BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 388/12 Verkündet am: 31. Oktober 2013 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fc Der Träger einer Städtischen Klinik ist nicht verpflichtet, sämtliche Fenster e i- ner geschlossenen psychiatrischen Station der Klinik so auszustatten, dass sie auch unter Einsatz von Körperkraft nicht so geöffnet werden könne n, dass ein Patient hinaussteigen oder - springen kann. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - III ZR 388/12 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31 . Okto ber 2013 durch den Vizepräsi denten Schlick und die Richter Dr. Herrmann , Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: D ie Revision de s Klägers gegen das Urteil des 1 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8 . Novemb er 201 2 wird z u- rückgewiesen . Der Kläger hat die K osten des Revisionsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten seines Streithelfers, die dieser selbst zu tragen hat. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht gegen die beklagte Stadt - als Trägerin des Städtischen Klinikums M . - Schm erzensgeld - und Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung im Zusammenhang mit Verletzungen geltend, die er als Patient einer geschlossenen psychiatrischen Stat ion des Klinikums erlitten hat. 1 - 3 - Der Kläger, der unter einer schizophrenen Psychose mit wahnhaft en G e- danken litt, war aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts - Vormund - schaftsgericht - M . vom 25. Oktober 2006 in der geschlossenen ps y- chiatrischen Station des Klinikums untergebracht. Am 11. November 2006 öf f- nete er in seinem Patienten zimmer unter Beschädigung des Fensterrahmens gewaltsam ein Fenster und sprang unvermittelt in suizidaler Absicht aus dem vierten Stock in die Tiefe. Dabei erlitt er ein Polytrauma mit Frakturen an allen Extremitäten und an drei Lendenwirbelkörpern sowie ei n traumatisches Hir n- ö dem bei diffuser Hirnkontusion. Der Kläger ist der Auffassung , die Beklagte habe das Fenster so aussta t- ten müssen, dass es von ihm nicht habe geöffnet werden können. Es gehöre zu den Mindestanforderungen an Fenster einer geschlosse nen Station für Psych i- atrie, dass sie nicht so geöffnet werden könnten, dass ein Patient hinaussteigen oder herausspringen könne. Daran gemessen sei der verwendete Fenstertyp ungeeignet gewesen. Die Beklagte hat vorgetragen, das Fenster sei durch einen Sicherung s- knauf geschützt gewesen, der verhindert habe, dass das Fenster ganz habe geöffnet werden können. Es habe lediglich die Möglichkeit bestanden, das Fenster im oberen Bereich anzukippen. Eine Verpflichtung sicherzustellen, dass auch das gewaltsame Öffnen des Fensters vollkommen ausgeschlossen sei, bestehe nicht. Die Fenster hätten sich in einem mangelfreien Zustand befu n- den. 2 3 4 - 4 - Der Kläger verlangt Schmerzensgeld in Höhe von wenigstens 55.049,01 nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und die Feststellung der Verpflic h- tung der Beklagten zum Ersatz aller zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 11. November 2006, soweit kein Anspruch s- übergang auf öffentlich - rechtli che Versorgungsträger oder sonstige Dritte vo r- liegt. Das Landgericht hat die Klage - nach Beweisaufnahme - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebege h- ren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat eine Amtspflichtverletzung der Beklagten ve r- neint. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei von der G rundfeststellung des Sachverständigen Dr. H . auszugehen, dass es verbindliche Sicherheit s- standards für Fenster in geschlossenen psychiatrischen Kliniken nicht gebe und auch nicht geben könne. Es vermöge sich der von der Berufung herangezog e- nen Entsc heidung des Hanseatischen Oberlandesgericht s vom 14. Februar 2003 (OLGR 2003, 267) nicht an zu schließen . Di ese laufe darauf hinaus, dass eine Pflichtwidrigkeit allein daraus herzuleiten sei, dass ein Durchbruch durch das Fenster rein tatsächlich gelinge. Es sei bei suizidgefährdeten Patienten aber nicht allein mit dem Springen aus dem Fenster, sondern auch mit anderen 5 6 7 - 5 - Verhaltensweisen zu rechnen . So könne sich b ei undurchdringlicher Verglasung der Patient beim Durchbruchsversuch schwerwiegende Kopfverletzung en z u- ziehen. Es müsse daher eine Kompromisslösung gefunden werden. Vorliegend sei das Fenster so gesichert gewesen, dass es nur im oberen Teil anzuklappen gewesen sei und ein vollständiges Öffnen durch ein Sicherungsschloss verhi n- dert worden sei. Der Kläge r habe nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten das Fenster auch nicht geöffnet, sondern den Fensterflügel unter erheblicher Gewalteinwirkung herausgerissen, so dass der Holzrahmen teilwe i- se zersplittert sei, das Fensterschloss sich verbogen hätte und auch andere Teile deformiert worden wären. Ausgehend von der Überlegung, dass es eine vollständige Sicherheit vor einer Eigengefährdung eines Patienten auch in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung nicht gebe, seien weitere bauliche Sicherungsm aßnahmen nich t zu ergreifen gewesen , wenn der Durchbruch nur unter Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt möglich gewesen wäre . II. Diese Beurteilung hält der recht lichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Amtspflichtver letzung der B e- klagten verneint. Die Beklagte war nicht verpflichtet, säm t liche Fenster der g e- schlossenen psychiatrischen Station de s Klinik ums so auszustatten, dass es einem Patienten auch unter Einsatz von erheblicher Körperkraft nicht möglich war, durch die Fensteröffnung hinau s zu steigen oder zu springen . 8 9 - 6 - 1. D ie Revision weist zunächst zutreffend darauf hin, dass der Träger eines psychiatrischen Krankenhauses verpflichtet ist, die aufgenommenen Patienten auch vor Selbstschädigungen zu bewahren, die ih nen durch Suizidversuche drohen können (Senat, Urteil vom 23. September 1993 - III ZR 107/92, NJW 199 4, 794; BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - VI ZR 377/99, NJW 2000, 3425 ; Staudinger/Hager, BGB, § 823 Rn. I 38 [2009] mwN; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 82 3 Rn. 149 mwN ). D ie Beklagte hat indes durch die Ausstattung des Fensters des Patientenzimmers, aus dem d er Kläger gesprungen ist, diese ihr obliegende Schutzpflicht nicht verletzt. 2. Die Revision erkennt ebenfalls , dass die vorgenannte Pflicht nur in den Grenzen des Erforderlichen und des für das Krankenhauspersonal und den P a- tienten Zumutbaren besteht (Senat, Urteil vom 23. September 1993 aaO S. 795 ; Staudinger/Hager aaO ). Ein Suizid während des Aufenthalts in einem psychiatrischen Krankenhaus kann n iemals mit absoluter Sicherheit vermieden werden, gleich, ob die Behandlung auf einer offenen oder einer geschlossenen Station durchgeführt wird. Eine lückenlose Sicherung, die jede noch so fernli e- gende Gefahrenquelle ausschalten könnte, erscheint nicht de nkbar. Zudem sind stets die Erfordernisse der Medizin zu beachten, die nach moderner Au f- fassung gerade bei psychisch Kranken eine vertrauensvolle Beziehung und Z u- sammenarbeit zwischen Patient und Arzt sowie Krankenhauspersonal auch aus therapeutischen Grün den als angezeigt erscheinen lassen. Entwürdigende Überwachungs - und Sicherungsmaßnahmen, soweit sie überha upt zulässig sind, können eine E rfolg versprechende Therapie gefährden . Das Sicherheit s- gebot ist abzuwägen gegen Gesichtspunkte der Therapiegefährdun g durch al l- zu strikte Verwahrung (Senat aaO mwN; BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 aaO ; OLG Zweibrücken, NJW - RR 2010, 1246, 1248 ; Staudinger/Hager aaO ). 10 11 - 7 - Nach diesen Grundsätzen ist eine Pflicht zur Ausstattung nicht nur ein i- ger bestimmter, sondern sämtlic her Räume einer geschlossenen psychiatr i- schen Station mit Fenstern, die auch unter Ei nsatz von Körperkraft von einem Patienten nicht dazu benutzt werden können , hinaus zu steigen oder zu spri n- gen , nur dann zu bejahen, wenn auch dies e Maßnahme zum Schutz der Patie n- ten vor Selbstschädigungen erforderlich ist. Letzteres ist indes zu verneinen: a) Nicht alle Patienten einer geschlossenen psychiatrischen Station sind suizidgefährdet. Vielmehr werden dort, wie der Sachverständige Dr. H . in dem von der Revision in Bezug genommene n Gutachten vo m 26. Januar 2011 (S. 17 ff) bestätigt hat , auch Patienten untergebracht, bei denen aufgrund des Krankheitsbildes und des Therapieverlaufs eine Eigen gefährdung nach mensc h lichem und fachlichem Ermessen ausgeschlosse n werden kann . Sie können in normalen Patientenzimmern untergebracht werden, die einer beso n- deren Sicherung gegen selbstgefährdende Maßnahmen nicht bedürfen. In di e- sen Zimmern dürfen , wie der Sachverständige ebenfalls bestätigt hat (Gutac h- ten S. 20 f; Ergä nzungsgutachten vom 10. Mai 2011, S. 3) , durchaus Fenster installiert sein, die geöffnet oder gekippt werden können. Soweit die Revision meint, aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe sich, dass auch Fen s- ter in Räumen, in denen Patienten ohne akutes Gefährdungspotential unterg e- bracht seien, so beschaffen sein müssten, dass sie nicht ohne weiteres von einem Patienten in den für brachiale Gewaltanwendung anfälligen gekippten oder anderweitig geöffneten Zustand gebracht werden könnten, missversteht sie d ie Ausführungen des Sachverständigen. Dieser hat , worauf die Revisio n s- erwiderung zu Recht hin weist , in seinem Ergänzungsgutachten vom 10. Mai 20 11 (S. 3) klargestellt, seine ( von der Revision herangezogene ) Äußerung ge l- te nur für Fenster, die eine Kippstel lung nicht erlaubten. Für Fenster, die geöf f- net beziehungsweise gekippt werden könn t en, treffe dies nicht zu. Er stimme 12 13 - 8 - dem Text des Schriftsatzes des Beklagten vertreters vom 4. April 2011 (S. 9) ausdrücklich zu. In dieser Textpassage wird festgestellt, da ss die Verwendung eines " überhaupt nicht zu öffnenden " Fensters unter psychiatrisch - fachmedizi - nischen Gründen nicht erforderlich sei. Es gelte vielmehr, dass Fenster wie das hier streitgegenständliche jedenfalls auf normalen Patientenzimmern auch bei gesc hlossenen Statione n regelmäßig zum Einsatz kämen. b) Eine Ausstattung auch der normalen Patientenzimmer mit nicht zu öffnenden Fenster n der von der Revision geforderten Art wäre nur dann zum Schutz von - dort nicht unter zubringenden - suizidgefährdete n Patienten erfo r- derlich , wenn nicht durch andere Maßnahmen verhindert werden könnte , dass auch sie in die betreffenden Z immer gelangen können . Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr kann grundsätzlich auch durch bauliche Maßnahmen oder das personelle Si cherheitskonzept der Station (Überwachung und Begleitung der suizidgefährdeten Patienten) ausgeschlossen werden, dass suizidgefährdete Patienten in Zimmer mit (teilweise) zu öffnenden Fenstern gelangen ( zur pers o- nellen Überwachung vgl. OLG Zweibrücken aaO ) . I m Mittelpunkt der in Bezug auf eigengefährdete Patienten bestehenden Schutzpflicht steht daher vorli e- gend nicht die Frage der Ausstattung des Fensters des Patientenzimmers, aus dem der Kläger gesprungen ist, sondern - wie auch der Sachverständige best ä- t igt hat (Gutachten vom 26. Januar 2011, S. 19) - die Frage, in welchen Rä u- men welche Patienten unter welchen Bedingungen behandelt und beobachtet werden. Insofern sind etwa an die Ausstattung eines Schutz - und Beruhigung s- raums, in dem typischer Weise auch und gerade hochgradig erregte suizidg e- fährdete Patienten untergebracht werden, andere Anforderungen zu stellen als an normale Patientenzimmer, in denen nicht suizidgefährdete Patienten unte r- gebracht werden und zu denen suizidgefährdete Patienten keinen Zug ang h a- ben (zur Ausstattung eines Beruhigungsraums eine Landeskrankenhauses mit 14 - 9 - genügend sicheren Fenstern v gl. Senat, Beschluss vom 9. April 1987 - III ZR 171/86, BGHR BGB § 839 Dritter 8 - mangelhafte Fenster in Heilanstalt ; Sta u- dinger/Hager aaO ; zur Auss tattung von Fenstern in einem Wachsaal vgl. BayObLG, VersR 1980, 872 ) . c) Die zugunsten des Klägers bestehende konkrete Schutzpflicht bestand damit nicht darin, sämtliche Räume der geschlossenen psychiatrischen Station mit nicht zu öffnenden Fenstern auszustatten, sondern - seitens des Personals der Station - den Kläger bei erkannter oder erkenn barer Suizidabsicht nicht in einem normalen Patientenzimmer mit zu öffnenden oder kippbaren Fenstern unterzubringen und ihm auch keinen Zugang zu einem solchen Zimmer zu e r- möglichen . Ohne konkrete Anhaltspunkte einer Selbstgefährdung bestand hi n- gegen keine Pflicht zur Sicherung gegen einen - unvorhersehbaren - Selbs t- mordversuch (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 aaO ; Staudinger/Hager aaO mwN ). Vorliegend ist nic ht festgestellt, dass eine Suizidabsicht des Klägers für das Personal der psychiatrischen Station erkennbar war. Aus den im Ber u- fungsurteil in Bezug genommenen Feststellungen des Schlussurteils des Lan d- gerichts vom 14. September 2011 ergibt sich im Gegente il , dass der beim Kl ä- ger eingetretene raptusartige Zustand, der zu seinem Suizidversuch geführt hat, prinzipiell nicht vorhersehbar war (S. 6 f der Entscheidungsgründe) . Diese Fes t- stellungen werden von der Revision nicht angegriffen. Sie macht insbesondere keine Pflichtverletzung des Personals der psychiatrischen Station (mehr) ge l- tend, sondern eine in der mangelhaften Ausstattung der Stationsfenster liege n- de Pflichtverletzung der Beklagten. Letztere ist indes aus den vorgenannten Gründen zu verneinen. 15 - 10 - d ) Die von der Revision angeführte Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. Februar 2003 (OLGR 2003, 267) gibt keine Veranlassung zu einer anderen Sichtweise. Der dort zugrunde liegende Sachverhalt betraf den Suizidversuch eines P atienten, dessen akute Eigeng e- fährdung dem Personal der geschlossenen psych iatrischen Abteilung bekannt und der dennoch in einem Zimmer untergebracht worden war, dessen Fenster in Kippstellung zu bringen war. Damit unterscheidet er sich in einem wesentl i- ch en Punkt von dem vorliegenden Sachverhalt, der einen Patienten betrifft, dessen Suizidgefährdung nicht erkennbar war. Auch das Hanseatische Oberlandesgericht stellt in seine m Urteil vom 14. Februar 2003 darauf ab, dass der dortige Kläger gerade wegen der dia g- nostizierten akuten Selbstmordgefahr so unterzubringen war , dass er sich nicht durch den Sturz aus dem Fenster der Klinik gefährden konnte (aaO S. 27 0). Sofern allerdings die Begründung des Oberlandesgerichts dahin zu verstehen sein sollte, dass es generell zu den Mindestanforderungen einer geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses gehöre, sämtliche Fenster so zu si chern , dass ein Patient sie nicht ohne W er kzeug öffnen könne, könnte der Senat dem nicht uneingeschränkt folgen , sondern allenfalls un d stets abhängig von den konkr e- ten Umständen des Einzelfalls für solche Bereiche und Zimmer einer geschlo s- senen psychiatrischen Station, in denen suizidgefährdete Patienten unterg e- bracht sind oder die für sie ohne Überwachung und Begleitung zugänglich sind . Eine Pflicht zur Ausstattung auch der für suizidgefährdete Patienten nicht z u- gänglichen Bereiche und normalen Patientenzimmer mit nicht zu öffnenden Fenstern besteht hingegen aus den vorgenannten Gründen nicht. 16 17 - 11 - 3. Eine Amtspflichtverletzung der Bekla gten folgt auch nicht daraus, dass sie bei der Ausstattung der Räume der geschlossenen psychiatrischen Station des Klinikums gegen verbindliche Vorschriften für Sicherheitsstandards oder auch nur allgemein anerkannte Sicherheitsstandards verstoßen hätte. D as B e- rufungsgericht hat das Bestehen derartiger Sicherheitsstandards - entgegen der Auffassung der Revision ohne Verstoß gegen § 286 ZPO - nicht festgestellt. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des g e- samten Inhalts der Verhan dlung und des Ergebnisses einer etwaigen Bewei s- aufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche B e- hauptung wahr oder nicht wahr ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das Berufung s- gericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 ZPO gewahrt hat. Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozes s- stoff und den etwaige n Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich m öglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06, NJW - RR 2 008, 1484 Rn. 22 ; vom 5. November 2009 - III ZR 6/09, NJW 2010, 1456 Rn. 8 und vom 10. November 2011 - III ZR 81/11, WM 2011, 2353 Rn. 16 , jeweils mwN). Nach diesem Ma ß- stab ist ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO nicht festzuste l- len: a) Es ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass - wie auch die Revision nicht in Abrede stellt - v erbindliche Richtlinien oder anderweitige Vo r- schriften über Sicherheitsstandards für Fenster in geschlossenen psychiatr i- schen Kliniken nicht bestehen. Der Sachverständige Dr. H . hat das Fe h- 18 19 20 - 12 - len solcher Vorschriften in seinem Gutachten vom 26. Januar 2011 (S. 20) und seinem Ergänzungsgutachten vom 10. Mai 2011 (S. 2) ausdrücklich bestätigt. b) Das Berufungsgericht hat auch nicht dadurch gegen § 286 Abs. 1 ZPO verstoßen, dass es dem Beweisantrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 9. November 2011 (S. 4 f) nicht nachgekommen ist. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass sich dem Vorbringen des Klägers in erster und zweiter Insta nz ein h inreichend bestimmter Vortrag zu einem allgemein ane r- kannten Sicherheitsstandard für (sämtliche) Fenster einer geschlossenen ps y- chiatrischen Station nicht entnehmen lässt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 9. November 2011 unter Beweisantritt ledi glich v orgetragen, nach den Festste l- lungen des zunächst vom Landgericht beauftragten Sachverständigen S . sei das hier betroffene Fenster der geschlossenen Station (zur Sicherung) nicht üblich und auch nicht ausreichend. Daraus und insbesondere aus de m kontu r- losen Begriff der fehlenden " Üblichkeit " der Fenstersicherung ergibt sich indes - entgegen der Auffassung der Revision - nicht mit der erforde rlichen Bestimm t- heit , dass es zum Zeitpunkt des Vorfalls am 11. November 2006 für Fenster einer geschloss enen psychiatrischen Station einen allgemein anerkannten , g e- gebenenfalls auch von der Beklagten zu beachtenden Sicherheitsstand ard gab und - bejahendenfalls - welche konkreten Anforderungen sich auf seiner Grun d- lage ergaben. Die Angaben des Klägers in dem Schriftsatz vom 9. November 2011 dazu, welche Sicherung der Sachverständige S . " aus seiner Sicht " für richtig oder möglich gehalten habe , sind insofern unergiebig. Gleiches gilt für die Ausführungen des Klägers, welche Mindestanforderungen an Fenst er einer geschlossenen psychiatrischen Station seiner Ansicht nach aus den Entsche i- dungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14 . Februar 2003 (aaO) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. April 1980 (VersR 21 - 13 - 1980, 872) folgen . Ein allgemein anerkannte r Sicherheitsstandard ergibt sich auch hieraus nicht. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 14.09.2011 - 9 O 1041/08 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 08.11.2012 - 1 U 91/11 -
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