ECLI:DE:BGH:2016:110216UIIIZR383.12.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 383/12 Verkündet am: 11. Februar 2016 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mü ndliche Verhandlung vom 1 1. Februar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und D r. Remmert f ür Recht erkannt: Auf die Revision der Gläubigerin wird das Teilu rteil des 2 0 . Zivi l- senats des Oberlandesgerich ts München vom 11 . September 2009 bezüglich Nummer V Satz 2 der Entscheidung und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Die Sache wird zur neu en Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechts zugs, soweit über sie nicht bereits in den Senatsbeschlüssen vom 28. Oktober 2010 und vom 13. Januar 2011 befunden worden ist - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht A nsprüche auf Ersatz des S chadens geltend, der ihm durch seine Beteiligung an der C . & Co. KG ( im Folgenden : C . KG) entstanden ist. 1 - 3 - Die Beklagte zu 1 , eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ist Treuhan d- kommanditistin der Kommanditgesellschaft , und war auch mit der Mittelverwe n- dungskontrolle betraut . Der frühere Beklagte zu 2 is t der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 . Komplementärin der Kommanditgesellschaft i st die Beklag te zu 3, deren Ges ellschafter die früheren Beklagten zu 4 und 5 waren . Die (an Stelle der Beklagten zu 1 in den Rechtsstreit eingetretene) Revisionsklägerin ist der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1. Der Kläger erwarb am 26 . Juni 2 000 durch Abschluss einer " Beitrittsve r- einbarung " eine Kommanditeinlage in Höhe von 5 0 .000 DM zuzüglich 5 % Agio (insgesamt 26.842,82 an der C . KG . Er erhielt Ausschüttun gen von 6.723,46 Der Beitritt sollt e über die Beklagte zu 1 nach ei nem im Emission s- p rospekt abgedruckten Vertragsmuster eines Treuhandver trags vorgenommen werden . Der Kläger hat die Auffassung ver treten , der Prospekt sei in zahlreich en Punk ten fehlerhaft , wofür unter anderem die Beklagte zu 1 einzu stehen habe . Einen Prospektmangel und eine Aufklärungspflichtverletzung hat er insbeso n- dere darin gesehen, dass er nicht über Provisionszahlungen in Höhe von 20 % des Zeichnungskapitals für die Eigenkapitalvermittlung an die I . GmbH (im Folgenden: I . GmbH) unterrichtet worden sei. Er h at ers t- instanzlich die Beklagten unter Berücksichtigung der erfolgten Teilfinanzier ung der Beteiligung und der erhaltenen Ausschüttungen auf Zahlung von Sch a- densersatz in Anspruch genommen. Vor dem Landgericht hat die Klage gegenüber der Beklagten zu 1 tei l- weise Erfolg gehabt. Hinsichtlich der weiteren Be klagten hat d as Landgericht die Klage abgewiesen . D as Oberlandesgericht hat , nachdem am 30. März 2009 2 3 4 5 - 4 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 3 eröffnet worden war, auf die Berufung des Klägers mit Teilurteil den von der Beklagten zu 1 an den Kläger z u zahlenden Be die Beklagte zu 1 da r- über hinaus verurteilt, den Kläger von allen Verbindlichkeiten aus den der F i- nanzierung der Beteiligung dienenden Darlehensverpflichtungen freizustellen , ausgesprochen , dass diese Leistungen Zug um Zug gege n Übertragung der vom Kläger gehaltenen Gesellschaftsanteile an der C . KG zu erbri n- gen seien und den Annahmeverzug der Beklagten zu 1 wegen dieser Übertr a- gung festgestellt . D ie weitergehende Berufung des Klägers gegenüber der B e- klagten zu 1 , seine Berufung gegenüber den Beklagten zu 2, 4 und 5 sowie die Berufung der Beklagten zu 1 hat es zurückgewiesen und die Revision zugela s- sen. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 1 Revision eingelegt. Der Kläger hat di e von ihm im Hinblick auf die Zurückwe i- sung der gegen die Beklagten zu 2, 4 und 5 gerichteten Berufung eingelegte Revision zurückgenommen. Das Revis ionsverfahren ist gemäß § 240 Satz 2 ZPO dadurch unterbrochen worden , dass das Amtsg e richt - Insolvenzgerich t - M . der Beklagten zu 1 durc h Beschluss vom 5. August 2010 ein allg e- meines Verfügungsverbot auferleg t e . Am 10. Dezember 2010 wurde das Inso l- venzverf ahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffnet . D ie Revisionsklägerin widersprach im In solvenzverfah ren als Gläubigerin der Beklagten zu 1 den vom Kläger zur Tabelle angemeldeten streitgege n- stän d lichen Forderungen. D er Kläger hat das unterbrochene Verfahren gegen die Revisionsklägerin als widersprechende Gläubigerin gemäß § 180 Abs. 2 InsO a ufgenommen. Er hat seinen Kla geantrag auf Feststellung zur T abelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklag ten zu 1 umgestellt . 6 7 - 5 - Die Revisionsklägerin hat von den Revisionsrügen der Beklagten zu 1 weitgehend Abstand genommen und bisher str eitigen Klägervortrag unstreitig gestellt . Sie nimmt den Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts überwiegend hin, vertritt jedoch die Auffassung, die Forderungsanmeldung des Klägers im Insolvenzverfahren sei unwirk sam, weshalb ihr Wider spruch gegen die Anme l- dung begründet sei. Im Übrigen seien Forderungsteile Gegenstand des Fes t- stellungsbegehrens des Klägers, die bislang nicht stre itgegenständlich gewesen seien. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat in der Sa che insoweit Erfolg, als das Ber u- fu ngsu rteil i m Umfang seiner Anfechtung durch die Revisionsklägerin aufzuh e- ben und die Sa che an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist. I. N ach Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte zu 1 wegen Verschul dens bei Vertragsverhandlungen . Sie h abe es als Treuhandkommand i- tistin und Vertragspartner in des Klägers pflic htwidrig unterlassen, diesen über Sondervergütungsvereinbar ungen zwischen der Komplementär - GmbH , der B e- klagten zu 3, und der I . GmbH in Höhe von 20 % des von ihr eingeworbenen Ka pitals zu unterrichten, die mit den Prospektangaben nicht im Einklang stü n- den. Zudem habe sie über Verflechtungen der Beklagten zu 3 mit der I. GmbH in Person des Be klagten zu 5 nicht aufgeklärt, d ie sich aus dem Prospekt nicht 8 9 10 - 6 - erg äbe n. Beide Punkte betr äfen aufklärungspflichtige regelwidrig e Auffälligke i- ten, die di e Beklagte zu 1 gekannt habe. Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 sei für die Anlageentscheidung des Klägers kausal gewesen. Hiervon sei das Gericht nach Anhörung des Kl ä- gers überzeug t. Steuervorteile müsse er sich nicht anrechnen lassen. Sein Schadensersatzanspruch sei auch nicht verjährt. II. Das Berufungsurteil lässt Rechtsfehler nicht erkennen . Die in Anpassung an die Vorschriften der Insolvenzordnung umgestellten Anträge de s Klägers führen jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Verfahren ist mit dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30 . Dezember 201 4 wirksam aufgenommen worde n. Darin wird die Aufnahme des Rechtsstreits in voller Höhe des zur Insolvenztabelle ang e- meldeten Betra ges von 37.130,3 1 i- schen den Parteien ist nicht mehr streitig, dass der vorgenannte Betrag zu mi n- dest auch die vo rliegend streitgegenständlichen und vom Berufungsgericht dem Kläger zuerkannten Forderun gen in voller Höhe er fasst (vgl. zur Unw irksamkeit d er Teilaufnahme eines unterbrochenen Verfahrens : Senat, Beschluss vom 27. März 2013 - III ZR 367/12, NJW - RR 2013, 68 3 Rn. 11 ff ; siehe zu r späteren Reduzierung des zwecks Feststellung zur Tabelle weiter verfolgten Anspruchs unten Nummer 4 ). 11 12 13 - 7 - Die Aufnahme des Verfahrens ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die streitgegenständlichen Forderungen vom Kläger nicht wir ksam zur Insolvenzt a- belle angemeldet worden sind . a) Insolvenzgläubiger können ihre F orderungen gegen den Schuldner nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen ( § 87 InsO ) ; dies geschieht durch Anmeldung der Forderungen zur Tabelle ( Senat, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 384/12, WM 2015, 1243 Rn. 18; Breitenbücher in Graf - Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 87 Rn. 4). Zug - um - Zug - Forderungen können als solche indes nicht zur Tabelle angemeldet werden , da sie sich nicht für die B e- rechnung d er Quote eignen und die Insolvenzordnung in dem Feststellungs - und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff InsO keine den §§ 756, 765 ZPO en t- sprechende Regelung kennt (vgl. Senat, Urteil e vom 21. Mai 2015 aaO und vom 17. Juli 2014 - III ZR 218/13, WM 2014, 166 7 Rn. 19 mwN ; BGH, Urteil e vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, DStR 2011, 1327 Rn. 23 und vom 23. Okt o- ber 2003 - IX ZR 165/02, NZI 2004, 214, 215 ). Sie sind nicht " anmeldungsfähig " (vgl. Senat, Urteil vom 21. Mai 2015 aaO; BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 14). Auf dieser Grundlage ist danach zu differen zieren, ob der Gläubiger die ihm zustehende beziehungsweise bereits zugesprochene (§ 179 Abs. 2 InsO) Zug - um - Zug - Forderung als solche oder nur mit dem Schadensersatzbetrag o h- ne d ie Zug - um - Zug - Einschränkung angemeldet hat. Im ersten Fall ist die Wir k- samkeit der - so nicht möglichen - Anmeldung zweifelhaft. Im zweiten Fall mag - abhängig vom Wert der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung - der a n- gemeldete Betrag zu hoch angesetzt sein. Die Anmeldung selbst ist in diesem Fall jedoch wirksam, da sie den Anforderungen der Insolvenzordnung ( Eignung zur Berechnung der Quote ) entspricht. 14 15 16 - 8 - Die Revision verkennt mit ihrer zu dieser Differenzierung vorge tragenen Kritik den Unterschied zwischen der insolvenzrechtlichen Eignung einer Ford e- rung für die Berechnung der Quote und damit für die Anmeldung zur Insolven z- tabelle einerseits und ihrer materiell - rechtlichen Berechtigung andererseits. E i- ne nur Zug um Zug zu erfüllende Forderung kann o hne Zug - um - Zug - Ein - schränkung als reiner Zahlungsanspruch zur Insolvenzt abelle angemeldet we r- den. Denn ein solcher Anspruch ist zur Berechnung der Quote geeignet. Er b e- steht lediglich - je nach dem Wert der Zug um Zug zu erbringenden (Gegen - ) Leistung - mö glicherweise materiell - rechtlich nicht in dem angemeldeten U m- fang . Der materiell - rechtliche Bestand einer Forderung ist indes nicht Vorau s- setz ung für eine wirksame Anmeldung, sondern nur für eine (vollumfängliche) Feststellung der angemeldeten Forderung zu r Insolvenztabelle . Dementspr e- chend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass im Fall der Anmeldung e i- nes be zifferten Schadensersatzanspruchs hinsichtlich einer Kommanditbeteil i- gung mit dem vollen Zahlungsbetrag und ohne die vom Berufungsgericht zug e- spro chene Zug - um - Zug - Einschränkung die Entscheidung betreffend die Fes t- stellung der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle von dem Wert der Zug um Zug zu übertragenden Beteiligung abhängt (BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 16). Hieraus folgt zugleich, dass die Anmeldung einer nur Zug um Zug zu e r- füllenden Forderung ohne die Zug - um - Zug - Einschränkung als ungekürzter Za h- lungsanspruch zur Insolvenztabelle nicht deshalb unwirksam ist, weil es an e i- ner schlüssigen Darlegung der Fo rderungshöhe fehlt. Zwar setzt die ordnung s- gemäße Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren die schlüssige Da r- legung des Lebenssachverhalts , das heißt des Grundes voraus, aus dem der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch herleitet (BGH, Urteil vom 22. Ja nuar 2009 17 18 - 9 - - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 10). Das bedeutet indes nicht, dass jede A n- meldung, die einen Forderungsbetrag angibt, der sich zwar dem Grunde nach, nicht aber in der angegebenen Höhe aus dem dargelegten Lebenssachverhalt ergibt, nicht ordnungsg emäß ist mit der Folge, dass die Feststellungsklage als unzulässig abzuweisen ist . Ein Forderungsbetrag, der sich in der angemeldeten Höhe nicht aus dem - im Übrigen schlüssig - dargelegten Lebenssachverhalt ergibt, führt vielmehr zur teilweisen Unbegründe theit der Feststellungsklage, nicht hingegen zu ihrer Unzulässigkeit. D er Senat vermag auch nicht die Auffassung der Revision zu teilen , se i- ner R echtsprechung liege das unzutreffende Bild eines " Zweikomponenten - Anspruchs " zugrunde. Die unter dem Aspek t der Vorteilsausgleichung - von vornherein - begründete Zug - um - Zug - Einschränkung von Schadensersatza n- sprüchen der vorliegenden Art (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 15. Januar 2009 - III ZR 28/08, WM 2009, 540 Rn. 14) ist eine Frage des materiellen Schaden s- ersatzrechts. Die materiell - rechtliche Verbundenheit von Anspruch und A n- spruchseinschränkung führt indes nicht dazu, dass die Zug - um - Zug - Einschrän - kung stets - quasi unsichtbar als integraler Bestandteil der Forderung - auch dann mit zur Insolvenztabelle a ngemeldet wird, wenn sie in der Anmeldung e i- nes Zahlungsanspruchs nicht benannt wird . D ie gegenteilige Vorstellung der Revision, das Verschweigen einer Rückübertragungspflicht bei der Anmeldung des Schadensersatzanspruchs führe dennoch zu einer - unwirksam en - An me l- dung als Zug - um - Zug - Forderung , ist unrichtig . Sie konstru iert einen Anme l- dung sinhalt , d er in dem Schreiben, mit dem ein uneingeschränkter Zahlungsa n- spruch geltend gemacht und angemeldet wird, keine Grundlage hat. 19 - 10 - Zwar ist es zutreffend, dass derjenige, der eine Zug - um - Zug - Einschrän - kung verschweigt, eine wirksame Forderungsanmeldung bewirken kann, wä h- rend die Anmeldung desjenigen, der eine Zug - um - Zug - Forderung als solche anmeldet, unwirksam ist. Dies entspricht indes den - vorstehend ausgefüh rten - Besonderheiten und Erfordernissen des Insolvenzverfahrens. Die von der Rev i- sion angeführte " Ehrlichkeit " des Anmeldenden ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Die im Wege der Anmeldung erfolgende formale Geltendm a- chung einer - zur Berechnung der Q uote geeigneten - Forderung und ihre mat e- riell - rechtliche Berechtigung, die Gegenstand (erst) der Feststellung zur Inso l- venztab elle ist, sind entgegen der Ansicht der Revision zu unterscheiden . b) D er Kläger hat die ihm von den Vorinstanzen zuerkannte Forderung nicht als Zug - um - Zug - Forderung angemeldet. D en Forderungsanmeldung en vom 28. Februar 2011 und 26. Juli 2013 ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen. In der Anmeldung vom 28. Februar 2011 werden u nter Nummer I Haupt - und Nebenforderungen ohne Zug - um - Zug - Einschrän kung zur Tabelle angemeldet. Soweit unter Nummer IV die " Rückabtretung der Kommanditanteile Zug um Zug mit der Schadensersatzforderung " angebo ten wird, ist dies nicht als Einschränkung der angemeldeten Forderung zu verstehen . Dementsprechend ist in der Insolvenztabelle auch keine Zug - um - Zug - Einschränkung der angemeldeten Forderung , sondern nur der zugesprochene Schadensersatzbetrag ohne die Zug - um - Zug - Einschränkung eingetragen wo r- den . D er Insolvenzverwalter, dem im Hinblick a uf die Wirksamkeit der Anme l- dung eine Vorprüfungspflicht und ein Zurückweisungsrecht zukommt (Graf - Schlicker in Graf - Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 175 Rn. 5 f), hat offenbar die A n- meldung als uneingeschränkte verstanden, keine Bedenken ge gen ihre Wir k- 20 21 22 - 11 - sam kei t gehabt und die Forderung - ohne die Zug - um - Zug - Einschränkung - eingetragen. Die gegen dieses Verständnis der Forderungsanmeldung (vgl. in einem Parallelverfahren bereits Senat, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 384/12, WM 2015, 1243 Rn. 20 f) seitens der Revision aufgrund " unbefangener Betrac h- tung " vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Die Anmeldung ist die Grundlage für die F eststellung der Forderung zur Insolvenztabelle . So kann d ie Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise b e- gehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin b e- zeichnet worden ist (§ 181 InsO). Die Anmeldung ist mithin da nach zu würd i- gen , wie sie die Forderung bezeichnet. Vorliegend werden die angemeldeten Forderungen unter Num mer I der Anmeldung als " a- densersatz, errechnet aus Nominalbetrag zzgl. Agio abzgl. erhaltener Ausschü t- tungen " , " Zinsen " und " Kosten " bezeichnet. Eine Zug - um - Zug - Einschränkung ist dort nicht vermerkt. Sie liegt auch nicht in de n weitere n, unter Nummer IV der Anmeldung getätigten Angaben. Ausweislich ihres Wortlauts erfolg t dort nicht eine ergänzende Angabe zur angemeldeten Forderung und zu einer ihr inne wohnenden Einschränkung, sondern schlicht ein Angebot zur Rückabtretung der Kommandi tanteile Zug um Zug mit der Schadensersatzforderung . Im Übrigen wäre, selbst wenn der Kläger die ihm vom Oberlandesgericht zugesprochen e Forderung - unzulässig - als Zug - um - Zug - Forderung zur Inso l- venztabelle angemeldet haben sollte, seine zwischenzeit lich erfolgte Ford e- rungsanmeldung vom 26. Juli 2013 dahingehend auszulegen, dass er die Fo r- derung - korrigierend - allein mit dem Inhalt der in der Insolvenztabelle erfolgten Eintra gung, das heißt ohne Zug - um - Zug - Einschränkung anmelden will . Die R e- vision v erkennt, dass Forderungsanmeldungen nachträglich geändert werden 23 24 - 12 - können ( vgl. § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO) . Der Kläger hat in dem Schreiben vom 26. Juli 2013 unter Bezugnahme auf die durch den Insolvenzverwalter erfolgte Eintragung der von ihm angemeldeten Fo rderung in die Insolvenztabelle ohne die Zug - um - Zug - Einschränkung seine ursprüngliche Anmeldung vom 28. Fe b- " Begründun g " werden ausschließlich die Hauptforderung, der entgangene Gewinn, die Rechtshängigkeitszinsen und die Rechtsverfolgungskosten dargestellt, berec h- net und be ziffert . Eine Zug - um - Zug - Einschränkung dieser Forderungen wird nicht erwähnt. Selbst wenn die urspr üngliche Anmeldung des Klägers - wo von nach den vorstehenden Ausführungen indes nicht ausgegangen werden kann - als Anmeldung einer Zug - um - Zug - Forderung zu verstehen gewesen wäre , läge daher in der von ihm in Kenntnis der erfolgten Tabelleneintragung vorge no m- menen Korrektur d er angemeldeten Forderung konkludent ein e geänderte, auf d ie dort genannten Beträge beschränkte Anmeldung seiner Forderung ohne deren Zug - um - Zug - Einschränkung. Diese Anmeldung ist insolvenzrechtlich z u- lässig und wirksam. 2. Aufnahme gegner ist, wenn - wie vorliegend - ein Gläubiger die Festste l- lung seiner Forderung zur Tabelle betreibt, der dieser Feststellung widerspr e- chende andere Gläubiger. Der Bestreitende tritt an Stelle des Schuldners in den aufgenommenen Rechtsstreit ein (Senat , Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 384/12, WM 2015, 1243 Rn. 23; Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 R n. 10 f mwN). Die Revisionsklägerin ist somit in Folge der Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger gegen sie - als der Feststel lung der streitgegenständlichen Forderung zur Tabelle widersprechende Gläubig e- rin - in den Rechtsstreit an Stel le der Beklagten zu 1 eingetreten. 25 - 13 - 3 . Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil hinsich t- lich der vom Kläger - in verfahre nsrechtlicher Anpassung an die insoweit ma ß- gebenden Vorschriften der Insolvenzordnung - umgestellten Anträge auf Fes t- stellung zur Insolvenztabelle (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 aaO Rn. 22 mwN) weitere tatsächliche Feststellungen zu tre ffen sind. Die streitgegenständliche n Forderung en zu Nummer I des Tenors des Berufungsurteils ha t das Oberlandesgericht dem Kläger nur Zug um Zug gegen die Abtretung der Rechte an seine r Kommanditbeteiligung zugesprochen. Eine Zug - um - Zug - Forderung kan n nach § 45 Satz 1 InsO nur mit einem unter B e- rücksichtigung der vom Kläger zu übertragenden Kommanditbeteiligung b e- rechneten Wert geltend gemacht und insoweit - ohne den Zug - um - Zug - Vorbe - halt - zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Dieser Wert kann fü r die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden (vgl. hierzu Senat, Urteil e vom 21. Mai 2015 aaO Rn. 25 und vom 17. Juli 2014 - III ZR 218/13, WM 2014, 1667 Rn. 19; BGH, Urteil e vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 17 und vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, NZI 2004, 214, 215 ). Tatsächliche Feststellungen dazu, ob die vom Kläger a bzutretende Kommanditbeteiligung noch werthaltig ist und welchen Wert sie gegebenenfalls hat, fehlen je doch. Der Senat ist bereits aus diesem Grund d aran gehindert, einen bestimmten, be i Werthaltigkeit der vom Kläger zu übertragenden Kommanditbeteiligung geg e- benenfalls reduzierten Forderungsbetr a g zur Insolvenztabelle festzustellen. Es bedarf mithin der weiteren Aufklärung durch den Tatrichter (vgl. Se nat, Urteil e vom 21. Mai 2015 aaO und vom 17. Juli 2014 aaO ; BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 aaO ). 26 27 - 14 - 4 . Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Nachdem die Revisionsklägerin in ihrer Revisionsbegrün dung vom 30 . Juni 201 5 umfangr eichen, bisher streitigen Klägervortrag unstreitig gestellt hat, dürfte eine Haftung der Beklagten zu 1 nach den Grundsätzen des Ve r- schuldens bei Vertragsverhandlungen dem Grunde nach feststehen . b) Der Kläger verfolgt m it Rücksicht darauf, dass die 3 der die Aufnahme des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz erklärt worden ist, tgangenen Gewinn umfasst haben , die nicht Gegenstand der Verurteilung durch das Berufungsgericht gewesen sind , die Feststellung zur Tabelle im vor liegenden Verfahren nunmehr lediglich noch in Höhe von insg e- samt In Bezug auf diesen Betrag sind bisher nur die vom Ber u- fungsgericht zugesprochen e von der Revisionsklägerin vorgelegten Schreiben vo m 26. Juli 2013 berechn e- Die zur I n- im weiteren Verfahren vom Kläger noch näher darzulegen und gegebenenfalls zu beleg en sein. Ihre Feststellung zur Insolvenztabelle ist vom Ausgang des Rechtsstreits und der hieraus folge nden Kostenverteilung abhängig. c) Soweit der Kläger im Hinblick auf den ihm vom Oberlandes gericht u n- ter Nummer I 2 des Tenors des Berufungsurteils zugesprochenen Freiste l- lungsanspruch nunmehr die Feststellung eines Zahlungsanspruchs begehrt, gilt Folgendes: 28 29 30 31 - 15 - aa) Der Gläubiger eines Befreiungsanspruchs kann seinen Anspruch nach Maßgabe der §§ 44, 45, 87 InsO im Insolvenzverfahren geltend machen (B GH, Urteil vom 14. Juli 2005 - IX ZR 142/02, WM 2005, 1855, 1857; MüKoInsO/Bitter, 3. Aufl., § 45 Rn. 8 mwN). Der Kläger kann daher im Grun d- satz den nach § 45 InsO umgerechneten Wert des ihm zuerkannten Freiste l- lungsanspruchs zur Insolvenztabelle anmelden und feststellen lassen. bb ) Er hat indes in dem vorliegenden Rechtsstreit den von ihm auf die Finanzierungszinsen bezogenen Zahlungsanspruch bisher weder beziffert noch hinreichend dargelegt. Lediglich aus einer Rückberechnung unter Zugrundel e- gung des , den der Kläger zur Tabelle festg e- stellt wissen will, und einem hiervon erfolgenden Abzug der Hauptforderung von der Rechtshängigkeitszinsen von 3.080,58 und der Rechtsve r- er gibt si Der Kläger hat bisher nicht - wie indes erforderlich - dargelegt, wie sich dieser Betrag berechnet. Zudem hat er ausweislich seines Schreibens vom 26. Juli 2013 lle angemeldet. d ) Soweit die Revision die Feststellung des Annahmeverzugs der B e- kla g ten zu 1 (vgl. §§ 756, 765 Nr. 1 ZPO) durch die Vorinstanzen rügt, kommt eine solche Feststellung angesichts der - in verfahrensrechtlicher Anpassung an die insoweit maßgebenden Vorschriften der Insolvenzordnung - umgestellten 32 33 34 - 16 - Anträge des Klägers und der mangelnden Feststellungsfähigkeit eines Zug - um - Zug - Anspruchs zur Insolvenztabelle ohnehin nicht mehr in Betracht. Herrmann Hucke Seiters Tombrink Remmert Vor instanzen: LG München I, Entscheidung vom 18.09.2008 - 22 O 13695/08 - OLG München, Entscheidung vom 11.09.2009 - 20 U 1566/09 -
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