ECLI:DE:BGH:2016:151216UIIIZR387.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 387/14 Verkündet am: 15. Dezember 2016 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 14; BGB § 839 B; StPO §§ 111m, 111n a) Die im Zusammenhang mit der Überprüfung von im Ermittlungsverfahren g e- troffenen staatsanwaltschaftlichen beziehungsweise richterlichen Maßnahmen, bei denen ein Beurteilungsspielraum d es Entscheidungsträgers besteht, entw i- ckelten Grundsätze zur Vertretbarkeit der Maßnahme gelten auch für die Beurte i- lung von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff. Ist eine solche Ermit t- lungshandlung vertretbar, entfällt die Rechtswidrigkeit des Eing riffs als Vorau s- setzung einer Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff (Bestätigung des S e- natsurteils vom 15. Mai 1997 - III ZR 46/96, VersR 1997, 1363) b) Bei Geltendmachung eines Anspruchs aus enteignendem Eingriff ist das Vorli e- gen eines Sonderopfers d er von der Beschlagnahme eines Presse erzeugnisses betroffenen Kapitalgesellschaft regelmäßig zu verneinen, wenn das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden durch ein bewusst riskantes Verhalten eines G e- sellschaftsorgans veranlasst worden ist (Bestätigung und Fortführung der S e- natsurteile vom 14. Februar 1952 - III ZR 233/51, BGHZ 5, 144 und vom 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43). BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14 - OLG München LG München I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Rich ter Seiters und Reiter sowie die Richterin nen Dr. Liebert und Dr. Arend für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wir d das Urtei l des Oberlandesg e- rich ts München - 1. Zivilsenat - vom 27. November 2014 insoweit aufgeho ben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist , und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Beklagten wird das Grundurteil des Landg e- richts Münc hen I - 15. Zivilkammer - vom 23. Januar 2013 aufg e- hoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen zu tr a- gen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, der g eschäftsführender Gesellschafter der in London ansä s- sigen A . Ltd. ist, macht gegen den beklagten Freistaat aus eigenem und abgetretenem Recht Ersatzansprüche in Höhe von 2.634.677,52 m- menhang mit der Beschlagnahme von Presseerzeugnissen gel tend . 1 - 3 - Die A . Ltd. vertrieb in Deutschland ab Januar 2009 das wöchen t- lich erscheinende Journal " Zeitungszeugen " , dessen Herausgeber der Kläger ist und das sich mit der Zeit des Nationalsozialismus und der damaligen Pre s- s e landschaft befasste. D en einzelnen Ausgaben waren jeweils zwei bis drei Faksimile nachdrucke von Zeitungen eines ausgewählten Tages beigelegt. Di e- se Nachdrucke waren in einen vierseitigen Zeitungs mantel eingelegt, der (ku r- ze) historische Abhandlungen zu den jeweiligen Zeitungsau sgaben en thielt. Zum Teil wurden auch großformatige NS - Propaganda - Plakate beigefügt. Auf Grund einer Strafanzeige d es Beklagten leitete die Staatsanwal t- schaft M . am 23. Januar 2009 ein Ermittlungsverfahren gegen den Kl ä- ger wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) und Verstößen gegen das Urheberrecht (§§ 106, 109 UrhG) ein und beantragte beim Amtsgericht M . den Erlass eines Beschlagnahm e- beschlusses. Dieser wurde noch am selben Tag erlassen, wo bei die Beschla g- nahme auf die Beilagen " Völkischer Beobachter " vom 1. März 1933 und das NS - Propagandaplakat " Der Reichstag in Flammen " beschränkt wurde. In der F olgezeit wurden bundesweit circa 12.000 vollständige Exemplare der Ausgabe 2/2009 des Journals beschlagnahmt. Auf die Beschwerde des Klägers hob das Landgericht M . - Staatsschutzkammer - mit Bes chluss vom 17. April 2009 die Beschlagnahm e- anordnung auf, da die durchgeführten Ermittlungen keine zureichende n tatsäc h- liche n Anhaltspunkte im Sinne eines Anfangsverdachts für ein strafbares Ve r- halten des Klä gers ergeben hätten . Ein etwaiges Urheberrecht des Beklagten sei längstens nach 70 Jahren ab dem Er scheinen der Ausgabe des " Völkischen Beobachters " vom 1. März 1933 abgelaufen. Es besteh e auch kein Verdacht, 2 3 4 - 4 - dass Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuze) in stra f- barer Weise verwendet oder verbreitet worden seien. Jedenfalls könne sich der Kläger auf die Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB be rufen, da er nach den bisherigen Erkenntnissen mit der Publikation das Ziel staatsbürgerl i- cher Aufklärung verfolge. Das Ermittlungsv erfahren gegen den Kläger wurde in der Folgezeit g e- mäß § 170 Abs. 2 StPO einge stellt. Sodann stellte das Amtsgericht M . fest, dass der Kläger für den durch die Beschlagnahme in dem Zeitraum vom 23. Januar 2009 bis zum 17. April 2009 erlittenen Vermögensscha den dem Grunde nach aus der Staatskasse zu entschädigen sei. D ie Generalstaatsa n- waltschaft M . sprach dem Kläger eine Ents chädi gung zu. Nach Aufhebung dieses Bescheids ein knappes Jahr später forderte die Generalstaatsanwaltschaft den bereits gezahlten Entschädigungsbetrag (erfol g- los) zurück. Die Rückforde rung wurde später auf Das L andgericht hat dem Kläger - gestützt auf einen an ihn abgetretenen Anspruch der A . Ltd. aus enteignendem Eingriff - eine Entschädigung dem Grunde nach zugesprochen. Die dagegen gerichteten Berufungen des Klägers und des Beklagten waren erf olglos . Das Oberlandesgericht hat lediglich den Tenor des erstinstanzlichen Urteils dahingehend abgeändert, dass die dem Kläger dem Grunde nach zugesprochene Entschädigung auf enteignungsgle i- chem Eingriff aus abgetretenem Recht der A . Ltd. beruhe. Im Übr igen hat es die Klage hinsichtlich der geltend gemachten An sprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) sowie aus Amtspflichtverletzung, Aufopferung und enteignendem Eingriff abge wiesen. Mit seiner vom erkennenden Se nat zugelas senen Revision möchte der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die gegen die Nicht zulassung 5 6 - 5 - der Revision in dem Berufungsurteil gerichtete Beschwerde des Klägers hat der Senat zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Die zul ässige Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils , soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und auf seine Berufung zur Abweisung der Entschädigungsklage . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründun g seiner Entscheidung ausg e- führt, Ansprüche des Klägers nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen be stünden nicht, da er nicht Eigentümer der b e- schlagnahmten Zeitschriften gewesen sei und die Voraussetzungen für die Z u- rechnung ei nes etwaigen Schadens der A . Ltd. nicht vorlägen. Insofern seien auch keine Ansprüche aus abgetretenem Recht ge geben, da die A . Ltd. als juristische Person und Nicht - Begünstigte der Grundentscheidung keine Ansprüche nach dem StrEG geltend machen könne . Ansprüche aus Amtsha f- tung scheiterten daran, dass weder die Staatsanwaltschaft noch der Ermit t- lungsrichter amtspflichtwidrig gehandelt hätten. Die Beantragung und der Erlass des Beschlagnahmebeschlusses seien - bezogen auf den damaligen Ermi t t- lungsstand - vertretbar gewesen. Auf Grund der äußerst komplexen Sach - und Rechtslage hätten die Staatsanwaltschaft und der Ermittlungs richter zum Zeit - 7 8 - 6 - punkt der Bean tragung und des Erlasse s der Beschlagna h meanordnung von der Verletzung eines dem Bekl agten zustehenden Urheberrechts an den mit den Beilagen veröffentlichten Zeitungen ausgehen dürfen. Vor dem Hintergrund des bestehenden Beurteilungsspielraums sei der den Beschlagnahmeb e- schluss tragende Tatverdacht im Sinne des § 86a StGB, die Zeitschrift " Ze i- tungszeugen " werde (auch) als Sprachrohr der NS - Ideologie eingesetzt, um gezielt Kun den aus dem rechtsextremen politischen Spektrum anzusprechen, weder unverständlich noch unvertretbar. Ansprüche aus Aufopferung seien zu verneinen, weil das Grundrecht auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) mit den Schutzgütern des Art. 2 GG (Leben, Freiheit, körperliche Unversehrtheit), auf die sich der allgemeine Aufopferungsanspruch beziehe, nicht vergleichbar sei. Das Berufungsgericht hat jedoch einen an de n Kläger abgetretenen En t- schädigungsanspruch der A . Ltd. aus enteignungsgleichem Eingriff b e- jaht. Der Beschlagnahm ebeschluss vom 23. Januar 2009 stelle eine rechtswi d- rige Maßnahme im Sinne des enteignungsgleichen Eingriffs dar; hierin liege kein Widerspruch dazu, dass die Vertretbarkeit der Maßnahme bejaht und d a- mit die Rechtswidrigkeit derselben im Rahmen der Prüfung der Amtspflichtve r- letzung verneint worden sei. Die Fragen der Vertretbarkeit im Rahmen des § 839 BGB und der Rechtswidrigkeit im Ra hmen des enteignungsgleichen Ei n- griffs seien nicht zwangsläufig gleich zu bewerten, da sich die Rechtsinstitute an unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben orientierten. Im Rahmen der Vertre t- barkeit komme ein dem Amtsträger zum Entscheidungszeitpunkt zustehende r Beurteilungsspielraum stärker zum Tragen. Die Frage der eventuell später fes t- gestellten Rechtswidrigkeit bemesse sich dagegen vorrangig nach objektiven Kriterien, die - wie im konkreten Fall - gegebenenfalls auch erst aufgrund nac h- träglicher Klärung schw ieriger Rechtsfragen Eingang in die später zu treffende 9 - 7 - Entscheidung des Rechtsmittelgerichts fänden. Auch die weiteren Vorausse t- zungen des enteignungsgleichen Eingriffs seien erfüllt. Der Beschlagnahmeb e- schluss stelle einen Eingriff in den nach Art. 14 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebet rieb der A . Ltd. dar. Des Weiteren sei das Vorliegen eines Sonderopfers, das die Schwelle des enteignungsrechtlich Z u- mutbaren über schreite, zu bejahen. Insbesondere schließe die bei der Prüfung der Amtshaftung bejahte Vertretbarkeit der Maßnahme die Annahme eines en t- s chädigungsfähigen Sonderopfers - jedenfalls außerhalb des Spruchrichterpriv i- legs nach § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB - nicht generell aus. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Der Kläger hat weder aus eigen em noch aus abgetretenem Recht der A . Ltd. einen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung. Die g e- genüber dem Kläger erklär te Zession ging ins Leere. 1. Zutreffen d a llerdings ist d as Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Entschä digungsansprüche des Klägers oder der A . Ltd. nach § 2 Abs. 1, 2 Nr. 4 i.V.m. §§ 10, 13 StrEG nicht bestehen . Gleiches gilt für Ansprüche aus Aufopferung. Die hiergegen im Nich tzulassungsbeschwerdeverfahren erhob e- nen Rügen des Klägers hat der Senat für unbegründet befunden. 10 11 12 - 8 - 2. D em Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass weder die Staatsanwaltschaft noch der Ermittlungsrichter sich bei Beantragung bezi e- hungsweise Er lass der Beschlagnahmeanordnun g amtspflichtwidrig (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) verhalten haben. a) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass staat s- anwaltschaftliche Handlungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des En t- scheidungsträgers besteht (z.B. Einleitung eines Ermittlu ngsverfahrens , Erh e- bung der öffentlichen Klage , Beantragung eines Haftbefehls oder einer Durc h- suchungs - und Beschlagnahmeanordnung) im Amtshaftungsprozess nicht auf i hre Richtig keit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen sind . Diese Grundsätze sind auch auf den Richter anwendbar, der - außerhalb des Richte r- spruchprivi legs (§ 839 Abs. 2 Satz 1 BGB) - über entsprechende Maßnahmen zu entscheiden hat. Der der Staatsanwaltschaft oder de m Gericht zustehende Beurteilungsspielraum, der sich daraus ergibt, dass Erfahrungssätze zu verwe r- ten und unter Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmte tatsächliche Umstände zu würdigen sind, ist dadurch gekennzeichnet, dass es bei der Su b- sumtion e ines Sachverhalts unter den Tatbestand einer Norm keine eindeutige Antwort gibt. Vielmehr kann es mehr als nur eine richtige Entscheidung geben , das heißt verschiedene Betrachter können, ohne pflichtwidrig zu handeln, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelan gen . Die Vertretbarkeit darf deshalb nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer fun k- tionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr ve r- ständlich ist ( vgl. nur Senatsurteile vom 21 . April 1988 - III 2 55/86, NJW 1989, 96, 97; vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 270 f; vom 15. Mai 1997 - III ZR 46/96, VersR 1997, 1363, 1364; vom 16. Oktober 1997 - III ZR 23/96, NJW 19 98, 751, 752; vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99, WM 2000, 1588, 1589 und vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 14; 13 14 - 9 - Be ckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 158 , 160, 668 [Stand: 1. Juli 2016] ; j eweils mwN ). Dabei ist die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Vertre t- bar keit Aufgabe des Tatrichters und kann vom Revisio nsgericht nur d araufhin überprüft werden, ob er diesen Rechtsbegriff verkannt, Denkgesetze oder al l- gemeine Erfahrungssätze verletzt und alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (s. nur Senatsurteile vom 16. Oktober 1997 und 18. Mai 2000 jeweils aaO). Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass ein staatsanwaltschaftliches oder richterliches Handeln unvertretbar und insoweit amtspflichtwidrig war, trägt grundsätzlich derjenige, der einen Amtshaftungsa n- spruch geltend macht (Senatsurtei l vom 4. November 2010 aaO Rn. 15). Alle r- dings können dem Anspruchsteller Erleichterungen in Form der sekundären Darlegungs last zug ute kommen (BVerfG, NJW 2013, 3630 Rn. 40). b) Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht die Vertretbarkeit der Vorg ehensweise der Staatsanwaltschaft und des Ermittlungs richters - auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahmeanord nung - zu Recht bejaht. Bei der Prüfung des nach § 111m StPO erforderlichen Tatve r- dachts durfte das Berufungsgericht in sbesondere auf die leichte Trennbarkeit der Beilagen (NS - Presseerzeugnisse) von dem so genannten Zeitungsmantel (mit Erläuterungstexten) sowie den Umstand abstellen, dass die inhaltliche Di s- tanzierung des Klägers von dem in den Beilagen abgedruckten nation alsoziali s- tischen Gedankengut unscheinbar platziert war, während Hakenkreuze (mit e i- nem Durchmesser von bis zu 7,5 cm) und das beigefügte NS - Propaganda - plakat (Breite 40 cm und Höhe 60 cm) markant in Erscheinung traten (Anfang s- verdacht einer Straftat nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Ebenso wenig ist die tatrichterliche Würdigung zu beanstanden, angesichts der äußerst komplexen und komplizierten Sach - und Rechtslage und der Notwe n- digkeit einer Eilentscheidung sei es vertretbar gewesen, hinsichtlich der Ausg a- 15 - 10 - be des " Völkischen Beobachters " vom 1. März 1933 den ( starken ) Anfangsve r- dacht einer Verletzung des dem Beklagten zustehenden Urheber rechts zu b e- jahen ( Strafbarkeit nach § 106 Abs. 1 UrhG). Bei der Beurteilung etwaiger Ersatzans prüche des Klägers beziehung s- weise der A . Ltd. hat die über den Beschluss vom 23. Januar 2009 hi n- ausgehende Beschlag nahme auch der Zeitungs mäntel außer Betracht zu bl e i- ben. Nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen ist durch den überschießenden Vollzug der Beschlagnahmeanordnung kein (zusätzl i- cher) Schaden verursacht worden. Auf die zutreffenden Erwägungen des Lan d- ge richts und des Berufungsgerichts wird Bezug genommen. c) Erweist sich eine Maßnahme, Entscheidung oder Ents chließung der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Ermittlungsrichters - wie hier - unter Berücksichtigung eines zuzubilligenden Beurteilungsspielraums als vertretbar, wirkt sich dies bereits auf der Tatbestandsebene und nicht erst auf der Ve r- schuldenseb ene des Amtshaftungsanspruchs aus. Denn die Haftungsei n- schränkung begrenzt den objektiven Umfang der wahrzunehmenden Pflichten . Dementsprechend ist bereits eine Amtspflichtverletzung zu verneinen (BeckOGK/Dörr aaO Rn. 161; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbu ch des Amts - und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl., Rn. 635) . Es ist dann aber nur konsequent, in einem solchen Fall auch von der Recht mäßigkeit der Maßnahme oder En t- scheidung auszugehen. Es wäre widersprüchlich, einerseits die Vertretbarkeit einer bestimmten Ermittlungshandlung zu bejahen und andererseits eine and e- re Vorgehensweise als die " einzig richtige Lösung " anz usehen (BeckOGK/Dörr aaO ). 16 17 - 11 - d) Nur dann, wenn das Zivilgericht im Amtshaftungsprozess an eine (verwaltungs - )gerichtliche Entscheidung gebund en ist, die die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Maßnahme fest gestellt hat, soll sich auf der Tatb e- standsebene die Frage der Vertretbarkeit nicht stellen und es bei der Prüfung verbleiben , ob die fehlerhafte Rechtsanwendung dem Amtsträger als Verschu l- den vorwerfbar ist (BeckOGK/Dörr aaO). So liegt der Fall hier aber nicht. Zwar hat die Staatsschutz kammer des Landgericht s den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts vom 23. Januar 2009 auf die Beschwerde des Klägers durch Beschluss vom 17. April 2009 au f gehoben. Damit wurde jedoch - worauf der Beklagte zu Recht hinweist und wovon auch das Berufungsgericht ausgega n- gen ist - nicht verbindlich festgestellt , der Ermittlungsrichter habe eine recht s- widrige Beschlagnahmeanordnung erlassen. Vielmehr hat das Geri cht die A n- ordnungsvoraussetzungen auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Ermittlungsstands überprüft und gemäß § 309 StPO eine eigene Sachentscheidung (dazu Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 30 9 Rn. 4) getroffen. Dass die Staatssc hutz kammer nunmehr - auf Grund des Fortschre i- tens der Ermittlungen - die Verdachtsintensität anders bewertet hat als der E r- mittlungsrichter, vermag die Vertretbarkeit der ursprünglich getroffenen En t- scheidung nicht in Zweifel zu ziehen, zumal die Beschlagn ahme wegen Frista b- laufs (§ 111n Abs. 2 StPO) bereits aus formalen Gründen aufzuheben war. 3 . Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings eine n Entschäd i- g ungsanspruch der A . Lt d . aus enteignungsgleichem Eingriff bejaht, i n- dem es davon ausgegangen ist, dass die Vertretbarkeit der Beschlagnahmea n- ordnung ohne Einfluss auf die Bejahung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme sei, die sich allein nach objektiven Kriterien beurteile. 18 19 - 12 - a) Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingr iff setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt , und dem Berec h- tigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allg e- meinheit auferlegt wird (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 10. März 1994 - III ZR 9/93, BGHZ 125, 25 8, 264 und vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 33; jeweils mwN). Dabei bed arf die Annahme eines en t- schädigungspflichtigen Sonderopfers regelmäßig keiner besonderen Begrü n- dung, da es sich aus dem Umstand ergibt, dass in die Rechtsposition des B e- troffenen rechtswidrig eingegriffen wird ( Senatsurteil vom 14. März 2013 - III ZR 253/ 12, BGHZ 197, 43 Rn. 8; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 1148 mwN). b) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen der Vertretbarkeit der Maßnahme im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs und ihrer objektiven Unrichtigkeit/Rechtswidrigkeit im Rahmen des Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff lässt rechtsfehlerhaft außer Betracht, dass die oben (unter 2 a und c) dargestellte Einschränkung der Haftung im Amtsha f- tungsprozess auch Konsequenzen für den verschuldensunabhängigen A n- spruch aus enteignungsg leichem Eingriff hat. Denn die im Zusammenhang mit der Überprüfung von staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren entwickelten Grundsätze zur Vertretbarkeit der Maßna h- me gelten auch für die Beurteilung von Ansprüchen aus e nteignungsgleichem Ein griff . Ebenso wie im Amtshaftungsprozess sind die Beschlagnahme und d e- ren Aufrechterhaltung im Rahmen eines Anspruchs wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht auf ihre Richtigkeit, sondern allein darauf zu überprüfen, ob sie vertretb ar sind. Danach ist die Vertretbarkeit nur dann zu verneinen, wenn die Entscheidung auch bei voller Würdigung der Belange einer funktionstüchtigen 20 21 - 13 - Strafrechtspflege nicht mehr verständlich ist . Dies bedeutet, dass die Bejahung einer vertretbaren Maßnahme n icht nur dazu führt, dass eine Amtspflichtverle t- zung (bereits auf der Tatbestandsebene) entfällt, sondern auch dazu, dass die Rechtswidrigkeit des Eingriffs als Voraussetzung einer Haftung aus entei g- nungsgleichem Eingriff zu verneinen ist (Senats urteil vom 15. Mai 1997 - III ZR 46/96, VersR 1997, 1363, 1364; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 1 120 ). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Senatsur teil vom 19. Januar 2006 (III ZR 82/05, BGHZ 166, 22 Rn. 9 ff) nichts Abweichendes. Diese Entscheidu ng betrifft den Rechtswidrigkeitsbegriff im Sinne des § 39 Abs. 1 Buchst. b des nordrhein - w estfälischen Ordnungsbehördengeset zes . In diesem Bereich spielen die vom Senat entwickelten Grundsätze für die Übe r- prüfu ng staatsanwaltschaftlicher beziehungsweise r ichterlicher Maßnahmen ersichtlich keine Rolle. 4 . Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus a n- deren Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Ein Anspruch aus enteignendem Ei n- griff, wie ihn das Landgericht angenommen hat, s cheidet eben falls aus, da die A . Ltd. durch den Vollzug der Beschlagnahmeanordnung kein unzumu t- bares Sonderopfer erlitten hat. a) Der Umstand, dass das Berufungsgericht aus abgetretenem Recht eine Entschädigung unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgle ichen Eingriffs dem Grunde nach zugesprochen und die Klage hinsichtlich eines etwaigen A n- spruchs der A . Ltd. aus enteignendem Eingriff abgewiesen hat, steht e i- ner Prüfung dieser (alt ernativen) Anspruchsgrundlage in dem vom Beklagten betriebenen Rechtsmit telverfahren nicht entgegen. D as eine von mehreren A n- spruchsgrundlagen verneinende Grundurteil , führt zwar - ohne insoweit schon der Rechtskraft fähig zu sein - zu einer innerprozessualen Bindun gswirkung, die 22 23 - 14 - im Betrags - und im R echtsmit telverfahr en gemäß §§ 318, 512, 557 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 1959 - VI ZR 160/58, NJW 1959, 1918 , 1919 ; Zöller/Vollko mmer, ZPO, 31. Aufl., § 304 Rn. 11). Für den Rechtsmittelzug gilt diese Bindungswirkung allerdings n ur ei n- geschränkt. Reichen die beiden Klagegründe - wie im vorliegenden Fall - qua n- titativ gleich weit, erkennt das Gericht aber nur einen als begrün det an ( hier: enteignungsgleicher Eingriff), so ist das auf ihn gestützte Grundurteil ein voller Sieg des Kl ägers mit der Folge, dass er gegen die Aberkennung des anderen Klagegrunds seiner Forderung mangels Beschwer kein Rechtsmittel einlegen kann (Zöller/Vollkommer aaO) . Aus diesem Grund ist das Rechtsmittelgericht gehalten, den weiteren (abgelehnten) Klagegru nd von Amts wegen zu prüfen (Senatsurteil vom 10. Januar 1972 - III ZR 139/70, WM 1972, 371, 372). Wenn der verneinte Klagegrund dagegen dem Umfang nach weiter reicht als der z u- erkannte , ist der dann beschwerte Kläger darauf zu verweisen, das einschrä n- kend e Grundurteil mit einem Rechtsmittel anzugreifen (vgl. Zöller/Vollkommer aaO) . Ü ber die Anschlussrevision des Klägers, die nur für den Fall eingelegt worden ist, dass der Senat sich ansonsten an einer Prüfung des Klagebege h- rens unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs gehindert sehen sol l- te, ist daher mangels Bedingungseintritts nicht zu entscheiden. b ) Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff setzt voraus, dass eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelba r zu Nachteilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 11. März 2004 - III ZR 274/03, BGHZ 158, 263, 267; vom 10. Februar 2005 - III ZR 330 /04, NJW 2005, 1363 und vom 24 25 - 15 - 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43 Rn. 7 ; jeweils mwN ) . Da das Sonderopfer nicht - wie beim enteignungsgleichen Eingriff - mit der Rechtswi d- rigkeit der hoheitlichen Maßnahme begründet werden ka nn, muss geprüft we r- den, ob die Einwirkungen auf die Rechtsposition des Betroffenen die Sozialbi n- dungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroff e- nen Personen eine besondere Schwere aufweisen oder im Verhältnis zu and e- ren nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken (Senatsurteil vom 14. März 2013 aaO Rn. 8; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 1233; Ossenbühl/ Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 344; jeweils mwN) . Ob in diesem Sinn eine hoheitliche Maßnahme die Sozialbind ungsschwelle überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalles en t- schieden werden (Senatsurteil vom 14. März 2013 aaO ; BeckOGK/Dörr aaO ). Das " Abverlangen " eines Sonderopfers im öffentlichen Interesse ist regelmäßig zu verneinen , wenn sich der nachteilig Betroffene freiwillig in eine gefährliche Situation begeben hat, deren Folgen dann letztlich von ihm herbeigeführt und deshalb grundsätzli ch von ihm selbst zu tragen sind (vgl. Senatsurteile vom 2. Mai 1955 - III ZR 271/53, BGHZ 17, 172, 175; vom 18. September 195 9 - III ZR 68/58, BGHZ 3 1, 1, 4 und vom 14. März 2013 aaO Rn. 11; BeckOGK/ Dörr aaO Rn. 1236 mwN ). Wer daher schuldhaft den Ansch ein einer polizeil i- chen Gefahr hervorruft, hat keinen Anspruch aus enteignendem Eingriff auf E r- satz eines Vermögensnachteils, der ihm aus einer h i erauf zurückzuführenden polizeilichen Maßnahme entstanden ist (BeckOGK/Dörr aaO) . Denn in einem solchen Fall w ird nicht in die Rechtssphäre eines unbeteiligten Dritten eingegri f- fen. Vielmehr ist der Betroffene für eine Sachlage verantwortlich, die eine Pflicht der Polizei zum Handeln begründet hat ( Senatsurteile vom 14. Februar 1952 - III ZR 233/51, BGHZ 5, 144, 152 und vom 14. März 2013 aaO). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägervertre ters gilt - 16 - dieser Gedanke nicht nur im präventiv - polizeilichen Bereich, sondern auch bei Maßnahmen der Strafverfolgung. So ist eine Entschädigun g nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafve r- folgungs maßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Auch d ie leicht fahrlässige Verursach ung kann gemäß § 4, § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG zu r Versagung einer Entschädigung führen (Meyer - Goß ner/ Schmitt aaO § 5 StrEG Rn. 13). Verallgemei nernd ist festzustellen , dass derjenige, der durch privates - auch erlaubtes - Verhalten , welches im Hinblick auf etwaige nachteilige Einwirkungen nicht geschütz t ist, einen Konflikt zwischen den priv a- ten und öffentlichen Interessen hervorruft, hinnehmen muss , dass die F olgen regelmäßig seiner Sphäre zugeordnet werden und kein gleichheitswidriges Sonderopfer darstellen (Senatsurteil vom 13. März 2013; BeckOGK/Dörr jeweils aaO). c ) In Anwendung dieser Grundsätze sind hier die Voraussetzungen eines entschädigungspflichtigen Sonderopfers der A . Ltd. zu verneinen. Da zu dieser Frage weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat selbst e ntschei den. Maßgebend ist dabei, da ss die A . Ltd. nicht als u nb e- teiligte Dritte anzusehen ist, in der en Rechtssphäre durch die Beschlagnahme (zufällig) eingegriffen worden ist. Vielmehr ist das Eingreifen der Strafverfo l- gungsbehörden durch das ris kante Verhalten des Klägers veranlasst worden. Dieser hat sich als geschäftsführender Gesellschafter der A . Ltd. und Verantwortlicher im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB bewusst für eine " gren z- wertige " Veröffentlichung des Journals " Zeitungszeug en " entschieden (mit ma r- k anter Wiedergabe des Hakenkreuzes und Beifügung großformatiger NS - Propagandaplaka te bei gleichzeitiger unauffälliger inhaltlicher Distanzierung). Wie bereits ausgeführt, begründete diese Vorgehensweise vertretbar den Anfangsver dacht für Straftaten nach § § 86, 86a StGB und § 106 Abs. 1 UrhG. 26 - 17 - Da die A . Ltd. sich das Verhalten ihres Organs zurechnen lassen muss, kann sie sich nicht darauf berufen, ihr sei e in unzumutbares Sonderopfer für die Allgemeinheit abverlangt worden. Nach alledem kann dahinstehen, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, die richterliche Beschlagnahmeanordnung habe zu einem Eingriff in die nach Art. 14 GG geschützten Rechte der A . Ltd. geführt. 5. Die unter Nummer 2 bis 4 ausgef ührten Gründe treffen nicht nur auf die (abgetretenen) Ansprüche der A . Ltd., sondern auch auf die aus eigenem Recht geltend gemach ten Forderungen des Klägers zu, so dass die von ihm aufgeworfene Frage des " Entwertungsschadens " seiner Gesellschaftsanteile nicht entscheidungserheblich ist. III. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben , soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). 27 28 29 - 18 - Da die Sache z ur Endentscheidung reif ist, kann der Senat a uf die Ber u- fung des Be klagten die Klage insgesamt abweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.01.2013 - 15 O 9627/11 - OLG München, Entscheidung vom 27.11.2014 - 1 U 781/13 - 30
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