BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 382/13 vom 27. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter besch lossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juli 2013 - 3 U 79/13 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs . 2 Satz 1 ZPO). Auf die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe in zulassung s- relevanter Weise verkannt, dass § 2079 BGB eine gesetzliche Vermutung für die Kausalität des Irrtums des (künftigen) Erblassers für die angefochtene Ve r- fügung beinhalt e, gegen die der volle Beweis des Gegenteils geführt werden müsse (vgl. BayObLG, NJW - RR 2001, 725, 726), kommt es nicht an. Denn die 1 2 - 3 - Vermutungsregelung des § 2079 BGB greift zugunsten eines anfechtungsb e- rechtigten Erblassers (vgl. § 2281 Abs. 1 BGB analog) erst dann ein, wenn di e- ser seine Verfügung tatsächlich angefochten hat und zu fragen ist, ob die Ve r- fügung infolge der erklärten Anfechtung von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Da vorliegend eine Anfechtung nicht erfolgt ist, kommen die allgemeinen Be weislastregeln zum Tragen. Danach wäre ein Ursachenzusammenhang zw i- schen dem unterlassenen Hinweis des beklagten Notars auf das Bestehen e i- nes Anfechtungsrechts und dem entstandenen Schaden der Klägerin nur dann zu bejahen, wenn sich feststellen ließe, das s der (mittlerweile ebenfalls versto r- bene) Erblasser bei erfolgter Aufklärung das mit seiner vorverstorbenen (ersten) Ehefrau errichtete gemeinschaftliche Testament wegen der erfolgten Wiede r- verheiratung rechtzeitig (binnen eines Jahres, vgl. § 2283 Abs. 1 und 2 BGB) angefochten hätte. Das hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, verneint. Dessen ungeachtet dürfte dem Beklagten schon keine Amtspflichtverle t- zung vorzuwerfen sein. Der Erblasser hatte den beklagten Notar aufgesucht, um einen Vertrag zu beurkunden, in dem die Klägerin (seine zweite Ehefrau) auf ihre Erb - , Pflichtteils - und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod des Erblassers verzichten sollte. Angesichts des aus Sicht des beklagte n N o- tars offenkundigen Anliegens de s Erblassers, die "Erbanwartschaftsrechte" se i- ner ehelichen Kinder zu wahren, musste sich dem Beklagten nicht erschließen, dass - nachdem die Klägerin nicht mehr bereit war, einen Erbverzichtsvertrag abzuschließen - nunme hr eine Beratung des Erblassers (gleichsam mit umg e- kehrter Zielrichtung) über die Anfechtbarkeit des gemeinschaftlichen Test a- ments gewünscht war, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, der Klägerin Z u- wendungen zum Nachteil seiner Kinder zu machen. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 05.04.2013 - 16 O 213/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.07.2013 - 3 U 79/13 - 4
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