ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR384.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 384/15 Verkündet am: 23. November 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhandlung vom 23. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivils e- nats de s Oberlandesgerichts Köln vom 19. Oktober 2015 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt d en Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur dreier Filmfonds auf Ersatz des jeweiligen Zeichnungsschadens in Anspruch. Am 28. Dezember 2004 zeichnete der Kläger eine Beteiligung über 15 .000 % Agio an der 5 . B. KG (im Folgenden: 5 . B . KG) , am 4. Mai 2005 eine Beteiligung über 45.000 5 % Agio an der 8. B. KG (im Folgen den: 8. B . KG) sowie am 9. November 2005 eine Beteiligung von 15.000 5 % Agio an der 9. B. KG (im Folgenden: 1 2 - 3 - 9. B . KG). Der Beitritt des Klägers erfolgte auf der Grundlage de r Anlagepro s- pek t e . Der Beklagte nahm in de n Fondsgesellschaft en die Aufgaben des Tre u- händers (für die Treugeberkommanditisten), Anteilsverwalters (für die Direk t- kommanditisten) und Mittelverwendungskontrolleurs wahr. Der Kläger hatte sich jeweils für die Stellung eines D irektkommanditisten entschieden. Nach § 4 Nr. 11 de r Gesellschaftsvertr ä g e der 5. und 8. B. KG hatten die Kommanditi s- ten 8 0 % beziehungsweise 7 0 % der Einlage nebst 5 % Agio auf die Zeic h- nungssumme als Bareinlage zu leisten. Der Kläger überwies insoweit 12.750 und bezüglich der 9. B . KG auf das i m Zeichnungsschein jeweils angegebene Konto. Im Prospekt der 8. B. KG - die 8. B . KG war bereits Gegenstand der Senatsurteile vom 16. November 2017 in den Parallel verfahren III ZR 382/15 ( u.a. ) ; die Prospekte der 5. und 9. B . KG sind bezüglich der Passagen zur Mi t- telverwendungskontrolle nahezu wortlau t identisch ; bei der 9. B. KG wird ledi g- lich im Gesellschaftsvertrag der Mittelverwendungskontrollvertrag nicht b eha n- delt und fehlt der " Leitfaden zur Zeichnung " ; stattdessen ist das vom Beklagten errichtete Konto für die Gelde r der Anleger im Abschnitt " Beteiligungsmöglic h- keiten a ngegeben - war unter " Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen " zum " Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle " Folgendes ausgeführt: " Dieser Vertrag bestimmt, dass die Mittel ausschließlich auf das Tre u- handkonto des Treuhänders eingezahlt werden. Über das Treuhandko n- to ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verf ü- g ungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Dieser Vertrag ist abgeschlossen worden. " 3 - 4 - In dem im Prospekt nachfolgend abgedruckten " Vertrag über die Kontro l- le der Mittelverwendung " zwischen der Fondsgesells chaft und dem Beklagten hieß es unter anderem: " § 1 Nr. 2: Gegenstand dieses Vertrages ist die Kontrolle der Verwendung des au f- e- sellschaft. § 2 1. Zwischen den Vertragsparteien wird hiermit vereinbart, dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt we r- den. 2. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verf ü- gungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamta b- wicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen. " In dem im Prospekt ebenfalls abgedruckten Gesellschaftsvertrag war unter anderem Folgendes bestimmt: " § 5 Leistung der Bareinlagen 1. Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5 %igen Agios we r- den auf das Treuhandkont o des Treuhänders entsprechend den § 15 Mittelverwendungskontrolle 1. Die Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der Verbin d- lichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten aus dem Gesel l- schaftska pital erfolgen, wird durch einen zwischen dem Treuhänder und der Gesellschaft geschlossenen Mittelverwendungskontrollve r- trag geregelt. 2. Der Treuhänder kontrolliert und erteilt nach Maßgabe des Mitte l- verwendungskontrollvertrages die Freigabe der von der Gesel l- schaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, insbesondere ... 4 5 - 5 - 3. Sämtliche der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Zahlu n- gen der Gesellschaft werden bis zur Freigabe durch den Treuhä n- der über die Bankkonten abgewickelt, übe r die nur dies er verfügen kann. " Im " Leitfaden zur Zeichnung " hieß es unter " Einzahlung " : " Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet: Treuhandkonto Achte B. KG: bei: Kreissparkasse K . BLZ Konto - Nr. " Nach den Kontoeröffnungsunterlagen der 8. Boll KG handelte es sich bei dem vom Beklagten zuvor eingerichteten Konto um ein " Geschäftsgirokonto " . In der Rubrik " Kontoinhaber " waren der Name und die Adresse der Fondsgesel l- schaft angegeben. Nachfol gend war unter " Der/Die Kontoinhaber trifft/treffen mit der Sparkasse folgende Vereinbarungen " unter Nr. 2 " Kontovollmacht " Fo l- gendes bestimmt: " Die auf der Unterschriftskarte als Zeichnungsberechtigte genannten Personen sind in der dort angegebenen Weise bevollmächtigt, über das e- " Anschließend war - ebenso wie auf der " Unterschriftskarte zum Girove r- trag " - unter " Der/Die Kontoinhaber h andelt/handeln für eigene Rechnung " das entsprechende Kästchen angekreuzt. Unter " Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung " wurde bezüglich " Kontoinh " auf die Handelsregi s- terakten der Fondsgesellschaft und die dortige Eintragung im Handel sregister K. vom 2. November 2004 Bezug genommen. Eine entsprechende Bezu g- nahme erfolgte auch auf S eite 2 der Kontounterlagen. Auf der " Unterschriftska r- 6 7 8 - 6 - te zum Girovertrag " war als " Kontoinhaber " wiederum der Name (nebst Adre s- se) der Fondsgesellschaft an gegeben, wobei nachfolgend unter " Zeichnungsb e- rechtigt in dem unter Nr. 2 des Girovertrags geregelten Umfang " der Beklagte aufgeführt war; die weiteren Unterschriftsfelder waren durchgestrichen. Auch bei der 5. und 9. B . KG wurde das für die Einzah lung der Anl e- gergelder vorgesehene Konto vom Beklagten auf den Namen der Fondsg esel l- schaft eröffnet. Auf der Unterschriftskarte zum Girovertrag unterschrieb allein der Beklagte als Zeichnungsberech tigter. Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz des je weiligen Zeichnung s- schadens im Wesentlichen mit der Begründung in Anspruch genommen, bei de n vom Beklagten eingerichteten Kont en handele es sich ausweislich der Ko n- tounterlagen in Wahrheit nicht um Treuhandkont en des Mittelverwendungsko n- trolleurs. Kontoinh aberin sei vielmehr die Fondsgesellschaft, so dass die Gefahr bestanden habe, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder auch ohne sein Zutun als Kontoinhaberin Verfügungen vornehme . Der Beklagte hätte entweder die vertraglich versprochene n Kont en einrichten oder die Anleger über den wahren Sachverhalt aufklären müssen. Hätte er (Kläger) gewusst, dass d ie vertraglich vorgesehene n Sicherungskonzept e nicht installiert worden sei en , hätte er sich an de n Fonds nicht beteiligt. Das Landgericht ha t die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurüc k- gewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Kl ä- gers. 9 10 11 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufh ebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger kein A n- spruch auf Ersatz de r Zeichnungssch ä den zu. Zwar sei dem Kläger wie auch dem Landgeric ht darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über Konten abgewickelt habe, die nicht au f seinen Namen, sondern auf den jenigen der G e- sellschaft en eingerichtet gewesen seien. Dan eben habe er es versäumt, die Anleger vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. Am Ursachenz u- sammenhang zwischen der Verletzung dieser Hinweispflicht und den Anlag e- entscheidungen bestünden letztlich keine Zweifel. Auch stelle der Text der Zeichn ungsscheine weder eine Erfüllung dieser Hinweispflicht dar noch eine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sach - verhalts. Deshalb greife auch die vom Beklagten geltend gemachte Verjä h- rungseinrede nicht durch. Der Beklagte müs se d ie Zeichnungssch ä den dessen ungeachtet nicht ersetzen. Dies folge aus Schutzzweckgesichtspunkten und zusätzlich aus Kausalitätserwägungen. Zwar sei die Mittelverwendungskontrolle tragender Bestandteil de r i n den Prospekt en hervorgehobenen Sicherungsko n- zept e . Durch die vertragswidrige Kont en errichtung sei aber letztlich keine nac h- haltige Gefährdung eingetreten. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft en hätte nur unter nachträglicher Verletzung der jeweiligen Verträge und damit in eklatantem Widerspruc h zur Prospektwerbung auf die Konten zugreifen kö n- nen. Auch sei ein schädigender Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch 12 13 - 8 - vor Abwicklung der vom Beklagten verwalteten Konten Forderungen tituliert worden wären, die mit der vom Beklagten zu gewährleiste nden Einhaltung der vorgesehenen Verwendungszwecke nicht im Einklang gestanden hätten. Die Verwirklichung der aufgezeigten Risiken habe fern gelegen. Wegen der damit nur für unwahrscheinliche Ausnahmefälle gefährdeten alleinigen Verfügungsb e- fugnis des Bekl agten unterscheide sich der Sachverhalt von dem der Senatse n- tscheidung vom 19. November 2009 (III ZR 109/08, WM 2010, 25) zugrunde liegenden Fall. Dort habe von Anbeginn eine Zugriffsmöglichkeit Dritter besta n- den, von der auch Gebrauch gemacht worden sei. Der vorliegende Sachverhalt liege den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat in der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls b e- han delten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als de n- jenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden sei. Die Zuerkennung eines solchen Schadens hätte hier eine zu große, vom Schutzzweck nicht mehr geford erte Tragweite. Dementsprechend hafte der Beklagte ebenso wenig unter dem Aspekt einer Verletzung der ihn treffenden Hinweispflicht. Der Kläger hätte äußerstenfalls einen - aber nicht geltend g e- machten - Anspruch auf Ausgleich einer Wertminderung der Gesel lschaftsante i- le, d ie infolge der erhöhten Risikolage anfangs eingetreten sein könnte. Dieser Schaden sei aber inzwischen entfallen, da der Beklagte ohne weitere Fehler seine Mittelverwendungskontrolle n abgeschlossen habe. Der Kläger halte mi t- hin jetzt Ante ile in Händen, deren Wert sich vom hypothetischen Fall korrekt eingerichteter Treuhandkonten nicht unterscheide. Aus dem gleichen Gesicht s- punkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst für den Fall zu verneinen, dass die Haftung des Beklagten für d ie Zeich nungssch ä den grundsätzlich bejaht werde. Bei fehlerhafter Führung von Treuhandkont en und unterbliebener Info r- mation hierüber erwerbe der Anleger Gesellschaftsanteil e, die er in den geg e- - 9 - benen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wollen, weil sie mit seinen Anlagezielen nicht im Einklang st ünden . Die Differenzhypothese führe insoweit zu dem Ergebnis, dass der Kläger Anteile in Händen halte, für deren Wert das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten - Aufnahme der Mittelverwendungsko n- trolle auf vertragswidrig geführten Konten - nicht ursächlich sei. II. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach - und Streitstand ist ein Anspruch des Klägers auf Ersatz de r Zeichnungssch ä den gegen den Beklagten gemäß § 2 80 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von dessen Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur nicht ausgeschlossen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Lan d- gericht zunächst davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hinblick auf die zw i- schen de n Fondsgesellschaft en und dem Beklagten abgeschlossenen Mitte l- verwendungskontrollverträge Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können. Die dem zugrunde liegende Bewertung der Mittelverwendungskontrol l- verträge als Verträge mit Schutzwirkung zu gunsten der Anleger ist revision s- rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte erhebt insoweit zu Recht keine Gegenrüge. 2. Nach den Mittelverwendungskontrollverträgen war der Beklagte verpflic h- tet, ein " Treuhandkonto des Treuhänders " einzurichten, über das nur er unw i- derruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der Bank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein 14 15 16 - 10 - Konto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gu t- geschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinhaber von einem Dritten anvertraut werden (vgl. nur Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank recht s- handbuch Bd. I, 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Beklagte die ihm obliegenden Pfli chten verletzt, indem er seine Ko n- trollaufgaben über von ihm errichtete Konten abgewickelt hat, deren Inhaber nicht er, sondern die Fondsgesellschaft en gewesen sind . Diese tatrichterliche Bewertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. a) Der Beklagte m acht insoweit im Wege einer Gegenrüge geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der Berufungserwid e- rung wiederholten Vortrags aus der Klagerwiderung zu den von ihm errichteten Konten und verletzten damit sein Verfahrensgrundrec ht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Garantie rechtlichen Gehörs ve r- pflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlic h davon auszug e- hen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis g e- nommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jede n Vo r- trag in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen En tscheidungsgründe zu einem bestimmten Vorbringen nichts enthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte dieses pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben. Ist das Gericht allerdings auf den wesentliche n Kern des Tatsachenvo r- trags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler B e- deutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts 17 18 - 11 - unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur BVerfG, B e- schluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN). Dass das Berufungsgerich t - dieses hat sich im Übrigen bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 (Parallelverfahren III ZR 388/15 b e- treffend die 8. B . KG), den das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, und nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. A pril 2016 (Parallelve r- fahren III ZR 393/16 u.a. betreffend die 7., 8. und 9. B . KG) näher mit der Fr a- ge befasst, welche Konten nach den Mittelverwendungskontrollverträgen ve r- traglich geschuldet waren und inwiefern die vom Beklagten errichteten Konten hi ervon vertragswidrig abwichen - die Einwände des Beklagten insoweit übe r- sehen hat, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat vielmehr - unter z u- stimmender Bezugnahme auf den Vortrag des Klägers und das landgerichtliche Urteil - unter Berücksichtigung der vorliegenden Kontounterlagen zur Begrü n- dung der Pflichtverletzung des Beklagten auf den auch nach Auffassung des Senats zentralen Gesichtspunkt der Errichtung von Kont en der Fondsgesel l- schaft en abgestellt. Dass es dabei nicht auf jede Facette des hier zu gehaltenen Beklagtenvortrags eingegangen ist, besagt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts. Im Übrigen scheidet ein entscheidungserheblicher Verfa h- rensfehler schon deshalb aus, weil sich der mit der Gegenrüge in Bezug g e- nommene Vortrag des B eklagten vor den Instanzgerichten, worauf bereits der Kläger dort zutreffend hingewiesen hat, mit dem eindeutigen Wortlaut der Ko n- tounterlagen nicht mit hinreichender Substanz auseinandersetzt. Der Beklagte hat in der Klagerwiderung geltend gemacht, e r sei seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung de r Treuhandkont en nachg e- kommen. Hierzu hat er unter anderem vorgetragen, die Fondsgeschäftsführu n- 19 20 - 12 - g en h ätten keine Möglichkeit gehabt, auf d ie eingerichtete n Kont en zugreifen zu können. Dass d ie Ko nten nicht seinen Namen, sondern den der jeweiligen Fondsgesellschaft tr ügen , sei ohne Bedeutung. Unterschriften des Fondsg e- schäftsführers B . seien nicht hinterlegt worden. Dass sich ein Mitarbeiter der Kreissparkasse bereit erklärt hätte, einer solch en Person die Zugangsmöglic h- keit zu Kont en zu eröffnen, nur weil es sich um den Geschäftsführer der Firma gehandelt habe, deren Namen d ie Kont en tr ügen , sei realitätsfremd. Noch u n- wahrscheinlicher sei es, dass die Kreissparkasse den Entzug seiner - des B e- k lagter - Vollmacht durch eine außen stehende Person akzeptiert hätte. Dieser Vortrag ist - wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 16. N o- vember 2017 in den die 8. B . KG betreffenden Parallelverfahren III ZR 382/15 (u.a.) zu der dort gleichen Argumentation des Beklagten festgestellt hat - unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich. Nach den Unterlagen der 8. B . KG hat der Beklagte nicht ein Konto für sich selbst eingerichtet, das lediglich als Namen die formale Bezeichnung " Ac h- te B . KG " bekommen hat. Vielmehr ist au s- drücklich die Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte dort als Kontoi n- haber eingetragen. Auf diese und nicht den Beklagten bezieht sich die ang e- kreuzte Passage zum Handeln für eigene Rechnung. Der Beklagte selbst wird lediglich als Vertretungsberechtigter bezeichnet, dessen Vollmacht zudem nur bis zum schriftlich en Widerruf gilt. Nur f ür die Fondsgesellschaft ist die Legit i- m a tionsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO als Kontoinhaberin durchgeführt worden. Da es sich um ein Konto der Fondsgesellschaft handelte, bestand damit nicht nur die Möglichkeit, dass diese die Vollma cht des Beklagten widerrief. Vielmehr hätte die Fondsgesellschaft rechtlich jederzeit für Dritte eine zusätzliche B e- 21 22 - 13 - rechtigung einrichten können. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft war aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht sogar unmittelbar zu Verfügu n- gen über das Konto der Gesellschaft befugt. Dass die Unterschrift ihres G e- schäftsführers bei der Kreissparkasse im Zuge der Kontoeröffnung nicht bereits hinterlegt worden ist und auf der Unterschriftskarte nach der Eintragung der Vertretungsbefugn is des Beklagten die weiteren Zeilen durchgestrichen sind, ändert entgegen der Auffassung des Beklagten weder etwas an der Kontoinh a- berschaft der Fondsgesellschaft noch an der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der sich die Sparkasse letztlich hätte f ügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbeiter entsprechend dem Vortrag des Beklagten gesträubt hätten. Auch hätten beliebige Gläubiger der Gesellschaft, da das Konto als Konto der Gesellschaft geführt wurde, darauf Zugriff nehmen können. B ei der 5. und 9. B . KG hat der Beklagte ebenfalls Konten für die jewe i- lige Fondsgesellschaft errichtet. Auch insoweit hat er dort seine vertraglichen Pflichten verletzt. Der vom Beklagten angesprochene Umstand, dass bei der 5. B . KG in dem Antrag auf Eröffnung ei nes Geschäftsgirokontos in der Rubrik " Kontoinhaber " neben dem Name n , dem Gründungsdatum, der Handelsregi s- ternummer und der Adresse der Fondsgesellschaft in der Spalte " zusätzliche Kontobezeichnung " das Wort " Treuhandkonto " vermerkt und auf der Unte r- schrif tskarte handschriftlich die Bemerkung " Kontozusatz Treuhänder R . E . " eingetragen wurde, steht dem nicht entgegen . Gleiches gilt , soweit in der nachfolgenden Rubrik " Bevollmächtigung " im Antrag nach den Worten " N e- ben dem/den Kontoinhaber(n) sind z h- " der zunächst eingetragene Name Dr. U . B . - Geschäftsführer der Kompleme ntärin der Fondsgesellschaft - ebenso wie auf der Unterschriftskarte durchgestrichen ist. 23 - 14 - Denn all dies ändert nichts an der Kontoinhaberschaft der Fondsgesellschaft und der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, führt insbesondere nicht d a- zu, dass das Ko nto ausschließlich dem Beklagten zuzuordnen wäre. Die abschließende , alle drei Fonds betreffende zusammenfassende Würdigung in der Klagerwiderung ( " Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich konnte nur der Beklagte als ein zig für das Konto zeichnende Person, sowohl was die Inhaberschaft als auch was die Verf ü- gungsbefugnis betraf, handeln. Das kontoführende Kreditinstitut war zudem über die Treuhänderschaft des Beklagten umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entsprechenden Vertragsunterlagen vor. Die Mitarbeiter hä t- ten Verfügungen anderer Personen als des Beklagten nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen. " ) erweist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken, dass es sich be i den in diesem Zusammenhang pauschal benannten Zeugen L . und K . ausweislich der Kontounterl a- gen nicht um die bei de n Kontoeröffnung en jeweils tätigen Sachbearbeiter ha n- delt. Dass, wie der Beklagte in anderem Zusammenhang in der Revision s- inst anz angemerkt hat, eine Kenntnis aller Mitarbeiter der kontoführenden Bank - unstreitig verfügt die Kreissparkasse K . über eine Vielzahl von Filialen mit Tausenden von Mitarbeitern - nicht erforderlich sei, da die Kenntnis der Zeugen L . und K. ausreiche und der kontoführenden Bank die Kenntnis vermi t- tele, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig tragfähig wie die Spekulation, dass eine entsprechende Kenntnis eine systemseitige Erfassung in der EDV der Bank gefunden habe. Selbst die Kenntnis der Bankangestellten L. und K . davon, dass der Beklagte bei eigenen Verfügungen über das Konto nicht in eigenem wirtschaftlichen Interesse, sondern treuhänderisch tätig werden sol l- te, würde im Übrigen nicht aus de n Kont en der Fondsgesellschaf t en eige ne Treuhandkont en des Beklagten machen und ändert deshalb nichts an der aus er Kont en inhaberschaft der Gesellschaft en folgenden rechtlichen Verfügung s- 24 - 15 - befugnis wie auch an der Möglichkeit von Gläubigern der Gesellschaft en , auf deren Kont en zuzugreif en. b) Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 hat der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend gemacht, es sei " durchaus naheliegend, dass der B e- klagte wie auch die Kreissparkasse K. als kontoführendes Institut ein von dem objektiven Erklärungsinhal t der Kontoinhaberschaft übereinstimmend a b- weichendes Verständnis nach §§ 133, 157 BGB hatten, was nach den Grund - sätzen der falsa demonstratio non nocet grundsätzlich vorrangig ist " . Auch di e- ser Einwand greift nicht durch. Abgesehen davon, dass der Beklag te bereits nicht aufzeigt, Entsprechendes vor den Instanzgerichten geltend gemacht zu haben, vermag der Senat dieser Wertung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vert ragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine Ve r- tragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abwe i- chenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, WM 2006 , 1536 Rn. 13 mwN). Dass die Angabe der Fondsgesellschaften als jeweilige Kontoinhaberin in den Kontoeröffnungsunterlagen in diesem Sinn eine falsa demonstratio gewesen ist und der Beklagte sowie die Kreissparkasse bei Kontoeröffnung übereinsti m- mend davon ausgingen, dass es sich um den Vorgaben de r Mittelverwe n- dungskontrollvertr äge entsprechende eigene Treuhandkont en des Beklagten handelt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Dies hätte im Übrigen vorau s- gesetzt, dass die Sparkasse die Legitimationsprüfu ngen nach § 154 Abs. 2 AO abweichend von den Angaben zum " Kontoinhaber " nicht für die Fondsgesel l- schaften durchgeführt hätte. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu seiner Vertretung s- macht, für d ie Fondsgesellschaft en Kont en zu errichten, fehle, kommt es darauf 25 - 16 - schon deshalb nicht an, weil der Beklagte jedenfalls nicht d ie von ihm geschu l- dete n Treuhandkont en auf seinen Namen eingerichtet und insoweit pflichtwidrig gehandelt hat. Da die S parkasse d ie Kont en auf d en jeweiligen Namen der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin führte, waren im Übrigen auch die Einl a- gen der Anleger nicht im Sinne de r vertraglich vereinbarten Sicherungskonze p- t e vor Zugriffen geschützt, sei es vor solchen der Gläubiger der Fondsgesel l- schaft en , sei es vor solchen der Fondsgesellschaft en selbst, abgesehen davon, dass jedenfalls ein Zugriff der Fondsgesellschaft en auf d ie Kont en , sollte es an einer Vollmacht des Beklagten gefehlt haben, als Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) zu wer ten wäre. c) Der Beklagte macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag der Parteien zur sogenannten Ermächtigungstreuhand befasst und auch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Diese Rüg e ist ebenfalls zumindest unbegründet. Bei einer Ermächtigungstreuhand geht es in Abweichung von der Vollberechtigungstre u- hand (echte Treuhand) darum, dass der Treugeber Eigentümer des Treuguts beziehungsweise verfügungsberechtigter Kontoinhaber bleibt und dem Tre u- händer nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB eingeräumt wird. Für den Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl. nur Hadding/ Häuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 36). Zwar mag auch für eine Ermächtigungstre u- hand, die in der Bank praxis die Ausnahme darstellt, der Begriff Treuhandkonto verwendet werden (vgl. Hadding/Häuser aaO Rn. 4). Der Beklagte schuldete nach den Mittelverwendungskontrollverträgen aber die Einrichtung eigener Ko n- ten, nicht lediglich von Konten der Fondsgesellsch aften, bezüglich derer ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilten. Dies hat das Berufungsgericht bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 im Parallelverfahren 18 U 183/14 (III ZR 388/15) zutreffend ausgeführt. Nur ergänzend ist anzume r- 26 - 17 - ken, dass der Beklagte selbst dies in seinem instanzgerichtlichen Vortrag nicht anders gesehen hat. In seiner Berufungserwiderung heißt es insoweit zur E r- mächtigungstreuhand auf S. 11: " Dies soll indes nicht bedeuten, dass hier auch eine solche Treuhandve reinbarung vorlag. Gefordert und auch durchgeführt wird eine Vollrechtstreuhand. " Eine Vollrechtstreuhand bestand jedoch gerade nicht (s.o.). d) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Bekla g- te seine Pflichten auch insoweit verletz t hat, als er es versäumte, den Kläger rechtzeitig über d ie von ihm vertragswidrig eingerichtete n Kont en aufzuklären. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom Senat so gesehen. Gegen das Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelv erwendung s- kontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der Bekla g- te zu Recht auch nicht. 3. Dass der Beklagte seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wird ve r- mutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzeitigen Sach - und Strei t- stand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte. Von einem vo r- werfbaren Verhalten ist das Berufungsgericht i m Übrigen in diversen Paralle l- verfahren ausdrücklich ausgegangen (Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 S. 3 in III ZR 393/16 u.a. ) . 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Verletzung der Hinweispflicht und den Anlageentscheidungen des Klägers ein Ursachen - zusammenhang besteht. Diese tatrichterliche Wertung ist, wie der Beklagte mit seiner entsprechenden Sa chrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, nicht frei von einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des Beklagten, 27 28 29 - 18 - soweit er hierzu anführt, der Kläger habe sehenden Auges seine Einlage n auf Konten der Fondsgesellschaften geleistet. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtve r- letzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächlic he Vermutung, die von dem Aufkl ä- rungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urte i- le vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW - RR 2 011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN). a) Diese Vermutung wird - entgegen der Auffassung des Beklagten - durch den Text der Beitrittsvereinbarungen nicht erschüttert. Zwar heißt es im Formulartext der 8. B . KG (entsprec hend auch bei der 5. und 9. B. KG): " Die hstehendes Konto zu leisten: Achte B. KG Kto - Nr. bei Kreissparkasse K. BLZ . " Diese Kont en bezeichnung en k ö nn en jedoch nicht isoliert, sondern müssen im Kontext unter Berücksichtigun g des Empfängerhorizonts des Anl e- gers gewürdigt werden. In den Prospekten wird an mehreren Stellen als zentr a- ler Bestandteil des Sicherungssystems von einem bereits eingerichteten Tre u- handkonto des Beklagten gesprochen, bezüglich dessen der Beklagte die al le i- nige Verfügungsbefugnis hat und auf das die Einlagen eingezahlt werden so l- len. Vor diesem Hintergrund muss ein Anleger die o.a. Worte i n de n Beitritt s- vereinbarung en nicht so verstehen, dass es sich dabei nicht lediglich um die Bezeichnung de r Kont en han delt, sondern dass entgegen allen Zusagen i n den Prospekt en die jeweilige Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte Ko n- toinhaber ist. Dies hätte der Anleger erst bei Kenntnis der Kontoeröffnungsu n- terlagen erkennen können und müssen. Insoweit ist die tatrichterliche Würd i- 30 31 - 19 - gung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt de r Zeichnungsschein e keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu beanstanden. Deshalb ist durch den Text der Beitrittsverei nbarung en weder die Kausalitätsvermutung entkräftet noch kann sich der Beklagte darauf berufen, seine Hinweispflicht en hätten sich dadurch erledigt, dass der Kläger durch den Inhalt de r Zeichnungsschein e anderweitig aufgeklärt worden sei. b) Allerding s kann die tatsächliche Vermutung des Ursachenzusamme n- hangs zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und de n Anlageen t- schl ü ss en des Klägers durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der Revision nicht angegriffene Feststellung entkräftet sein , dass die Verwirklichung der mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung de r Kont en verbundenen Risiken fern lag und die alleinige Verfügungsberechtigung des Beklagten nur in unwah r- scheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusa m- menwir ken mit der vom Beklagten behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei Kontoeröffnung jeweils nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die we i- teren Unterschriftsfelder gestrich en wurden, nur ihm, aber sonst niemandem - auch nicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellscha f- t en - den Zugang zu den Kont en eröffnet, ein Verhalten, das zwar bei zutreffe n- der rechtlicher Wertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber rein faktisch die Zugriffsmöglichkeit deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass der Kläger aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über die Konstruktion de r Kont en deren Mängeln keine ausschlaggebende Bede u- tung beigemessen und sich dazu entschlossen hätte, die Anlage n zu tätigen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus ve r- ständlich, nicht befasst und auch keine Feststellungen zu dem genannten Vo r- 32 - 20 - trag des Beklagten getroffen. Dies ist im neuen Berufungsverfahren nachzuh o- len. 5. Sollte, nachdem die noch ausstehenden Feststellungen getroffen wu r- den, davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverletzungen des B e- klagten und den Anlageentschlüssen des Klägers ein Ursachenzusammenhang besteht , scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch des Klägers auf Ersatz de r Zeichnungssch ä den nicht unter Schutzzweckg e- sichtspunkten aus. Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädige n- des Ereignis verursa cht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Sch a- densfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungswe ise Pflicht begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren A b- wendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwe n- dung die verletzte Pflic ht dienen soll. Der geltend gemachte Schaden muss i n- soweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger gescha f- fenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammen - hang genügt nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 20 13 - VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß g e- gen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteile vom 3 . Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht de s- 33 34 - 21 - jenigen, der, ohne Partner eines Anlagegeschäfts zu sein, einem Anlageint e- ressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einze l- aspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung da s Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs - oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzue r- legen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. D ezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO S. 213 f; Senat aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hi n- weist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622). Allerdings kommt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsger icht ang e- nommene Beschränkung der Haftung des Beklagten unter Schutzzweckg e- sichtspunkten nicht in Betracht. Die vom Beklagten jeweils übernommene Mi t- telverwendungskontrolle und die daraus abzuleitenden Handlungs - und Aufkl ä- rungspflichten beschränkten sich nämlich nicht auf einen bloßen Einzelaspekt der Anlagen. Vielmehr ging es bei der in den Prospekten und den dort abg e- druckten Verträgen angesprochenen Mittelverwendungskontrolle und dem zu ihrer Gewährleistung jeweils zugesagten Treuhandkonto um Kernbeding ungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligungen. Dem Beklagten und seiner Tätigkeit kam insoweit in den Investitionskonzepten eine zentrale und umfa s- sende, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall sche i- det eine Haftungsbes chränkung aus (siehe Senat aaO). 35 - 22 - Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unte r- scheide sich von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 19. N o- vember 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesproch e- nen Um stände für die vom Senat abgelehnte Einschränkung der Haftung unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war insoweit nur, dass die Mittelverwendungskontrolle nicht lediglich einen bloßen Einzelaspekt, sondern - wie hier - ein tragendes Element der Anlage darstellte. Dass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf die Konten zugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies - entgegen dem Vortrag des Bekla g- ten für den vorliegenden Fall - möglich gewesen wäre, ändert n ichts am Schutzzweck der verletzten Pflichten. Denn das durch die Mittelverwendung s- kontrollverträge vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den Anleger vor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für Fondsveran twortlichen er es zu tun hat. Das versprochene Sicherung s- system ist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter Schutzzweckgesichtspunkten die Relevanz von Abweichungen im Sicherung s- system aber nicht als unerheblich behandelt werden, weil die Schädigung des Anlegers ein vertragswidriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne weiteres ausgehen d arf beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die Fond s- verantwortlichen letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso wenig kommt unter Schutzzweckgesichtspunkten in Bezug auf die Zugriffsmö g- lichkeit für Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Titulierung von dem Zweck der Fonds entgegenstehenden Forderungen eine entscheidende Bedeutung zu. 36 37 - 23 - 6. Entgeg en der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch nicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der Senat hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entsche i- dung vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, au s- geführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläub i- g ers gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grun d- sätzlich nicht genügt. Allerdings hat der Senat nachfolgend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufkl ä- rung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kap i- talanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - daz u berechtigen kann, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unw i- derruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu b e- rücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur seine Pflichten zur Errichtung der vertraglich versprochenen Konten, sondern auch seine Aufklärungspflichten verletzt hat und diesen eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beklagte war wegen der zentralen Funktion der von ihm ges chuldeten Errichtung der Tre u- handkonten verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertrag s- widriges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die Möglic h- keit eröffnet zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die Beteil i- gungen überhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung der Kont en dazu dienen sollte, Zugriffe der Gesellschaft en und ihrer Gläubiger zu verhindern, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die Anlage entscheidung en kausale n Aufklärungspflichtverletzung en auf den 38 - 24 - Schaden zu begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung de r Kont en ve r- mieden worden wäre. 7 . Die im angefochtenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitätse r- wägungen greifen nicht durch . Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusa m- menhang erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre, wenn der Beklagte die vertraglich geschuldeten Konten eingerichtet hätte. Dies ist bezogen auf die Aufklärungspflichtverletzungen, denen eig enständige B e- deutung zukommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Insoweit ist vielmehr zu pr ü- fen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. Hä t- te er in diesem Fall nicht gezeichnet, besteht Kausalität für die entsprechenden Zeichnu ngsschäden. Die Differenzhypothese führt dann dazu, dass dem Anl e- ger ein Schaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige Kontene r- richtung verursachter Beeinträchtigungen der Gesellschaftsvermögen entsta n- den ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligungen selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er den Fondsgesellschaften nicht beigetreten wäre (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 33). Bezogen auf diese Aufklärungspflichtve rle t- zungssch ä den stell en die hypothetische Entwicklung en der Fondsbeteiligungen bei vertragsgemäßer Kontenerrichtung weder beachtliche Reserveursache n noch rechtmäßige Alternativursache n dar. 8 . Die Verjährungseinrede des Beklagten, für deren tatbestan dliche Vor - aussetzungen er die Darlegungs - und Beweislast trägt, ist unbegründet. Dies hat das Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandungsfrei festgestellt. Die Gegenrüge des Beklagten greift nicht durch. Der Beklagte macht geltend, dass der Kläger m it Zeichnung der Beitrittsvereinbarungen die für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der 39 40 - 25 - gegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung der Konten erlangt habe. Der Senat stimmt insoweit der gegenteiligen tatri chterlichen Würdigung des Berufungsg e- richts zu. Der Kläger musste - wie bereits unter II 4a ausgeführt - aus dem Text der Beitrittsvereinbarungen angesichts der übrigen Begleitumstände nicht en t- nehmen, dass die Fondsgesellschaften Kontoinhaberinnen waren. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei den Angaben " KG " nur um die Bezeichnung der Konten, nicht dagegen - a b- weichend von den vertraglichen Vereinbarungen und den Prospektinhalten zu den Tr euhandkonten des Beklagten - um die Bezeichnung der Kontoinhaberi n- nen handelte. Dies hätte der Kläger nur bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunte r- lagen erkennen können und müssen. Den unzutreffenden Eindruck hat der B e- klagte im Übrigen auch dadurch bestärkt, dass er in seinen Begrüßungsschre i- ben an den Kläger vom 28. Dezember 2004, 23. Mai und 28. November 200 5 , mit denen er den Kläger unter anderem zur Einzahlung der Bareinlagen aufg e- fordert hat, das Konto jeweils ausdrücklich noch einmal als Treuhandkonto b e- zeichnet hat. Ob darüber hinaus wie beim 5. B. - Filmfonds der den Begr ü- ßungsschreiben beigefügte Überweisungsträger jeweils bei der Angabe des Begünstigten nach der Erwähnung des Filmfonds den Zusatz " Th. E . " (Treuhänder E . ) enthalten hat, i st insoweit nicht mehr entscheidend. 9 . Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und den Anlageen t- schlüssen des Klägers nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist 41 - 26 - der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurüc kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidun g vom 30.04.2015 - 15 O 575/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.10.2015 - 18 U 97/15 -
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