BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 384/13 vom 25. November 20 15 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat am 25. November 2015 durch d en Richter Dr. Drescher als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerungen des Klägers und der Beklagten gegen den Kostenansatz werden zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger hat von der Beklagten mit der Klage Zahl ung von Verlustau s- e- richt verurteilte d ie Beklagte zur Zahlung von 39.016.198,68 eils nebst Zinsen in einem geringeren als dem beantragten Umfang. Gegen die Nichtzulassung der Revision legten sowohl der Kläger als auch die Beklagte Beschwerde ein. Der Bundesgerichtshof hat die Revision hinsichtlich des Verlustausgleichsanspruchs für da s Jahr 2000 nebst Zinsen zugelassen und im Übrigen beide Beschwerden zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und der Streitwert für das Revisionsverfahren e- vision sverfahren nach Kostenverzeichnis Nr. 1230 der Anlage 1 zum GKG fünf t- 1 - 3 - z u lassungsbeschwerde nach Kostenverzeichnis Nr. 1242 der Anlage 1 zum richten sich die Erinnerungen beider Parteien gegen die Kostenrechnung, mit der sie die Aufhebung der Gebührenrechnung für die Zurückweisung der Nich t- zulassungsbeschwerde begehren. II. Die Erinnerungen, über die gemäß § 1 Ab s. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Ei n- zelrichter zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7; Beschluss vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW - RR 2015, 1209 Rn. 1), haben keinen Erfolg. Zu Recht wurden neben den fünf Gebü hren für das Revisionsverfahren aus einem Streitwert von 30.000.000 30.000.000 GKG angesetzt. Für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren fallen nach Ko s- tenverzeichnis Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG 2,0 Gebühren an, soweit die Beschwe rde verworfen oder zurückgewiesen wird. Dagegen entsteht keine G e- bühr, soweit der Beschwerde stattgegeben wird. Insoweit fallen Gebühren für das mit der Zulassung eröffnete Revisionsverfahren an. Wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und sie teilweise zurückgewiesen, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten und damit die beiden G e- bühren gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG nach dem erfolglosen Teil der Beschwerde (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V Z R 343/02, NJW 2004, 1048). Das sind hier wegen der Streitwertgre n ze in § (RVG VV Nr. 3506) findet keine Anrechnung von Gebühren für das Beschwe r- 2 3 - 4 - deverfahren auf die Gebühren für das nachfo lgende Revisionsverfahren statt, weder nach § 35 GKG noch nach § 36 GKG (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZR 166/05, NJW - RR 2007, 418 Rn. 6). Bei der tei l- weisen Fortführung des Beschwerdeverfahrens nach einer Zulassung als Rev i- sionsverfahren un d bei einer teilweisen Zurückweisung der Beschwerde wird das Verfahren aufgespalten. Der insoweit entstehende Mehraufwand rechtfe r- tigt den gesetzlich vorgesehenen gesonderten Gebührenansatz (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZR 166/05, NJW - R R 2007, 418 Rn. 10). Entgegen der Rechtsauffassung der Erinnerungsführer ist davon auch keine Ausnahme zu machen, wenn der Streitwert nach § 39 Abs. 2 GKG b e- grenzt ist. Der Ansatz der Gebühren gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG ist nic ht ausgeschlossen, wenn die mit der teilweisen Z u- rückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde und teilweisen Durchführung d es Revisionsverfahrens anfallenden Kosten die Kosten übersteigen, die anfielen, wenn das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und danach die Revision hi n- sichtlich aller Streitgegenstände durchgeführt würde. Bei Aufspaltung eines Ve r- fahrens durch die teilweis e Zurückweisung der Beschwerde und teilweise Durchführung des Revisionsverfahrens ist es immer, nicht nur in den Fällen der Streitwertbegrenzung nach § 39 Abs. 2 GKG möglich, dass insgesamt höhere Kosten entstehen als bei der Durchführung der Revision hins ichtlich des g e- samten Streitgegenstandes. Auch der Zweck der Streitwertbegrenzung gebietet weder eine Anrec h- nung noch eine Obergrenze. Die Begrenzung in § 39 Abs. 2 GKG auf einen n- v erhältnismäßig hohe Gebühren entstehen, und soll das mit der Prozessfü h- 4 5 - 5 - rung verbundene Kostenrisiko für die Parteien in Verfahren mit hohen Streitwe r- ten auf ein vertretbares Maß zurückführen (Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenre chts, Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, BR - Drucks. 830/03 S. 181). Allein die vom Streitwert abhängige Gebührenhöhe, nicht die vom Streitwert unabhängige Zahl der Gebühren sollte begrenzt we r- den. Eine Gesamtkostengrenze für ein Verfahren wurde nicht einge führt. Das Kostenrisiko übersteigt ein vertretbares Maß nicht, wenn insgesamt im B e- schwerde - und Revisionsverfahren maximal sieben Gebühren aus 30.000.000 u- rückweisung der Beschwe rde ein Mehraufwand gegenüber einer einheitlichen Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand im Revisionsverfahren en t- standen ist. Drescher Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.12.2011 - 33 O 6912/10 - OLG München, Entscheidung vom 20.11. 2013 - 7 U 5025/11 -
Full & Egal Universal Law Academy