BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 385/14 Verkündet am: 17. September 2015 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Der Hinweis in dem Emissionsprospekt für einen geschlossenen Immobilie n- fonds, dass ein Markt für die Veräußerung des Gesellschaftsanteils des A n- legers zur Zeit nicht vorhanden ist, verdeutlicht, dass angesichts eines fe h- lenden Markts mit praktischen Schwierigkeiten bei der Veräußerung der Fondsanteile zu rechnen ist. Er erweckt nicht den - unzutreffenden - Ei n- druck, dass grundsätzlich eine Veräußerung des Anteils möglich ist und l e- diglich für einen absehbaren und vorüb ergehenden Zeitraum derartige Mö g- lichkeiten nicht bestehen (im Anschluss an Senat, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW - RR 2014, 1075). BGH, Urteil vom 17. September 2015 - III ZR 385/14 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2015 durch die Richter Seiters, Wöstmann, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Dr. Liebert für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des O berlandesgerichts Karlsruhe vom 25. November 2014 wird z u- rückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht seiner Schwe s- ter (im Folgenden: Ze dentin) im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteil i- gung an einem geschlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Nach einem Beratungsgespräch mit dem für die Beklagte tätigen Anlageberater S . zeichnet e die Zedentin am 25. Oktober 1993 eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds NLI 13 GmbH & Co. KG mit einem Anteil von 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Den Emissionsprospekt hatte die Zedentin vor der Zeichnung der Beteiligung erhalten. Dieser enthält, soweit für das Revis i- onsverfahren von Bedeutung, folgende Hinweise: 1 - 3 - " Der Gesellschaftsanteil ist jederzeit veräußerlich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Markt hierfür zur Zeit nicht vo rhanden ist. Der Preis, den ein Dritter bereit ist, für einen solchen Anteil zu zahlen, hängt nicht z u- letzt vom Zeitpunkt der Veräußerung und damit von den zu diesem Zei t- punkt herrschenden Kapitalmarktverhältnissen ab. Da der Anleger in der Investitionspha se je nach Steuerprogression jedoch einen Teil aus erspa r- unter dem Nominalwert zu veräußern und dennoch eine interessante Rendite zu erwirtschaften. Für den Erwerber ergibt sich analog, bezogen auf einen eventuellen geringeren Einstandspreis, eine interessante Ve r- zinsung. Die mit der Vermittlung des Eigenkapitals beauftragte Gesel l- schaft ist bereit, bei der Realisierung von Verkaufsabsichten mitzuwirken. Sie berät den Verkäufer be i der Bewertung seiner Beteiligung und bei der Suche nach geeigneten Anlageinteressenten. Ein Rechtsanspruch kann hiervon nicht abgeleitet werden. " Nachdem der Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, beschloss die Gesellschafterversammlung die Zahlung von Nachschüssen. Über das Ver - mögen des Fonds wurde schließlich das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach e i- nem Vergleich mit dem Insolvenzverwalter entrichtete die Zedentin weitere Der Kläger verlangt die Erstattung der Beteiligung r- e- rem die Auffassu ng, der Emissionsprospekt sei fehlerhaft. Ihm könne der U m- stand, dass die Fungibilität geschlossener Fondsbeteiligungen in erheblicher Weise eingeschränkt sei, nicht entnommen werden. In der Gesamtschau der Prospektaussagen sei der Zedentin suggeriert word en, dass der Wiederverkauf der Beteiligung ohne Probleme funktioniere und es hierfür genügend lntere s- s enten gebe, sodass ein Anleger bei Veräußerung eine hochinteressante Re n- dite erzielen könne. Durch den Hinweis " zur Zeit " werde der Eindruck erweckt, 2 3 - 4 - dass es lediglich zur Zeit keinen Zweitmarkt gebe, generell aber ein Zweitmarkt für entsprechende Beteiligungen vorhanden sei. Eine Verkaufbarkeit der Bete i- ligung sei jedoch von Anfang an nicht gegeben gewesen. Der Berater habe nicht darauf hingewiesen, dass e s keinen Zweitmarkt gebe und falls ein Verkauf überhaupt möglich sei, mit hohen Verlusten gerechnet werden müsse. Die Beklagte hat vorgetragen, die Ausführungen im Prospekt zur eing e- schränkten Ver äußerbarkeit seien ausreichend. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision h at in der Sache keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe die Pflichten, die ihr nach dem mit der Zedentin geschlossenen Kapitalanlageberatungsvertrag ob legen hätten, nicht verletzt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Lan dgericht sei davon auszugehen, dass der Prospekt am 19. Oktober 1993 und damit rechtzeitig vor Vertra gsschluss übergeben worden sei. 4 5 6 7 8 - 5 - Prospektfehler, über die die Beklagte die Zedentin habe informieren müssen, lägen nicht vor. Die Prospekthinweise zur F ungibilität der Beteiligung seien ausreichend. Die Angabe " jederzeit veräußerlich " sei im Gesamtzusa m- menhang der Risikoaufklärung zur eingeschränkten Fungibilität dahin zu ve r- stehen, dass rechtliche oder gesellschaftsvertragliche Hindernisse einer Verä u- ßer ung des Gesellschaftsanteils nicht entgegenstünden. Auf die praktischen Schwierigkeiten werde im Anschluss eingegangen und deutlich gemacht, dass es keinen geregelten Markt für Anteile an geschlossenen Immobilienfonds g e- be, es mithin grundsätzlich dem Anle ger obliege, einen Käufer zu finden. Die dabei im Prospekt angebotene Hilfe der Beklagten vermöge den vorhergehe n- den Hinweis nicht derart zu relativieren oder zu verharmlosen, dass er dem A n- leger nicht mehr das Risiko verdeutliche, der Anteil könne in Erma ngelung e i- nes entsprechenden Markts praktisch nicht zu angemessenen Konditionen ve r- äußert wer den. Auch der Hinweis, dass ein Markt für die Veräußerung " zur Zeit " nicht vorhanden sei, verharmlose die Probleme der Veräußerbarkeit nicht. Er lege nicht di e Annahme nahe, dass in naher Zukunft mit der Entstehung eines Zweitmarkts zu rechnen sei, der nicht mit den praktischen Schwierigkeiten der Veräußerbarkeit des Fondsanteils behaftet sei. Es werde lediglich zum Au s- druck gebracht, dass zum Zeitpunkt der Pro spekterstellung ein geregelter Markt für die Veräußerung der Anteile nicht vorhanden sei. Eine Aussage über die zukünftige Entwicklung der Marktverh ältnisse werde nicht getroffen. Der Satz, dass der Preis, den ein Dritter zu zahlen bereit sei, nicht z uletzt vom Zeitpunkt der Veräußerung und damit von den zu diesem Zeitpunkt her r- schenden Kapitalmarktverhältnissen abhänge, verdeutliche das Risiko, dass 9 10 11 - 6 - der bei einem Verkauf zu erzielende Preis deutlichen Unwägbarkeiten ausg e- setzt sei. Die Ausführungen zu r möglichen Veräußerung weit unter Nominalwert und zur Aussicht, dennoch eine hochinteressante Rendite zu erreichen, stellten lediglich Progno se - und Renditeerwartungen dar. Die Äußerungen des Zeugen S . zur Veräußerbarkeit einer Fond s- beteilig ung hätten die Prospekthinweise zur eingeschränkten Fungibilität nicht verharmlost. II. 1. Die Revision ist vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelassen wo r- den im Hinblick auf die Frage der ausreichenden Aufklärung über die eing e- schränkte Fungibilit ät von Fondsanteilen. Dies ist zwar nicht unmittelbar aus dem Tenor des Berufungsurteils erkennbar. Die Beschränkung ergibt sich jedoch aus den Urteilsgründen (Seite 12), was hinreichend ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 4 ff; U r- teil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 7 f; jeweils mwN). Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine solche Beschränkung der Revision auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatza n- spruchs gegen einen Anlageberater vorgetragenen - eigenständigen und hinre i- chend voneinander abgrenzbaren - Pflichtverletzungen möglich (grundlegend Beschl uss vom 16. Dezember 2010 aaO). 2. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Das Ber u- fu ngsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Verletzung der Pflicht der Beklagten zur Aufklärung der Zedentin über die eingeschränkte Fu n- gibilität der empfohlenen Beteiligung verneint. 12 13 14 - 7 - Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Anlageb erater grundsät z- lich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Komma n- ditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuwe i- sen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines en t- sprechenden Markts nu r eingeschränkt möglich ist. Die praktisch fehlende Au s- sicht, eine KG - Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu ang e- messenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung v on erheblicher B e- deutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festg e- legtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung (Senat, Versäumnisurteil vom 18. J a- nuar 20 07 - III ZR 44/06, WM 2007, 542 Rn. 16; Urteile vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, juris Rn. 20; vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, juris Rn. 7 und vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW - RR 2014, 1075 Rn. 14). Die persönliche Aufklärungspflicht d es Beraters entfällt, wenn die en t- sprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat und geg e- benenfalls von sich aus Nachfragen stellt (Senat, Urteile vom 20. Juni 2013 aaO und vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, NJW - RR 2015, 732 Rn. 18). Für die in diesem Zusammenhang erforderliche Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtig ung der von diesem zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (Senat, Urteile vom 20. Juni 2013 aaO Rn. 12 und vom 11. Dezember 2014 aaO; BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, WM 2013, 734 Rn. 14; jeweils mwN). 15 16 - 8 - a) Das Berufun gsgericht hat diese Grundsätze zutreffend erkannt. Es ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht davon ausgegangen, dass eine Haftung des Anlageberaters nur dann gegeben ist, wenn der Anlageberater u n- zutreffende Angaben bezüglich eines zum Zeitpun kt der Zeichnung vorhand e- nen beziehungsweise nicht vorhandenen funktionierenden Zweitmarkts g e- macht hat. Vielmehr hat es erkannt, dass ein Anlageberater nach der Rech t- sprechung des Senats grundsätzlich gehalten ist, den Anlageinteressenten d a- rauf hinzuweis en, dass die Veräußerung eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Markts nur eing e- schränkt möglich ist. Erst nachdem es festgestellt hat te , dass eine solche Au f- klärung durch den streitgegenständlichen Fondspr ospekt hinreichend erfolgt, hat das Berufungsgericht in einem zweiten Schritt geprüft, ob die im Prospekt erfolgte Aufklärung durch Angaben des Beraters dadurch entwertet worden ist, dass das Vorhandensein eines zum Zeitpunkt der Zeichnung vorhandenen Zwei tmarkts dargestellt worden ist . b) Das Berufungsgericht hat einen Fehler des - der Zedentin rechtzeitig übergebenen - Fondsprospekts im Hinblick auf die Angaben zur Fungibilität der Beteiligung mit zu treffender Begründung verneint. aa) Der Hinwei s, ein Markt für den Gesellschaftsanteil sei " zur Zeit " nicht vorhanden, erweckt - entgegen der Auffassung der Revision - nicht den Ei n- druck, dass grundsätzlich eine Veräußerung möglich ist und lediglich für einen absehbaren und vorübergehenden Zeitraum de rartige Möglichkeiten nicht b e- stehen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, durch diesen Hinweis werde dem Anleger deutlich gemacht, dass angesichts eines fehlenden Markts mit praktischen Schwierigkeiten bei der Veräußerung der Fondsanteile zu rechnen sei, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für seine Feststellung, die Ei n- 17 18 19 - 9 - schränkung " zur Zeit " treffe keine Aussage über die zukünftige Entwicklung der Marktverhältnisse, sondern lasse vielmehr offen, ob und wann mit dem Entst e- hen eines solchen Markts gerech net werden könne (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 11. September 2013 - 1 U 314/11, juris Rn. 21). Dementsprechend hat der Senat in seinem Urteil vom 24. April 2014 (aaO ) einen vergleichbaren Prospekthinweis nicht beanstandet. Dort war in einem Prospekt z u einem g e- schlossenen Immobilienfonds der Hinweis zu finden, dass " e- gelter Markt für derartige Anteile noch nicht vorhanden " sei (vgl. das Ber u- fungsurteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2012 - 4 U 517/10 u.a., juris Rn. 170). Hierzu hat der Senat ausgeführt, der Prospekthi n- weis sei ausreichend, weil damit für einen verständigen Anleger klargestellt werde, dass eine solche Verwertung (im Wege der Veräußerung) praktischen Schwierigkeiten begegnen könne, weil Marktmechan ismen, die den Abschluss solcher Geschäfte einschließlich der Bildung angemessener Preise erleichte r- t en, noch nicht vorhanden seien. Der Auffassung der Revision, bei Fondsanteilen, die mit Steuervorteilen aufgrund von Verlustzuweisungen verbunden seie n, sei es nicht mehr oder kaum möglich, in der Folgezeit einen Erwerber zu finden, vermag der Senat in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Vielmehr ist ein Weiterverkauf von Beteil i- gungen an geschlossenen Immobilienfonds, wie dem Senat aus einer großen Z ahl von vergleichbaren Fällen bekannt ist, grundsätzlich möglich, wenn auch vielfach nur unter erheblichen Schwierigkeiten (Senat, Urteil vom 11. Dezember 2014 aaO Rn. 21). Ein Hinweis, dass die streitgegenständlichen Fondsanteile unter keinen Umständen me hr veräußerbar sein würden, war daher nic ht in den Prospekt aufzunehmen. 20 - 10 - Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 30. Januar 2014 (BKR 2014, 212, 215) ausgeführt hat, die Einschränkung " zur Zeit " ve r- harmlose die bei der Veräußerung von Anteilen eines geschlossenen Immobil i- enfonds bestehenden Probleme, teilt der Senat diese Auffassung aus den vo r- genannten Gründen nicht. In dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschi e- denen Fall kam allerdings hinzu, dass für die dortigen Anleger eine V eräuße r- barkeit der Beteiligung nach 16 Jahren von besonderer Bedeutung war und - auch angesichts eines von dem Berater auf 16 Jahre angelegten " Verm ö- gensstatus " - schon aus diesem Grund auf die voraussichtlichen Probleme bei einer beabsichtigten Veräußeru ng nach 16 Jahren gesondert und zusätzlich zu den Prospektangaben hätte hingewiesen werden müssen. Das Oberlandesgericht Köln, dessen Entscheidun g vom 19. Juli 2011 (24 U 172/10, juris Rn. 24) das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision veranlass t hat, hält vor dem Hintergrund des Senatsurteils vom 24. April 2014 (aaO) an seiner abweichenden Auffassung nicht mehr fest und folgt der neu e- ren Senatsrechtsprechung (Urteil vom 20. November 2014 - 24 U 61/14, juris Rn. 36; vgl. hierzu Kessen, jurisPR - BK R 2/2015 Anm. 4). Danach stellt die Formulierung, dass ein öffentlicher Markt " zur Zeit " nicht vorhanden sei, keine unzulässige Einschränkung des die Fungibilität betr effenden Prospekthinweises dar. Eine Verschleierung der eingeschränkten Fungibilität des Fondsanteils ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht unter Heranzi e- hung des weiteren Prospekthinweises, der Preis, den ein Dritter bereit sei, für einen solchen Anteil zu bezahlen, hänge nicht zuletzt vom Zeitpunkt der Verä u- ßer ung und damit von den zu diesem Zeitpunkt herrschenden Kapitalmarktve r- hältnissen ab. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dieser Satz verdeutliche 21 22 23 - 11 - nochmals das Risiko, dass der bei einem Verkauf zu erzielende Preis erhebl i- chen Unwägbarkeiten ausgesetzt sei , ist auch insofern nicht zu beanstanden . bb) Der Prospekthinweis, der Gesellschaftsanteil sei jederzeit veräuße r- lich, ist - entgegen der Auffassung der Revision - aus Sicht eines verständigen Anlegers nicht im Sinne einer wirtschaftlichen Veräußerbar keit zu verstehen. In den folgenden Sätzen wird deutlich darauf hingewiesen, dass ein Markt hierfür zur Zeit nicht vorhanden sei, der Preis von den Kapitalmarktverhältnissen a b- hänge und die Beteiligung " ggf. " nur weit unter dem Nominalwert veräußert werden könne. Aus diesem Gegensatz zwischen der Veräußerbarkeit als so l- cher und den praktischen Schwierigkeiten muss der verständige Anleger die einleitende Formulierung so verstehen, dass sie sich lediglich auf rechtliche oder gesellschaftsvertragliche Hinderni sse bezieht, die einer Veräußerung des Gesellschaftsanteils nicht entgegenstehen (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juni 2013 aaO Rn. 13). Die Revisionserwiderung weist insofern zutreffend darauf hin, dass andernfalls, das heißt bei einem Verständnis im Sinne ein er jederzeitigen wirtschaftlichen Veräußerbarkeit, diese Aussage keinen Sinn ergäbe. Denn wenn ein Markt für die Beteiligung - zur Zeit - nicht vorhanden ist, kann sie nicht jederzeit wirtschaftlich veräußerbar sein. Die in manchen Prospekten zu finde nde - vorliegend nicht vorhandene - Ergänzung des vorgenannten Prospekthinweises, dass die Veräußerung nur mit Zustimmung der Geschäftsführung erfolgen könne, ist für ein Verständnis der Formulierung im Sinne einer allein rechtlich jederzeit möglichen Verä uße r- barkeit nicht zwingend erforderlich. Ein solches Verständnis ergibt sich vielmehr bereits - wie ausgeführt - aus dem Gesamtzusammenhang der Prospekthinwe i- se zu r Fungibilität der Beteiligung. 24 25 - 12 - cc) Auch der weitere Prospekthinweis darauf, dass die Mö glichkeit best e- he, die Beteiligung gegebenenfalls weit unter dem Nominalwert zu veräußern und dennoch eine interessante Rendite zu erwirtschaften, da der Anleger unter Umständen in der Investitionsphase einen Teil der Beteiligung aus ersparter Steuer finan ziert habe, beeinträchtigt die hinreichende Aufklärung des Anlegers über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung nicht. Die " interessante Rendite " ergibt sich nach den Prospektangaben nur aus einer Gesamtbetrac h- tung mit den zuvor erzielten Steuervo rteilen. Es wird ausdrücklich darauf hi n- gewiesen, dass die Beteiligung - wenn auch nur " gegebenenfalls " - nur weit u n- ter dem Nominalwert veräußerbar sein kann. Die " interessante Rendite " wird zudem vom Prospekt nur als " Möglichkeit " in den Raum gestellt, o hne dies als sicher oder auch nur wahrscheinlich darzustellen (so zutreffend OLG Köln, U r- teil vom 20. November 2014 aaO Rn. 38). Zudem wird zuvor ausdrücklich au s- geführt, dass die Wertentwicklung letztlich unsicher ist und dadurch nicht fes t- steht, ob und z u welchem Preis ein Käufer gefunden werden kann. Vor diesem Hintergrund bewirkt auch die Verwendung des Zusatzes " ggf. " nicht eine Ve r- harmlosung der mit einer Veräußerung des Anteils verbundenen Probleme. Auch er ist vielmehr in dem durch die Prospekthinwe ise hinreichend verdeu t- lic h ten Gesamtzusammenhang zu sehen, dass die Wertentwicklung der Beteil i- gung unsicher ist. Schließlich wirkt auch der Hinweis nicht verharmlosend, dass sich für einen Erwerber, bezogen auf einen eventuell geringeren Einstandspr eis, eine interessante Verzinsung ergeben kann. Diese Formulierung bezieht sich e r- kennbar auf die zuvor als möglich erkannte Veräußerung des Anteils weit unter dem Nominalwert. In einem solchen Fall erscheint es keineswegs ausgeschlo s- sen, dass der Erwerb d es Anteils für einen Dritten auch dann interessant sein 26 27 - 13 - kann, wenn dieser nicht mehr in den Genuss der ursprünglich mit der Beteil i- gung verbundenen Steu ervorteile kommt. dd) Entgegen der Auffassung der Revision ist die weitere Formulierung, die mit de r Vermittlung des Eigenkapitals beauftragte Gesellschaft sei bereit, bei der Realisierung von Verkaufsabsichten mitzuwirken, sie berate den Ve r- käufer bei der Bewertung seiner Beteiligung und bei der Suche nach geeign e- ten Anlageinteressenten, ebenfalls nich t geeignet, von der eingeschränkten Fungibilität der Beteiligung abzulenken. Dies gilt umso mehr, als sogleich d a- rauf hingewiesen wird, dass ein Rechtsanspruch hiervon nicht abgeleitet we r- den kann (zu vergleichbaren Prospekthinweisen Senat, Urteile vom 20. Juni 2013 aaO Rn. 13 und vom 24. April 2014 aaO). Das Angebot der Unterstützung bei etwaigen Verkaufswünschen enthält vielmehr (inzident) eine Bestätigung dafür, dass es keinen allgemein zugänglichen geregelten Zweitmarkt gibt (S e- nat, Urteil vom 11. Dezem ber 2014 aaO Rn. 21). c) Die nach den vorstehenden Ausführungen ausreichenden Hinweise des Fondsprospekts zur eingeschränkten Fungibilität der Beteiligung sind se i- tens des Zeugen S . gegenüber der Zedentin nicht pflichtwidrig verhar m- lost worde n (vgl. zur diesbezüglichen Verletzung der Aufklärungspflicht Senat, Urteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, juris Rn. 7 und vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, juris Rn. 24). Die entsprechende tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist revi sionsrechtlich nicht zu beanstanden. Den Ang a- ben des Zeugen ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zu entne h- men, dass grundsätzlich eine Veräußeru ng der Anteile möglich gewesen sei und somit ein Markt für derartige Anteile existiert habe, auf dem die Fondsante i- le zu angemessenen Kondi tionen verkauft werden könnten. 28 29 - 14 - Soweit die Revision im Übrigen meint, die Äußerungen des Zeugen seien nicht geei gnet, eine ausreichende Aufklärung über die fehlende Fungibilität der gezeichneten Anlage zu belegen, ist dies angesichts der hinreichenden Hinwe i- se im Prospekt unerheblich. Seiters Wöstmann Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheid ung vom 04.12.2013 - 2 O 379/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.11.2014 - 17 U 11/14 - 30
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