BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 385/00 Verkündet am: 28. Januar 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 2. Zivil- senats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Oktober 2000 aufg e - hoben und das Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 1999 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 147.949,00 DM nebst 8,5 % Zinsen auf 367.949,00 DM vom 21. Dezember 1996 bis 24. Februar 1997 und auf 147.949,00 DM seit dem 25. Februar 1997 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Au s - zahlung eines Kontoguthabens über 147.949,00 DM, hilfsweise Schadense r - satz in gleicher Höhe. - 3 - Die Rechtsvorgngerin der Klgerin, die spter in K. GmbH umfirmierte Ka. GmbH, war in Gesellschaft brgerlichen Rechts mit der F. GmbH (im fo l - genden: F. GmbH) Inhaberin des Kontos Nr. bei der Rechtsvorgngerin der Beklagten, der B. L.bank. Die Gesellschaft brgerlichen Rechts hatte in G. (B.) Wohnungs- und Teileigentumseinheiten errichtet. Ein aus dem Verkauf dieser Einheiten erzielter Erls in Hhe von 754.000,00 DM wurde auf das bezeic h - nete Konto der Gesellschaft bei der B. L.bank eingezahlt. Die Gesellschaft hatte bereits mit der Durchfhrung eines Bauvorhabens in Le., fr das die B. L.bank ihr einen Bautrgerkredit gewhrt hatte, begonnen, als die Ka. GmbH sich aus dem Bautrgergeschft zurckziehen wollte. Die F. GmbH grndete mit der J. M. GmbH i.G. eine neue Gesellschaft brgerlichen Rechts, die in die Vertrge mit der Bank eintrat. Die Ka. GmbH sowie ihr G e - schftsfhrer E. Ka. wurden von der Bank aus allen Darlehensverpflichtungen und persnlichen Haftungen fr das Le.er Projekt entlassen. In der in diesem Zusammenhang getroffenen, von allen Beteiligten unterzeichneten Vereinb a - rung vom 7./15. November 1995 erklrte die aus der F. GmbH und der Ka. GmbH bestehende Gesellschaft ihr Einverstndnis, die 754.000,00 DM, auch nach Umschreibung des Kontos Nr. auf die neue Gesellschaft, bis zur - inzwischen eingetretenen - Erfllung einer Verkaufsauflage von 13.000.000,00 DM fr das Le.er Bauvorhaben auf jenem Konto zu belassen. Weiter heißt es hierzu unter VIII. Abs. 3 der Vereinbarung: "Die Gesellschaft brgerlichen Rechts, bestehend aus den Firmen "F. GmbH" und "J. M. GmbH i. G.", stimmt hiermit unwiderruflich zu, daß der Betrag von 754.000,00 DM z. L. des Kontos Nr. an die GbR ausbezahlt wird, sobald die vorstehend genannte Verkau f - sauflage von 13.000.000,00 DM erfllt ist. Weiterhin stimmt die GbR zu, daß beide GbR-Gesellschafter unabhngig voneinander die Auszahlung ihres Hlfteanteils verlangen knnen." - 4 - Nach der Definition unter II. der Vereinbarung steht die Abkrzung "GbR" fr die aus der F. GmbH und der Ka. GmbH bestehenden Gesellschaft brgerlichen Rechts. Im Dezember 1996 hat die Klgerin von der Beklagten Auszahlung der Hlfte des nach Abzug einer Provisionsforderung der Beklagten fr den Ve r - trieb der Immobilien in G. in Hhe von 18.102,00 DM verbleibenden Kontogu t - habens, also 367.949,00 DM verlangt. Die Beklagte, von der die F. GmbH im Herbst 1996 gefordert hatte, daû sie mehr als 200.000,00 DM des Guthabens an die Gemeinde G. zur Begleichung von Gewerbesteuerschulden der aus der F. GmbH und der Ka. GmbH bestehenden Gesellschaft zahle, berwies der Klgerin im Februar 1997 220.000,00 DM. Die restlichen 147.949,00 DM nebst Verzugszinsen sind Gegenstand der Klage, die in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben ist. Mit ihrer Revision verfolgt die Klgerin ihren Zahlungsantrag weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur antragsgemûen Verurteilung der Beklagten. - 5 - I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daû sich ein flliger Zahlungsa n - spruch weder aus dem Kontofhrungsvertrag noch aus der Vereinbarung vom November 1995 ergebe. Aus VIII. Abs. 3 Satz 1 der Vereinbarung folge ein nur den Gesellschaftern in gesamthnderischer Verbundenheit zustehender A n - spruch auf Auszahlung des Verkaufserlses. Satz 2 dieser Vertragsbesti m - mung gebe den Gesellschaftern zwar einen individuellen Anspruch. Dieser A n - spruch richte sich aber nicht auf Auszahlung des hlftigen Kontoguthabens, also auf den hlftigen Verkaufserls von 754.000,00 DM abzglich der Provis i - on der Beklagten, sondern nur auf Auszahlung eines knftig erst noch zw i - schen den Gesellschaftern zu ermittelnden Auseinandersetzungsguthabens. Der "Hlfteanteil" sei nicht beziffert worden. Das spreche dafr, daû er nicht notwendig die Hlfte des Guthabens ausmachen, sondern erst ermittelt werden sollte, nachdem aus dem Guthaben etwaige noch vorhandene Gesellschaft s - verbindlichkeiten berichtigt wren. Solange die Hhe des Anteils nicht festst e - he, komme auch ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung nicht in Betracht. Das hlt revisionsrechtlicher Prfung nicht stand. Die Beurteilung des Berufungsgerichts beruht auf einer die Grenzen tatrichterlichen Beurteilung s - spielraums berschreitenden Auslegung, die vom Wortlaut der Regelung unter VIII. Abs. 3 nicht gedeckt ist. - 6 - II. Der Wortlaut von VIII. Abs. 3 Satz 2 ist eindeutig: Beide Gesellschafter sollten unabhngig von der Mitwirkung des jeweils anderen Gesellschafters die Auszahlung ihres "Hlfteanteils" verlangen knnen. Unter "Hlfteanteil" ist nach dem Regelungszusammenhang die Hlfte des in dem vorangegangenen Satz 1 ausdrcklich genannten Betrages von 754.000,00 DM zu verstehen, dessen Auszahlung an die GbR zu Lasten des Kontos Nr. die neue Gesellschaft brgerlichen Rechts als knftige Inhaberin jenes Kontos unwiderruflich zustimmte. Ein Anhalt dafr, daû damit nicht die Auszahlung dieses Betrages, sondern ein Anspruch auf Auszahlung eines erst noch zu ermittelnden Auseinandersetzungsguthabens gemeint sein sollte, fi n - det sich in dem Vertragstext nicht. Daû es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den 754.000,00 DM um das letzte Aktivum der Gesellschaft handelte, rechtfertigt dessen Annahme nicht, die fragliche Regelung betreffe nicht dieses Guthaben, sondern lediglich ein spteres Auseinandersetzungsguthaben. Eine solche Vereinbarung htten die Gesellschafter sicherlich treffen knnen, sie muûten es aber nicht. Es stand ihnen tatschlich wie rechtlich frei, eine Regelung allein hinsichtlich des zum Gesamthandsvermgen der Gesellschaft gehrenden Kontoguthabens zu treffen. Den an der Vereinbarung vom November 1995 Beteiligten ging es darum, daû der Bank der Erls aus dem Bauvorhaben G. zunchst noch als Sicherheit fr das Le.er Projekt zur Verfgung stehen sollte, obwohl er materiell der "GbR" zustand, die aus den Vertrgen mit der Bank jedoch entlassen werden sollte. Notwendig waren von daher lediglich Abm a - chungen ber das Schicksal der 754.000,00 DM, auf eine Auseinandersetzung der "GbR" kam es nicht an. Dies gilt um so mehr, als die vom Berufungsgericht - 7 - zum Anlaû seiner abweichenden Überlegungen genommenen Steuerschulden der Gesellschaft seinerzeit offensichtlich noch nicht im Gesprch waren und zudem nicht erkennbar ist, daû fr ihre Begleichung schon aus damaliger Sicht jedenfalls fr die Gesellschafterin Ka. GmbH nur der Verkaufserls in Betracht kommen wrde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, daû die Parteien die Vereinbarung gleichwohl in dem von ihm angenommenen Sinne verstanden htten. Der Widerspruch der F. GmbH gegen eine Auszahlung des Guthabens an die Gesellschafter erfolgte erst im Oktober 1996 und lût damit nicht ohne weiteres auf ein bei den G e - sellschaftern schon knapp ein Jahr zuvor etwa vorhandenes Verstndnis schlieûen. Daû die Bank zur Verrechnung von Provisionsansprchen aus dem Vertrieb der Immobilien gegen den auf ihrem Konto eingegangenen Erls b e - rechtigt sein wrde, verstand sich von selbst. Deshalb kann die Tatsache, daû der im Schreiben der Bank vom 30. November 1995 angekndigte Abzug von der Rechtsvorgngerin der Klgerin und dieser selbst hingenommen wurde, ebenfalls nicht als Besttigung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts g e - wertet werden. Dies gilt um so mehr, als die Annahme des Berufungsgerichts, die Gesellschafter sollten einen Anspruch lediglich auf das knftige, erst noch einvernehmlich untereinander zu ermittelnde Auseinandersetzungsguthaben erhalten, in unvereinbarem Gegensatz zu dem von ihnen unstreitig verfolgten Ziel stnde, jedem Gesellschafter gerade einen individuellen, von der weiteren Mitwirkung des jeweils anderen Gesellschafters unabhngigen Auszahlung s - anspruch gegen die Beklagte zuzuwenden. Das Berufungsgericht hat damit den anerkannten Grundsatz verletzt, daû die Auslegung in erster Linie den von den Parteien gewhlten Wortlaut - 8 - und den ihm zu entnehmenden objektiv erklrten Parteiwillen zu bercksicht i - gen hat (vgl. nur BGH, Urt. v. 27. November 1997 - IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901 m.w.N.). III. Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Vereinbarung vom November 1995 selbst auslegen. Auf der Grundlage des oben Ausgefhrten ergibt die Auslegung, daû der Rechtsvo r - gngerin der Klgerin gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Hhe von 367.949,00 DM zustand. Die Klageforderung ist daher in der Hauptsache b e - grndet. Das gilt auch fr den - vom Berufungsgericht zwar nicht ausdrcklich festgestellten, aber nach seinen Ausfhrungen unter 2. der Entscheidung s - grnde offenbar fr gegeben erachteten - Fall, daû die Beklagte der Weisung des Geschftsfhrers der F. GmbH nachgekommen ist und aus dem Guthaben der "GbR" an die Gemeinde G. Zahlungen auf Gewerbesteuerschulden der Gesellschaft geleistet hat. Denn gegenber der Rechtsvorgngerin der Klg e - rin war die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der B. L.bank, die Vertragspartn e - rin der Vereinbarung vom November 1995 war, zu einer Verfgung ber das Guthaben der "GbR" allein auf Weisung eines der Gesellschafter nicht berec h - tigt. Die Gesellschafter hatten in jener Vereinbarung eine verbindliche Besti m - mung dahin getroffen, daû sie unabhngig voneinander von der Bank die Au s - zahlung des hlftigen der Gesellschaft zustehenden Guthabens sollten verla n - gen knnen. Diese Regelung htte, wovon auch die Beklagte ausgehen muûte, nur von den Gesellschaftern der "GbR" einvernehmlich gendert werden k n - - 9 - nen. Da das Guthaben nach dem Inhalt der Vereinbarung allein der "GbR" z u - stand, nicht aber der neuen Gesellschaft brgerlichen Rechts, auch wenn di e - se inzwischen Kontoinhaberin war, durfte die Beklagte nicht darauf abstellen, daû die Weisung zur Begleichung der Gewerbesteuerschulden von dem oder den fr das Konto Zeichnungsberechtigten erteilt wurde. Die Zinsforderung der Klgerin ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begrndet. Rhricht Hesselberger Henze Kraemer Mnke
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