ECLI:DE:BGH:2016:140716UIIIZR387.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 387/15 Verkündet am: 14. Juli 2016 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wir d das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 10. Zivi lsenat - vom 26. Oktober 2015 au f- gehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das U rteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 12 - vom 30. April 2013 wird zurückgewi e- sen. Die Beklagte hat d ie Kosten des Berufungs - und des Revision s- rechtszugs zu tragen. V on Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist bundesweit als Dachverband aller 16 Verbraucher zentr a- len der Bundesländer tätig; er ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG qualifizierter Verbraucherschutzverband. Die Beklagte betreibt verschiedene Telemediendienste, darunter ein e Partnervermittlung über die Internetseite . Für verschiedene Klauseln, die in de n hierfür zugrunde 1 - 3 - gelegten Allgemeine n Geschäftsbedingungen enthalten sind, verlangt der Kl ä- ger die Unterlass ung der Verwendung. Nach übereinstimmenden Erledigung s- erklärungen der Parteien bezüglich eines Teils des Rechtsstreits richtet sich der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch noch gegen die Verwe n- dung der Klausel unter Nummer 7 Abs. 2 der Allgem einen Geschäftsbedingu n- gen. Dort heißt es: " Die Kündigung der VIP - und/oder Premium - Mitgliedschaft bedarf zu i h- rer Wirksamkeit der Schriftform (eigenh ändige Unterschrift) und ist z. B. per Fax oder per Post an E . GmbH (Adresse siehe Impre s- sum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen. " D er Kläger hält diese Regelung nach § 309 Nr. 13 BGB für unwirksam, weil sie die Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform bei der Kündigung durch den Kunden unzulässig einschrän ke und d ie V ertragsauf lösung ersichtlich e r- schwere. Darin liege auch eine unangemessene Benachteiligung des Kunden , zumal die Beklag te ihrerseits eine fristlose Kündigung per E - Mail aussprechen könne und sowohl das Zustande kommen als auch die gesamte Durchführung des Vertragsverhältnisses auf rein elektroni schem Weg erfolge. Das Landgericht hat den noch im Streit befindlichen Unterlassungsa n- spruch bezüglich Nummer 7 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als begründet angesehen und die Beklagte antragsgemäß v erurteilt . Auf die hie r- gegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche U r- teil abgeän dert und d ie Kla ge insoweit abgewiesen. Mit der vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein en Antrag auf Zurückwe i- sung der Berufung der Beklagten weiter. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist zulässig und führt in der Sache zur Aufh e- bung des Berufungsurteils sowie zur Zurückweisung der gegen die erstinstan z- liche Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten. I. Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil ein Verstoß ge gen § 309 Nr. 13 BGB nicht vorliege . Eine Schriftformklausel müsse nicht stets die elektronische Form gewähren, § 126 Abs. 3 BGB gelte grundsätzlich nur für gesetzliche Schriftformklauseln und sei im Rahmen gewillkürter Forme r- fordernisse nur anwendbar, wenn die Parteien keine anderweitige Regelung getroffen haben. Vorliegend sei aber ausdrücklich best immt, dass die Künd i- gung der Mitgliedschaft in elektronischer Form ausgeschlossen sein solle. Dies stelle auch unter Berücksichtigung der Auslegungsregel in § 127 Abs. 2 BGB eine im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässige Schriftformgestaltung dar , so dass s ich die Vereinbarung, wonach nur ein Fax, jedoch keine andere elektr o- nische Übermittlung der Kündigung möglich sein solle, im Rahmen der zuläss i- gen Gestaltung der Anforderungen an die rechtsgeschäftlich vereinbarte Form halte . Auch eine unangemessene Benac hteiligung im Sinne von § 307 BGB liege im Ergebnis nicht vor. Ein Widerspruch zum Grundgedanken des § 127 Abs. 2 BGB bestehe nicht , weil sich daraus k eine Einschränkung der vertragl i- chen Gestaltungsfreiheit dahin ergebe , dass nur bei Vorliegen eines wicht igen Grundes von der telekommunikativen Übermittlung sform abgesehen wer den könne . D ie Klausel sei zudem ausreichend transparent . Sie sei nicht in sich w i- dersprüchlich oder unklar und biete keinen zu Missverständnissen führen den 4 5 - 5 - Auslegungsspielraum. Auch we nn das Vertragsverhältnis im Übrigen elektr o- nisch ausgestaltet sei, führe dies nicht zu einer unangemessenen Benachteil i- gung der Verbraucher. Den Kunden sei es zumutbar, für die Kündigung andere Voraussetzungen zu beachten als für das Zustandekommen des Ve r trags . Da r- über hinaus sei der Beklagten ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, durch die Wahl des Schriftformerfordernisses der vorliegenden Art sicherzuste l- len, dass eine derart wesentliche Willenserklärung dem Kunden eindeutig z u- geordnet werden könne. II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts h a lt en den Angriffen der Rev i- sion nicht stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG bezüglich der von der Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsb e- dingung en verw endeten Klausel in Nummer 7 Absatz 2 zu. Denn diese benac h- teiligt die Kunden der Beklagten (VIP - und/oder Premiummitglieder) unang e- messen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. 1. Bei dieser Beurteilung braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die fragl iche Klausel, wie die Revision meint, bereit s gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 13 BGB in der noch bis zum 30. September 2016 geltende n F assung verstößt. (N ach der ab dem 1. Oktober 2016 für von diesem Zeitpunkt an g e- schlossene Verträge geltenden Fassu ng [ vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17. Februar 2016 - BGBl. I, S. 2 33] kann für Erklärungen von Verbrauchern, die , wie die Kündigung , gegen über 6 7 8 - 6 - dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Dritten abzug e- ben sind, allenfalls noch die Textform , nicht aber die Schriftform wirksam vo r- ge geben wer den [ vgl. auch BT - Drucks. 18/463 1, S. 17 f ] . ) Zwar kann davon ausgegangen werden, dass eine Klausel, die den Anforderungen des § 309 Nr. 13 BGB entspricht, im Regelfall auch mit § 307 BGB vereinbar ist ( vgl. Münc h- KommBGB/Wurmnest, BGB 7. Au fl. § 309 Nr. 13 Rn. 4; Dammann in Wolf/ Lindacher/Pfeiffer, AGB - Recht, 6. Aufl, § 309 Nr. 13 Rn. 20, 21 ; vg l. auch BGH, Urteil vom 18. Januar 1989 - VIII ZR 142/88, NJW - RR 1989, 625, 626 ). Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. U nter Berücksichtigung der Besonderheiten des dem Streitfall zugrunde liegenden Vertrags führt die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unbeschadet des Vorli egens der Voraussetzungen des § 309 Nr. 13 BGB zur Unwirksamk eit der beanstandeten Klausel. 2. a) Unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine B e- nachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestalt ung mis s- bräuchlich eigene Interesse n auf Kosten seines Vertragspartners durchzuse t- zen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu b e- rücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Es b e- darf dabei einer umfassenden Würd igung der wechselseitigen Interessen, w o- bei die Abweichung vom dispositiven Recht Nachteile von einigem Gewicht b e- gründen muss und Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrags mit zu b e- rücksichtigen sind (vgl. BG H, Urteil vom 17. Dezember 2002 - X ZR 220/01 , NJW 2003, 886, 887 mwN und vom 19. D ezember 2007 - XII ZR 61/05, NJW - RR 2008, 818 Rn. 17 ). 9 - 7 - b) G emessen daran trägt die Beklagte mit Nummer 7 Absatz 2 ihrer Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen den Interessen ihrer Kunden nicht ausre i- chend Rechnung; die Klausel benachteiligt gerade im Hinblick auf die besond e- re Art des Zustandekommens und der gesamten Abwicklung des Vertrag s die Vertragspartner unangemessen. Die Beklagte bietet eine reine Online - Partnervermittlung an , bei der eine ausschließlich digi tale Kommu nikation geführt wird und die ohne sonstige Erkl ä- rungen in Schriftform, also auch ohne Unterschrift oder eingeschränkte elektr o- nische Übermittlung zur Begründung des Vertragsverhältnisses , auskommt . Auch die Leistungen der Beklagten werden aussch ließlich elektronisch abger u- fen. Bei einer derart umfassenden und bis auf die Kündigung durch den Kunden ausnahmslos digitalen Ausgestaltung der Vertrags beziehung ist es allein sac h- gerecht , für die Beendigungsmöglich keit dieselben elektronischen Möglichke i- ten und Formen zuzulassen wie für die Begründung des Vertrags und seine gesamte Durchführung. Deshalb widerspricht es den schutzwürdigen Intere s- sen des Kunden, der mit der Beklagten ausschließlich eine digitale Kommunik a- tion führt , gerade und nur für seine Kündigung die über die Textform hinausg e- hende Schriftform (mit eigenhändiger Unterschrift) zu verlangen. Denn der Kunde kann nach der besonderen Ausgestaltung des Vertrags generell davon ausge hen , alle Erklärungen , also auch eine Kündigung, digital , insbe sondere auch per E - Mail, abgeben zu können. Dies gilt umso mehr, als sich d ie Beklag te selbst vorbehalten hat , ihr Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags durch Erklärun g per E - Mail wahrzunehmen (Nummer 8 ) ; auch das Widerrufs recht des Kun den nach Numme r 11 Buchstabe a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann in " Textform (Brief, Fax, E - Mail) " ausgeübt werden . Dieses Recht gehört aber ebenso wie die Möglichkeit der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zu den wesentlichen Elementen der Dispositionsfr eiheit eines Vertragspart ners. 10 11 - 8 - Es ist deshalb kein berechtigtes Interesse der Beklagten dafür zu erkennen, speziell für die Kündigung serklärung durch den Kunden die Schriftform v or z u- schreiben , während sie für jedwede andere Vertragserklärung die Textform a ls ausreichend ansieht . Entgegen d er Auffassung der Beklagten ist auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Kunden , mit der alle Rechte und Pflichten erlöschen, weitergehende Vorke h- rungen erf orderlich macht als die Begründung des Vertrag s auf dem Weg der elektronische n Übermittlung nur weniger persönlicher Da ten. Auf etwaige Ident i- tätsprobleme und einen möglichen Missbrauch digitaler Möglichkeiten kann sich die Beklagte dabei nicht mit Erfolg berufen; auch das von ihr hervorgehobene Interesse, wegen etwa noch offener Forderungen weitere persönliche Daten zu benötigen , oder aber wegen der Ernsthaftigkeit der Kündigungserklärung ges i- cherte Erkenntnisse zu erlangen, können die geforderte Schriftfo rm hierfür sachlich nicht rechtfertigen. D ie Beklagte verfügt bereits zuvor über die für sie maßgeblichen und für ein Zahlungsbegehren relevan te n Daten des kündige n- den Mit glieds; sie vertraut dabei von Beginn an darauf, dass die sich als Nutzer anmeldenden Personen nur ihre eigenen persönlichen Daten eingeben, nicht aber etwa frei erfundene Daten oder solche d ritter Personen . Eine weitere Pr ü- fung der Identität und eine Sicherung gegen Missbrauch erfolgen ersicht lich nicht . I m Übrigen ergibt sich aus Nummer 2 Buchstabe b Abs. 3 der Allgeme i- nen Geschäftsbedingungen der Beklagten, dass der Kunde seine " Zahlungsd a- ten " im Zusammenhang mit kostenpflichtige n Dienstleis tun gen zu übermitteln hat, so dass die Beklag te über diejenigen Informationen verfügt , die ihr die Ein - 12 - 9 - forderung der Gegenleistung ermögli cht . Weitere Daten kann sie mit der für das Kündigungsschreiben vorausgesetzten Schriftform ohnehin nicht erhalten. Dass etwa andere Personen , wie die Beklagte befürchtet, im Schutze der Anonymität des Internets g egen den Willen einer Vertragspartei das Vertragsverhältnis b e- enden, ist zudem fernliegend. Zwar muss die Beklagte eine Kündigungserkl ä- rung eindeutig zuordnen können. Hierfür besteht aber beispielsweise auch die Möglichkeit einer Abklärung durch eine entsp rechende Bestätigung . Bei Zwe i- feln an der Authen ti zität der Kündigungserklärung bleibt ihr zudem die Möglic h- keit gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 BGB, nachträglich eine den Erfordernissen des § 126 BGB entsprechende Beurkundung zu verlangen. c) Durch die Ver wendung der streitigen Klausel werden deshalb die Int e- resse n der Verbraucher einseitig und spürbar beeinträchtigt. Insbesondere b e- gründet die darin enthaltene Forderung nach Abgabe der Kündigungserklärung des Kunden ausschließlich in Schriftform die Gefahr , Verbraucher ungewollt in langfristigen Vertragsbeziehungen mit negativen Kostenfolgen zu halten, weil ihnen die ordnungsgemäße und fristgerechte Kündigung erschwert wird. 3. Ob die fragliche Klausel auch deswegen unwirksam ist, weil sie zusät z- lich g egen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, bedarf bei dieser Sachlage ebenfalls keiner Entscheidung. 13 14 - 10 - III. Das angefochtene Urteil kann dan ach keinen Bestand haben und ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Festste llungen zu treffen sind , kann d er Se nat in der Sa che entscheiden und die Berufung der Beklagten g e- gen das erstinstanzliche Urteil zurückweisen . Herrmann Hucke Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.04.2013 - 312 O 412/ 12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2015 - 10 U 12/13 - 15
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