ECLI:DE:BGH:2017:161117UIIIZR385.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 385/15 Verkündet am: 16. November 2017 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli che Verhandlung vom 16. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivils e- nats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Oktober 2015 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens in Anspruch. Am 10 . November 2005 zeichnete der Kläger eine Beteiligung über 35 .000 % Agio an der 8. B . KG (im Folgenden: 8. B . KG). Der Beitritt erfolgte auf der Grundlage des Anlagepro s- pekts. Der Beklagte nahm in der Fondsgesellschaft die Aufgaben des Treuhä n- ders (für d ie Treugeberkommanditisten), Anteilsverwalters (für die Direktko m- 1 2 - 3 - manditisten) und Mittelverwendungskontrolleurs wahr. Der Kläger hatte sich für die Stellung eines Direktkommanditisten entschieden. Nach § 4 Nr. 11 des G e- sellschaftsvertrags hatten die Komman ditisten 70 % der Einlage nebst 5 % Agio auf die Zeichnungssumme als Bareinlage zu leisten. Der Kläger überwies ins o- weit 26 . 2 Im Prospekt war unter " Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen " zum " Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle " Folgendes ausgeführt: " Dieser Vertrag bestimmt, dass die Mittel ausschließl ich auf das Tre u- handkonto des Treuhänders eingezahlt werden. Über das Treuhandko n- to ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verf ü- gungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Dieser Vertra g ist abgeschlossen worden. " In dem im Prospekt nachfolgend abgedruckten " Vertrag über die Kontro l- le der Mittelverwendung " zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten hieß es unter anderem: " § 1 Nr. 2: Gegenstand dieses Vertrages ist die Kontroll e der Verwendung des au f- e- sellschaft. § 2 1. Zwischen den Vertragsparteien wird hiermit vereinbart, dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt we r- den. 2. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verf ü- gungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamta b- wicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen. " 3 4 - 4 - In dem im Prospekt ebenfalls abgedruckten Gesellschaftsvertrag war unter anderem Folgendes bestimmt: " § 5 Leistung der Bareinlagen 1. Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5 %igen Agios we r- den auf das Treuhandkonto des Treuhänders entsprechend den § 15 Mittelverwen dungskontrolle 1. Die Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der Verbin d- lichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten aus dem Gesel l- schaftskapital erfolgen, wird durch einen zwischen dem Treuhänder und der Gesellschaft geschlossenen Mittelverwen dungskontrollve r- trag geregelt. 2. Der Treuhänder kontrolliert und erteilt nach Maßgabe des Mitte l- verwendungskontrollvertrages die Freigabe der von der Gesel l- schaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, insbesondere ... 3. Sämtliche der Mittelverwen dungskontrolle unterliegenden Zahlu n- gen der Gesellschaft werden bis zur Freigabe durch den Treuhä n- der über die Bankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen kann. " Im " Leitfaden zur Zeichnung " hieß es unter " Einzahlung " : " Für die Überweisung wu rde folgendes Konto eingerichtet: Treuhandkonto Achte B . KG: bei: Kreissparkasse K . BLZ Konto - Nr. " Nach den Kontoeröffnungsunterlagen handelte es sich bei dem vom B e- klagten zuvor eingerichtete n Konto um ein " Geschäftsgirokonto " . In der Rubrik " Kontoinhaber " waren der Name und die Adresse der Fondsgesellschaft ang e- 5 6 7 - 5 - geben. Nachfolgend war unter " Der/Die Kontoinhaber trifft/treffen mit der Spa r- kasse folgende Vereinbarungen " unter Nr. 2 " Kontovollma cht " Folgendes b e- stimmt: " Die auf der Unterschriftskarte als Zeichnungsberechtigte genannten Personen sind in der dort angegebenen Weise bevollmächtigt, über das e- genüber, bis ihr ein schrif Anschließend war - ebenso wie auf der " Unterschriftskarte zum Girove r- trag " - unter " Der/Die Kontoinhaber handelt/handeln für eigene Rechnung " das entsprechende Kästchen angekreuzt. Unter " Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung " wurde bezüglich " Kontoinh " auf die Handelsregi s- terakten der Fondsgesellschaft und die dortige Ei ntragung im Handelsregister K. vom 2. November 2004 Bezug genommen. Eine entsprechende Bezu g- nahme erfolgte auch auf S eite 2 der Konto unterlagen. Auf der " Unterschriftska r- te zum Girovertrag " war als " Kontoinhaber " wiederum der Name (nebst Adre s- se) der Fondsgesellschaft angegeben, wobei nachfolgend unter " Zeichnungsb e- rechtigt in dem unter Nr. 2 des Girovertrags geregelten Umfang " der Bekl agte aufgeführt war; die weiteren Unterschriftsfelder waren durchgestrichen. Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz des Zeichnungsschadens im Wesentlichen mit der Begründung in Anspruch genommen, bei dem vom B e- klagten eingerichteten Konto handele es s ich ausweislich der Kontounterlagen in Wahrheit nicht um ein Treuhandkonto des Mittelverwendungskontrolleurs. Kontoinhaberin sei vielmehr die Fondsgesellschaft, so dass die Gefahr besta n- den habe, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder auch o hne sein Zutun als Kontoinhaberin Verfügungen vornehme. Der Beklagte hätte en t- weder das vertraglich versprochene Konto einrichten oder die Anleger über den wahren Sachverhalt aufklären müssen. Hätte er (Kläger) gewusst, dass das 8 9 - 6 - vertraglich vorgesehene Sic herungskonzept nicht installiert worden sei, hätte er sich an dem Fonds nicht beteiligt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurüc k- gewiesen. Hiergegen ric htet sich die vom Senat zugelassene Revision des Kl ä- gers. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Oberlandes g ericht s steht dem Kläger kein A n- spruch auf E rsatz des Zeichnungsschadens zu. Zwar sei dem Kläger wie auch dem Landgericht darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über ein Konto abg ewickelt habe, das nicht auf seinen Namen, sondern auf denjenigen der Gesellschaft eingerichtet gewesen sei. Daneben habe er es versäumt, die A n- leger vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. A m Ursachenz u- sammenhang zwischen der Verletzung diese r Hinweispflicht und der Anlag e- entscheidung bestünden letztlich keine Zweifel. Auch s telle de r Text de s Zeic h- nungsschein s weder eine Erfüllung dieser Hinweispflicht dar noch eine hinre i- chende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sach - ver halts . Deshalb greife auch die vom Beklagten geltend gemachte Verjä h- 10 11 12 - 7 - rungseinrede nicht durch. Der Beklagte müsse den Zeichnungsschaden dessen ungeachtet nicht ersetzen. Dies folge aus Schutzzweck gesichtspunkten und zusätzlich aus Kausalität serwägungen . Zwa r sei die Mittelverwendungskontrolle tragender Bestandteil des im Prospekt hervorgehobenen Sicherungskonzepts. Durch die vertragswidrige Kontoerrichtung sei aber letztlich keine nachhaltige Gefährdung eingetreten. Di e Geschäftsführung der Fondsgesellschaft hätte nur unter nachträglicher Verletzung der jeweiligen Verträge und damit in eklatantem Widerspruch zur Prospektwerbung auf das Ko nto zugreifen können. Auch sei ein schädigender Zugriff von Gläubiger n nur denkbar, wenn noch vor Abwic k- lung des vom Beklag ten verwalteten Kontos Forderungen tituliert worden w ä- ren, die mit der vom Beklagten zu gewährleistenden Einhaltung der vorgeseh e- nen Verwendungszwecke nicht im Einklang gestanden hätten. Die Verwirkl i- chung der aufgezeigten Risiken habe fern gelegen. Wegen der damit nur für unwahrscheinliche Ausnahmefälle gefährdeten alleinigen Verfügungsbefugnis des Beklagten unterscheide sich der Sachverhalt von dem der Senatsentsche i- dung vom 19. November 2009 (III ZR 109/08, WM 2010, 25 ) zugrunde liege n- den Fall . Dort habe von Anbeginn eine Zugriffsmöglichkeit Dritter bestanden , von der auch Gebrauch gemacht worden sei . Der vorliegende Sachverhalt liege den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24 ) b eziehungsweise den vom Senat in der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behande l- ten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden sei . Die Zuerkennung eines solchen S chadens hätte hier eine zu große, vom Schutzzweck nicht mehr geforderte Tragweite. Dementsprechend hafte der B e- klagte ebenso wenig unter dem Aspekt einer Verletzung der ihn treffenden Hi n- weispflicht. Der Kläger hätte äußers tenfalls einen - aber nicht geltend gemac h- ten - Anspruch auf Ausgleich einer Wertminderung des Gesellschaftsanteils, d ie - 8 - infolge der erhöhten Risikolage anfangs eingetreten sein könnte. Dieser Sch a- den sei aber inzwischen entfallen, da der Beklagte ohne wei tere Fehler seine Mittelverwen d ungskontrolle abgeschlossen habe. Der Kläger halte mithin jetzt Anteile in Händen, deren Wert sich vom hypothetischen Fall eines korrekt ei n- gerichteten Treuhandkontos nicht unterscheide. Aus dem gleichen Gesicht s- punkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst für den Fall zu verneinen, dass die Haftung des Beklagten für den Zeichnungsschaden grundsätzlich bejah t werde . Bei fehlerhafter Führung eines Treuhandkontos und unterbli e bener I n- formation hierüber erwerbe der Anleger eine n Gesellschaftsanteil, den er in den gegebenen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wollen, weil sie mit se i- nen Anlagezielen nicht im Einklang stehe n . Die Differenzhypothese führe ins o- weit zu dem Ergebnis, dass der Kläger Anteile in Händen halte, für dere n Wert das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten - Aufnahme der Mittelverwendung s- kontrolle auf einem vertragswidrig geführten Konto - nicht ursächlich sei. II. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitig en Sach - und Streitstand ist ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Zeichnungsschadens gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von dessen Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur nicht ausgeschlossen. 1. Zutreffend ist das Berufu ngsgericht in Übereinstimmung mit dem Lan d- gericht zunächst davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hinblick auf den zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten abgeschlossenen Mitte l- verwendungskontrollvertrag A nsprüche gegenüber dem Beklagten zustehen 13 14 - 9 - k önnen. Die dem zugrunde liegende Bewertung des Mittelverwendungskontrol l- vertrags als eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ist revis i- onsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte erhebt insoweit zu Recht keine Gegenrüge. 2. Nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag war der Beklagte verpflic h- tet, ein " Treuhandkonto des Treuhänders " einzurichten, über das nur er unw i- derruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der Bank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkont o versteht man allgemein ein Konto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gu t- geschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinhaber von einem Dritten anvertraut werden (vgl. nur Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrecht s- han dbuch Bd. I, 5 . Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Beklagte die ihm obliegende n Pflicht en verletzt, indem er seine Ko n- trollaufgaben über ein vo n ihm errichtetes Konto abgewickelt hat, dessen Inh a- ber nicht er, sondern die F ondsgesellschaft gewesen ist. Diese tatrichterliche Bew ertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. a) Der Beklagte macht insoweit im Wege einer Gegenrüge geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der Berufungserwid e- rung wie derholten Vortrags aus der Klagerwiderung zu de m von ihm errichteten K onto und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese r Einwand ist unbegründet. Die Garantie rechtlichen Gehörs ve r- pflichtet die Ger ichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszug e- hen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis g e- 15 16 17 - 10 - nommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jede n Vo r- trag in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten V or bringen nichts enthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen , dass die Gerichte dieses pflicht - g emäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt h a- ben. Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvo r- trags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler B e- deutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur BVerfG, B e- schluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3 ; BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN). Dass das Berufungsgericht - dieses hat sich im Übrigen bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 (Parallelverfahren III ZR 388/15), den das Landge richt seinem Urteil zugrunde gelegt hat, und nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 (Parallelverfahren III ZR 393/16 u.a.) n ä- her mit der Frage befasst, welches Konto vertraglich geschuldet war und inwi e- fern das vom Beklagten errichtete K onto hiervon vertragswidrig abwich - die Einwände des Beklagten insoweit übersehen hat, ist nicht ersichtlich. Das Ber u- fungsgericht hat vielmehr - unter zustimmender Bezugnahme auf den Vortrag des Klägers und das landgerichtliche Urteil - unter Berücksicht igung der vorli e- genden Kontounterlagen zur Begründung der Pflichtverletzung des Beklagten auf den auch nach Auffassung des Senats zentralen Gesichtspunkt der Erric h- tung eines Kontos der Fondsgesellschaft abgestellt. Dass es dabei nicht auf jede Facette des hierzu gehaltenen Beklagtenvortrags eingegangen ist, besagt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts. Im Übrigen scheidet ein en t- scheidungserheblicher Verfahrensfehler schon deshalb aus, weil sich der mit 18 - 11 - der Gegenrüge in Bezug genommene Vortrag des Beklagten vor den Instan z- gerichten, worauf bereits der Kläger dort zutreffend hingewiesen hat, mit dem eindeutigen Wortlaut der Kontounterlagen nicht mit hinreichender Substanz auseinandersetzt. Der Beklagte hat in der Klagerwiderung unter anderem geltend gemacht, er sei seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung des Treuhandkontos nachgekommen. Hierzu hat er vorgetragen, die Fondsgeschäftsführung habe keine Möglichkeit gehabt, auf das eingerichtete Konto zugreifen zu können. Ausweislich der Kontounterlagen habe er als Kontoinhabe r sowie als einziger Verfügungsberechtigter gezeichnet. Dementsprechend beziehe sich der mit " Ja " angekreuzte Satz " Der/Die Kontoinhaber handeln für eigene Rechnung " auf ihn und nicht auf die Fondsgesellschaft. Da ss das Konto nicht seinen N a- men, sondern den der Fondsgesellschaft trage, sei ohne Bedeutung. Unte r- schriften des Fondsgeschäftsführers seien nicht hinterlegt worden. Dass sich ein Mitarbeiter der Kreissparkasse bereit erklärt hätte, einer solchen Person di e Zugangsmöglichkeit zu einem Konto zu eröffnen, nur weil es sich um den G e- schäftsführer der Firma gehandelt habe, deren Namen das Konto trage, sei re a- litätsfremd. Noch unwahrscheinlicher sei es, dass die Kreissparkasse den En t- zug seiner - des Beklagten - Vollmacht durch eine außen stehende Person a k- zeptiert hätte. Dieser Vortrag ist unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtve r- letzung unerheblich. Nach den Unterlagen hat der Beklagte nicht ein Konto für sich selbst eingerichtet, das lediglich als Namen die formale Bezeichnung " Ac h- te B . KG " bekommen hat. Vielmehr ist au s- drücklich die Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte dort als Kontoi n- 19 20 - 12 - haber eingetragen. Auf diese und nicht den Beklagten bezieht sich die ang e- kreuzte Passage zum Handeln für eigene Rechnung. Der Beklagte selbst wird lediglich als Vertretungsberechtigter bezeichnet, dessen Vollmacht zudem nur bi s zum schriftlichen Widerruf gilt. Nur f ür die Fondsgesellschaft ist die Legit i- m a tionsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO als Kontoinhaberin durchgeführt worden. Es handelte sich um ein Konto der Fondsgesellschaft. Damit bestand nicht nur die Möglichkeit, dass di ese die Vollmacht des Beklagten widerrief. Vielmehr hätte die Fondsgesellschaft rechtlich jederzeit für Dritte eine zusätzliche B e- rechtigung einrichten können. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft war aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht sogar unmittelbar zu Verfügu n- gen über das Konto der Gesellschaft befugt. Dass die Unterschrift ihres G e- schäftsführers bei der Kreissparkasse im Zuge der Kontoeröffnung nicht bereits hinterlegt worden ist und auf der Unterschriftskarte nach der Eintragung der Ver tretungsbefugnis des Beklagten die weiteren Zeilen durchgestrichen sind, ändert entgegen der Auffassung des Beklagten weder etwas an der Kontoinh a- berschaft der Fondsgesellschaft noch an der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der sich die Sparkasse let ztlich hätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbeiter entsprechend dem Vortrag des Beklagten gesträubt hätten. Auch hätten beliebige Gläubiger der Gesellschaft, da das Konto als Konto der Gesellschaft geführt wurde, darauf Zugriff nehmen können. Soweit in der Klagerwiderung nachfolgend unter anderem auf die Verfa h- rensweise bei einigen anderen älteren B . - Filmfonds - dort soll nach den A n- gaben des Beklagten das Konto für die Mittelverwendungskontrolle auf seinen Namen eingerichtet worden sein, während die Fondsgesellschaft nur als wir t- schaftlich Berechtigte angegeben war - hingewiesen wird, ist die daraus für das hiesige Verfahren abgeleitete Schlussfolgerung, dass " die zuständigen Mitarbe i- ter der Kreissparkasse K. sehr wohl und umfassend v on der Treuhandeige n- 21 - 13 - schaft des Beklagten und der von ihm geführten Konten ... informiert waren " , nicht nachvollziehbar. Denn bei dem hier streitgegenständlichen Fonds ist j e- denfalls anders verfahren worden. Hier wurde die Gesellschaft als Inhaberin angegeb en und die Rubrik " Wirtschaftlich Berechtigter (Bei Handeln für fremde Rechnung) " ist ohne Eintragungen. D ie Auffassung des Beklagten, die Änd e- rung der Praxis hätte " gar nichts daran ge ändert, dass der Beklagte als unte r- zeichnender Kontoinhaber auch selbst Kontoinhaber ist und bleibt " , vermag der Senat nicht zu teilen . Die abschließende zusammenfassende Würdigung in der Klagerwid e- rung ( " Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich konnte nur der Beklagte als einzig für das Ko nto zeichnende Person, sowohl was die Inhaberschaft als auch was die Verfügungsbefugnis betraf, handeln. Das kontoführende Kreditinstitut war zudem über die Treuhänderschaft des B e- klagten umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entspreche n- den Vertragsunterlagen vor. Die Mitarbeiter hätten Verfügungen anderer Pers o- nen als des Beklagten nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen. " ) e r- weist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den in diese m Zusammenhang pauschal benannten Zeugen L . und K . ausweislich der Kontounterlagen nicht um d ie bei der Kont o- eröffnung bezüglich der 8. B . KG tätigen Sachbearbeiter handelt. Dass, wie der Beklagte in anderem Zusammenhang in der Revisionsi nstanz angemerkt hat, eine Kenntnis aller Mitarbeiter der kontoführenden Bank - unstreitig verfügt die Kreissparkasse K. über eine Vielzahl von Filialen mit Tausenden von Mi t- arbeitern - nicht erforderlich sei, da die Kenntnis der Zeugen L . und K . ausreiche und der kontoführenden Bank die Kenntnis vermittele, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig tragfähig wie die Spekulation, dass eine en t- sprechende Kenntnis der Bank über die Treuhänderschaft und alleinige Zeic h- 22 - 14 - nungsbefugnis des Beklagten auch eine systemseitige Erfassung in der EDV der Bank gefunden habe. Denn ausweislich der Kontounterlagen lag weder ein Treuhandkonto noch eine den Zugriff der Kontoinhaberin und der Gläubiger ausschließende Zeichnungsbefugnis des Beklagten vor. Selbst die Kenntnis der Bankangestellten L . und K . davon, dass der Beklagte bei eigenen Ve r- fügungen über das Konto nicht in eigenem wirtschaftlichen Interesse, sondern treuhänderisch tätig werden s ollte, würde im Übrigen nicht aus dem Konto der Fondsgese llschaft ein eigenes Treuhandkonto des Beklagten machen und ä n- dert deshalb nichts an der aus der Kontoinhaberschaft der Gesellschaft folge n- den rechtlichen Verfügungsbefugnis wie auch an der Möglichkeit von Gläub i- gern der Gesellschaft, auf deren Konto zuzug reifen. b) Mit Schriftsatz vom 1 5 . Dezember 2016 hat der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend gemacht, es sei " durchaus naheliegend, dass der B e- klagt e wie auch die Kreissparkasse K. als kontoführendes Institut ein von dem objektiven Erklärungs inhalt der Kontoinhaberschaft übereinstimmend a b- weichendes Verständnis nach §§ 133, 157 BGB hatten, was nach den Grund - sätzen der falsa demonstratio non nocet grundsätzlich vorrangig ist " . Auch di e- ser Einwand greift nicht durch. Abgesehen davon, dass der B eklagte bereits nicht aufzeigt, Entsprechendes vor den Instanzgerichten geltend gemacht zu haben, vermag der Senat dieser Wertung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine Ve r- tragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abwe i- chenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, WM 2006, 1536 Rn. 13 mwN). Dass die Angabe der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin in den Kontoeröf f- nungsunterlagen in diesem Sinn eine falsa demonstratio gewesen ist und der 23 - 15 - Beklagte sowie die Kreissparkasse bei Kontoeröffnung übereinstimmend davon ausging en, dass es sich um ein den Vorgaben des Mittelverwendungskontrol l- vertrags entsprechendes eigenes Treuhandkonto des Beklagten handelt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Kreissparkasse hat vielmehr für die als Kontoinhaberin angegebene Fondsgesel lschaft die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO durchgeführt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu seiner Vertretung s- macht, für die Fondsgesellschaft ein Konto zu errichten, fehle, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil der Beklagte jedenfalls nicht das von ihm geschu l- dete Treuhandkonto auf seinen Namen eingerichtet und insoweit pflichtwidrig gehandelt hat. Da die Kreissparkasse das Konto auf den Namen der Fondsg e- sellschaft als Konto inhaberin führte, waren im Übrigen auch die Einlagen der Anleger nicht im Sinne des vertraglich vereinbarten Sicherungskonzepts vor Zugriffen geschützt, sei es vor solchen der Gläubiger der Fondsgesellschaft, sei es vor solchen der Fondsgesellschaft selbst , abgesehen davon, dass jedenfalls ein Zugriff der Fondsgesellschaft auf das Konto, sollte es an einer Vollmacht des Beklagten gefehlt haben, als Genehmigung (§ 177 A bs. 1 BGB) zu werten wäre. c) Der Beklagte macht in diesem Zusammenhang weiter gelten d, dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag der Parteien zur sog enannten Ermächtigungstreuhand befasst und auch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Diese Rüge ist ebenfalls zumindest unbegründet. Bei einer Ermächtigungstreuhand ge ht es in Abweichung von der Vollberechtigungstre u- hand (echte Treuhand) darum, dass der Treugeber Eigentümer des Treuguts beziehungsweise verfügungsberechtigter Kontoinhaber bleibt und dem Tre u- händer nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB ei ngeräumt wird. Für den Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl. nur Hadding/ 24 - 16 - Häuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 3 6 ). Zwar mag auch für eine Ermächtigungstre u- hand, die in der Bankpraxis die Ausnahme darstellt, der Begriff Treuhandkonto verwendet werden (vgl. Hadding/Häuser aaO Rn. 4). Der Beklagte schuldete nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag aber die Einrichtung eines eigenen Kontos, nicht lediglich eines Kontos der Fondsgesellschaft, bezüglich dessen ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung ertei lt. Dies hat das Berufungsgericht bereit s in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 im Parallelverfahren 18 U 183/14 (III ZR 388/15) - die diesbezüglichen Ausführungen hat das Lan d- gericht in seinem Urteil insoweit wö r tlich übernommen - zutreffend aus geführt. Nur ergänzend ist anzumerken, dass der Beklagte, der in erster Instanz die Au f- fassung vertreten hat, dass hier zumindest eine Ermächtigungstreuhand vor g e- legen habe , hiervon in zweiter Instanz in seiner Berufungserwiderung (S. 11 : " Dies soll indes nicht bedeuten, dass hier auch eine solche Treuhandvereinb a- rung vorlag. Gefordert und auch durchgeführt wird eine Vollrechtstreuhand. " ) abgerückt ist. Eine Vollrechtstreuhand bestand jedoch gerade nicht (s.o.). d ) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Bekla g- te seine Pflichten auch insoweit verletzt hat, als er es versäumte, d en Kläger rechtzeitig über d as von ihm vertragswidrig eingerichtete K onto aufzuklären. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom Sena t so gesehen . Gegen d as Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelverwendung s- kontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der Bekla g- te zu Recht auch nicht. 3. Dass der Beklagte seine Pflichtverletzung en zu vertreten hat, wird ve r- mutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzeitigen Sach - und Strei t- stand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte. Von einem vo r- werfbaren Verhalten ist das Berufungsgericht i m Übrigen in diversen Paralle l- 25 26 - 17 - verfahren ausdrücklich aus gegangen (Hinweis beschluss vom 26. April 2016 S. 3 in III ZR 393/16 u.a. ) . 4 . Das Berufungsgericht hat angenommen , dass zwischen der Verletzung der Hinweispflicht und der Anlageentscheidung des Klägers ein Ursachen - zusammenhang besteht. Diese tatrichte rliche Wertung ist, wie der Beklagte mit seiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, nicht frei von einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des Beklagten, soweit er hierzu anführt, der Kläger habe sehenden Auges seine Einlage auf ein Konto der Fondsgesellschaft geleistet. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtve r- letzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlagei nteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hä tte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufkl ä- rungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urte i- le vom 19. November 2009 aaO Rn. 33 ; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14. A pril 2011 - III ZR 27/10, NJW - RR 2011, 1139 Rn. 13 ; jeweils mwN). a) Diese Vermutung wird - entgegen der Auffassung des Beklagten - durch den Text der Beitrittsvereinbarung n icht erschüttert. Zwar heißt es dort im Formulartext im unteren Teil unter " E inzahlung " : " Die Zahlung ist auf nachstehendes Konto zu leisten: Achte B . KG Kto - Nr. bei Kreis sparkasse K. BLZ . " Diese Ko n- tobezeichnung kann jedoch nicht isoliert, sondern m uss im Kontext unter B e- rücksichtigung des Empfängerhorizonts des Anlegers gewürdigt werden. Im Prospekt wird an mehreren Stellen als zentraler Bestandteil des Sicherungssy s- tems von einem bereits eingerichteten Treuhandkonto des Beklagten gespr o- 27 28 29 - 18 - chen, auf da s die Einlagen eingezahlt werden sollen und bezüglich dessen der Beklagte die Mittelverwendungskontrolle ausübt. D as konkrete Konto bei der Kreissparkasse wird im Prospekt im " Leitfaden zur Zeichnung " abschließend m it dem ausdrücklichen Zusatz " Treuhandkon to " angeführt. Vor diesem Hinte r- grund m uss ein Anleger die Worte " Achte B . KG " im Formulartext der Beitrittsvereinbarung nicht so verstehen, dass es sich dabei nicht lediglich um die Bezeichnung des Kontos handelt, sonde rn dass entgegen allen Zusagen im Prospekt die Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte Kontoinhaber ist. Dies hätte der Anleger erst bei Kenntnis der Kont o- eröffnungsunterlagen erkennen können und müssen. Insoweit ist die tatrichterl i- che Würdigung d es Berufungsgerichts, wonach der Inhalt des Zeichnung s- scheins keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben a b- weichenden Sachverhalts darstell t , nicht zu beanstanden. Deshalb ist durch den Text der Beitrittsvereinbarung weder die Kausalität svermutung entkräftet noch kann sich der Beklagte darauf berufen, seine Hinweispflicht habe sich dadurch erledigt, dass der Kläger durch den Inhalt des Zeichnungsscheins a n- d erweitig aufgeklärt worden sei. b) Allerdings kann die tatsächliche Vermutung des Ursachenzusamme n- hangs zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlageen t- schluss des Klägers durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der Revision nicht angegriffene Feststellung entkräftet sein, dass die Verwirklichung der mit de r pflichtwidrigen Ausgestaltung des Kontos verbundenen Risiken fern lag und die alleinige Verfügungsberechtigung des Beklagten nur in unwah r- scheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusa m- menwirken mit der vom Beklagten behauptete n und unter Beweis gestellten Tatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei Kontoeröffnung nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die weiteren 30 - 19 - Unterschriftsfelder gestrichen wurden, nur ihm, aber sonst niemandem - a uch nicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft - den Zugang zum Konto eröffnet, ein Verhalten, das zwar bei zutreffender rechtlicher Wertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber rein faktisch die Zugriffsmö g- lichkeit deutlich ers chwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass der Kläger aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über die Konstruktion des Kontos deren Mängeln keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sich dazu entschlossen hätte, die Anlage zu tä tigen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlich, nicht befasst und auch keine Feststellungen zu dem genannten Vortrag des Beklagten g e- tro f fen. Dies ist im neuen Berufungsverfahren nachzuholen . 5. Sollte, nachd em die noch ausstehenden Feststellungen getroffen wu r- den, davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverletzungen des B e- klagten und dem Anlageentschluss des Klägers ein Ursachenzusammenhang besteht, scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerich ts ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Zeichnungsschadens nicht unter Schutzzweckg e- sichtspunkten aus. Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädige n- des Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Sc h a- densfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise Pflicht begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur f ür diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren A b- wendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwe n- dung die verletzte Pflicht dienen soll. Der geltend gemachte Schaden muss i n- 31 32 - 20 - s oweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger gescha f- fenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusam me n- hang genügt nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dements prechend verpflichtet ein Verstoß g e- gen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteil e vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht de s- jenigen, der, ohne Partner eines Anlagegeschäfts zu sein, einem Anlageint e- ressenten Beratung oder Aufkl ärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einze l- aspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im A llgemein en nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs - oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzue r- legen (vgl. nur BGH , Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO S. 213 f; Senat aa O). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hi n- weist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622). Allerdings kommt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vo m Berufungsgericht vorg e- nommene Beschränkung der Haftung des Beklagt en unter Schutzzweckg e- sichtspunkten nicht in Betracht. Die vom Beklagten übernommene Mittelve r- wendungskontrolle und die daraus abzuleitenden Handlungs - und Aufklärung s- 33 - 21 - pflichten beschränkten sich nämlich nicht auf einen bloßen Einzelaspekt der Anlage. Vielm ehr ging es bei d er im Prospekt und den dort abgedruckten Ve r- trägen an diversen Stellen angesprochenen Mittelverwendungskontrolle und dem zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonto um Kernbedingungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligung . Dem Beklagten und seiner Tätigkeit kam insoweit in dem Investitionskonzept eine zentrale und umfasse n- de, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu . In einem solchen Fall scheidet eine Haftungsb es chränkung aus (siehe Se nat aaO ). Soweit das Berufungsge richt gemeint hat, der vorliegende Fall unte r- scheide sich von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 19. N o- vember 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es , dass die von ihm angesproch e- nen Umstände für die vom Senat abgelehnte Einschränkung der Haftun g unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war insoweit nur d er Umstand, dass die Mittelverwendungskontrolle nicht lediglich einen bloßen Einzelaspekt, sondern - wie hier - ein tragendes Element der A n- lage darstellte. D ass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf das Konto zugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies - entgegen dem Vortrag des Bekla g- ten für den vorliegenden Fall - möglich gewesen wäre, ändert nichts am Schutz - zweck der verletzten Pflichten. D enn das durch den Mittelverwendungskontrol l- vertrag vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den Anleger vor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für Fondsverantwortlichen er es zu tun hat. Das versprochene Si cherungssystem ist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter Schut z- zweckgesichtspunkten die Relevanz von Abweichungen im Sicherungssystem aber nicht als unerheblich behandelt werden, weil die Schädigung des Anlegers 34 35 - 22 - ein vertragswidriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne weiteres ausgehen dürfe beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die Fondsveran t- wortlichen letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso wenig kommt unter Schutzzweckgesichtspunkten in Bezug auf di e Zugriffsmöglichkeit für Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Titulierung von dem Zweck des Fonds entgegenstehenden Forderungen eine entscheidende Bedeutung zu. 6. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch nicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der Senat hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entsche i- dung vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24 ) hinsichtlich der Frage, wann im Sinn e des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, au s- geführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläub i- gers gekommen ist und der Eintritt einer risikobe hafteten Situation dafür grun d- sätzlich nicht genügt. Allerdings hat der Senat nachfolgend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufkl ä- rung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kap i- talanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn de s halb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen kann, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unw i- derruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu b e- rücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur seine Pflicht zur E rrichtung des ve r- traglich versprochenen Kontos , sondern auch seine Aufklärungspflicht ve r letzt hat und dieser eigenständige Bedeutung zu kommt . Der Beklagte war w e gen 36 - 23 - der zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung des Treuhandko n- tos verpflichtet , die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertragswidr i ges Verhalten aufzuklären . Nur hierdurch wurde den Anlegern die Möglichkeit eröf f- net zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die Beteiligung überhaupt noch zeichne n wollten. Dass di e vertragsgemäße Errichtung des Kontos dazu dienen sollte, Zugriffe der Gesellschaft und ihrer Gläubiger zu ve r- hindern, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die Anlageentscheidung kausale Aufklärungspflichtverletzung au f de n Schaden zu begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung des Kontos vermieden worden wäre. 7 . Die im angefochtenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitätse r- wägungen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusa m- menhang erneut e ntscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre , wenn der Beklagte das vertraglich geschuldete Konto eingerichtet hätte. Dies ist bezogen auf die Aufklärungspflichtverletzung , der eigenständige Bedeutung zu - kommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Inso weit ist vielmehr zu prüfen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. Hätte er in di e- sem Fall nicht gezeichnet, besteht Kausalität für den entsprechenden Zeic h- nungsschaden . Die Differenzhypothese führt da nn dazu, dass dem Anleg er ein Schaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige Kontoerrichtung verursachter Beeinträchtigungen des Gesellschaftsvermögens entstanden ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass der Anleger verlang en kann, so gestellt zu werden, als ob er der Fondsgesel l- schaft nicht beigetreten wäre (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 33). Bezogen auf diesen Aufklärungspflichtverletzungsschaden stellt die hypothetische Entwicklung der Fondsbeteil igung bei vertragsgemäßer Ko n- 37 - 24 - toerrichtung weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rechtmäßige Alter nativursache dar. 8 . Die Verjährungseinrede des Beklagten, für deren tatbestandliche Vor - aussetzungen er die Darlegungs - und Beweislast trägt, is t unbegründet. Dies hat das Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandungsfrei festgestellt. Die Gegenrüge des Beklagten greift nicht durch. Der Beklagte macht geltend, dass der Kläger mit Zeichnung der Beitrittsvereinbarung die für § 199 Abs. 1 Nr. 2 B GB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der gegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung des Kontos erlangt habe. Der Senat stimmt insoweit der gegenteiligen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsg e- richts zu . Der Kläger musste - w ie bereits unter II 4 a ausgeführt - aus de m Text der Beitrittsvereinbarung angesichts der übrigen Begleitumstände nicht e n t- nehmen , dass die Fondsgesellschaft Kontoinhaberin war. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei der Angabe " Achte B . KG " nur um die Bezeichnung des Kontos, nicht dagegen - abwe i- chend von den vertraglichen Vereinbarungen und dem Prospektinhalt zum Treuhandkonto des Beklagten - um die Bezeichnung der Kontoinhaberin ha n- delte. Dies hätte der Kläger nur bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können. Den unzutreffenden Eindruck hat der Beklagte im Übrigen auch dadurch bestärkt, dass er in seinen sogenannten Begrüßungsanschreiben an die Anleger das Konto ausdrücklich noch einmal als Treuhandkonto b e- zeichnet hat. Ob darüber hinaus wie bei an deren B. - Filmfonds der den Begr ü- ßungsschreiben beigefügte Überweisungsträger - so der Kläger - bei der Ang a- be des Begünstigten nach der Erwähnung des Filmfonds (8. B. KG) den Z u- satz " Th. E . " (Treuhänder E . ) enthalten hat, was seitens des Beklagten " im Nachhinein nicht mehr für jeden Einzelfall nachvollzogen werden kann " , ist insoweit nicht mehr entscheidend. 38 - 25 - 9 . Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlag e- entschluss des Klägers nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist der Rechtsstreit an das Beru fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.02.2015 - 15 O 309/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.10.2015 - 18 U 69/15 - 39
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