BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 383/02 Verk374ndet am: 2. M344rz 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BJagdG 247 11; UStG 247 2 Zur Verpflichtung des Jagdp344chters, bei einem mit einer juristischen Person des 366ffentlichen Rechts geschlossenen Jagdpachtvertrag anfallende Mehr-wertsteuer auf den Pachtzins und eine Wildschadensverh374tungspauschale zu zahlen. BGH, Urteil vom 2. M344rz 2006 - III ZR 383/02 - LG Koblenz AG Betzdorf - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Betzdorf vom 21. De-zember 2001 abge344ndert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Mit Jagdpachtvertrag vom 24. M344rz 1998 verpachtete das beklagte Land dem Kl344ger die Jagdnutzung auf den zu einem staatlichen Eigenjagdbezirk ge-h366renden Grundst374cken gegen Zahlung einer j344hrlichen Pacht einschlie337lich Wildschadensverh374tungspauschale von 6.300 DM. Der Abschluss von Jagd-pachtvertr344gen f374r das Bundesland erfolgt durch das jeweils zust344ndige Forst-amt. Der Beklagte erzielte im Haushaltsjahr 2000 aus der Verpachtung von Jagdrechten einen Nettoumsatz von 2.146.731,94 DM. 334ber die Zahlung des 1 - 3 - Pachtzinses enth344lt 247 7 Abs. 1 des Jagdpachtvertrags folgende zus344tzliche Re-gelung: Zur Zeit ist weder auf die Fl344chenpacht noch auf die Wildscha-densverh374tungspauschale eine Mehrwertsteuer zu erheben. Sollte sich die Rechtslage 344ndern, wird r374ckwirkend (fr374hestens ab Pachtbeginn) die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen H366he erho-ben. Im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11. Fe-bruar 1999 (BFHE 187, 359 = BStBl. II 1999, 378) forderte der Beklagte mit Schreiben vom 10. Januar 2001 von dem Kl344ger r374ckwirkend ab dem Jagdjahr 2000/2001 die Zahlung von 16 % Mehrwertsteuer (1.008 DM) auf den Pacht-betrag und die Wildschadensverh374tungspauschale. Der Kl344ger leistete die Zah-lungen unter Vorbehalt. Mit der vorliegenden Feststellungsklage hat er geltend gemacht, eine 304nderung der Rechtslage sei insoweit nicht eingetreten. Um-satzsteuer werde f374r die Verpachtung von Jagden nicht geschuldet. 2 Die Vorinstanzen haben entschieden, dass der Kl344ger nicht verpflichtet sei, auf den Pachtzins nebst Wildschadensverh374tungspauschale f374r die Pacht-jahre 2000/2001 und 2001/2002 Umsatzsteuer zu zahlen. Mit der - vom Beru-fungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klage-abweisungsantrag weiter. Der erkennende Senat hat den Rechtsstreit mit R374cksicht auf ein vor dem Bundesfinanzhof gef374hrtes Parallelverfahren (V R 28/03) ausgesetzt. Dieses Verfahren ist, nachdem der Bundesfinanzhof seiner-seits eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemein-schaften eingeholt hatte (Entscheidung vom 26. Mai 2005 - C-43/04, ABl. EU Nr. C 182, 14 [Tenor] = DStRE 2005, 841), durch Urteil vom 22. September 2005 (DB 2005, 2673 = DStR 2005, 2123) abgeschlossen. 3 Entscheidungsgr374nde - 4 - Die Revision hat Erfolg. Die negative Feststellungsklage des Kl344gers ist unbegr374ndet. 4 I. Das Amtsgericht, auf dessen Ausf374hrungen das Landgericht in vollem Umfang Bezug nimmt, hat als "304nderung der Rechtslage" im Sinne der zwi-schen den Parteien streitigen Vertragsklausel nicht ausreichen lassen, dass die Forstverwaltung des beklagten Landes nunmehr von der Finanzverwaltung zur Umsatzsteuer veranlagt wird. Der Pachtvertrag sei vielmehr so auszulegen, dass die Parteien die tats344chliche Rechtslage als Grundlage ihrer Vertragsbe-ziehungen gelten lassen wollten. In Wirklichkeit handele es sich jedoch nicht um einen steuerbaren bzw. steuerpflichtigen Umsatz nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Denn der Beklagte sei, soweit es um die Verpachtung der Jagdnutzung einschlie337lich Wildschadensverh374tungspauschale gehe, nicht Unternehmer im Sinne des 247 2 UStG. Insoweit werde er weder im Rahmen ei-nes Betriebs gewerblicher Art noch innerhalb seiner land- oder forstwirtschaftli-chen Betriebe gewerblich oder beruflich t344tig. Es liege vielmehr eine reine Ver-m366gensverwaltung vor. 5 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 - 5 - 1. Durch das erw344hnte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. September 2005 (aaO) ist inzwischen gekl344rt, dass eine juristische Person des 366ffentlichen Rechts mit der Verpachtung ihrer Eigenjagd im Rahmen ihres land- und forst-wirtschaftlichen Betriebs gem344337 247 2 Abs. 3 Satz 1 UStG gewerblich oder beruf-lich t344tig wird und dass sie insoweit nach den allgemeinen Vorschriften des Um-satzsteuergesetzes - und nicht entsprechend den Durchschnittss344tzen des 247 24 UStG - zu besteuern ist, wenn, wie hier, der Grund und Boden, der den Eigen-jagdbezirk bildet, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsverm366gen geh366rt. Mit europ344ischem Recht steht dies nach der vom Bundesfinanzhof eingeholten Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 26. Mai 2005 (aaO) in Einklang. Der erkennende Senat schlie337t sich dieser Be-urteilung des Bundesfinanzhofs an und verweist erg344nzend hierauf. Die Steuer-pflicht erstreckt sich entgegen der von dem Kl344ger in der m374ndlichen Revisi-onsverhandlung vertretenen Ansicht als Teil des Leistungsaustauschs auch auf die Wildschadensverh374tungspauschale; sie dient zur Abdeckung von Aufwen-dungen des Landes und ist - im Gegensatz m366glicherweise zur Wildschadens-pauschale (Vfg. der OFD Koblenz vom 25. Mai 1995, UR 1996, 27) - keine Schadensersatzleistung (so auch Schreiben des Ministeriums f374r Umwelt und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz an die Forstverwaltung vom 30. Juni 2000). 7 2. Die Revision ist der Ansicht, die Vertragsbestimmung 374ber eine Belas-tung des Kl344gers als Jagdp344chter mit der Mehrwertsteuer bei 304nderungen der Rechtslage sei, abweichend vom Wortlaut des 247 545 Abs. 1 ZPO, als innerhalb mehrerer Landgerichtsbezirke verwendete Allgemeine Gesch344ftsbedingung vom Revisionsgericht frei auszulegen (in diesem Sinne jetzt auch BGHZ 163, 321, 324). Die Klausel sei so zu verstehen, dass schon eine von der Finanz-verwaltung zur Frage der Umsatzsteuerpflicht gegen374ber dem Zeitpunkt des 8 - 6 - Vertragsschlusses ge344nderte Rechtsauffassung eine Pflicht des Kl344gers zur Erstattung der Umsatzsteuer ausl366se. Inwieweit dem zu folgen ist, kann offen bleiben. Die Klageabweisung wird auf der Grundlage der er366rterten Auslegung des Umsatzsteuergesetzes bereits von der tatrichterlichen Erw344gung getragen, die Parteien h344tten die Erstattung von Mehrwertsteuer von der tats344chlich bestehenden Umsatzsteuerpflicht ab-h344ngig gemacht und dabei - so ist dem Zusammenhang der Entscheidungs-gr374nde des Amtsgerichts zu entnehmen - auch eine ge344nderte, jedoch objektiv zutreffende Rechtsansicht als "304nderung der Rechtslage" ausreichen lassen. Das ist nicht zu beanstanden und entspricht dem Zweck der Klausel, eine etwa sp344ter vom Verp344chter zu zahlende Mehrwertsteuer in jedem Fall an den Jagd-p344chter weiterzugeben. Der P344chter wird dadurch nicht unzumutbar belastet, da er mit einer solchen Verpflichtung nach dem Vertragstext - unabh344ngig von den Bedingungen der Ausschreibung - von vornherein rechnen musste. Die auch noch in der Revisionserwiderung vom Kl344ger aufgeworfene Frage nach einer verfassungsrechtlich zul344ssigen R374ckwirkung von Steuergesetzen stellt sich hier nicht; das beklagte Land und somit vertraglich auch der Kl344ger schuldeten bei richtigem Verst344ndnis des Umsatzsteuergesetzes von Beginn des Pacht-verh344ltnisses an die Mehrwertsteuer. Eine Verletzung des verfassungsrechtli-chen Gleichheitsgrundsatzes im Hinblick auf eine unter- 9 - 7 - schiedliche Umsatzsteuerbelastung bei der Verpachtung von Jagden, je nach-dem, ob der Verp344chter im Sinne des 247 2 UStG als Unternehmer gilt, ist ebenso wenig ersichtlich. Schlick Wurm Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: AG Betzdorf, Entscheidung vom 21.12.2001 - 4 C 276/01 - LG Koblenz, Entscheidung vom 23.10.2002 - 3 S 16/02 -
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