ECLI: DE:BGH:2018:200918BIIIZR383.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 383 /17 vom 2 0. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2018 durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschl ossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts K öln - 20 . Zivilsenat - vom 1 . Dezember 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungn ahme binnen eines Monat s nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: I. Die klagenden Versicherungsnehmer nehmen die Beklagte, ihre private Krankenversicherung, wegen teilweiser Nichterstattung der Kosten für eine st a- tionäre Behandlung in der A . Sportklinik in Pforzheim in Anspruch. Bei der 1995 gegründeten A . Sportklinik handelt es sich um eine öffentlich nicht geförderte Privatklinik. Die in demselben Gebäudekomplex in der R . Straße in Pf . untergebrachte A . Klinik wurde im Jahr 2006 gegründet und wird als Plankrankenhaus durch das Land Baden - Württemberg öffentlich gefördert. Wegen der näheren Einzelheiten zur räuml i- chen und organisatorischen Verbundenheit der beiden Krankenhäuser wird auf 1 2 - 3 - das Senatsurteil vom 17. Mai 2018 (III ZR 195/17, BeckRS 2018, 10540 Rn. 2 - 4, 65 - 69, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) verwiesen. Die Kläger wurden jeweils in der A . Sportklinik nach dem 1. Januar 2012 wegen orthopädischer Befunde an Schulter und Knie stat ionär behandelt und operiert. Die medizinische Notwendigkeit der Operation und des station ä- ren Aufenthalts ist unstreitig. Nach den Versicherungs - und Tarifbedingungen, die den Versicherung s- verträgen mit den Klägern zugrunde liegen, ist die Beklagte ve rpflichtet, den Versicherungsnehmern bei stationärer Heilbehandlung die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen zu erstatten. Auf die von der A . Sportklinik an die Kläger gestellten Rechnungen erstattete die Beklagte den Klägern nur Tei lbeträge, indem sie die allgemeinen Krankenhausleistungen der A . Sportklinik unter Heranziehung der Reg e- lung in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf der Grundlage des DRG - Fallpauschalen - systems abrechnete. Die Beklagte zahlte somit nur diejenigen Beträge, die auch bei einer Behandlung in der A . Klinik angefallen wären. Die jeweilige Differenz zu den Rechnungsbeträgen ist Gegenstand der vorliegenden Klage (daneben auch Unterkunftszuschläge, deren Erstattung die Beklagte - zu - nächst - verweigerte). Da s Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen sie ihre Klageanträge unverändert weiter (trotz zwischenzeitlich e r- folgter Erstattung der streitigen U nterkunftszuschläge). 3 4 5 6 - 4 - II. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zula s- sung der Revision nicht (mehr) vorliegen und das Rechtsmittel im Ergebnis ke i- ne Aussicht auf Erfolg hat. 1. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausg eführt: Den Klägern st e- he gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 192 Abs. 1 VVG i.V.m. dem jeweil i- gen Krankheitskostenversicherungsvertrag auf Erstattung weiterer, von der A . Sportklinik abgerechneter Behandlungskosten zu. In der Krankheit s- ko s tenv ersicherung könne der Versicherungsnehmer nur solche Aufwendungen erstattet verlangen, die der jeweilige Leistungserbringer ihm gegenüber zu Recht geltend mache. Die Beklagte habe ihre versicherungsvertraglichen Pflic h- ten erfüllt, indem sie die Entgeltford erungen der A . Sportklinik (nur) bis zur Höhe der für öffentlich geförderte Kliniken mit Versorgungsauftrag maßgebl i- chen Fallpauschalen beglichen habe. Die Vereinbarung darüber hinausgehe n- der Entgelte sei gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen die zwi ngende En t- geltbeschränkung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG verstoße. Die A . Sportkl i- nik sei eine verbundene Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die dort geregelte Entgel tobergrenze nur für Privatkrankenhäuser gelte, die durch eine Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus en t- standen seien. Eine solche Einschränkung ergebe sich nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift und widerspreche ihrem Sinn und Zweck. Nach der Zielrichtung des Gesetzgebers solle vermieden werden, dass Krankenhäuser die kostenb e- grenzenden gesetzlichen Regelungen umgingen bzw. diese durch höhere Pre i- se für privat Versicherte und Beihilfeberechtigte kompensierten. Daraus ergebe 7 8 9 - 5 - sich aber nicht zwangsläufig, dass der Gesetzgeber die Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf zeitlich später erfolgende Ausgründungen habe b e- schränken wollen. § 20 Satz 1 KHG stehe der Entgeltbegrenzung nicht entgegen, da § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG als speziellere Vo rschrift vorgehe und es gerade das Ziel der Neuregelung gewesen sei, nicht geförderte Privatkliniken, die mit einem Krankenhaus mit Versorgungsauftrag räumlich und organisatorisch verbunden seien, einer Entgeltbindung zu unterwerfen. Würde der Begriff "Kra nkenhäuser" in § 20 Satz 1 KHG nicht nur reine Privatkliniken, sondern auch verbundene Privatkliniken erfassen, hätte § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG keinen Anwendungsb e- reich. Die von den Klägern erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsm ä- ßigkeit der Vorschrift seien unberechtigt (Gesetzgebungskompetenz des Bu n- des, Gesetzgebungsverfahren im Hinblick auf Art. 42 Abs. 1, Art. 76 GG, B e- stimmtheit der Norm, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG). Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des Rechts nach der Ei n- fügung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere. 2. a) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht (mehr) vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfo r- dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entsc heidung des Revisionsg e- 10 11 12 13 - 6 - richts (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. September 2015 - III ZR 363/14, BeckRS 2015, 17165 Rn. 8 und vom 30. November 2017 - III ZR 622/16, BeckRS 2017 , 135558 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20 Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW - RR 2005, 650 f). Die im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das in einer parallel gelagerten Sache ergangene Grundsatzurteil des Senats vom 17. Mai 2018 (III ZR 195/17, BeckRS 2018, 10540, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) i nzwischen höchstrichterlich geklärt. b) Die Revision der Kläger hat, nachdem über die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf vorbestehende "verbundene" Privatkliniken zu i h- rem Nachteil entschieden wurde, keine Aussicht auf Erfolg. aa) Die K rankheitskostenversicherung verpflichtet den Versicherer g e- genüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtu n- gen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachse n sind (BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 158 mwN). bb) Erstattungsansprüche der Kläger aus der Heilbehandlung in der A . Sportklinik bestanden von Anfang an nur in Höhe der nach dem DRG - System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen (§ 17b KHG i.V.m. §§ 7 ff KHEntgG). Insoweit ist durch Zahlung der einschlägigen Fallpauschalen Erfü l- lung eingetreten (§ 362 Abs. 1 BGB). Einem darüber hinausgehenden Erstattungsanspruch der Kläger steht die Regelung des § 17 Abs. 1 Sa tz 5 KHG entgegen, wonach eine mit einem Plankrankenhaus räumlich und organisatorisch verbundene Privatklinik für al l- 14 15 16 17 - 7 - gemeine, dem Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen an die Entgeltobergrenzen gebunden ist, die sich aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung ergeben. Bei § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG handelt es sich um ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB in Form einer Preisobergrenze. Wird gegen eine solche Preisbesti mmung verstoßen, führt dies nicht zur Nic h- tigkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung, sondern dazu, dass der Vertrag mit dem zulässigen Preis aufrechterhalten bleibt (Senatsurteil vom 17. Mai 201 8 aaO Rn. 16 mwN). Dementsprechend sind die Entgeltforderung en der A . Sportklinik gegenüber den Privatpatienten nur in Höhe der Fallpauschalen en t- standen, die die Beklagte erstattet hat. cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verfassungsmäßi g- keit von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG. Die Vorschrift i st weder formell noch materiell verfassungswidrig (Senatsurteil aaO Rn. 17 - 59). Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (aaO Rn. 49 - 51). dd) Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Notwendigkeit, die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG unter Berücksichtigung ihrer Entst e- hungsgeschichte sowie ihres Sinns und Zwecks teleologisch bzw. verfassung s- konform dahingehend auszulegen, dass von ihrem Anwendungsbereich nur die von dem Träger eines vorbestehenden Plankrankenhauses "ausgeg ründete" oder erstmalig gegründete Privatklinik erfasst wird. Die mit der angeordneten Preisobergrenze verfolgten Ziele des Gesetzgebers gelten sowohl für den Fall der Ausgründung einer Privatklinik als auch für den Fall der Ausgründung eines Plankrankenha uses am Standort einer bereits bestehenden Privatklinik. In be i- den Fallkonstellationen besteht in gleicher Weise die Möglichkeit der "Verlag e- rung" von Privatpatienten in die mit dem Plankrankenhaus verbundene private 18 19 - 8 - Einrichtung mit der Folge, für weitgehe nd identische Krankenhausleistungen deutlich höhere Entgelte verlangen zu können (Senatsurteil aaO Rn. 43 - 47). ee) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf nicht öffentlich geförderte Pri va t- kliniken (ohne Versorgungsauftrag) nicht durch § 20 Satz 1 KHG ausgeschlo s- sen ist. Beide Vorschriften haben unterschiedliche Regelungsgegenstände (S e- natsurteil aaO Rn. 61). Außerdem greift der Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" ein (Senatsurt eil aaO Rn. 62). ff) Das Berufungsgericht ist schließlich rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der A . Sportklinik um eine Einrichtung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG handelt, die in räumlicher Nähe zu der A . Kli nik, einem Plankrankenhaus, liegt und mit dieser auch organisatorisch ve r- bunden ist (siehe auch Senatsurteil aaO Rn. 65 - 69). Die organisatorische Verbundenheit zwischen der A . Sportklinik und der A . Klinik wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zuständ i- gen Landesbehörden nach regelmäßiger Überprüfung keine Beanstandungen gemäß § 32 des Landeskrankenhausgesetzes Baden - Württemberg (LKHG) erhoben haben. Diese Bestimmung verlangt lediglich eine eindeutige "Abgre n- zung" in räumliche r, personeller und organisatorischer Hinsicht. Dies schließt jedoch - wie gerade das Beispiel der A . Sportklinik zeigt - eine "organis a- torische Verbundenheit" im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht aus (S e- natsurteil aaO Rn. 69). c) Soweit die Kläger weiterhin die Erstattung von Unterkunftszuschlägen verlangen, hat die Revision ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte 20 21 22 23 - 9 - hat die nach den Tarifbedingungen erstattungsfähigen Beträge bereits unter dem 15. Juli 2013 (Kläger zu 4) bzw. dem 31. Mai 2016 (Kläger zu 2, 5, 7, 9 und 13) beglichen. Seiters Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 22.06.2016 - 23 O 141/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 01.12.2017 - 20 U 135/16 -
Full & Egal Universal Law Academy