. Die Ermöglichung von Mehrheitsentscheidungen für die in § 5 Abs. 2 SchVG aufgezählten Änderungen der Anleihebedingungen ist kein unzulässiger rückwirkender Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger. Eine echte Rückw i r- kung liegt nicht vor, soweit der Rückzahlungsanspruch bei Inkrafttreten des Schuldverschreibungsgesetzes noch nicht fällig war. Es wird kein abgeschlo s- sener Sachverhalt geregelt, sondern während eines Dauerschuldverhältnisses das anwendbare Recht geänder t. Eine solche unechte Rückwirkung bzw. tatb e- standliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Zwar können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Ve r- hältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Gr enzen sind aber erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforde r- lich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderung s- gründe des Gesetzgebers übe rwiegen (BVerfGE 116, 96, 132; 101, 239, 263; 95, 64, 86 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. März 2010 II ZR 12/08, BGHZ 185, 44 Rn. 40 ADCOCOM ). Die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen hier die Veränderungsgründe nicht. Der Gesetzgeber wollte auc h für teilweise noch einige Zeit laufende Schuldverschreibungen die Befugnisse der Gläub i- gergesamtheit stärken, weil vorher Einstimmigkeit erforderlich war, die praktisch nie erreichbar war und einer unter Umständen auch im Interesse der Mehrheit der Gläub iger liegenden Sanierung im Wege stand. Das überwiegt das Block a- deinteresse einzelner Gläubiger und ihr Interesse, vor Veränderungen der A n- leihebedingungen verschont zu werden. Die unechte Rückwirkung ist zur Erre i- chung dieses Gesetzeszwecks geeignet und a uch erforderlich. 12 - 9 - Soweit das Berufungsgericht wegen der bereits abgelaufenen Laufzeit für die Genussscheine der Beklagten von einer unzulässigen Rückwirkung au s- gegangen ist , ist nicht die Rückwirkung der Übergangsv orschrift des § 24 Abs. 2 SchVG betroff en, sondern die Zulässigkeit einer Laufzeitverlängerung im konkreten Einzelfall und damit die Wirksamkeit des Beschlusses der Gläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz. c) Die von der Beklagten ausgegebenen Wandelg enussscheine fallen unter § 24 Abs . 2 SchVG, weil nach § 1 Abs. 1 SchVG das Gesetz auf Genus s- scheine anwendbar ist, die aus einer Gesamtemission stammen (Hartwig - Jacob in FraKommSchVG § 1 Rn. 29 f.) , und auch Namensschuldverschreibungen erfasst werden ( Hartwig - Jacob in FraKommSchVG § 1 Rn. 60). 2. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als ric h- tig. D er Beschluss der Gläubiger über eine Verlängerung der Laufzeit ist u n- wirksam , weil insoweit nicht für alle Gläubiger gleich e Bedingungen vorgesehen sind (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG) . Ohne wirksamen Gläubigerbeschluss ist auch die Änderung der Laufzeit in den Anleihebedingungen unwirksam , unabhängig davon, ob die beschlossenen Änderungen in der Urkunde oder in den Anle i- he bedingungen vollzogen wurden (§ 2 Satz 3 SchVG). Da die Kläger von ihrem Wandlungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben und ihr Rückzahlungsa n- spruch mit dem Ende der ursprünglichen Laufzeit am 31. August 2011 fällig wurde ( 10. der Anleihebedingungen), können sie Zahlung des Nennbetrags von nd Nebenkosten verlangen. a ) Der Beschluss der Gläubigerversammlung und die Änderung der A n- leihebedingungen sind unabhängig vom Vollzug de s Änderungsbeschl usses nach §§ 21, 2 Satz 3 SchVG nichtig , wenn der Beschluss nicht gleiche Bedi n- gungen für alle G läubiger vorsieht (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG) . 13 14 15 16 - 10 - aa) Ein Mehrheitsbeschl uss der Gläubiger, d er gegen das Gesetz ve r- st ößt , k ann wirksam werden, wenn er nicht durch Klage angefochten w ird . Nach den Bestimm ungen der §§ 20 ff. SchVG verhindert eine erfolgreich e Anfechtung das Wirksamwerden de s gefassten Mehrheitsbeschl usses . Die Änderun g der Anleihebedingungen durch ein en Mehrheitsbeschluss der Gläubiger wird wirksam, wenn sie in der Urkunde oder in den Anleihebedi n- gungen vollzogen worden ist ( § 2 S atz 3 Sch VG ) . Nach § 21 SchVG muss der Beschluss dadurch vollzogen werden, dass die maßgebliche Sammelurkunde ergänzt oder geändert wird. Die Anfechtung des Beschlusses hindert diese Vollziehung und damit das Wirksamwerden . Vor einer rechtskräftigen Entsche i- dung de s Gerichts darf de r angefochtene Beschluss nach § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG nicht vollzogen werden, es sei denn, das zuständige Oberlandesgericht hat auf Antrag de s Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes festgestellt, dass die Erhebung der Klag e dem Vollzug des angefochtenen B e- schlusses nicht entgegensteht. Das ist dahin zu verstehen, dass ein Erfolg der Anfechtungsklage die Vollziehung und damit das Wirksamwerden der Änderu n- gen dauerhaft verhindert, auch ohne dass mangels einer § 241 Nr. 5 Ak tG entsprechenden Vorschrift der Beschluss für nichtig erklärt wird. bb) Ein Beschluss über eine Änderung von Anleihebedingungen ist da r- über hinaus auch ohne erfolgreiche Anfechtung nichtig, wenn er nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieh t. Beschlüsse der Gläubigerversammlung können nach allgemeiner Me i- nung im Ausnahmefall auch nichtig oder unwirksam und die Nichtigkeit auch ohne erfolgreiche Anfechtung zu beachten sein ( vgl. Friedl in FraKommSchVG § 20 Rn. 99 f . ; Baums , ZBB 2009, 1, 4 ; Horn, ZHR 173 (2009), 12, 62; Maier - Reimer, NJW 2010, 1317, 1319; Schmidtbleicher, Die Anleihegläubigermeh r- heit, 2010, S. 194 f.; Schönhaar, Die kollektive Wahrnehmung der Gläubige r- rechte in der Gläubigerversammlung nach dem neuen Schuldverschreibung s- 17 18 19 20 - 11 - ges etz, 2011, S. 255; Leber, Der Schutz und die Organisation der Obligationäre nach dem Schuldve rschreibungsgesetz, 2012, S . 196 f.; Cagalj, Restrukturi e- rung von Anleihen nach dem neuen Schul dverschreibungsgesetz, 2012, S. 327 ). Nichtigkeitsvorschriften entsp rechend § 241 Nr. 1 bis 4 AktG fehlen allerdings. Z war wird t eilweise vorgeschlagen, jedenfalls die Nichtigkeitsvo r- schrif ten in § 241 AktG entsprechend anzuwenden oder die Nichtigkeit in A n- lehnung an diese Vorschrift zu bestimmen ( Friedl in FraKommSchVG § 20 Rn. 99 f . ; Baums , ZBB 2009, 1, 4; Leber, Der Schutz und die Organisation der Obligationäre nach dem Schuldverschreibungsgesetz, 2012, S . 196 f.; Schönhaar, Die kollektive Wahrnehmung der Gläubigerrechte in der Gläubige r- versammlung nach dem neuen Schuldv erschreibungsgesetz, 2011, S. 255; Cagalj, Restrukturierung von Anleihen nach dem neuen Schuldverschreibung s- gesetz, 2012, S. 328). Ob dem zu folgen ist, kann hier aber offenbleiben. M it § 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG enthält das Schuldverschreibungsgesetz eine Vorschrift, die die Nichtigkeit ein es Beschlusses der Gläubigerversam m- lung unabhängig von einer erfolgreichen Anfechtung anordnet. Danach ist ein Mehrheitsb eschluss, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, unwirksam. Die Unwirksamkeit t rit t unabhängig von d er Anfechtung des B e- schlusses ein . Der Mehrheitsbeschluss über eine Änderung der Anleihebedi n- gungen, der die Gläubiger nicht gleich behandelt, ist bereits nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG unwirksam. Das ist dahin zu verste hen, dass auch die beschlossene Änderung der Anleihebedingungen von vorneherein unwirksam ist und nicht, auch nicht bei formell ordnungsgemäßer Vollziehung, wirksam werden kann. Ein Beschluss , der nicht angefochten ist , k ann dagegen vollzogen werden, ist a lso nicht unwirksam, und die beschlossenen Änderungen der Anleihebedingungen können durch die Vollziehung wirksam werden. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, d ass ein nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG unwirksamer Beschluss nichtig ist, unabhängig vo n einer Anfechtung nicht verbindlich werden und nicht zu einer wirksamen , für alle Gläubiger ve r- 21 - 12 - bindlichen Änderung der Anleihebedingungen führen kann . Nach der Begrü n- dung des Regierungsentwurfs sind Beschlüsse der Gläubiger verbindlich, s o- weit sie nicht n ichtig oder erfolgreich mit der Klage angefochten sind. Weiter heißt es dort (BT - Drucks. 16/12814 S. 18): " Ein Be schluss ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG unwirksam und nichtig, wenn er nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht. " b) Der Bes chluss über die Verlängerung der La ufzeit ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG nichtig und die Laufzeitverlängerung damit nicht verbindlich g e- worden. aa) Auf die Wirksamkeit der von den Gläubigern der Wandelanleihe der Beklagten gefassten Beschlüsse , nach d enen die im Schuldverschreibungsg e- setz vorgesehenen Wahlmöglichkeiten Anwendung finden sollen und einzelne Anleihebedingungen geändert werden, sind die Vorschriften des Schuldve r- schreibungsgesetz es anzuwenden. Die Vorschriften des Schuldverschreibungsg esetzes sind auf die En t- scheidu ng der Gläubiger von vor dem 5. August 2009 ausgegebenen Schul d- verschreibungen, eine Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsb e- schluss nach dem Schuldverschreibungsgesetz zuzulassen, ihre Vollziehung sowie die folgende n bzw. damit verbundenen Entscheidungen über eine Änd e- rung der Anleihebedingungen anzuwenden. Auf di e Beschlussfassung, mit der die Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsentscheidung für solche Altanleihen erstmals eröffnet wird, ist das Schuldve rschreibungsgesetz nach § 24 Abs. 2 Satz 2 SchVG entsprechend anwendbar . Die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes müssen dann auch für das Wirksamwerden des Beschlusses , die Anleihebedingungen für Mehrheitsentscheidungen der Gläubiger zu öff nen, u nd der Beschlüsse über einzelne Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 SchVG sowie ihre Anfechtung gelten ( vgl. Hartwig - Jacob/Friedl in FraKomm SchVG § 24 Rn. 15). 22 23 24 - 13 - bb) D er Beschluss über die Laufzeitverlängerung und die damit verbu n- dene Verschiebung der Fälligkeit de s Rückzahlungsanspruchs ist aber nichtig, weil er nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht . Nach d) des B e- schlusses können Inhaber von Wandelgenussscheinen, die für den Beschlus s- vorschlag gestimmt haben, von der Gesellschaft schon vor dem Ende der ve r- längerten Laufzeit den Rückkauf ihrer Wandelgenussscheine zum Nennwert verlangen, wenn sie auf ihr Wandlungsrecht verzichten. Dieser Teil des B e- schlusses regelt zwar formal nicht die Laufzeit und betrifft sie nicht unmittelbar . Tatsächlich ermöglic ht er aber denjenigen, die für den Beschluss gestimmt h a- ben, ihren Rückzahlungsanspruch vor Ablauf der verlängerten Laufzeit und s o- gar sofort geltend zu machen. Für diese Gläubiger wird die weitere Laufzeit damit in ihr Belieben gestellt und sie werden geg enüber den Gläubigern, die ebenfalls vom Wandlungsrecht keinen Gebrauch machen wollen und gegen den Beschluss stimmen , begünstigt. Damit gilt die Laufzeitverlängerung nicht fü r alle Gläubiger gleichermaßen. Die benachteiligten Gläubiger haben auch nicht alle der Ungleichbehandlung zugestimmt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SchVG) , da die Beschlüsse über die Laufzeitverlängerung und die vorzeitige Rückgabemöglichkeit unter einem Abstimmungspunkt zusammengefasst waren und es Gegens timmen gab . O b mit der vorzeitigen Rückgabemöglichkeit auch Vorteile für die Abstimmung in einem bestimmten Sinn angeboten wurden , w as 25 - 14 - nach § 6 Abs. 2 und 3 SchVG verboten und nach § 23 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SchVG ordnungswidrig ist, und ob ein solcher Sti mmenkauf bzw. die Bestec h- lichkeit Auswirkungen auf die Stimmabgabe und den gefassten Beschluss hat , kann danach offenbleiben . Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.04.2012 - 19 O 316/11 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 15.03.2013 - 24 U 97/12 -
Full & Egal Universal Law Academy