BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 382/99 Verkündet am: 17. Dezember 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in d em Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein HGB §§ 110, 128, 162 Abs. 2; BGB § 426 a) Ein Kommanditist, der ohne Verpflichtung im Außenverhältnis einen Gesel l - schaftsgläubiger freiwillig befriedigt hat, kann nicht nur die Gesellschaft nach § 110 HGB auf Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen, sondern kann den Komplementär nach § 426 BGB in gleicher Weise in Anspruch nehmen, als hätte er selbst auch die Stellung eines Komplementärs. b) Der ggfs. um den eigenen Verlustanteil zu kürzende Ersatzanspruch gegen - 2 - den Mitgesellschafter besteht nur, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage oder nicht bereit ist, den Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB zu erfllen; dies ist bereits dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft auf Au f - forderung nicht zahlt (Klarstellung zu BGHZ 37, 299, 303 und Sen.Urt. v. 2. Juli 1979 - II ZR 132/78, NJW 1980, 339). BGH, Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99 - OLG Zweibrcken LG Frankenthal - 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 12. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Professor Dr.Henze, Professor Dr.Goette, Dr.Kurzwelly und die Richterin Mnke fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pflzischen Oberlandesgerichts Zweibrcken vom 26. August 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufung s - gericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger ist seit Ende 1977 als atypisch stiller Gesellschafter in Höhe von 29 % am Gesellschaftskapital der beklagten Kommanditgesellschaft (B e - klagte zu 2), deren Komplementr der Beklagte zu 1 ist, beteiligt. Nach dem Vertrag ber die Errichtung einer Stillen Gesellschaft soll er im Innenverhltnis wie ein Kommanditist behandelt werden. - 4 - Anfang 1982 geriet die Kommanditgesellschaft in finanzielle Schwieri g - keiten. Der Beklagte zu 1 wandte sich deswegen an den Klger mit der Bitte um Stellung von Sicherheiten fr einen von der Kommanditgesellschaft aufz u - nehmenden Kredit. Daraufhin bestellten der Klger und seine Ehefrau an dem ihnen gehrenden Grundstck in B. S. eine Grundschuld i.H.v. 200.000,00 DM fr einen von der Stadtsparkasse L. der Kommanditgesellschaft gewhrten Kontokorrentkredit. Im Herbst 1994 verlangte die Stadtsparkasse unter Fristsetzung die Rckfhrung der auf mehr als 340.000,00 DM angesti e - genen Kontoberziehung. Am 11. November 1994 betrug der Sollsaldo immer noch 191.084,87 DM zuzglich Zinsen. Dies veranlaßte die Spark asse, den Klger und seine Ehefrau zum Kontoausgleich aufzufordern, falls sie verme i - den wollten, aus der Grundschuld in Anspruch genommen zu werden. Zur A b - wendung der angedrohten Zwangsvollstreckung haben die Eheleute insgesamt 204.054,02 DM an das Kreditinstitut gezahlt. Aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau verlangt der Kl - ger in dem vorliegenden Rechtsstreit von den Beklagten, die hilfsweise die Au f - rechnung mit angeblichen Schadenersatzansprchen der Beklagten zu 2 e r - klrt haben, die Erstattung dieses Betrages. In den Tatsacheninstanzen hatte der Klger keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet und fhrt zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 1. Dessen Annahme, der Klger knne weder aus eigenem, noch aus abgetretenem Recht von den Beklagten Erstattung der an die Stadtsparkasse - 5 - L. geleisteten 204.054,02 DM verlangen, weil die Eheleute allein auf die Grundschuld und nicht zur Tilgung der Kreditschuld gezahlt htten, b e - gegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat den unstreitigen Inhalt der vorgelegten Urkunden - dazu gehren u.a. die Bilanzen der Beklagten zu 2, in denen der Ersatzanspruch des Klgers erfaßt worden ist - verfahrensfehlerhaft nicht bercksichtigt und hat deswegen eine A n - spruchsgrundlage fr den geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht finden knnen. Da der Inhalt der Urkunden unstreitig ist und weitere tatschliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat diese Schreiben selbstndig auslegen. 2. Danach steht fest, daß die beklagte Kommanditgesellschaft sich im Jahr 1982 in einer finanziellen Notsituation befand, die den Beklagten zu 1 veranlaßte, den Klger dringend um Hilfe, nmlich um Stellung einer Sicherheit fr einen Gesellschaftskredit zu bitten. Dieser hat daraufhin zusammen mit se i - ner Ehefrau zugunsten der kreditgewhrenden Stadtsparkasse L. eine Grundschuld ber 200.000,00 DM als Kreditsicherheit an dem Privatgrundstck der Eheleute bestellt. Daß dies unentgeltlich geschehen ist, steht der Annahme nicht entgegen, daß die beiden Grundstckseigentmer, nachdem sie von der Stadtsparkasse aus der Sicherheit in Anspruch genommen worden sind, einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 662, 670 BGB bzw. § 110 HGB gegen die Beklagte zu 2 erworben haben, fr den der Beklagte zu 1 nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB bzw. § 426 BGB haftet. 3. Auf der Grundlage des bisherigen, revisionsrechtlich als richtig zu unterstellenden Sachvortrags kann der Klger - v orbehaltlich des Ausgangs der bisher vom Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht angestellten Prfung, ob die von den Beklagten erklrte Aufrechnung mit Schadenersatzansprchen durchgreift - von beiden Beklagten Ersatz seiner und seiner Ehefrau Aufwendungen von insgesamt 204.054,02 DM beanspr u - chen. - 6 - a) Die beklagte Kommanditgesellschaft ist in der geltend gemachten Hhe aufwendungsersatzpflichtig. aa) Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, daû zwischen den Ehele u - ten und der Beklagten zu 2 vertragliche Abreden getroffen worden sind, nach denen es ihnen verwehrt ist, Ersatz ihrer im Interesse der Kommanditgesel l - schaft gemachten Aufwendungen zu verlangen. bb) Soweit der Klger aus eigenem Recht gegen die Beklagte zu 2 vo r - geht, hindert ihn die Tatsache, daû er an ihr als stiller Gesellschafter beteiligt ist, der im Innenverhltnis wie ein Kommanditist behandelt werden soll, nicht daran, von der Gesellschaft Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen. Nach § 110 HGB kann jeder - und nich t nur ein zur Geschftsfhrung befugter (vgl. fr den Kommanditisten BGHZ 39, 319, 324 f.) - Gesellschafter von der Gesel l - schaft Ausgleich dafr verlangen, daû er in ihrem Interesse ein Sonderopfer erbracht hat (Schlegelberger/Martens, HGB 5. Aufl. § 110 Rdn. 4, 14; Re i - chert/Winter BB 1988, 981 ff., 991). Diese Voraussetzung liegt hinsichtlich des Klgers vor. Zwar hat er - ebenso wie seine Ehefrau - nicht auf die Schuld der Kommanditgesellschaft, sondern auf die Grundschuld gezahlt. Da aber die G e - sellschaft hierdurch gegen die Sparkasse eine dauernde Einrede gegen ihre Inanspruchnahme aus der persnlichen Forderung erworben hat, ist der Klger bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hinsichtlich seines Au f - wendungsersatzanspruchs nicht anders zu behandeln als htte er - wie ein persnlich haftender Gesellschafter - eine Verbindlichkeit der Kommanditg e - sellschaft erfllt. Daû der Klger das damit zugunsten der Gesellschaft e r - brachte Sonderopfer den Umstnden nach fr erforderlich halten durfte, stellt auch die Beklagte zu 2 nicht in Abrede. Eine Krzung dieses Ersatzanspruchs - etwa in Hhe eines von ihm zu tragenden Verlustanteils - muû sich der Klger im Verhltnis zu der Gesellschaft schon deshalb nicht gefallen lassen, weil der Anspruch nach § 110 HGB gerade gewhrleisten soll, daû der Gesellschafter nicht entgegen § 707 BGB mit einem Sonderopfer belastet wird (vgl. Staub/Ulmer, HGB 4. Aufl. § 110 Rdn. 29; Schlegelberger/Martens aaO § 110 - 7 - Rdn. 6). cc) Gesellschaftsrechtlich begrndete Einschrnkungen bestehen hi n - sichtlich der auf die Ehefrau entfallenden Hlfte der Klagesumme schon de s - wegen nicht, weil zwischen ihr und der Beklagten zu 2 keine gesellschaft s - rechtliche Beziehung bestanden hat, die Grundstckmiteigentmerin der Ko m - manditgesellschaft vielmehr als auûenstehende Dritte gegenbergetreten ist. Durch die Abtretung des Anspruchs an den Klger hat sich hieran nichts ge n - dert. b) Nach dem als richtig zu unterstellenden Sachvortrag des Klgers ist auch der Beklagte zu 1 als Komplementr der B eklagten zu 2 aufwendungse r - satzpflichtig. aa) Hinsichtlich des von dem Klger aus eigenem Recht verfolgten A n - spruchs ergeben sich allerdings insofern Einschrnkungen, als Adressat eines auf § 110 HGB gesttzten Ausgleichsanspruchs allein die Gesellschaft ist, whrend ein Mitgesellschafter nur nach § 426 BGB und grundstzlich allein hinsichtlich der auf ihn jeweils entfallenden Verlustbeteiligung (vgl. Schlege l - berger/K.Schmidt, HGB 5. Aufl. § 128 Rdn. 34; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 128 Rdn. 24; Staub/Ha bersack, HGB 4. Aufl. § 128 Rdn. 25) in Anspruch g e - nommen werden kann. Obwohl die Anwendung dieser Regreûvorschrift vo r - aussetzt, daû die mehreren Gesellschafter im Auûenverhltnis den Gesel l - schaftsglubigern gesamtschuldnerisch haften, hlt es der Senat fr geboten, die fr mehrere persnlich haftende Gesellschafter geltenden Grundstze auch dann heranzuziehen, wenn einer der Gesellschafter, ohne - wie der Klger als Kommanditist - hierzu im Auûenverhltnis verpflichtet zu sein, freiwillig Schu l - den der Gesellschaft tilgt und sich dadurch von sich aus einem persnlich ha f - tenden Gesellschafter gleichstellt. Diese Voraussetzung liegt bei dem Klger vor, weil er - ungeachtet der Zahlung auf die Grundschuld - im wirtschaftlichen Ergebnis, wie oben ausgefhrt, aus eigenem Vermgen die Kreditschuld der Beklagten zu 2 getilgt und damit wie ein persnlich haftender Gesellschafter - 8 - einer Kommanditgesellschaft gehandelt hat. Die weitere Voraussetzung fr eine Inanspruchnahme des Mitgesel l - schafters, daû die Gesellschaft entweder nicht in der Lage oder nicht bereit ist, den ihr gegenber bestehenden Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB zu erfllen (BGHZ 37, 299, 303; Sen.Urt. v. 2. Juli 1979 - II ZR 132/78, NJW 1980, 339 f.; BGHZ 103, 72, 76; Staub/Habersack aaO § 128 Rdn. 49; Schl e - gelberger/K. Schmidt aaO § 128 Rdn. 34; A. Hueck, OHG 4. Aufl. § 21 V 1 S. 329 f.; Baumbach/Hopt aaO § 128 Rdn. 24; Ebenroth/Boujong/ Joost/Hillmann, HGB § 128 Rdn. 32), ist hier offensichtlich gegeben. Denn der Klger hat von der Beklagten zu 2 auf seine Ausgleichsforderung hin keine Zahlung erhalten, sondern war gezwungen, die vorliegende Klage zu erheben. Zwar muû der seinen Mitgesellschafter in Anspruch nehmende Klger sich seinen eigenen Verlustanteil grundstzlich von seinem Ausgleichsa n - spruch abziehen lassen; bei seiner Beteiligung von 29 % wren dies uûe r - stenfalls 29.587,83 DM. Das steht - auf der Grundlage der bisherigen Fes t - stellungen - indessen der Klageforderung nicht entgegen. Nach dem Vertrag ber die Stille Gesellschaft soll der Klger nmlich nicht einem Komplementr gleichstehen, sondern hinsichtlich Gewinnbeteiligung und Verlusttragung wie ein Kommanditist behandelt werden. Dementsprechend beschrnkt sich ma n - gels weitergehender, hier offensichtlich nicht getroffener Abreden der Beteili g - ten seine Verlusttragungspflicht auf den Kapitalanteil und die etwa rckstnd i - ge Einlage (§ 167 Abs. 3 HGB). bb) Soweit der Klger den Beklagten zu 1 aus abgetretenem Recht in Anspruch nimmt, ist die Ersatzforderung nach dem revisionsrechtlich maûg e - benden Sachverhalt ebenfalls begrndet (§§ 662, 670 BGB i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 128 HGB). Als auûenstehende Glubigerin muûte sich die Ehefrau des Klgers einen Verlustanteil nicht abziehen lassen. Durch die Abtretung der Aufwendungsersatzforderung an den Klger hat sich daran nichts gendert. Da der Klger insofern eine Drittglubigerforderung verfolgt, ist er auch nicht, wie - 9 - bei der Verfolgung seines eigenen Anspruchs, gehalten, aus gesellschaft s - rechtlichen Grnden Rcksicht auf den Beklagten zu 2 zu nehmen (vgl. Urt. v. 1. Dezember 1982 - VIII ZR 206/81, NJW 1983, 749; BGHZ 103, 72, 76). II. An einer abschlieûenden Entscheidung ist der Senat schon deswegen gehindert, weil das Berufungsgericht - von seinem bisher eingenommenen Standpunkt folgerichtig - nicht geprft hat, ob die von den Beklagten hilfsweise erklrte Aufrechnung mit Gegenansprchen durchgreift. Zugleich gibt die Z u - rckverweisung den Parteien die Gelegenheit, gegebenenfalls zu den in den Vorinstanzen nicht behandelten gesellschaftsrechtlichen Fragen ergnzend vorzutragen. Rhricht Henze Goette Frau RinBGH Mnke ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert Kurzwelly Rhricht
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