BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 3 8 /14 vom 23. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi s i- on i n de m Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2014 wird zurückgewiesen . Die Klägerin trägt die Kosten des Bes chwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 470 .000 Gründe: I. Die Klägerin, die Deutsche Post AG, ist Inhaberin der mit Priorität vom 22. Februar 2000 auf Grund Verkehrsdurchse t zung eingetragenen Wortmarke Dienstlei s tungen Briefdienst - , Frachtdienst - , Expressdienst - , Paketdienst - und Kurierdienstleistu n- gen; Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen, Paketen, Päckchen; Ei n- sammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, Drucksachen, Warensendu n- gen , adressierten und unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, Bli n- densendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften Schutz genießt (Klagemarke 1). Der geg en die Eintragun g dieser Marke geric h- tete Lösc hungsantrag ist rechtskräftig zurück gewiesen worden (vgl. BGH, B e- 1 - 3 - schluss vom 23. Oktober 2008 I ZB 48/07, GRUR 2009, 669 = WRP 2009, 815 POST II; BPatG, Beschluss vom 28. Oktober 2010 26 W (pat) 29 /0 6, juris; BGH, Beschl uss vom 19. Oktober 2011 I ZB 91/10, juris). Die Klägerin ist au ßerdem Inhaberin der am 22. Oktober 1996 unter ande rem für Transportw e- sen , Briefdienst - , Frachtdienst - und Kurierdienstleistungen eingetragenen Wortmar ke Nr. agemarke 2). Die Beklagte zu 1 betreibt seit Mai 2005 unter anderem unter den Unte r- s- mäßige Beförderung von Briefsendungen sowie Verteil - und Zustelldienste. Für die Beklagte zu 2 sind Do in unterschiedlichen Schreibweisen registriert, welche die Bekla g te zu 1 für ihr Angebot nutzt. Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Festst ellung der Schadensersatzpflicht beantragt. Die Beklagte zu 2 ist von der Klägerin darüber hinaus auf Einwilligung in die L ö schung der Domainnamen in Anspruch genommen wo rden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufun g der Klägerin im Hinblick auf den Antrag auf Einwilligung in die L ö- schung von Domainnamen verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. E s hat ausgehend von einer Dienstleistungsidentität und durchschnittlicher Ken n- zeichnungskraft der Klag e marke 1 eine Ver wechslungsgefahr im Hinblick auf die beanstandeten B e Regioservice wegen fehlender Zeichenähnlichkeit verneint . Da s Berufungsgericht hat ang e- nommen, zugunsten der Beklagten greife zudem die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 Ma r kenG ein . An sprüche aus § 5 Abs. 2 UWG hat es ebenfalls abge lehnt . 2 3 4 - 4 - Die R e vision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die B e schwerde der Klägerin. Mit der angestrebten Revision will die Klägerin ihre Klageanträge weiter verfo l gen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg . D ie Rechtssache hat keine grun d- sätzliche Bedeutung , und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsg e- richts auch im Übrigen nicht (§ 543 Abs. 2 S atz 1 ZPO). 1 . Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Revision müsse w e gen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, weil dem Gerichtshof der Eur o- päischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt werden mü s- se: Gelten di e Grundsätze der Entscheidung THOMSON LIFE, wonach sich die Ze i- chenähnlichkeit aus der Übereinstimmung eines im jüngeren Zeichen enthaltenen, selbständig kennzeichnenden Bestandteil s mit der älteren Marke ergeben kann, auch dann, wenn die ältere Marke ursp rünglich beschreibend und nur aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen ist und wenn nicht auszuschließen ist, dass ein Teil des Verkehrs die ältere Marke in dem jüngeren Zeichen weiterhin b e- schreibend versteht? a) Die von der Beschwerde geltend gema chte Frage ist nicht entsche i- dungserheblich. Das Beruf ungsgericht hat die Ablehnung markenrechtlicher Ansprüche der Klägerin nicht nur auf die Verneinung einer Verwechslungsg e- fahr, sondern selbständig tragend zusätzlich auf das Eingreifen der Schut z- sch ranke des § 23 Nr. 2 MarkenG gestützt. Die insoweit von der Beschwerde geltend gemachten Zula s sungsgründe greifen nicht durch. b ) Darüber hinaus fehlt es auch im Übrigen an der Klärungsbedürftigkeit der von der Beschwerde aufg eworfene n Frage . Sie ist nic ht Gegenstand eines 5 6 7 8 - 5 - Me i nungsstreits. Eine Klärungsbedürftigkeit ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerd e auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer Abweichung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäis chen Un i on. Eine solche Abweichung liegt nicht vor. aa) Die Beschwerde macht geltend, nach Verkündung der Entsche i dung OSTSEE - POST des Senats (Urteil vom 2. April 2009 I ZR 78/06, GRUR 2009, 672 = WRP 2009, 824), auf die sich das Berufungsgericht maßge blich gestützt hat , seien mehrere Entscheidungen des Gerichtshofs der Europä i schen Union ergangen, die zeigten, dass der Gerichtshof bei der Kollisionsprüfung im Hi n- blick auf kennzeichnungsschwache Elemente tendenziell andere Maßstäbe a n- lege als der Bundes gerichtshof. Insbesondere habe der Gerichtshof der Eur o- p ä ischen Union erkennen lassen, dass er die Bejahung der Zeichenähnlichkeit auch au f grund einer Übereinstimmung in beschreibenden Komponenten für möglich ha l te. D a m it hat die Beschwerde keinen Zulassun gsgrund dargelegt . bb) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesg e- richtshofs von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz ausz u- gehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenübe r- stehenden Zeichen ankommt. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Zeichens für den Gesamtei n- druck prägend sein können, den das Kennzeichen bei den angesproc henen Ve r kehrskreisen hervorruft. Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Ers cheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH, Urteil vom 9 10 - 6 - 6. Oktober 2005 C 120/04, GRUR 2005, 1042 Rn. 30 = WRP 2005, 1505 TH OMSON LIFE; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 I ZR 204/01, GRUR 2004, 8 65, 866 = WRP 2004, 1281 Mustang; Urteil vom 2. Februar 2012 I ZR 50/11, GRUR 2012, 930 Rn. 45 = WRP 2012, 1234 Bogner B/Barbie B ; Urteil vom 18. September 2014 I ZR 228/12, GRUR 2014, 1101 Rn. 54 = WRP 2014, 1314 Gelbe Wörterbücher). Bei der umf assenden Beurteilung der Ve r- wechslungsgefahr anhand des durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamtei n- drucks sind in s besondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berück sichtigen (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 C - 252 /12, GRUR 2013, 9 22 Rn. 35 = WRP 2013, 1314 Specsavers /Asda ; BGH, Urteil vom 27. März 2013 I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 22 = WRP 2013, 1473 Baumann, mwN). cc ) Diese Grundsätze hat auch das Berufungsgericht zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt . Ihre Ge ltung ist ni cht durch die von der B e- schwerde angeführte jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union z weifel haft geworden. Dementsprechend ist im Streitfall keine Vo r- lage an den Gerichtshof der Europäischen Union veranlasst (vgl. EuGH, Ur teil vom 6. Oktober 1982 283/81 , Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 C.I.L.F.I.T.). (1 ) Das Berufungsgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausg e- gangen, dass de r Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. Mai 2012 (C - 196/ 11 P, GRUR 2012, 825 Formula One Licensing BV / HABM ) entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entnommen werden k ann , dass der Klagemarke in einem komplexen Zeichen die Unterscheidungskraft nicht abge sprochen werden da rf . In dieser Entscheidung geht der Gerichtshof der Europäischen Union davon aus, dass in einem eine Gemein schaftsmarke b e- 11 12 - 7 - treffenden Widerspruchsverfahren nicht angenommen werden k a nn, die gegen die Markeneintragung ins Feld geführte ältere IR - Marke werde als rein b e- schreibend wahrgenommen. Dies würde dem Grundsatz der Koexistenz der Gemein schaftsmarke mit einer internationalen und nationalen Marke entgege n- stehen. Aus diesem Grundsatz folge, dass die Gültigkeit nationaler Marken in einem Verfahren über einen Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarke n- anmeldung nicht in Frage gestellt werden d ürfe . Nichts anderes geschehe aber der Sache nach, wenn das ältere Zeichen als beschreibend oder als Gattung s- begriff angesehen werde (EuGH, GRUR 2012, 825 Rn. 38 ff. Formula One Licensing/HABM ). Daraus ergibt sich, dass der G erichtshof eine besondere Fal lkonstellation entschieden hat. De m Urteil sind keine über dieses Problem der Koexistenz der markenrechtlichen Schutzsysteme hinausreichenden Grundsätze zu entnehmen. Schon gar nicht hat der Gerichtshof darin die he r- gebrachten Grundsätze der Beurteilung ko mplexer Marken nach den Gesicht s- punkten der Prägung und der Prüfung einer selbständig kennzeichnenden Ste l- lung modifiziert oder gar (konkludent) aufgeg e ben. (2 ) Entgegen der Ansicht der Beschwerde lassen sich neue Grundsätze der Prüfung der Verwechslung sgefahr auch nicht der Entscheidung Tof u T/HABM EuGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 C - 599/11, MarkenR 2012, 482 ). Der Gerichtshof hat dort in Übereinstimmung mit den anerkannten Grundsätzen zur Zeichenähnlichkeit und Verwechslungsg e- fahr die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks und die Bedeutung der tatrichte r- lichen Würdigung unterstrichen ( MarkenR 2012, 482 Rn. 29 ff . ). Gleiches gilt für die von der Beschwerde (EuGH, Be schluss vom 29. November 2 012 C - EuGH, B e schluss vom 16. Janu ar 2014 C - 193/13, juris). Wenn der Gerichtshof der Europäischen Union in der letztgenannten Entscheidung ausführt, nach seiner 13 - 8 - ständigen Rechtsprechung stehe die geringe Unterscheidungskraft der älteren Ma r ke als solche der Feststellung einer Verwechslung sgefahr nicht entgegen (aaO Rn. 30), wird ent gegen der Ansicht der Beschwerde kein neue r Ma ß- st a b zur Beurteilung von glatt beschreibenden (als verkehrsdurchgesetzt eing e- tragenen) Zeichen ange legt , sondern auf hergebrachte Grundsätze der Prüfung der Verwechslungsgefahr und damit insbesondere auf die Maßgeblichkeit des Gesamtei n drucks und auf die Pflicht zur Beurteilung anhand der Umstände des Einzelfalls Bezug g e nommen. 2. Von diesen Grundsä tzen ist zutreffend auch das Berufungsgericht au s- gegangen. Es hat im Anschluss an die Ausführungen des Senats in der En t- sche i EE - 34 ff.) unter zutreffender Würdigung der Umstände des Streitfalls angenommen, der Verkehr, w elcher auch vorliegend keine zergliedernde Betrachtung anstelle, werde den Bestan d- R e- gioservice oder ein Firmensc hlagwort der Klägerin erkennen. Diese Beurteilung lässt ke i- ne n zulassungsr e levante n Rechtsfehler erkennen. 3 . Von einer weitergehenden Begrü ndung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 14 15 - 9 - III. Die Kläg erin trägt die Kosten des Beschw erdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2013 - 17 O 687/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.02.2014 - 2 U 77/13 - 16
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