ECLI:DE:BGH:2017:161117UIIIZR388.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 388/15 Verkündet am: 16. November 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mün dliche Verhandlung vom 16. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivils e- nats d es Oberlandesgerichts Köln vom 19. Oktober 2015 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens in Anspruch. Am 2 . Mai 2005 zeichnete der Kläger eine Beteiligung über 2 0 .000 nebst 5 % Agio an der 8. B. KG (im Folge n- den: 8. B . KG). Der Beitritt erfolgte auf der Grundlage des Anlageprospekts. Der Beklagte nahm in der Fondsgesellschaft die Aufgaben des Treuhänders ( für die Treugeberkommanditisten), Anteilsverwalters (für die Direktkommand i- tisten) und Mittelverwendungskontrolleurs wahr. Der Kläger hatte sich für die 1 2 - 3 - Stellung eines Direktkommanditisten entschieden. Der Kläger überwies insoweit 21 . 00 eitrittsvereinbarung angegebene Konto. Im Prospekt war unter " Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen " zum " Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle " Folgendes ausgeführt: " Dieser Vertrag bestimmt, dass die Mittel ausschließlich auf das Tre u- handk onto des Treuhänders eingezahlt werden. Über das Treuhandko n- to ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verf ü- gungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Dieser Vertrag ist abgeschlossen w orden. " In dem im Prospekt nachfolgend abgedruckten " Vertrag über die Kontro l- le der Mittelverwendung " zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten hieß es unter anderem: " § 1 Nr. 2: Gegenstand dieses Vertrages ist die Kontrolle der Verwendung des au f- e- sellschaft. § 2 1. Zwischen den Vertragsparteien wird hiermit vereinbart, dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt we r- den. 2. Über das Treuhandkont o ist ausschließlich der Treuhänder verf ü- gungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamta b- wicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen. " 3 4 - 4 - In dem im Prospekt ebenfalls abgedruckten Gesellschaftsvertrag war unter anderem Folgendes be stimmt: " § 5 Leistung der Bareinlagen 1. Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5 %igen Agios we r- den auf das Treuhandkonto des Treuhänders entsprechend den § 15 Mittelverwendungskontrolle 1. D ie Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der Verbin d- lichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten aus dem Gesel l- schaftskapital erfolgen, wird durch einen zwischen dem Treuhänder und der Gesellschaft geschlossenen Mittelverwendungskontrollve r- trag geregelt. 2. Der Treuhänder kontrolliert und erteilt nach Maßgabe des Mitte l- verwendungskontrollvertrages die Freigabe der von der Gesel l- schaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, insbesondere ... 3. Sämtliche der Mittelverwendungskontrolle unterl iegenden Zahlu n- gen der Gesellschaft werden bis zur Freigabe durch den Treuhä n- der über die Bankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen kann. " Im " Leitfaden zur Zeichnung " hieß es unter " Einzahlung " : " Für die Überweisung wurde folgendes Konto e ingerichtet: Treuhandkonto Achte B. KG: bei: Kreissparkasse K . BLZ Konto - Nr. " Nach den Kontoeröffnungsunterlagen handelte es sich bei dem vom B e- klagten zuvor eingerichteten Konto um ein " Gesch äftsgirokonto " . In der Rubrik " Kontoinhaber " waren der Name und die Adresse der Fondsgesellschaft ang e- 5 6 7 - 5 - geben. Nachfolgend war unter " Der/Die Kontoinhaber trifft/treffen mit der Spa r- kasse folgende Vereinbarungen " unter Nr. 2 " Kontovollmacht " Folgendes b e- stim mt: " Die auf der Unterschriftskarte als Zeichnungsberechtigte genannten Personen sind in der dort angegebenen Weise bevollmächtigt, über das e- genüber, bis ihr ein schriftlicher Widerruf zuge " Anschließend war - ebenso wie auf der " Unterschriftskarte zum Girove r- trag " - unter " Der/Die Kontoinhaber handelt/handeln für eigene Rechnung " das entsprechende Kästchen angekreuzt. Unter " Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung " wurde bezüglich " Kontoinh " auf die Handelsregi s- terakten der Fondsgesellschaft und die dortige Eintragung im Handelsregister K . vom 2. November 2004 Bezug genommen. Eine entsprechende Bezu g- nahme erfolgte auch auf S eite 2 der Kontounterlagen. Auf der " Unterschriftska r- te zum Girovertrag " war als " Kontoinhaber " wiederum der Name (nebst Adre s- se) der Fondsgesellschaft angegeben, wobei nachfolgend unter " Zeichnungsb e- rechtigt in dem unter Nr. 2 des Girovertrags geregelten Umfang " der Beklagte aufgeführt war; die weiteren Unterschriftsfelder waren durchgestrichen. Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz des Zeichnungsschadens im Wesentlichen mit der Begründung in Anspruch genommen, bei dem vom B e- klagten eingerichteten Konto handele es sich ausweislich der K ontounterlagen in Wahrheit nicht um ein Treuhandkonto des Mittelverwendungskontrolleurs. Kontoinhaberin sei vielmehr die Fondsgesellschaft, so dass die Gefahr besta n- den habe, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder auch ohne sein Zutun als Ko ntoinhaberin Verfügungen vornehme. Der Beklagte hätte en t- weder das vertraglich versprochene Konto einrichten oder die Anleger über den wahren Sachverhalt aufklären müssen. Hätte er (Kläger) gewusst, dass das 8 9 - 6 - vertraglich vorgesehene Sicherungskonzept nicht installiert worden sei, hätte er sich an dem Fonds nicht beteiligt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach zwei Hinweis en die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugela ssene Revision des Klägers. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger kein A n- spru ch auf Ersatz des Zeichnungsschadens zu. Zwar sei dem Kläger wie auch dem Landgericht darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über ein Konto abgewickelt habe, das nicht au f s einen Namen, sondern auf den jenigen der Gesellschaft eingerichtet gewesen sei. Daneben habe er es versäumt, die A n- leger vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. Am Ursachenz u- sammenhang zwischen der Verletzung dieser Hinweispflicht und der Anlag e- entscheidung bestünden letztlich keine Zweifel. Auch stelle der Text des Zeic h- nungsscheins weder eine Erfüllung dieser Hinweispflicht dar noch eine hinre i- chende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachve r- halts. Deshalb greife auch die vom Beklagten geltend gemachte Verjährung s- 10 11 12 - 7 - einrede nicht durch. Der Beklagte müsse den Zeichnungsschaden dessen u n- geachtet nicht ersetzen. Dies folge aus Schutzzweckgesichtspunkten und z u- sätzlich aus Kausalitätserwägungen. Zwar sei die Mittelverwendungskont rolle tragender Bestandteil des im Prospekt hervorgehobenen Sicherungskonzepts. Durch die vertragswidrige Kontoerrichtung sei aber letztlich keine nachhaltige Gefährdung eingetreten. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft hätte nur unter nachträglicher Verletzung der jeweiligen Verträge und damit in eklatantem Widerspruch zur Prospektwerbung auf das Konto zugreifen können. Auch sei ein schädigender Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch vor Abwic k- lung des vom Beklagten verwalteten Kontos Forderun gen tituliert worden w ä- ren, die mit der vom Beklagten zu gewährleistenden Einhaltung der vorgeseh e- nen Verwendungszwecke nicht im Einklang gestanden hätten. Die Verwirkl i- chung der aufgezeigten Risiken habe fern gelegen. Wegen der damit nur für unwahrscheinl iche Ausnahmefälle gefährdeten alleinigen Verfügungsbefugnis des Beklagten unterscheide sich der Sachverhalt von dem der Senatsentsche i- dung vom 19. November 2009 (III ZR 109/08, WM 2010, 25) zugrunde liege n- den Fall. Dort habe von Anbeginn eine Zugriffsmögl ichkeit Dritter bestanden, von der auch Gebrauch gemacht worden sei. Der vorliegende Sachverhalt liege den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat i n der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behande l- ten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden sei. Die Zuerkennung eines solchen Schadens hätte hier eine zu große, vom Schutzzweck nicht mehr geforderte Tragweite. Dementsprechend hafte der B e- klagte ebenso wenig unter dem Aspekt einer Verletzung der ihn treffenden Hi n- weispflicht. Der Kläger hätte äußerstenfalls einen - aber nicht gel tend gemac h- ten - Anspruch auf Ausgleich einer Wertminderung des Gesellschaftsanteils, d ie - 8 - infolge der erhöhten Risikolage anfangs eingetreten sein könnte. Dieser Sch a- den sei aber inzwischen entfallen, da der Beklagte ohne weitere Fehler seine Mittelverwend ungskontrolle abgeschlossen habe. Der Kläger halte mithin jetzt Anteile in Händen, deren Wert sich vom hypothetischen Fall eines korrekt ei n- gerichteten Treuhandkontos nicht unterscheide. Aus dem gleichen Gesicht s- punkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selb st für den Fall zu verneinen, dass die Haftung des Beklagten für den Zeichnungsschaden grundsätzlich bejaht werde. Bei fehlerhafter Führung eines Treuhandkontos und unterbliebener I n- formation hierüber erwerbe der Anleger einen Gesellschaftsanteil, den er i n den gegebenen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wollen, weil sie mit se i- nen Anlagezielen nicht im Einklang stehe n . Die Differenzhypothese führe ins o- weit zu dem Ergebnis, dass der Kläger Anteile in Händen halte, für deren Wert das pflichtwidrige Verha lten des Beklagten - Aufnahme der Mittelverwendung s- kontrolle auf einem vertragswidrig geführten Konto - nicht ursächlich sei. II. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung n icht stand. Nach dem derzeitigen Sach - und Streitstand ist ei n Anspruch des Klägers auf Ersatz des Zeichnungsschadens gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von dessen Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur nicht ausgeschlossen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht bereits in seinem er sten Hinweisb e- schluss davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hinblick auf den zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten abgeschlossenen Mittelverwe n- dungskontrollvertrag A nsprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können. 13 14 - 9 - Die dem zugrunde liegende Bewe rtung des Mittelverwendungskontrollvertrags als eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ist revisionsrech t- lich nicht zu beanstanden. Der Beklagte erhebt insoweit zu Recht keine Gege n- rüge. 2. Nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag war der Beklagte verpflic h- tet, ein " Treuhandkonto des Treuhänders " einzurichten, über das nur er unw i- derruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der Bank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto verste ht man allgemein ein Konto, d as jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gu t- geschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinhaber von einem Dritten anvertraut werden (vgl. nur Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrecht s- handbuch Bd. I, 5 . Aufl., § 37 Rn. 2). N ach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Beklagte die ihm obliegende n Pflicht en verletzt, indem er seine Ko n- trollaufgaben über ein vo n ihm errichtetes Konto abgewickelt hat, dessen Inh a- ber nicht er, sondern die Fondsgesellschaft gewesen ist. Diese t atrichterliche Bew ertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. a) Der Beklagte macht insoweit im Wege einer Gegenrüge geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der Berufungserwid e- rung wiederholten Vortrags aus der Klagerwide rung zu de m von ihm errichteten Konto und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführu n- gen der Prozessbet eiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zi e- hen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das V orbri n- gen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen 15 16 17 - 10 - hat. Die Gerichte brauchen nicht jede n Vor trag in den Gr ünden der Entsche i- dung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidung s- gründe zu einem bestimmten Vorbringen nichts enthalten, ist grundsätzlich d a- von auszugehen, dass die Gerichte dieses pflichtgemäß zur Kenntnis geno m- men und bei der Entscheidung berücksichtigt haben. Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigun g des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN). Dass das Berufungsgericht - dieses hat sich im Übrigen bereits in seinem ersten Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 und nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 (Parallelverfahren III ZR 393/16 u.a.) n ä- her mit der Frage befasst, welches Konto vertraglich geschuldet war und inwi e- fern das vom Beklagten errichtete Konto hiervon vertragswidrig abwich - die Einwände des Beklagten insoweit übersehen hat, ist nicht ersichtlich. Das Ber u- fu ngsgericht hat vielmehr - unter zustimmender Bezugnahme auf den Vortrag des Klägers und das landgerichtliche Urteil - unter Berücksichtigung der vorli e- genden Kontounterlagen zur Begründung der Pflichtverletzung des Beklagten auf den auch nach Auffassung de s Senats zentralen Gesichtspunkt der Erric h- tung eines Kontos der Fondsgesellschaft abgestellt. Dass es dabei nicht auf jede Facette des hierzu gehaltenen Beklagtenvortrags eingegangen ist, besagt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts. Im Übrige n scheidet ein en t- scheidungserheblicher Verfahrensfehler schon deshalb aus, weil sich der mit der Gegenrüge in Bezug genommene Vortrag des Beklagten vor den Instan z- 18 - 11 - gerichten, worauf bereits der Kläger dort zutreffend hingewiesen hat, mit dem eindeutigen Wo rtlaut der Kontounterlagen nicht mit hinreichender Substanz auseinandersetzt. Der Beklagte hat in der Klagerwiderung unter anderem geltend gemacht, er sei seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung des Treuhandkontos nachgekommen. Hierzu hat er vorgetragen, die Fondsgeschäftsführung habe keine Möglichkeit gehabt, auf das eingerichtete Konto zugreifen zu können. Ausweislich der Kontounterlagen habe er als Kontoinhabe r sowie als einziger Verfügungsberechtigter gezeichnet. Dementsprechend bezieh e sich der mit " Ja " angekreuzte Satz " Der/Die Kontoinhaber handeln für eigene Rechnung " auf ihn und nicht auf die Fondsgesellschaft. Dass das Konto nicht seinen N a- men, sondern den der Fondsgesellschaft trage, sei ohne Bedeutung. Unte r- schriften des Fondsges chäftsführers seien nicht hinterlegt worden. Dass sich ein Mitarbeiter der Kreissparkasse bereit erklärt hätte, einer solchen Person die Zugangsmöglichkeit zu einem Konto zu eröffnen, nur weil es sich um den G e- schäftsführer der Firma gehandelt habe, deren Namen das Konto trage, sei re a- litätsfremd. Noch unwahrscheinlicher sei es, dass die Kreissparkasse den En t- zug seiner - des B eklagte n - Vollmacht durch eine außen stehende Person a k- zeptiert hätte. Dieser Vortrag ist unter Berücksichtigung der Rechtslag e, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtve r- letzung unerheblich. Nach den Unterlagen hat der Beklagte nicht ein Konto für sich selbst eingerichtet, das lediglich als Namen die formale Bezeichnung " Ac h- te B . KG " bekommen hat. Vielmehr ist au s- drücklich die Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte dort als Kontoi n- haber eingetragen. Auf diese und nicht den Beklagten bezieht sich die ang e- 19 20 - 12 - kreuzte Passage zu m Handeln für eigene Rechnung. Der Beklagte selbst wird lediglich als Vertretungsberechtigter bezeichnet, dessen Vollmacht zudem nur bis zum schriftlichen Widerruf gilt. Nur f ür die Fondsgesellschaft ist die Legit i- m a tionsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO als Ko ntoinhaberin durchgeführt worden. Es handelte sich um ein Konto der Fondsgesellschaft. Damit bestand nicht nur die Möglichkeit, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrief. Vielmehr hätte die Fondsgesellschaft rechtlich jederzeit für Dritte eine zusät zliche B e- rechtigung einrichten können. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft war aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht sogar unmittelbar zu Verfügu n- gen über das Konto der Gesellschaft befugt. Dass die Unterschrift ihres G e- schäftsführers bei der K reissparkasse im Zuge der Kontoeröffnung nicht bereits hinterlegt worden ist und auf der Unterschriftskarte nach der Eintragung der Vertretungsbefugnis des Beklagten die weiteren Zeilen durchgestrichen sind, ändert entgegen der Auffassung des Beklagten wed er etwas an der Kontoinh a- berschaft der Fondsgesellschaft noch an der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der sich die Sparkasse letztlich hätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbeiter entsprechend dem Vortrag des Beklagten gesträubt hätten. Auch hätten beliebige Gläubiger der Gesellschaft, da das Konto als Konto der Gesellschaft geführt wurde, darauf Zugriff nehmen können. Soweit in der Klagerwiderung nachfolgend unter anderem auf die Verfa h- rensweise bei einigen anderen älteren B . - Filmfon ds - dort soll nach den A n- gaben des Beklagten das Konto für die Mittelverwendungskontrolle auf seinen Namen eingerichtet worden sein, während die Fondsgesellschaft nur als wir t- schaftlich Berechtigte angegeben war - hingewiesen wird, ist die daraus für das hiesige Verfahren abgeleitete Schlussfolgerung, dass " die zuständigen Mitarbe i- ter der Kreissparkasse K. sehr wohl und umfassend von der Treuhandeige n- schaft des Beklagten und der von ihm geführten Konten ... informiert waren " , 21 - 13 - nicht nachvollziehbar. Den n bei dem hier streitgegenständlichen Fonds ist j e- denfalls anders verfahren worden. Hier wurde die Gesellschaft als Inhaberin angegeben und die Rubrik " Wirtschaftlich Berechtigter (Bei Handeln für fremde Rechnung) " ist ohne Eintragungen. Die Auffassung des Beklagten, die Änd e- rung der Praxis hätte " gar nichts daran geändert, dass der Beklagte als unte r- zeichnender Kontoinhaber auch selbst Kontoinhaber ist und bleibt " , vermag der Senat nicht zu teilen. Die abschließende zusammenfassende Würdigung in der K lagerwid e- rung ( " Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich konnte nur der Beklagte als einzig für das Konto zeichnende Person, sowohl was die Inhaberschaft als auch was die Verfügungsbefugnis betraf, handeln. Das kontoführende Kreditinstitut war zudem über die Treuhänderschaft des B e- klagten umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entspreche n- den Vertragsunterlagen vor. Die Mitarbeiter hätten Verfügungen anderer Pers o- nen als des Beklagten nicht zugelassen und auch ni cht zulassen dürfen. " ) e r- weist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang pauschal benannten Zeugen L . und K. ausweislich der Kontounterlagen nicht um die bei der Kont o- e röffnung bezüglich der 8. B . KG tätigen Sachbearbeiter handelt. Dass, wie der Beklagte in anderem Zusammenhang in der Revisionsinstanz angemerkt hat, eine Kenntnis aller Mitarbeiter der kontoführenden Bank - unstreitig verfügt die Kreissparkasse K. über eine Vielzahl von Filialen mit Tausenden von Mi t- arbeitern - nicht erforderlich sei, da die Kenntnis der Zeugen L . und K . ausreiche und der kontoführenden Bank die Kenntnis vermittele, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig tragfähig wie di e Spekulation, dass eine en t- sprechende Kenntnis der Bank über die Treuhänderschaft und alleinige Zeic h- nungsbefugnis des Beklagten auch eine systemseitige Erfassung in der EDV 22 - 14 - der Bank gefunden habe. Denn ausweislich der Kontounterlagen lag weder ein Treuha ndkonto noch eine den Zugriff der Kontoinhaberin und der Gläubiger ausschließende Zeichnungsbefugnis des Beklagten vor. Selbst die Kenntnis der Bankangestellten L . und K . davon, dass der Beklagte bei eigenen Ve r- fügungen über das Konto nicht in eigenem wirtschaftlichen Interesse, sondern treuhänderisch tätig werden sollte, würde im Übrigen nicht aus dem Konto der Fondsgesellschaft ein eigenes Treuhandkonto des Beklagten machen und ä n- dert deshalb nichts an der aus der Kontoinhaberschaft der Gesel lschaft folge n- den rechtlichen Verfügungsbefugnis wie auch an der Möglichkeit von Gläub i- gern der Gesellschaft, auf deren Konto zuzugreifen. b) Mit Schriftsatz vom 1 2 . Dezember 2016 hat der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend gemacht, es sei " durcha us naheliegend, dass der B e- klagte wie auch die Kreissparkasse K . als kontoführendes Institut ein von dem objektiven Erklärungsinhalt der Kontoinhaberschaft übereinstimmend a b- weichendes Verständnis nach §§ 133, 157 BGB hatten, was nach den Grund - sätzen der falsa demonstratio non nocet grundsätzlich vorrangig ist " . Auch di e- ser Einwand greift nicht durch. Abgesehen davon, dass der Beklagte bereits nicht aufzeigt, Entsprechendes vor den Instanzgerichten geltend gemacht zu haben, vermag der Senat dieser Wer tung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine Ve r- tragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsin halt abwe i- chenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, WM 2006, 1536 Rn. 13 mwN). Dass die Angabe der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin in den Kontoeröf f- nungsunterlagen in diesem Sinn eine falsa demonstratio gewesen ist und der Beklagte sowie die Kreissparkasse bei Kontoeröffnung übereinstimmend davon 23 - 15 - ausgingen, dass es sich um ein den Vorgaben des Mittelverwendungskontrol l- vertrags entsprechendes eigenes Treuhandkonto des Beklagten handelt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Kreissparkasse hat vielmehr für die als Kontoinhaberin angegebene Fondsgesellschaft die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO durchgeführt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu seiner Vertretung s- macht, für die Fondsgesellschaft ein Konto zu errichten, fehle, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil der Beklagte jedenfalls nicht das von ihm geschu l- dete Treuhandkonto auf seinen Namen e ingerichtet und insoweit pflichtwidrig gehandelt hat. Da die Kreissparkasse das Konto auf den Namen der Fondsg e- sellschaft als Kontoinhaberin führte, waren im Übrigen auch die Einlagen der Anleger nicht im Sinne des vertraglich vereinbarten Sicherungskonzep ts vor Zugriffen geschützt, sei es vor solchen der Gläubiger der Fondsgesellschaft, sei es vor solchen der Fondsgesellschaft selbst, abgesehen davon, dass jedenfalls ein Zugriff der Fondsgesellschaft auf das Konto, sollte es an einer Vollmacht des Beklagte n gefehlt haben, als Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) zu werten wäre. c) Der Beklagte macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag der Parteien zur sog enannten Ermächtigungstreuhand befasst und auch i nsoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Bei einer Ermächt i- gungstreuhand geht es in Abweichung von der Vollberechtigungstreuhand (ec h- te Treuhand) darum, dass der Treugeber Eigentümer des Treuguts bezi e- hungsweis e verfügungsberechtigter Kontoinhaber bleibt und dem Treuhänder nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB eingeräumt wird. Für den Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl. nur Hadding/Häuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 3 6 ). Zwar mag auch für eine Ermächtigungstreuhand, die 24 - 16 - in der Bankpraxis die Ausnahme darstellt, der Begriff Treuhandkonto verwendet werden (vgl. Hadding/Häuser aaO Rn. 4). Der Beklagte schuldete nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag aber die Einrichtung eines eigenen Ko ntos, nicht lediglich eines Kontos der Fondsgesellschaft, bezüglich dessen ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilt. Dies hat das Berufungsgericht in seinem ersten Hinweisbeschluss zutreffend ausgeführt. Nur ergänzend ist anzumerken, dass der Beklag te in den die 8. B . KG betreffenden Parallelverfahren in der Berufungsinstanz selbst vorgetragen hat, dass keine Ermächtigungstreuhand vorgelegen habe ( " Dies soll indes nicht bedeuten, dass hier auch eine solche Treuhandvereinbarung vorlag. Gefordert u nd auch durchgeführt wird eine Vol l- rechtstreuhand. " ) . Eine Vollrechtstreuhand bestand jedoch gerade nicht (s.o.). d ) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Bekla g- te seine Pflichten auch insoweit verletzt hat, als er es versäumte, d en Kläger rechtzeitig über d as von ihm vertragswidrig eingerichtete K onto aufzuklären. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom Senat so gesehen . Gegen d as Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelverwendung s- kontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der Bekla g- te zu Recht auch nicht. 3. Dass der Beklagte seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wird ve r- mutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzeitigen Sach - und Strei t- stand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte. Von einem vo r- werfbaren Verhalten ist das Berufungsgericht i m Übrigen in diversen Paralle l- verfahren ausdrücklich ausgegangen ( H inweisbeschluss vom 26. April 2016 S. 3 in III ZR 393/16 u.a. ) . 25 26 - 17 - 4. Das Berufungsge richt hat angenommen, dass zwischen der Verletzung der Hinweispflicht und der Anlageentscheidung des Klägers ein Ursachen - zusammenhang besteht. Diese tatrichterliche Wertung ist, wie der Beklagte mit seiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht gelt end macht, nicht frei von einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des Beklagten, soweit er hierzu anführt, der Kläger habe sehenden Auges seine Einlage auf ein Konto der Fondsgesellschaft geleistet. Für den Ursachenzusammenhang zwische n einer Aufklärungspflichtve r- letzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufkl ä- rungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urte i- le vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW - RR 2 011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN). a) Diese Vermutung wird - entgegen der Auffassung des Beklagten - durch den Text der Beitrittsvereinbarung nicht erschüttert. Zwar heißt es dort im Formulartext: " B. KG Kto - Nr. bei Kreisspa r- kasse K . BLZ . " Diese Kontobezeichnung kann jedoch nicht isoliert, sondern muss im Kontext unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des Anlegers gewürdigt werden. Im Prospekt wird an me hreren Stellen als zentraler Bestandteil des Sicherungssystems von einem bereits eingerichteten Tre u- handkonto des Beklagten gesprochen, auf das die Einlagen eingezahlt werden sollen und bezüglich dessen der Beklagte die Mittelverwendungskontrolle au s- übt. D as konkrete Konto bei der Kreissparkasse wird im Prospekt im " Leitfaden zur Zeichnung " abschließend mit dem ausdrücklichen Zusatz " Treuhandkonto " 27 28 29 - 18 - angeführt. Vor diesem Hintergrund muss ein Anleger die Worte " Achte B. KG " im Formulartext der Beitrittsvereinbarung nicht so verstehen, dass es sich dabei nicht lediglich um die Bezeichnung des Kontos handelt, sondern dass entgegen allen Zusagen im Prospekt die Fondsgesel l- schaft selbst und nicht der Beklagte Kontoin haber ist. Dies hätte der Anleger erst bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und mü s- sen. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt des Zeichnungsscheins keine hinreichende Klärung des von den v e r- traglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu beansta n- den. Deshalb ist durch den Text der Beitrittsvereinbarung weder die Kausal i- tätsvermutung entkräftet noch kann sich der Beklagte darauf berufen, seine Hinweispflicht habe sich dadur ch erledigt, dass der Kläger durch den Inhalt des Zeichnungsscheins anderweitig aufgeklärt worden sei. b) Allerdings kann die tatsächliche Vermutung des Ursachenzusamme n- hangs zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlageen t- schluss des Klägers durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der Revision nicht angegriffene Feststellung entkräftet sein, dass die Verwirklichung der mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung des Kontos verbundenen Risiken fern lag und die alleinige Verfügungsbe rechtigung des Beklagten nur in unwah r- scheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusa m- menwirken mit der vom Beklagten behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei Kontoeröffnung nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die weiteren Unterschriftsfelder gestrichen wurden, nur ihm, aber sonst niemandem - auch nicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft - den Zugang zum Konto eröffnet , ein Verhalten, das zwar bei zutreffender rechtlicher Wertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber rein faktisch die Zugriffsmö g- 30 - 19 - lichkeit deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass der Kläger aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über die Konstruktion des Kontos deren Mängeln keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sich dazu entschlossen hätte, die Anlage zu tätigen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlich, nicht befa sst und auch keine Feststellungen zu dem genannten Vortrag des Beklagten g e- tro f fen. Dies ist im neuen Berufungsverfahren nachzuholen. 5. Sollte, nachdem die noch ausstehenden Feststellungen getroffen wu r- den, davon auszugehen sein, dass zwischen den Pfl ichtverletzungen des B e- klagten und dem Anlageentschluss des Klägers ein Ursachenzusammenhang besteht, scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Zeichnungsschadens nicht unter Schutzzweckg e- sichtspunkten a us. Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädige n- des Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Sch a- densfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtspr e- chung des Bundesgerichts hofs anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise Pflicht begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren A b- wendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwe n- dung die verletzte Pflicht dienen soll. Der geltend gemachte Schaden muss i n- soweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger gescha f- fenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammen - hang genügt nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß g e- 31 32 - 20 - gen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ers atz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht de s- jenigen, der, ohne Partner eines Anlagegeschäfts zu sein, einem Anlageint e- ressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einze l- aspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs - oder Aufklärungspflichtigen den gesam ten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzue r- legen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO S. 213 f; Senat aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer ges ellschaftsrechtlichen Beteiligung hi n- weist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622). Allerdings kommt nach Maß gabe der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht ang e- nommene Beschränkung der Haftung des Beklagten unter Schutzzweckg e- sichtspunkten nicht in Betracht. Die vom Beklagten übernommene Mittelve r- wendungs kontrolle und die daraus abzuleitenden Handlungs - und Aufklärung s- pflichten beschränkten sich nämlich nicht auf einen bloßen Einzelaspekt der Anlage. Vielmehr ging es bei der im Prospekt und den dort abgedruckten Ve r- trägen an diversen Stellen angesprochenen Mittelverwendungskontrolle und dem zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonto um Kernbedingungen 33 - 21 - für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligung. Dem Beklagten und seiner Tätigkeit kam insoweit in dem Investitionskonzept eine zentrale und umfasse n- de, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall scheidet eine Haftungsbeschränkung aus (siehe Senat aaO). Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unte r- scheide sich von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheid ung vom 19. N o- vember 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesproch e- nen Umstände für die vom Senat abgelehnte Einschränkung der Haftung unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war insoweit nur, dass die Mittelverwendungskontrolle nicht lediglich einen bloßen Einzelaspekt, sondern - wie hier - ein tragendes Element der Anlage darstellte. Dass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf das Konto zugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies - entgegen dem Vortrag des Bekla g- ten für den vorliegenden Fall - möglich gewesen wäre, ändert nichts am Schutz - zweck der verletzten Pflichten. Denn das durch den Mittelverwendungskontrol l- vertrag vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den Anleg er vor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für Fondsverantwortlichen er es zu tun hat. Das versprochene Sicherungssystem ist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter Schut z- zweckgesichtspunkten die Re levanz von Abweichungen im Sicherungssystem aber nicht als unerheblich behandelt werden, weil die Schädigung des Anlegers ein vertragswidriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne weiteres ausgehen dürfe beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die Fondsveran t- wortlichen letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso wenig kommt unter Schutzzweckgesichtspunkten in Bezug auf die Zugriffsmöglichkeit für Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der 34 35 - 22 - Titulierung von de m Zweck des Fonds entgegenstehenden Forderungen eine entscheidende Bedeutung zu. 6. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch nicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der Senat hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entsche i- dung vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, au s- geführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläub i- gers gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grun d- sätzlich nicht genügt. Allerdings hat der Senat nachfolgend ausdrücklich darauf hing ewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufkl ä- rung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kap i- talanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn de s halb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen kann, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unw i- derruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu b e- rücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur seine Pflicht zur Errichtung des ve r- traglich versprochenen Kontos, sondern auch seine Aufklärungspflicht ve r letzt hat und dieser eige nständige Bedeutung zukommt. Der Beklagte war w e gen der zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung des Treuhandko n- tos verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertragswidr i ges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den An legern die Möglichkeit eröf f- net zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die Beteiligung überhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung des 36 - 23 - Kontos dazu dienen sollte, Zugriffe der Gesellschaft und ihrer Gläubiger zu ve r- hin dern, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die Anlageentscheidung kausale Aufklärungspflichtverletzung auf den Schaden zu begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung des Kontos vermieden worden wäre. 7 . Die im angefoc htenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitätse r- wägungen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusa m- menhang erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre, wenn der Beklagte das vertraglich geschuldete Konto eingeri chtet hätte. Dies ist bezogen auf die Aufklärungspflichtverletzung, der eigenständige Bedeutung zukommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Insoweit ist vielmehr zu prüfen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. Hätte er in dies em Fall nicht gezeichnet, besteht Kausalität für den entsprechenden Zeic h- nungsschaden. Die Differenzhypothese führt dann dazu, dass dem Anleger ein Schaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige Kontoerrichtung verursachter Beeinträchtigungen des Gesellschaftsvermögens entstanden ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der Fondsgesel l- schaft nicht beigetreten wäre (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 33). Bezogen auf diesen Aufklärungspflichtverletzungsschaden stellt die hypothetische Entwicklung der Fondsbeteiligung bei vertragsgemäßer Ko n- toerrichtung weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rechtmäßige Alternativurs ache dar. 37 - 24 - 8 . Die Verjährungseinrede des Beklagten, für deren tatbestandliche Vor - aussetzungen er die Darlegungs - und Beweislast trägt, ist unbegründet. Dies hat das Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandungsfrei festgestellt. Die Gegenrüge des B eklagten greift nicht durch. Der Beklagte macht geltend, dass der Kläger mit Zeichnung der Beitrittsvereinbarung die für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der gegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung de s Kontos erlangt habe. Der Senat stimmt insoweit der gegenteiligen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsg e- richts zu . Der Kläger musste - wie bereits unter II 4 a ausgeführt - aus de m Text der Beitrittsvereinbarung angesichts der übrigen Begleitumstände n icht e n t- nehmen , dass die Fondsgesellschaft Kontoinhaberin war. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei der Angabe " Achte B. KG " nur um die Bezeichnung des Kontos, nicht dagegen - abwe i- chend von den ver traglichen Vereinbarungen und dem Prospektinhalt zum Treuhandkonto des Beklagten - um die Bezeichnung der Kontoinhaberin ha n- delte. Dies hätte der Kläger nur bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können. Den unzutreffenden Eindruck hat der Bek lagte im Übrigen auch dadurch bestärkt, dass er in seinen sogenannten Begrüßungsanschreiben an die Anleger das Konto ausdrücklich noch einmal als Treuhandkonto b e- zeichnet hat. Ob darüber hinaus wie bei m 5. B. - Fi lmfonds der den Begr ü- ßungsschreiben beige fügte Überweisungsträger - so der Kläger - bei der Ang a- be des Begünstigten nach der Erwähnung des Filmfonds (8. B. KG) den Z u- satz " Th. E . " (Treuhänder E . ) enthalten hat, was seitens des Beklagten bestritten worden ist , ist insoweit nicht mehr entscheidend. 9 . Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlag e- entschluss des Klägers nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidu ng reif ist, 38 39 - 25 - ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 20.03.2014 - 15 O 33/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.10 .2015 - 18 U 183/14 -
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