ECLI:DE:BGH:2019:070219UIIIZR38.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 38 /1 8 Verkündet am: 7 . Februar 201 9 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 Bm Cb; WBVG § 7 Abs. 2 Satz 1; SGB XI § 82 Abs. 1 Satz 2 und 4, Abs. 3 Zur Transparenzkontrolle vorformulierter Klauseln in Verträgen nach dem Wohn - und Betreuungsvertragsgesetz über die Verpflichtung des Pflegebedür f- tigen zur Tragung der Unterkunfts - und Verpflegungskosten sowie der betrieb s- notwendigen Investitionsaufwendungen. BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 - III ZR 38/18 - LG Berlin AG Berlin - Pankow/Weißensee - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat auf die mü ndliche Verhandlung vom 7 . Februar 201 9 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrma nn und die Richter Seiters , Tombrink, Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision de r Kläger in wird das Urteil de r Zivil kammer 83 des L a ndgerichts Berlin vom 29. Januar 2018 aufgehoben. Die Berufung de s Beklagten gegen das Urteil des Amts gerichts Pankow/Weißensee vom 6. Juli 2017 wird zurückgewiesen . D er Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbest and D ie Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Unterkunfts - und Verpflegungskosten sowie Investitionsaufwendungen im Zusammenhang mit einer stationären Kurzzeitpflege in Anspruch . Die Klägerin betreibt ein Pflege - und Gesundheitszentrum und b ietet U n- terkunft und Verpflegung nebst Pflege - und Betreuungsleistungen an . Unter dem 26. September 2016 schloss sie mit dem gesetzlich pflegeversicherten Beklagten einen ( vom Verband der Alten - und Behindertenhilfe empfohlenen ) formularmäßigen Heimvertrag über " Kurzzeit - und Verhinderungspflege " . Als 1 2 - 3 - Vertragsgegenstand wurden ausschließlich Leistungen der Kurzzeitpflege ve r- einbart. Nach Nummer 4.2 des Vertrags werden mit der Entrichtung des Entgelts die pflegebedingten Aufwendungen (einschließlich sozi aler Betreuung), Unte r- kunft und Verpflegung sowie die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendu n- gen und etwaige Zusatzleistungen abgegolten. In Nummer 5 ( " Die Höhe des Entgeltes, die Fälligkeit und Zahlung " ) wird eingangs darauf hingewiesen, dass die nach d em Vertrag zu erbringenden Entgelte mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträ gern ausgehandelt sind. Nummer 5.1 gibt die Höhe des Gesam t- heimentgelts mit täglich Pflegeleistungen , medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung (Nr. 5.1.1: Investitionsaufwendu n- Der verwendete Mustervertrag enthält ferner folgende Bestimmungen : " 5.3 Das Gesamtheimentgelt ist innerhalb von 14 Tagen, ab Rec h- nungsdatum, zu überweisen, sofern dem Heimträger kein Einverständnis zum SEPA - La stschriftverfahren vorliegt. Zusatzleistungen sind nach A b- rechnung zu zahlen. Bei Zahlungsverzug gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs; vgl. aber Punkt 5.5. 5.4 5.5 Soweit die Pflegekassen zur Übernahme der Pflegekosten ve r- pflichtet sind, richtet der Heimträger seinen Anspruch unmittelbar gegen diese (vgl. § 87a Abs. 3 SGB XI sowie entsprechende Regelungen im Rahmenvertrag) ; im Falle der Verhinderungspflege ist der Zahlungsa n- spruch unmittelbar gegen den Pflegegast gerichtet. Die Pflegekasse n sind bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen verpflic h- tet, die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für medizin i- sche Behandlungspflege und soziale B etreuung (Kurzzeitpflege gem. § 42 SGB XI) bzw. die Kosten der Ersatzpflege (Ver hinderungspflege 3 - 4 - gem. § 39 SGB XI) bis zur Höhe der in §§ 42 Abs. 2, 39 S. 3 SGB XI a n- gegebenen Sätze zu übernehmen. 6. Die Ermittlung der Entgelte und ihre Anpassung 6.1 Die Höhe der Pflegevergütung gem. § 82 Abs. 2 SGB XI sowie der Entgelte für Unterku nft und Verpflegung wird im Rahmen von Verg ü- tungsvereinbarungen gem. §§ 85 - 87 SGB XI festgelegt 6.2 Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen werden g e- genüber dem Pflegegast gesondert berechnet, vgl. 5.2. Die Höhe der gesondert gegenüber dem Pfl egegast berechenbaren I n- vestitions aufwendungen bedarf gemäß § 82 A bs. 3 SGB XI und nach sonstigen landesrechtlichen Regelungen der Zustimmung der zuständ i- gen Landesbehörde. Der Heimträger versichert, dass eine Zustimmung im Hinblick auf die von ihm gesonde rt berechneten Investitionsaufwe n- dungen vorliegt . 12. Vertragsende / Folgen der Vertragsbeendigung 12.1 Die Rechnung für die Kurzzeit - /Verhinderungspflege wird nach Verlassen des Pflegegastes erstellt und per Post an diesen bzw. den B e- vollmächtigten/Betr euer versandt. " Mit gesondertem Schreiben der Klägerin vom 26. September 2016 wurde der Beklagte über den Vertragsinhalt vorab gemäß § 3 des Wohn - und Betre u- ungsvertragsgesetzes (WBVG) informiert. Darin werden unter B 3) die täglichen Kosten wie folgt angegeben: " Pflegeentgelt: 67,47 EUR Unterkunft: 11,72 EUR Verpflegung: 5,65 EUR Investitionskosten: 12,65 EUR Gesamtsumme täglich: 97,49 EUR " 4 - 5 - Der Beklagte hielt sich in dem Zeitraum vom 26. September bis zum 18. Oktober 2016 in der Pflegeeinrichtung der Klägerin auf und nahm Leistu n- gen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI in Anspruch. D ie Klägerin stellte ihm nach Berücksichtigung der von der Pflegekasse für den pflegebedingten Au f- wand erhaltenen Zahlung vo 69 s- kosten 290,95). In der Folgezeit leistete der Beklagte, der die zunächst erteilte Einzug s- ermächtigung bei Verlassen des Pfleg e heim s gegenüber der Bank widerrief, keine Zahlungen. Er hat geltend gemacht, er schulde keinen Eigenanteil für U n- terkunft, Verpflegung und Investitionskosten, da der Heimvertrag keine entspr e- chende Vereinbarung enthalte. Insbesondere in N umme r 5.5 des Vertrags we r- de weder ein konkreter, täglich anfallender Eigenanteil des Pflegegastes e r- rechnet noch eine diesbezügliche Zahlungspflicht begründet. Die berechneten Investitionskosten entsprächen nicht den gesetzlichen Bestimmungen (§ 82 SGB XI). Außerdem habe die K lägerin die versprochenen Leistungen nur unz u- reichend erbracht. Das Amtsgericht hat den Beklagten nach Zeugenvernehmung eines Mi t- arbeiters der Klägerin antragsgemäß zur Zahlung von 69 Bankrücklastschrifte n verurteilt. Auf die hierg e- gen gerichtete Berufung de s Beklagte n hat das L andgericht (Einzelrichter in ) die Klage abgewiesen . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi on e r- strebt d ie Kläger in die Wiederherstellung des amts gerichtlichen Urteils. 5 6 7 - 6 - E ntscheidungsgründe Die zulässige Revision de r Kläger in hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurüc kweisung der Berufung de s Beklagten . I. Die durch die Einzelrichter in wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssach e zugelassene Revision ist zulässig und führt nicht schon wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Aufhebung des Berufungsu r- teils. Anders als bei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren, in denen der Einze l- richter die Rechtsbeschwerde wegen Grundsätz lichk eit zugelassen hat (vgl. hierzu nur BGH, Beschlüsse vom 1 3. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 f ; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW - RR 2012, 125 Rn. 9 und vom 18. September 2018 - VI ZB 34/17 , NJW - RR 2018, 1460 Rn. 4 ; jeweils mwN), war hier die Einzelrichter in im Berufungsverfahren zur Entscheidun g g e- setzlich zuständig . D ie Zuständigkeit des Einzelrichters im Berufungsverfahren ist erst g e- geben, wenn ihm der Rechtsstreit gemäß § 526 Abs. 1 ZPO durch das Kolleg i- um zur Entscheidun g übertragen worden ist. Dies setzt voraus, dass das Ber u- fungsgericht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 526 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Nur dann, wenn sich aus einer " wesentlichen Änderung der Pr o- zesslage " die grundsätzliche Bedeutung ergibt, mus s der Einzelrichter die S a- che dem Kollegium gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen. Diese r Regelungs s ystemati k des Gesetzes kann entnommen werden, dass der Einzelrichter nach dem Willen des Geset z- gebers durch den Übertragungsbeschluss des Kollegiums auch in den Fällen zur Entscheidung über die Berufung befugt ist, in denen er, ohne dass sich die 8 9 10 - 7 - Prozesslage wesentlich anders darstellt, die Frage der Grundsatzbedeutung lediglich abweichend von der Auffassung des Kol legiums beurteilt (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05, NJW 2006, 150 Rn. 9 f mwN; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 f ; Zöller/ Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 526 Rn. 12). So liegt der Fall hier . Die Einzelri chter in ist weder durch eine Klageänderung noch durch eine Ausweitung des Prozes s- stoffs zu der Zulassung der Revision veranlasst worden. Grund für die Zula s- sung war allein das Fehlen obergerichtlicher Entscheidungen zu den streitigen Entgeltklauseln. Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des g e- setzlichen Richters käme n ur dann in Betracht, wenn es die Einzelrichter in trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO unterla s- sen hätte, den Rechtsstreit dem Kollegium zur Rückü bertragung vorzulegen. II. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung von Unterkunfts - , Verpfl e- gungs - und I nvestitionskosten in Höhe von 69 N ach dem Ergebnis der amtsgerichtlichen Beweisaufnahme habe der Beklagte aus Anlass der Zuste l- lung des von der Klägerin beantragten Mahnbescheids allenfalls mündlich z u- gesagt, die klägerische Forderung unverzüglich zu erfüllen . Darin liege schon deshalb kein wirksames Schuldanerkenntnis, weil dieses nach §§ 780, 781 BGB der Schriftform bedürfe. Ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung ergebe sich auch nicht aus dem Heimvertrag. Diese r sei hinsichtlich der Kostentr a- gungspflicht des Patienten gemäß § 307 BGB unwirksam, weil er nicht klar und verständlich formuliert sei. 11 12 - 8 - Die Vertragsklausel Nummer 5.5 lasse bei pflegeversicherten Patienten zwei Auslegungen zu. Entweder richte sich der Anspruch des Heimträgers auf Zahlung des Gesamtheimentgelts geg en die Pflegekasse oder er habe gegen diese nur einen Anspruch auf die Pflegekosten mit der Folge, dass die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht darunter fielen. Die erstere Auslegung sei nicht abwegig, da beispielsweise krankenversicherte Patienten bei einem Kra n- kenhausaufenthalt keine Rechnung über Unterkunft und Verpflegung erhielten. Darüber hinaus heiße es in dem Heimvertrag, dass die Unterkunfts - und Ve r- pflegungskosten mit den Kostenträgern ausgehandelt worden seien. Dies su g- geriere deren Zahlu ngspflicht. Die Klausel Nummer 6.2 über die gesonderte Berechnung von betrieb s- bedingten Investitionsaufwendungen sei nicht Vertragsbestandteil geworden. In dem Kapi tel über die " Ermittlung der Entgelte und ihre Anpassung " sei die B e- stimmung einer Zahl ungspflicht für einen durchschnittlichen Verbraucher übe r- raschend im Sinne des § 305c BGB. Insgesamt fehle - auch im Hinblick auf das für Heimverträge besonders geltende Transparenzgebot - ein klarer Hinweis an richtiger Stelle darauf, dass der Patien t die Unterkunfts - , Verpflegungs - und Investitionskosten zu tragen habe. II I . Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 13 14 15 16 - 9 - Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt die Zahlungspflicht des Beklagten für die Unter kunfts - , Verpflegungs - und Investitionskosten hinre i- chend klar und verständlich aus den N umme r n 5.3 und 5.5 des Heimvertrags in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 WBVG un d § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, § 42 Abs. 2 Satz 2, § 82 Abs. 1 Satz 4 SGB XI. 1. Di e grundsätzliche Zahlungspflicht des Pflegebedürftigen ergibt sich aus N umme r 5.3 des Heimvertrags. Danach hat der Pflegegast die Bezahlung des Gesamtheimentgelts, dessen Bestandteile und Höhe in den Nummern 5.1 und 5.2 angegeben werden, entweder durch Übe rweisung auf das Konto des Hei m- trägers oder durch sein Einverständnis zum SEPA - Lastschriftverfahren siche r- zustellen . Satz 1 der N umme r 5.5 des Heimvertrags, auf die in N umme r 5.3 ausdrücklich hingewiesen wird, stellt klar , dass ein den Pflegebedürftigen vo n seiner Zahlungspflicht befreiende r unmittelbarer Anspruch des Heimträgers g e- gen die Pflegekasse nur besteht, soweit diese zur Übernahme von Pflegeko s- ten verpflichtet ist. Darunte r fallen - was in Satz 2 der Nummer 5.5 erläutert wird - bei der Inanspruchn ahme von Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) nur die pfl e- gebedingten Aufwendungen sowie die Aufwendungen für die medizinische B e- handlungspflege und die soziale Betreuung bis zu der betragsmäßigen Höchs t- grenze der Leistungsbeträge gemäß § 42 Abs. 2 SGB XI (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltend en Fassung) . Den darüber hinausgehenden Teil der vertraglich vereinbarten Vergütung hat der Pflegebedürftige somit selbst zu tr a- gen. 2. Die Klauseln Nummer 5.3 und 5.5 des Heimvertrags sind nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie genügen den Anforderungen des AGB - rechtlichen Transparenz gebots. 17 18 19 - 10 - a) D ie die Kostentragungspflichten des Pflegebedürftigen und der Pfl e- gekasse betreffenden Vertragsklauseln stellen Allgemeine Gesc häftsbedingu n- gen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, da sie Bestandteil des von der Klägerin bei der Gewährung von Kurzzeitpflege verwendeten vorformulierten Mustervertrags sind. b ) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene B e- na chteiligung des Vertragspartners, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung zur Folge hat, auch daraus erg e- ben, dass diese nicht klar und verständlich ist. Aus § 3 07 Abs. 3 Satz 2 BGB folgt , dass das Transparenzgebot a uch für das Hauptleistungsversprechen und das Preis - /Leistungsverhältnis gilt (BG H, Urteil vom 15. Februar 2017 - IV ZR 91/16, NJW 2017, 2346 Rn. 15 mwN ; Pala ndt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. § 307 Rn. 20). aa) Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwen der Allgemeiner G e- schäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne R e- gelung für sich genommen klar formuliert ist; sie muss auch im Kontext mit dem übrig en Klauselwerk verständlich sein. Erforderlich ist ferner , dass zusamme n- gehörende Regelungen im Zusammenh ang aufgeführt werden oder dieser in anderer Weise, zum Beispiel durch Bezugnahme auf konkrete Klauseln, deu t- lich gemacht wird. Die Klausel muss die wi rtschaftlichen Nachteile und Bela s- tungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den Umständen gefordert werden kann. Der Vertragspartner des Verwenders muss bereits be i Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls " auf ihn zukommt " . Eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Vertragspartner bezü g- 20 21 22 - 11 - lich seiner Rechtsstellung in die Irre zu führen, verstößt gegen das Transp a- renzgebot (st. Rspr.; vgl . nur Senat, Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, NJW - RR 2011, 1618 Rn. 27; BGH , Urteil e vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14 , NJW 2015, 2244 Rn. 16; vom 3. Dezember 2015 - VII ZR 100/15, NJW 2016, 40 1 Rn. 22; vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, NJW 2 016, 1575 Rn. 31 und vom 4. April 2018 - IV ZR 104/17, NJW 2018, 1544 Rn. 8; siehe auch P a- landt/Grüneberg aaO Rn. 21, 25, 27; jeweils mwN). bb) Die Transparenzanforderungen dürfen aber nicht überspannt we r- den. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen . Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Klauselinhalt in aller Regel nicht weniger komplex sein kann als der Sachverhalt, den er regelt, und die diese m zugrunde liegende gesetzlic he Regelung (vgl. Senat aaO Rn. 27 aE ; BGH , Urteil vom 25. November 2015 - VIII ZR 360/14, BGHZ 208, 52 Rn. 36) . Weder bedarf es eines solchen Gr a- des an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifel s fragen auf treten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können ( Senat aaO Rn. 27 ; BGH, Urteil vom 25. Novem ber 2015 aaO ; vom 13. September 2017 - IV ZR 3 02/16, NJW 2017, 3711 Rn. 15 und vom 4. April 2018 aaO; jeweils mwN). Sogar eine unn ö- tige Wirrnis im Klauseltext ist unschädlich, wenn sich der Klauseltext mit der gebotenen Aufmerksamkeit erschließen lässt (BGH, Beschluss vom 23. März 1995 - VII ZR 228 /93 , NJW - RR 1995, 749; Palandt/Grüneberg aaO Rn. 23). cc) Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenz gebot g e- nügt, ist nicht auf den flüchtigen, sondern den aufmerksamen und sorgfältigen Betrachter abzustellen (v gl. Palandt/Grüneberg aaO ). Maßg ebend sind die Ve r- 23 24 - 12 - ständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH, Urteil e vom 25. Februar 2016 aaO Rn. 31 und vom 4. April 2018 aaO Rn. 9). Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbe dingungen zu beachten ist ( BGH, Urteil vom 4. April 2018 aaO). Diese sind so auslegen, wie sie von verständigen und redl i- chen Vertragspartnern unter Abwägung der Inte ressen der normalerweise b e- te i ligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Vorstellungen und Verstän d- nismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Ve r- tragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, U r- teile vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14; vom 14. Juli 2016 - III ZR 446/15, BGHZ 211, 201 Rn. 18 und vom 19. April 2018 - III ZR 255/17, NJW 2018, 2117 Rn. 18; BGH, Urte il vom 4. April 2018 aaO; jeweils mwN). In erster Linie ist vom Wo rtlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Klauselwerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Kunden erkennbar sind (BGH, Urteil vom 4. April 2018 aaO mwN ). c ) Unter Anle gung dieser Maßstäbe erweisen sich die Regelungen zu den Zahlungspflichten des Pflegebedürftigen in den N ummern 5.3 und 5.5 des Heimvertrags nicht als intransparent. Der einen Vertrag über Kurzzeitpflege a b- schließende Durchschnitts unde kann bei verständige r Würdigung und aufmer k- samer Durchsicht der Klauseln hinreichend klar erkennen, was " auf ihn z u- kommt " . aa) Die besonderen Transparenzanforderungen nach §§ 3, 6 WBVG sind erfüllt. Gemäß § 3 Abs. 1 und 3 WBVG muss der Verbraucher vorab über das spezifi sche Leistungsangebot der Pflegeeinricht ung informiert werden. § 3 25 26 - 13 - Abs. 3 Nr. 3 WBVG verlangt die Darstellung der jeweiligen Entgelte korrespo n- dierend zu d en einzelnen Leistungen nach Nummer 1 (Wohnraum, Pflege - oder Betreuungsleistungen, Verpflegung, einz elne weitere Leistungen) sowie die Darstellung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen und der Summe aller Kosten. Dies ist hier dadurch erfolgt, dass die Klägerin dem B e- klagten ein Informationsschreiben " über den Vertragsinhalt vor Vertragsa b- schluss gemäß § 3 WBVG " ausgehändigt hat, in dessen Abschnitt B ( " Inform a- tion über das spezielle Leistungsangebot der Einrichtung gemäß § 3 Abs. 3 WBVG " ) unter 3) nicht nur die Höhe der täglichen Kosten getrennt nach Pfleg e- entgelt, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, sondern auch die G e- die Nummern 5.1 und 5.2 des Heimvertrags die für die zu erbringenden Leistungen der Klägerin jeweils zu zahlenden Entgelte ( gegliedert nach Pflege - u nd B e- treuungsleistungen sowie Unterkunft und Verpflegung ), die gesondert ber e- chenbaren Investitionsaufwendungen sowie das Gesamtheimentgelt und erfü l- len somit die Anforderungen des § 6 Abs. 3 Nr. 2 WBVG an den Mi ndestinhalt des Vertrags . bb) Die Klaus eln Nummer 5.3 und 5.5 folgen inhaltlich, termin o logisch und systematisch den Entgeltregelungen des Wohn - und Betreuungsvertrag s- gesetzes sowie den Bestimmungen des Achten Kapitels des Elften Buches S o- zialgesetzbuch über die Pflegevergütung (§§ 82 ff SGB XI ) und sind schon de s- halb hinreichend bestimmt (siehe dazu auch Palandt/Grüneberg aaO Rn. 26). (1) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 WBVG ist der (pflegebedürftige) Verbraucher zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet, soweit dieses insgesamt und nach s einen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. Nic hts anderes wird in der Klausel Nummer 5.3 unter Bezugnahme auf das G e- 27 28 - 14 - samtheimentgelt und seine in den Nummern 5.1 und 5.2 erläuterte Zusamme n- setzung zum Ausdruck gebracht. Zusätzlich w ird in den Nummer n 6.1 u nd 6.2 da rauf hingewiesen, dass die Höhe der Pflegevergütung sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen nach §§ 85 bis 87 SGB XI festgelegt wird , also zwischen den Parteien des Heimve r- tr ags nic ht frei vereinbart werden kann , und die gesondert berechenbaren I n- vestitionsaufwendungen von der zuständigen Landesbehörde genehmigt w e r- den müssen . (2) Die Klausel Nummer 5.5 trägt der sozialrechtlic hen Überformung des Wohn - und Betreuungsvertr agsgesetzes Rechnung und entspricht dem zwi n- genden Kostentragungsmodell der §§ 82 ff SGB XI . (a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG müssen in Verträgen mit Verbra u- chern, die - wie der Beklagte - Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgeset z- buch (hier: Kurzze itpflege gemäß § 42 SGB XI in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) in Anspruch nehmen, die Vereinbarungen den Reg e- lungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Rege lungen entsprechen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG). Schon die amtliche Überschrift " Besondere Bestimmungen bei Bezug von Soz i- alleistungen " lässt deutlich erkennen, dass es sich bei § 15 Abs. 1 WBVG um eine gegenüber den allgemeinen heimvertraglichen Vorschriften vorrangige Spezialregelung für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung handelt. Dies bedeutet, dass die vertraglichen Vergütungsvereinbarungen den Vorgaben der §§ 69 ff SGB XI (Beziehungen der Pfl egekassen zu den Lei s- tungserbringern) und der §§ 82 ff SGB XI ( Pflegevergütung ) unterstellt werden (Senat, Urteile vom 12. Mai 2016 - III ZR 279/15, BGHZ 210, 233 Rn. 33 und 29 30 - 15 - vom 4. Oktober 2018 - III ZR 292/17, NJW 2019, 53 Rn. 18, zur Veröffentl i- chung in BGHZ vorgesehen). (b) Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XI erhalten zugelassene Pflegeeinric h- tungen (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Nr. 1), die für den stationären Bereich in § 84 Abs. 4 Sat z 1 SGB XI definiert werden, und bei stationärer Pflege ein angeme s- senes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung (Nr. 2). Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XI umfasst die Pflegevergütung auch die soziale Betreuung und, soweit kein Anspruch gegenüber der Krankenk asse nach § 37 SGB V besteht, die medizinische Behandlungspflege. Entsprechend bestimmt § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI (in der bi s zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) für die stationäre Kurzzeitpflege, dass die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwe n- dungen, die Aufwendungen der soziale n Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege übernimmt (bis zu dem , der ab 1. Januar 2015 maßgebend ist ). Die Kostenträgerschaft für die Pfl egevergütung und das Entgelt für U n- terkunft und Verpflegung ist in § 82 Abs. 1 Satz 2 und 4 und § 4 Abs. 2 Satz 2 SGB XI geregelt. Danach hat der Pflegebedürftige für so genannte Hotelkosten (Unterkunft und Verpflegung) stets selbst aufzukommen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, § 82 Abs. 1 Satz 4 SGB XI). Hinsichtlich der Pflegevergütung b e- stimmt § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XI zwar, dass diese von den Pflegebedürftigen oder de ren Kostenträgern zu tragen ist . Primär z uständig zur Übernahme der Pflegevergütung sind j edoch die Pflegekassen, soweit sie die von der Pfleg e- einrichtung erbrachten Leistungen dem Pflegebedürftigen als Sachleistung im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung (§§ 36, 41 bis 43 SGB XI) verschaffen 31 32 - 16 - ( BeckOK SozR/Wilcken, SGB XI, 51. Edition, § 82 Rn. 2 [Stand: 1. September 2018]). Gemäß § 42 SGB XI verschafft die Pflegekasse im Bereich der Kurzzei t- pflege dem Pflegebedürftigen die notwendigen Leistungen als Sachleistung und schlie ßt zu diesem Zweck mit den Leistungserbringern (Pflegeeinrichtungen) d ie notwendigen Verträge (BeckOK SozR/Diepenbruck , SGB XI, 51. Edition, § 42 Rn. 3 [Stand: 31. Juli 2016]). Im Gegenzug entsteht gemäß § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB XI ein auf Gesetz beruhender direkter Zahlungsanspruch des Lei s- tungserb r ingers gegen die Pflegekas se . Bis zur Grenze des in § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI aufgeführten Höchstbetrags besteht keine (primäre) Leistung s- pflich t des Versicherten selbst. D er gesetzlich festgelegte Leistungsbetrag steht nicht dem Versicherten als Geldleistung, sondern dem Heimträge r als Entgelt der Pflegekasse für die erbrachte Sachleistung zu. Den über die Höchstgrenzen des § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI hinausgehenden Teil der vertraglich vereinba r- ten Pflegevergütung hat der Versicherte selbst zu tragen ( BSGE 95, 102 Rn. 18, 23; Rasch, WBVG, § 6 Rn. 5; vgl. auch Senat, Urteil vom 5. April 2018 III ZR 36/17, NJW 2018, 1080 Rn. 20 ff ; BeckOK SozR/Diepenbruck aaO § 42 Rn. 3; BeckOK SozR/Wilcken aaO § 82 Rn. 2; O - SGB XI, 2. Aufl., § 87a Rn. 48 ff; Schütze in Udschin g /S chütze, SGB XI, 5. Aufl., § 87a Rn. 8). (3 ) Die gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsko s- ten gemäß Nummer 5.3 des Heimvertrags in Verbindung mit den Nummern 4.2, 5.2 und 6.2. entspricht der Regelung des § 82 Abs. 3 SGB XI. Aus § 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB XI ergibt sich im Einzelnen, welche Aufwendungen weder in der Pflegevergütung noch in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung berüc k- sichtigt werden dürfen. Es handelt sich hierbei in erster Linie um Investition s- 33 34 - 17 - aufwendungen, de ren Finanzierung nach § 9 SGB XI in die Zuständigkeit der Länder fällt (BeckOK SozR/Wilcken aaO § 82 Rn. 3). Soweit die betriebsno t- wendigen Investitionsaufwendungen einer Pflegeeinrichtung (insbesondere nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI) durch öffentliche Förd erung nicht vollständig gedeckt sind, k ann die Pflegeeinrichtung diesen nicht geförderten Teil ihrer Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen durch gesonderte Berechnung uml e- gen (§ 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Vor Inanspruchnahme der Pflegebedürftigen ist die Z ustimmung der zuständigen Landesbehörde einzuholen (§ 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI). Dementsprechend wird in Nummer 6.2 des Heimvertrags unter Angabe der Höhe der betriebsnotwendigen Investitionskosten (durch Bezu g- nahme auf die Klausel Nummer 5.2) versichert, d ass die Zustimmung der z u- ständigen Landesbehörde vorliegt. cc) Di e se durchaus komplexe Gesetzeslage kann bei der zu erwartenden sorgfältigen Lektüre der Vertragsbestimmungen auch von einem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden anhand der i m Zusammenhang stehenden Klauseln Nummer 5.1, 5.2, 5.3 , 5.4 und 6.2 zutreffend nachvollzogen werden, so dass der Kunde bei Vertragsschluss nicht im Unklaren darüber gelassen wird, was " auf ihn zukommt " . Der Durchschnittskunde wird zunächst das Gesamte ntgelt und dessen Bestandteile in den Blick nehmen. Diese Angaben kann er unschwer den Kla u- seln Nummer 5.1 und 5.2 sowie dem ausgehändigten Informationsschreiben nach § 3 WBVG entnehmen. Sodann wird sich der verständige Kunde die Fr a- ge stellen, wer für die entstehenden Kosten aufkommen muss. Er wird festste l- len, dass die Klausel Nummer 5.3 zuvörderst ihn vertraglich verpflichtet, das Gesamtheimentgelt binnen einer Frist von 14 Tagen zu überweisen oder dem SEPA - Lastschriftverfahren zuzustimmen, nur modifizie rt durch die ausdrücklich 35 36 - 18 - in Bezug genommen e Klausel Nummer 5.5 . Daraus ergibt sich ein unmittelbarer Zahlungsanspruch de s Heimträgers (gemäß § 87a Abs. 3 SGB XI) gegen die Pflegekasse , " soweit " sie zur Übernahme von " Pflegekosten " verpflichtet ist . In dem nachfolgenden Satz wird diese doppelte Einschränkung dahin erläutert, dass sich die Zahlungspflicht der Pflegekasse im Bereich der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI nur auf die pflegebedingten Aufwendungen sowie die Au f- wendungen für medizinische Behandlungs pflege und soziale Betreuung bezieht und der Höhe nach auf die in § 42 Abs. 2 SGB XI (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) enthaltenen Höchstbeträge begrenzt ist. Auf diese Weise erfährt der aufmerksame Durchschnittskunde zugleich, dass es h insich t- lich der die Höchstbeträge übersteigenden Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft un d Verpflegung und der gesondert berechenbaren betriebsnotwe n- digen Investitionsaufwendungen bei seiner vertraglichen Kostentragungspflicht gemäß Nummer 5.3 des H eimvertrags verbleibt , wobei d iese Beträge ihm nach Nummer 12.1 unmittelbar in Rechnung gestellt werden. Ergänzend kann der Kunde der Nummer 6.2 des Vertrags, die die gesonderte Berechenbarkeit der Investitionsaufwendungen unter Bezugnahme auf die Nummer 5 .2 bestätigt, entnehmen, dass die nach § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB XI erforderliche Zustimmung der zuständigen Landesbehörde vorliegt. Anders als das Berufungsgericht meint, " suggeriert " die Formuli erung zu Beginn der Nummer 5 des Mustervertrags , wonach die zu erbringenden Entge l- te mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern ausgehandelt wurden, nicht deren Kostentragungspflicht. Dadurch wird nur zum Ausdruck gebracht, dass die Pflegevergütung und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung a ngeme s- sen sind und zwischen den Parteien des Heimvertrags nicht frei vereinbart we r- den können (siehe §§ 85, 87 SGB XI). 37 - 19 - 3 . S oweit das Berufungsgericht der Auffassung ist , die Klausel Nummer 6.2 ordne erstmals eine Zahlungspflicht des Pflegebedürftigen für die betriebsb e- dingten Investitionsaufwendungen an und sei deshalb nach ihrem Standort in dem Kapitel " Die Ermittlung der Entgelte und ihre Anpassung " überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, trifft dies nicht zu. Denn die Investitionskosten werden bereits in dem Informationsschreiben nach § 3 WBVG als Teil der " G e- samtsumme " ausgewiesen. Nach Nummer 5.1 des Heimvertrags gehören sie zum Gesamtheimentgelt und sind gemäß Nummer 5.2, auf welche die Nummer 6.2 ausdrücklich verweist, gesondert berechenbar. Die Rüge der Revision, dass das Berufungsgericht, wenn es den Abschnitt 5 des Heimvertrags vollständig zur Kenntnis genommen hätte, mit vertretbarer Begründung nicht zu der Au f- fassung hätte gelangen können, die lediglich die aufsich tsrechtliche Genehm i- gung betreffende Klausel Nummer 6.2 sei " überraschend " , ist berechtigt. 4 . Nach alledem hat das Amtsge richt zu Recht Zahlungspflicht en des B e- klagten hinsichtlich der Unterkunfts - , Verpflegungs - und Investitionskosten s o- wie - unter d em Gesichtspunkt des V erzugs (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB) - in Höhe der geltend gemachten Mahn - und Bankrücklastkosten bejaht. Dem Amtsgericht ist auch darin zuzustimmen , dass der Beklagte mit seinen die Qu a- lität der erbrachten Leistungen betreffenden Einw endungen schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die angeblichen Leistungsmängel - nach Zustellung des Mahnbescheids - Gegenstand eines Telefonats zwischen dem Beklagten und dem Direktor der Klägerin waren , in dem der Beklagte schließlich unve r- zü g liche Zahl ung zusagte. Es ist ohne weiteres vertretbar und damit rechtsfe h- lerfrei , dieser Erklärung, soweit sie sich auf die erörterten Beanstandungen b e- zieht, die Wirkung eines deklaratorischen Anerkenntnis ses beizumessen (vgl. Palandt/Sprau aaO § 781 Rn. 3). Die a bweichende Auffassung des Berufung s- gerichts, es fehle insoweit an der Einhaltung der Schriftform nach §§ 780, 781 38 39 - 20 - BGB, verkennt, dass das Amtsgericht lediglich von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis ausgegangen ist (siehe auch den gerichtlichen Hinw eis auf S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 30. Juni 2017), das nicht der Form der §§ 780, 781 BGB bedarf. I V . Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat die Berufung des B eklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: AG Berlin - Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 06.07.2017 - 102 C 107/17 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.01.2018 - 83 S 48/17 - 40
Full & Egal Universal Law Academy