BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 386/14 Verkündet am: 17. September 2015 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2015 durch die Richter Seiters, Wöstmann, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Dr. Liebert für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vo m 25. November 2014 wird z u- rückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht ihrer Mutter (im Folgenden: Zedentin) im Zusammenhang mit de m Erwerb einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz wegen fehle r- ha f ter Anlageberatung in Anspruch. Nach einem Beratungsgespräch mit dem für die Beklagte tätigen Anlageberater W . zeichnete die Zedentin am 3. Dezember 1993 eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds W . GbR mit einem Anteil von 150.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Die Fondsgesellschaft wurde anschließend in die KG GmbH 1 - 3 - & Co. (kurz: NLI 20) umgewandelt. Der Emissionsprospekt enthält, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, folgende Hinweise: " Der Gesellschaftsanteil ist jederzeit veräu ßerlich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Markt hierfür zur Zeit nicht vorhanden ist. Der Preis, den ein Dritter bereit ist, für einen solchen Anteil zu zahlen, hängt nicht z u- letzt vom Zeitpunkt der Veräußerung und damit von den zu diesem Zei t- pun kt herrschenden Kapitalmarktverhältnissen ab. Da der Anleger in der Investitionsphase je nach Steuerprogression jedoch einen Teil aus erspa r- t weit unter dem Nominalwert zu veräußern und dennoch eine hochintere s- sante Rendite zu erwirtschaften. Für den Erwerber ergibt sich analog, b e- zogen auf einen eventuellen geringeren E instandspreis, eine interessante Verzinsung. Die mit der Vermittlung des Eigenkapitals beauftragte Gesellschaft ist b e- reit, bei der Realisierung von Verkaufsabsichten mitzuwirken. Sie berät den Verkäufer bei der Bewertung seiner Beteiligung und bei der Suc he nach geeigneten Anlageinteressenten. Ein Rechtsanspruch kann hiervon nicht abgeleitet werden. " Nachdem der Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, beschloss die Gesellschafterversammlung die Zahlung von Nachschüssen. Die Klägerin verlan von der Zedentin gezahlten Nachschüsse von insgesamt 30.677,51 EUR und Rechtsanwaltskosten. Sie vertritt unter anderem die Auffassu ng, der Emiss i- onsprospekt sei fehlerhaft. Ihm könne der Umstand, dass die Fungibilität g e- schlossener Fondsbeteiligungen in erheblicher Weise eingeschränkt sei, nicht entnommen werden. In der Gesamtschau der Prospektaussagen sei der Zede n- tin suggeriert word en, dass der Wiederverkauf der Beteiligung ohne Probleme funktioniere und es hierfür genügend lnteressenten gebe, sodass ein Anleger bei Veräußerung eine hochinteressante Rendite erzielen könne. Durch den Hinweis " zur Zeit " werde der Eindruck erweckt, dass es lediglich zur Zeit keinen 2 3 - 4 - Zweitmarkt gebe, generell aber ein Zweitmarkt für entsprechende Beteiligungen vorhanden sei. Eine Verkaufbarkeit der Beteiligung sei jedoch von Anfang an nicht gegeben gewesen. Der Berater habe der Zedentin die fehlende Fungib il i- tät und dass bei einem Verkauf aufgrund des fehlenden Zweitmarkts Verluste eintreten könnten, nicht erläutert. Nach seiner Darstellung sei ein Verkauf mö g- lich gewesen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Ausführungen im Prospekt zur eing e- schränkten Ve räußerbarkeit seien ausreichend. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Entsc heidungsgründe Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe die Pflichten, die ihr nach dem mit der Zedentin geschlossenen Kapitalanlageberatungsvertrag oblegen hätten, nicht ver letzt. 4 5 6 7 - 5 - Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht habe die Klägerin den Nachweis der nicht rechtzeitigen Prospektübergabe nicht erbri n- gen können. Prospektfehler, über die die Beklagte die Zedentin habe informieren müssen, lägen nicht vor. Die Prospekthinweise zur Fungibilität der Beteiligung seien ausreichend. Die Angabe " jederzeit veräußerlich " sei im Gesamtzusa m- menhang der Risikoaufklärung zur eingeschränkten Fungibilität dahin zu ve r- stehen, dass rechtliche oder gesellschaftsvertragl iche Hindernisse einer Verä u- ßerung des Gesellschaftsanteils nicht entgegenstünden. Auf die praktischen Schwierigkeiten werde im Anschluss eingegangen und deutlich gemacht, dass es keinen geregelten Markt für Anteile an geschlossenen Immobilienfonds g e- be, e s mithin grundsätzlich dem Anleger obliege, einen Käufer zu finden. Die dabei im Prospekt angebotene Hilfe der Beklagten vermöge den vorhergehe n- den Hinweis nicht derart zu relativieren oder zu verharmlosen, dass er dem A n- leger nicht mehr das Risiko verdeut liche, der Anteil könne in Ermangelung e i- nes entsprechenden Markts praktisch nicht zu angemessenen Konditionen ve r- äu ßert werden . Auch der Hinweis, dass ein Markt für die Veräußerung " zur Zeit " nicht vorhanden sei, verharmlose die Probleme der Veräußer barkeit nicht. Er lege nicht die Annahme nahe, dass in naher Zukunft mit der Entstehung eines Zweitmarkts zu rechnen sei, der nicht mit den praktischen Schwierigkeiten der Veräußerbarkeit des Fondsanteils behaftet sei. Es werde lediglich zum Au s- druck gebra cht, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung ein geregelter Markt für die Veräußerung der Anteile nicht vorhanden sei. Eine Aussage über die zukünftige Entwicklung der Marktverhältnisse werde nicht getroffen. 8 9 10 - 6 - Der Satz, dass der Preis, den ein Dritte r zu zahlen bereit sei, nicht zuletzt vom Zeitpunkt der Veräußerung und damit von den zu diesem Zeitpunkt her r- schenden Kapitalmarktverhältnissen abhänge, verdeutliche das Risiko, dass der bei einem Verkauf zu erzielende Preis deutlichen Unwägbarkeiten ausg e- setzt sei. Die Ausführungen zur möglichen Veräußerung weit unter Nominalwert und zur Aussicht, dennoch eine hochinteressante Rendite zu erreichen, stellten lediglich Prognose - und Renditeerwartungen dar. Die Klägerin habe nicht den Nachweis erbringen können, dass die Äuß e- rungen des Zeugen W . die Prospekthinweise zur eingeschränkten Fungibil i- tät entwertet, verharmlost oder fälschlich relativiert hätten. Die Angaben des Zeugen gegenüber der Zedentin hätten vielmehr verdeutlicht, dass einer Ve r- äuße rung der Beteiligung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstünden, die Veräußerung jedoch davon abhängig sei, einen Käufer zu finden und damit praktischen Schwierigkeiten begegne. Die Äußerungen W . wiesen zudem darauf hin, dass gegebenenfalls im Fal le der negativen Entwicklung des Fonds bei einem Verkauf mit Verlusten zu rechnen sei. II. 1. Die Revision ist vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelassen wo r- den im Hinblick auf die Frage der ausreichenden Aufklärung über die eing e- schränkte Fungib ilität von Fondsanteilen. Dies ist zwar nicht unmittelbar aus dem Tenor des Berufungsurteils erkennbar. Die Beschränkung ergibt sich jedoch aus den Urteilsgründen (Seite 13), was hinreichend ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 4 ff; U r- teil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 7 f ; jeweils 11 12 13 - 7 - mwN). Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine solche Beschränkung der Revision auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatza n- spr uchs gegen einen Anlageberater vorgetragenen - eigenständigen und hinre i- chend voneinander abgrenzbaren - Pflichtverletzungen möglich (grundlegend Beschluss vom 16. Dezember 2010 aaO). 2. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Das Be r u- fungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Verletzung der Pflicht der Beklagten zur Aufklärung der Zedentin über die eingeschränkte Fu n- gibilität der empfohlenen Beteiligung verneint. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Anl ageberater grundsät z- lich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Komma n- ditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuwe i- sen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines en t- sprechenden Markt s nur eingeschränkt möglich ist. Die praktisch fehlende Au s- sicht, eine KG - Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu ang e- messenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidu ng von erheblicher B e- deutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festg e- legtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung (Senat, Versäumnisurteil vom 18. J a- nua r 2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542 Rn. 16; Urteile vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, juris Rn. 20; vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, juris Rn. 7 und vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW - RR 2014, 1075 Rn. 14). 14 15 - 8 - Die persönliche Aufklärungspflic ht des Beraters entfällt, wenn die en t- sprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat und geg e- benenfalls von sich aus Nachfragen stellt (Senat, Urteile vom 20. Juni 2013 aaO und vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, NJW - RR 2015, 732 Rn. 18). Für die in diesem Zusammenhang erforderliche Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksic htigung der von diesem zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (Senat, Urteile vom 20. Juni 2013 aaO Rn. 12 und vom 11. Dezember 2014 aaO; BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, WM 2013, 734 Rn. 14; jeweils mwN). a) Das Ber ufungsgericht hat diese Grundsätze zutreffend erkannt. Es ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht davon ausgegangen, dass eine Haftung des Anlageberaters nur dann gegeben ist, wenn der Anlageberater u n- zutreffende Angaben bezüglich eines zum Zeit punkt der Zeichnung vorhand e- nen beziehungsweise nicht vorhandenen funktionierenden Zweitmarkts g e- macht hat. Vielmehr hat es erkannt, dass ein Anlageberater nach der Rech t- sprechung des Senats grundsätzlich gehalten ist, den Anlageinteressenten d a- rauf hinzuw eisen, dass die Veräußerung eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Markts nur eing e- schränkt möglich ist. Erst nachdem es festgestellt hat te , dass eine solche Au f- klärung durch den streitgegenständlichen Fond sprospekt hinreichend erfolgt, hat das Berufungsgericht in einem zweiten Schritt geprüft, ob die im Prospekt erfolgte Aufklärung durch Angaben des Beraters dadurch entwertet worden ist, dass das Vorhandensein eines zum Zeitpunkt der Zeichnung vorhandenen Z weitmarkts dargestellt worden ist. 16 17 - 9 - b) Das Berufungsgericht hat einen Fehler des Fondsprospekts im Hi n- blick auf die Angaben zur Fungibilität der Beteiligung mit zutreffender Begrü n- dung verneint. aa) Der Hinweis, ein Markt für den Gesellschaftsante il sei " zur Zeit " nicht vorhanden, erweckt - entgegen der Auffassung der Revision - nicht den Ei n- druck, dass grundsätzlich eine Veräußerung möglich ist und lediglich für einen absehbaren und vorübergehenden Zeitraum derartige Möglichkeiten nicht b e- stehen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, durch diesen Hinweis werde dem Anleger deutlich gemacht, dass angesichts eines fehlenden Markts mit praktischen Schwierigkeiten bei der Veräußerung der Fondsanteile zu rechnen sei, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gil t für seine Feststellung, die Ei n- schränkung " zur Zeit " treffe keine Aussage über die zukünftige Entwicklung der Marktverhältnisse, sondern lasse vielmehr offen, ob und wann mit dem Entst e- hen eines solchen Markts gerechnet werden könne (so auch OLG Frankfur t, Urteil vom 11. September 2013 - 1 U 314/11, juris Rn. 21). Dementsprechend hat der Senat in seinem Urteil vom 24. April 2014 (aaO) einen vergleichbaren Prospekthinweis nicht beanstandet. Dort war in einem Prospekt zu einem g e- schlossenen Immobilienfonds der Hinweis zu finden, dass " e- gelter Markt für derartige Anteile noch nicht vorhanden " sei (vgl. das Ber u- fungsurteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2012 - 4 U 517/10 u.a., juris Rn. 170). Hierzu hat der Senat ausgefü hrt, der Prospekthi n- weis sei ausreichend, weil damit für einen verständigen Anleger klargestellt werde, dass eine solche Verwertung (im Wege der Veräußerung) praktischen Schwierigkeiten begegnen könne, weil Marktmechanismen, die den Abschluss solcher Gesch äfte einschließlich der Bildung angemessener Preise erleichte r- ten, noch nicht vorhanden seien. 18 19 - 10 - Der Auffassung der Revision, bei Fondsanteilen, die mit Steuervorteilen aufgrund von Verlustzuweisungen verbunden seien, sei es nicht mehr oder kaum möglich , in der Folgezeit einen Erwerber zu finden, vermag der Senat in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Vielmehr ist ein Weiterverkauf von Beteil i- gungen an geschlossenen Immobilienfonds, wie dem Senat aus einer großen Zahl von vergleichbaren Fällen bekannt ist, grundsätzlich möglich, wenn auch vielfach nur unter erheblichen Schwierigkeiten (Senat, Urteil vom 11. Dezember 2014 aaO Rn. 21). Ein Hinweis, dass die streitgegenständlichen Fondsanteile unter keinen Umständen mehr veräußerbar sein würden, war daher nicht in den Prospekt aufzunehmen. Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 30. Januar 2014 (BKR 2014, 212, 215) ausgeführt hat, die Einschränkung " zur Zeit " ve r- harmlose die bei der Veräußerung von Anteilen eines geschlossenen Immob il i- enfonds bestehenden Probleme, teilt der Senat diese Auffassung aus den vo r- genannten Gründen nicht. In dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschi e- denen Fall kam allerdings hinzu, dass für die dortigen Anleger eine Veräuße r- barkeit der Beteiligung nach 16 Jahren von besonderer Bedeutung war und - auch angesichts eines von dem Berater auf 16 Jahre angelegten " Verm ö- gensstatus " - schon aus diesem Grund auf die voraussichtlichen Probleme bei einer beabsichtigten Veräußerung nach 16 Jahren gesondert und zusätz lich zu den Prospektangaben hätte hingewiesen werden müssen. Das Oberlandesgericht Köln, dessen Entscheidung vom 19. Juli 2011 (24 U 172/10, juris Rn. 24) das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision veranlasst hat, hält vor dem Hintergrund des Se natsurteils vom 24. April 2014 (aaO) an seiner abweichenden Auffassung nicht mehr fest und folgt der neu e- ren Senatsrechtsprechung (Urteil vom 20. November 2014 - 24 U 61/14, juris 20 21 22 - 11 - Rn. 36; vgl. hierzu Kessen, jurisPR - BKR 2/2015 Anm. 4). Danach stellt die Fo rmulierung, dass ein öffentlicher Markt " zur Zeit " nicht vorhanden sei, keine unzulässige Einschränkung des die Fungibilität betreffenden Prospekthinweises dar Eine Verschleierung der eingeschränkten Fungibilität des Fondsanteils ergibt sich - entgege n der Auffassung der Revision - auch nicht unter Heranzi e- hung des weiteren Prospekthinweises, der Preis, den ein Dritter bereit sei, für einen solchen Anteil zu bezahlen, hänge nicht zuletzt vom Zeitpunkt der Verä u- ßerung und damit von den zu diesem Zeitpun kt herrschenden Kapitalmarktve r- hältnissen ab. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dieser Satz verdeutliche nochmals das Risiko, dass der bei einem Verkauf zu erzielende Preis erhebl i- chen Unwägbarkeiten ausgesetzt sei, ist auch insofern nicht zu beanstande n. bb) Der Prospekthinweis, der Gesellschaftsanteil sei jederzeit veräuße r- lich, ist - entgegen der Auffassung der Revision - aus Sicht eines verständigen Anlegers nicht im Sinne einer wirtschaftlichen Veräußerbarkeit zu verstehen. In den folgenden Sät zen wird deutlich darauf hingewiesen, dass ein Markt hierfür zur Zeit nicht vorhanden sei, der Preis von den Kapitalmarktverhältnissen a b- hänge und die Beteiligung " ggf. " nur weit unter dem Nominalwert veräußert werden könne. Aus diesem Gegensatz zwischen d er Veräußerbarkeit als so l- cher und den praktischen Schwierigkeiten muss der verständige Anleger die einleitende Formulierung so verstehen, dass sie sich lediglich auf rechtliche oder gesellschaftsvertragliche Hindernisse bezieht, die einer Veräußerung des Gesellschaftsanteils nicht entgegenstehen (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juni 2013 aaO Rn. 13). Die Revisionserwiderung weist insofern zutreffend darauf hin, dass andernfalls, das heißt bei einem Verständnis im Sinne einer jederzeitigen wirtschaftlichen Veräu ßerbarkeit, diese Aussage keinen Sinn ergäbe. Denn 23 24 - 12 - wenn ein Markt für die Beteiligung - zur Zeit - nicht vorhanden ist, kann sie nicht jederzeit wirtschaftlich veräußerbar sein. Die in manchen Prospekten zu findende - vorliegend in dem Prospek t- hinweis zur Fungibilität der Beteiligung nicht vorhandene (vgl. dagegen § 16 des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft, Seite 56 des Pro s- pekts) - Ergänzung, dass die Veräußerung nur mit Zustimmung der Geschäft s- führung erfolgen könne, ist für ein Verstän dnis der Formulierung im Sinne einer allein rechtlich jederzeit möglichen Veräußerbarkeit nicht zwingend erforderlich. Ein solches Verständnis ergibt sich vielmehr bereits - wie ausgeführt - aus dem Gesamtzusammenhang der Prospekthinweise zur Fungibilität der Beteiligung. cc) Auch der weitere Prospekthinweis darauf, dass die Möglichkeit b e- stehe, die Beteiligung gegebenenfalls weit unter dem Nominalwert zu verä u- ßern und dennoch eine hochinteressante Rendite zu erwirtschaften, da der A n- leger unter Umstän den in der Investitionsphase einen Teil der Beteiligung aus ersparter Steuer finanziert habe, beeinträchtigt die hinreichende Aufklärung des Anlegers über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung nicht. Die " hochi n- teressante Rendite " ergibt sich nac h den Prospektangaben nur aus einer G e- samtbetrachtung mit den zuvor erzielten Steuervorteilen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beteiligung - wenn auch nur " gegebenenfalls " - nur weit unter dem Nominalwert veräußerbar sein kann. Die " hochi nteressante Rendite " wird zudem vom Prospekt nur als " Möglichkeit " in den Raum gestellt, ohne dies als sicher oder auch nur wahrscheinlich darzustellen (so zutreffend OLG Köln, Urteil vom 20. November 2014 aaO Rn. 38). Zudem wird zuvor au s- drücklich ausgefü hrt, dass die Wertentwicklung letztlich unsicher ist und da - durch nicht feststeht, ob und zu welchem Preis ein Käufer gefunden werden kann. Vor diesem Hintergrund bewirkt auch die Verwendung des Zusatzes 25 26 - 13 - " ggf. " nicht eine Verharmlosung der mit einer Veräuß erung des Anteils verbu n- denen Probleme. Auch er ist vielmehr in dem durch die Prospekthinweise hi n- reichend verdeutlichten Gesamtzusammenhang zu sehen, dass die Werten t- wicklung der Beteiligung unsicher ist. Schließlich wirkt auch der Hinweis nicht verh armlosend, dass sich für einen Erwerber, bezogen auf einen eventuell geringeren Einstandspreis, eine interessante Verzinsung ergeben kann. Diese Formulierung bezieht sich e r- kennbar auf die zuvor als möglich erkannte Veräußerung des Anteils weit unter dem N ominalwert. In einem solchen Fall erscheint es keineswegs ausgeschlo s- sen, dass der Erwerb des Anteils für einen Dritten auch dann interessant sein kann, wenn dieser nicht mehr in den Genuss der ursprünglich mit der Beteil i- gung verbundenen Steuervorteile ko mmt. dd) Entgegen der Auffassung der Revision ist die weitere Formulierung, die mit der Vermittlung des Eigenkapitals beauftragte Gesellschaft sei bereit, bei der Realisierung von Verkaufsabsichten mitzuwirken, sie berate den Ve r- käufer bei der Bewertu ng seiner Beteiligung und bei der Suche nach geeign e- ten Anlageinteressenten, ebenfalls nicht geeignet, von der eingeschränkten Fungibilität der Beteiligung abzulenken. Dies gilt umso mehr, als sogleich d a- rauf hingewiesen wird, dass ein Rechtsanspruch hierv on nicht abgeleitet we r- den kann (zu vergleichbaren Prospekthinweisen Senat, Urteile vom 20. Juni 2013 aaO Rn. 13 und vom 24. April 2014 aaO). Das Angebot der Unterstützung bei etwaigen Verkaufswünschen enthält vielmehr (inzident) eine Bestätigung dafür, da ss es keinen allgemein zugänglichen geregelten Zweitmarkt gibt (S e- nat, Urteil vom 11. Dezember 2014 aaO Rn. 21). 27 28 - 14 - c) Die nach den vorstehenden Ausführungen ausreichenden Hinweise des Fondsprospekts zur eingeschränkten Fungibilität der Beteiligung sind se i- tens des Zeugen W . gegenüber der Zedentin nicht pflichtwidrig verharmlost worden (vgl. zur diesbezüglichen Verletzung der Aufklärungspflicht Senat, Urte i- le vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, juris Rn. 7 und vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, juris Rn. 24). Die entsprechende Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das Ber u- fungsgericht die Voraussetzungen und die Gre nzen des § 286 ZPO gewahrt hat. Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Pr o- zessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruch s- frei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich mö g- lich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 226/12, BGHZ 196, 35 Rn. 16 mwN). Bei Anwendung dieses revisionsrechtlichen Maßstabs bestehen gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, di e Aussagen des Zeugen W. stel l- ten sich nicht als verharmlosende Hinweise zur eingeschränkten Fungibilität der Beteiligung dar, keine Bedenken. Die Bekundung des Zeugen, er habe auch gesagt, dass es immer einen Markt gebe, man müsse nur einen Käufer f inden, hat das Berufungsgericht zu Recht in den Gesamtzusammenhang seiner Au s- sage gestellt. Danach hat der Zeuge die Veräußerbarkeit der Beteiligung au s- drücklich vom Verlauf der Beteiligung abhängig gemacht . Er hat bekundet, er habe erklärt, dass man einen Käufer finde, wenn die Beteiligung gut laufe, und man keinen Käufer finde, wenn es schlecht laufe. Zwar mag aus diesen Äuß e- rungen nicht die für geschlossene Immobilienfonds typische eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung erkennbar werden. Hierüber kl ären indes bereits - wie ausgeführt - die Prospekthinweise hinreichend auf. Letztere werden nach der - revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden - tatrichterlichen Würdigung 29 - 15 - des Berufungsgerichts durch die Erklärungen des Zeugen W . gegenüber der Zedentin jedenfalls nicht entwertet oder verharmlost. Diese verdeutlichen vielmehr die praktischen Schwierigkeiten, die bei der Veräußerung des Fonds - anteils entstehen können. Seiters Wöstmann Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Heid elberg, Entscheidung vom 06.08.2013 - 2 O 80/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.11.2014 - 17 U 202/13 -
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